§17 TierschG
Nachdem es in den letzten Tagen schonwieder irgendwelche Spinner gegeben hat, die meinten ihre Pferde angeblich über gebühr zu schlagen hier folgender Auszug aus dem Tierschutzgesetz:
,----[ § 17 TierschG ]---------------------------------
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
| wer
| ...
| 2. einem Wirbeltier
| a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
| b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
| Leiden zufügt.
`----
MfG Chris.