Ich bin Vater eines 6 jährigen Jungen. Vor ca. 1 Jahr wurde ich geschieden und es gab bei Gericht eine Ehescheidungskonvention, in der auch das Besuchsrecht klar geregelt ist. Nun hält sich meine Ex Frau in keinster Weise mehr an diese Vereinbarung und ich habe nun auch die Schnauze voll auf ihren Good Will zu hoffen. Was habe ich denn für Möglichkeiten, Einschalten der Vormundschaft, Beistandschaft (wie funktioniert denn eine solche Beistandschaft eigentlich?)
Ich danke Euch für ein paar Infos
P.S. Mein Sohn kam immer sehr gerne und ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihm!
Re: Gerichtliches Besuchsrecht missachtet
salute pete
rein rechtlich gesehen spielt der kanton gar keine rolle. die umgangsrechte stützen sich im wesentlichen auf das ZGB, welches gesamschweizerisch gilt.
es spielt auch keine rolle, ob das umgangsrecht vorab in einer konvention geregelt wurde. relevant ist, dass sich dieses recht, welches eigentlich eine pflicht ist, in einem rechtskräftigen urteil findet. die gerichtlich genehmigte konvention ist dem urteil gleichgestellt.
rein rechtlich gesehen ist grundsätzlich jene instanz, welche das umgangsrecht entschieden hat auch in der folge zuständig. bei alleinstehenden eltern ist es primär die vormundschaftsbehörden, bei vormals verheirateten das gericht, wobei dieses in solchen fällen sehr oft wieder die vormundschaftsbehörden einzuschalten pfleht.
lässt man mal sämtliche möglichen reaktionsvarianten ausser betracht, käme rein streng rechtlich gesehen folgende variante in betracht:
1. das rechtskräftige scheidungsurteil, welches auch das umgangsrecht regelt, stellt einen rechtstitel dar. indem sich die kindesmutter wie ein "umgangsrechtstorpedo" verhält, verstösst sie nicht nur gegen den anspruch des kindesvaters auf umgang mit seinem kind sondern auch auf den anspruch des kindes auf umgang mit seinem vater.
2. es empfiehlt sich eigentlich, die gegenpartei (hier die mutter) vorab nachweislich aufzufordern, für die einhaltung der im urteil festgehaltenen regelung zu sorgen.
3. beim zuständigen gericht kann in der folge - unter kosten- und entschädigungsfolge - antrag auf eine richterliche verfügung gestellt werden, mit welcher das "umgangsrechtsorpedo" aufgefordert wird, die regelung des urteils einzuhalten. in einem solchen antrag würde ich ergänzend verlangen, dass der richter das "unterhaltstorpedo" vorsorglich darauf aufmerksam macht, dass es alles zu unterlassen hat, was den kontakt behindert oder verunmöglicht. dazu zählen z.b. auch negative äusserungen etc. in aller regel wird der richter, insbesondere wenn die entsprechende begründung und die in punkt 2 genannte aufforderung vorliegt, diese verfügung auch erlassen. dabei ist auch daran zu denken, dass das unterhaltstorpedo frist zur stellungnahme bekommen wird. (womit wir bei den hier nicht berücksichtigten möglichen reaktionen wie z.b. gegenvorwürfe irgendwelcher art etc. wären).
4. ändert das "unterhaltstorpedo" in der folge nicht das verhalten und hält sich an die urteilsgemässe regelung, käme eine klage wegen verstosses gegen eine richterliche verfügung. diese müsste dann wiederum belegt sein und die folge wäre im ersten durchgang wohl eine busse sowie die auflage der weiteren verfahrenskosten. im wiederholungsfall dürfte die busse steigen oder - im extremfall - kämen arrestmassnahmen zum zug.
bei der ganzen sache sind die reaktionen der gegenseite, die offensichtlich bisher schon ihr fehlverhalten nicht einsieht, sehr schwer abzuschätzen. dass eine solche massnahme nicht gerade "stimmungsfördernd" ist, dürfte klar sein und es verlangt einen gewissen durchhaltewillen.
als alternative vorab käme vielleicht auch in frage, mit jener stelle, die eure konvention ausgehandelt hat, kontakt aufzunehmen und diese anzufragen, ob sie bereit wäre, bei diesem punkt erneut mitzuhelfen. ein gewisses risiko besteht, dass mögliche äusserungen und verhandlungsergebnisse nicht als aufforderung zur einhaltung des umgangsrecht in einem verfahren verwendet werden dürfen. dies insbesondere weil mediatioren bzw. auch anwälte, die diese funktion übernhemen, nicht als zeugen auftreten dürfen. ebensowenig dürfen während einer mediation erstellte unterlagen verwendet werden.