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§17 TierschG

§17 TierschG

Nachdem es in den letzten Tagen schonwieder irgendwelche Spinner gegeben hat, die meinten ihre Pferde angeblich über gebühr zu schlagen hier folgender Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
| wer
| ...
| 2. einem Wirbeltier
| a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
| b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
| Leiden zufügt.
`----

MfG Chris.