Papierberge...
Salü Souris
Also mal das Eine: Wenn Dir der Arbeitgeber kündigt, und Du während der Kündigungsfrist krank wirst, wird in dieser Zeit die Kündigungszeit "unterbrochen" und wenn Du wieder gesund bist, geht sie weiter. Da Kündigungen jeweils auf Ende Monat ausgesprochen werden, wird nun Deine Kündigungsfrist verlängert auf Ende Mai. Wenn Du arbeitest, hast Du nach Deinen kantonalen Richtlinien (Sozialversicherungsanstalt Deines Wohnkantons) Anrecht auf Kinderzulage. Dürfte allerdings sehr bescheiden sein bei 2 Tagen.
Zwischenfrage: Warum bezieht Dein Ex nicht die KZ?
Bei Unfall bin ich mir da nicht so sicher, ob das da auch gilt (eher nicht). Aber frag doch bitte beim RAV nach, da Du eh einen Termin hast, die können Dir das bestimmt beantworten. Abgeben musst Du aber den Unfallschein unbedingt, es geht ja da nicht nur um Lohnausfall sondern um alle Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall, die von der Versicherung Deines Arbeitgebers übernommen werden müssen (Artzbesuch, Medikamente, Therapien etc.)
Ich hoffe, ich konnte Dir ein klein wenig weiterhelfen
Gruess hd
Salü Souris
Ich habe Dir hier noch die entsprechenden Artikel aus dem OR!
Art. 324a
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person
liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten
oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschul-den
an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitge-ber
für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu
entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallen-den
Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei
Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate ein-gegangen
ist.
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits-vertrag
nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeit-geber
im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nach-her
für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach
der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Um-ständen.
2. bei Verhin- derung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz
Art. 329b
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines
Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Ar-beitsleistung
verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für
jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kür-zen.
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2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen
Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person
des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung ge-setzlicher
Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder
Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verur-sacht,
so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt wer-den.
Art. 336c 125
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeits-verhältnis
nicht kündigen:
a.126 während die andere Partei schweizerischen obligatori-schen
Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen
Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr
als elf 127 Tage dauert, während vier Wochen vorher und
nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden
durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an
der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten
Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit
fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem
Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen
nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeit-gebers
an einer von der zuständigen Bundesbehörde
angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Aus-land
teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetz-ten
Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündi-gung
vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf
unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortge-setzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endter-min,
wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und
fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist
zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden
Endtermin.
Gruess hd
Die Kündigungsfrist wird durch den Unfall einen Monat weitergezogen.
Ich bin also im Mai noch beim alten Arbeitgeber angestellt, ob sie mich einsetzen oder nicht, ist denen überlassen, aber den Lohn (und damit auch die Kinderzulagen) muss mir dennoch ausbezahlt werden.
Da ich auf Juni voraussichtlich eine neue Arbeitsstelle habe (erst nä Woche weiss ich das definitiv), braucht es also auch kein Geld von der Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitgeber wird wohl nicht grad Luftsprünge machen...