Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
9. Buch: Die Schäden
[1. Kapitel]
Allgemeines
"Der Schaden hat einen Preis, aber keine Buße."
Der Schaden wird vergütet, nach Schätzung der Ältesten
oder zweier Gefährten.
Wird die Frau betroffen, indem sie Holz auf fremdem
Berge nimmt, darf sie mit der Hand nicht angefaßt werden, aber
Baummesser und Axt werden ihr genommen; das geschnittene
Holz bleibt auf der Stelle.
Sind es Männer, die sie treffen, sagen sie: "Schwester, leg
die Axt zur Seite", denn sie dürfen ihre Hand nicht berühren.
Gehorcht sie nicht, sondern steckt die Axt in den Gürtel, muß eine
Frau aus der Sippe der Geschädigten kommen und sie ihr nehmen;
nimmt sie ein Mann mit Gewalt, wird es zur Ehrensache.
Das genommene Baummesser und die Axt gelten als
Ersatz des Schadens, eine andere Verpflichtung erwächst nicht.
"Der Schaden hat seinen Preis - aber nicht die Büchse!"
Jeder Schaden wird durch den Schädiger ersetzt, sei es auf
Acker oder Wiese, in Garten oder Weinberg.
Niemand wird mit Buße bestraft für Sachschaden.
Wurde Ochs oder Kuh beim Schaden betroffen, Maultier
oder Esel, Pferd, Schaf oder Ziege, so dürfen sie nicht getötet
werden, vielmehr wird der durch sie verursachte Schaden
abgeschätzt.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
140
Erschlug jemand den schädigenden Ochsen, die Kuh, das
Pferd, Esel, Maultier, Schaf oder Ziege - er muß sie ersetzen.
Das beim Schädigen betroffene Vieh wird entweder
eingefangen und dem Herrn an die Türe geschickt, indem man
sagt, daß es beim Schädigen betroffen wurde und man kommen
möge, selbst den Schaden zu sehen, oder man treibt es ins eigene
Haus und sperrt es dort ein; wenn aber die Ältesten den Schaden
festgesetzt haben, wird es zurückgebracht.
"Eine Ziege trocknet eine Alpe aus." - "Die Ziege ist ein
böser Geist, was ihr Maul berührt, trocknet aus."
Wird die Ziege betroffen, indem sie im Weinberg Schaden
anrichtete, so hat der Kanun folgende Schäden festgesetzt, je
nachdem sie Augen an den Reben blendete:
a) Der durch die Ziege geblendete Rebstock bringt 3 Jahre
keine Traube.
b) Ein Rebstock bringt Reben für 2 Oka Wein oder 1 Oka
Branntwein im Jahr.
c) Demnach hat der geblendete Rebstock 6 Oka Wein oder
3 Oka Branntwein Schaden.
Für den Schaden am Acker ist der Preis des Kanun: "100
Ähren Mais ist eine Last Getreide" (für 100 Ähren oder
geschädigte Keime wird der Herr des Rindes eine Last Getreide
ersetzen).
[2. Kapitel]
Das schädigende Schwein
"Das auf dem Schaden betroffene Schwein hat die
Büchse"
(darf erschossen werden).
"Triffst du das Schwein beim Schaden, erschieße es mit
der Büchse."
Der Kanun des Lekë Dukagjini
141
"Triffst du das Schwein beim Schädigen, ohne Halsholz,
töte es."
Mit einem Schuß oder Schlag, so viel Schweine getötet
werden, der Schaden ist für den Besitzer der Schweine. Der 2.
Schuß oder Schlag aber muß das Schwein ersetzen (er war zu
viel).
Tötet jemand das Schwein auf dem Schaden, wird er es
dem Besitzer mitteilen, damit er es holen gehe, denn es ist sein
Fleisch.
Tötetest du das Schwein auf dem Schaden und teiltest es
dem Besitzer nicht mit, und zwar sogleich, daß er es holen gehe,
und das Schwein bleibt draußen und verdirbt, mußt du das
Schwein ersetzen.
Wird das Schwein auf dem Schaden getötet, so zahlt es
den Schaden mit seinem Kopf, und der Geschädigte kann nichts
anderes mehr fordern; seine Klage nimmt der Kanun nicht an.
Schädigt aber ein Schwein mit Halsholz, gebührt dir
Schadenersatz, aber nicht die Büchse; tötest du das Schwein,
ersetzt du es.
[3. Kapitel]
Die gestellte Falle, die im Garten gelegte Schlinge
"Stelle ich in meinem Garten Fallen oder ich lege eine
Schlinge, kann niemand mich hindern."
Legt jemand im wohlumhegten Garten Falle oder
Schlinge, ist er nicht verpflichtet, Schäden zu ersetzen.
Stellte er aber im offenen Garten Falle oder Schlinge,
Kleinvieh fiel hinein, so ersetzt er es.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
142
Im Dorf und dessen Umgebung - wenn jemand Fallen
stellt und es verfängt sich weidendes Vieh oder Schaf, zahlt er das
Tier.
Die Falle wird bei Sonnenuntergang gestellt und bei
Sonnenaufgang sorgfältig eingeholt.
Das verlaufene Vieh, das nachts auf dem Berge bleibt, und
in die Falle fällt, ist zu Lasten seines Besitzers; der Fallensteller
ersetzt nichts. Blieb aber die Falle auch bei Tag gestellt - jenes
Vieh, das sich verfängt, muß der Fallensteller ersetzen.
Fiel nachts Hund oder Katze in die Falle, gehen sie
verloren, "denn sie suchten die Erde ab (nach Beute)".
Die auf dem Berg gestellte Falle, wenn sie an
Durchgängen gelegt ist, die das Vieh benützt, darf durch den
Hirten zerstört werden, dessen Rind hineinfiel, und der
Fallenbesitzer darf nicht Ersatz fordern.
Stellte jemand Fallen im Umkreis fremder Häuser und fiel
das Vieh des Besitzers des Grundes hinein, brach das Bein oder
verendete gar in der Falle, wird der Fallenbesitzer das
Zwei-für-Eins zahlen.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
143
10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen
[1. Kapitel]
Der Helfershelfer und Hehler
Helfershelfer (Hehler) heißt jener, der durch
verbrecherische Einmischung und hinterrücks jemandem hilft, im
eigenen Dorf ein Verbrechen zu begehen.
Solche Hilfe und Hehlerei wird bestraft:
a) Beim Helfen bei einer Frauenentführung fällt er ins Blut
und zahlt dem Dorf 100 Groschen Buße;
b) Bei Mord fällt er ins Blut und zahlt 500 Groschen dem
Dorf.
c) Für Dieberei und jedes Gut, das im Dorf gestohlen wird,
im Brot, unter der Anführung, durch die
Benachrichtigung, Auskundung des Helfershelfers, wird,
so der Hehler ausgekundet wird, nach dem Kanun gebüßt.
[2. Kapitel]
Der Diebstahl
[1.] Allgemeines
Am Diebstahl sind beteiligt:
a) Der Dieb, also jener, der mit eigener Hand Fremdes
entwendete.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
143
Stehlers".
144
Kanun i Papazhulit: "Denn der Hehler ist das Bett des
b) Der Helfershelfer, der dem Dieb Hilfe und Arm leiht bei
seinem Diebstahl oder anderem Verbrechen, und wenn
schließlich der Diebstahl ausgekundet ist, werden sie das
fremde Gut nach dem Kanun und nach dem Anteil
ersetzen, den sie am Verbrechen hatten
c) "Das Brot", jenes Haus, wo die Diebe mit dem
Gestohlenen essen, oder Brot mitbekommen, oder das
Gestohlene hinbringen. "Dieb und Brotgeber sind gleich
schuldig."
d) Hehler ist auch, der das gestohlene Gut versteckt. "Dieb
und Hehler sind gleichschuldig."
e) Nimmt auch der Hehler nicht selbst am Diebstahl Teil,
wird er doch genau so schuldig wie der Dieb, denn er
wird "zur Diebs- und Räuberhöhle."
f) Die Spur, das sind jene Fußstapfen, die das Vieh
hinterläßt, denen der Besitzer nachgeht, um es zu
verfolgen bis an die Grenze eines Dorfes oder
Wohnviertels, oder bis zu einem Hausumkreise, zu einem
Hof oder einer Hürde. - "Die gelassene Spur - das
wiedergefundene Vieh."
g) Diebische und verlogene Kinder.
h) Der Räuber, das ist jener, der offen und mit Gewalt
jemandem etwas entwendet.
Zeigt sich die Spur auf der Alpe des Besitzers des
gestohlenen Viehes, darf er dennoch das nahe Dorf oder dessen
Stamm nicht fassen, hat er aber gegen sie Verdacht, muß er sich
bemühen, daß ihnen der Eid auferlegt werde.
143
.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
144
Spur "weiterbringen", d. h. den Dieb auskunden.
145
Kanun i Papazhulit: Oder der Herr jenes Hauses muß die
Kann der Besitzer den Dieb nicht auskunden, wendet er
sich ans Dorf, bis zu dem er die Spur verfolgte, das Dorf wird sich
verantworten.
Wird der Dieb nicht ausgekundet, aber die Spur bis in ein
Wohnviertel verfolgt, wird jenes Viertel den Besitzer
entschädigen. Wurde die Spur bis in die Umgebung eines Hauses
verfolgt, eines Hofes, einer Hürde, so wird jenes Haus den
Besitzer entschädigen
Jeder Schaden, Diebstahl, Räuberei, die durch Kinder oder
Gesindel verursacht sind, werden, so das Haus, dem sie
zugehören, ausgekundet ist, durch jenes Haus vergütet.
Die Vorschrift des Kanun lautet: "Was die Halbwüchsigen
(die Kinder) tun, die Männer ihres Hauses werden dafür
aufkommen." Kinder und Halbwüchsige, und werden sie mit dem
Raub in der Hand erwischt, dürfen durch fremde Hand nicht
berührt (geschlagen) werden; man wird es den Eltern mitteilen
und diese werden sich für ihre Kinder verantworten.
144
.
[2.] Der Raub
"Die Straße Gottes bezahlt nichts."
Der Kanun duldet nicht, daß jemand auf seinem Durchlaß
belästigt werde. Die Landstraße aber ist niemandem verpflichtet.
Hat jemand gegen einen andern eine Verpflichtung und gibt ihm
dennoch nicht Rechenschaft, wird jener beim Dorf des Schuldigen
klagen und das Dorf wird den Täter zur Vernunft bringen.
Erhob sich Einer und brach die Landstraße, indem er dem
Reisenden Pferd, Maultier und Esel behinderte, oder ein Stück
Der Kanun des Lekë Dukagjini
146
Rind - so man sich dabei nicht gleich auf dem Fleck gegenseitig
erschlug - fallen die Räuber unter die Buße des Dorfes, je nach
Schwere ihrer Schuld, und das geraubte Vieh wird dem Besitzer
zurückgestellt. Stand jemand auf und raubte jemandem aus
Bosheit Maultier, Pferd oder Esel, und es erweist sich, daß der
Beraubte schuldlos ist, verfällt der Räuber der Buße des Dorfes,
weil er die Straße brach, dem Besitzer aber wird er das Vieh und
den Preis der verlorenen Tage ersetzen.
[3.] Die Raubesbeute
"Die Beute wird durch Raub genommen."
Einen Raubüberfall durchführen, erbeuten, Beute nehmen,
heißt, eine Herde auf dem Berg überfallen, auf der Weide oder
sogar in der Hürde. Der Raubüberfall wird meist dadurch
veranlaßt, daß ein Wohnviertel sich mit einem anderen nicht zu
verständigen weiß.
Die Raubbeute kann nicht anders erstattet werden als
durch andere Beute oder durch die Büchse.
Der Beutezug geschieht Dorf gegen Dorf, Stamm gegen
Stamm - oder auch zwischen einzelnen Häusern.
Der Raubzug wird wegen einer Bergesgrenze
unternommen, einer Almgrenze oder Weide oder wegen anderen
Unrechts, durch das Dorf oder Stamm oder Haus ein anderes
Haus, ein Dorf, einen Stamm oder einen Einzelnen beleidigte.
Beim Beutezug auf dem Berg muß das Vieh unbedingt
dem Besitzer ersetzt werden.
Beim Beutezug auf eine Hürde muß der Besitz dem
Besitzer erstattet werden. Und 500 Groschen für Verletzung der
Ehre der Hürde.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
147
Wurde eine fremde Herde auf der Straße, auf dem Berg
oder der Alpe um der Grenze willen erbeutet, steht Dorf wie
Stamm dem Beutenehmer bei.
Der grundlose Beutezug verlangt die Erstattung der Beute
an den Herrn und 500 Groschen Buße. Nach der Vermittlung der
Herzensfreunde und der Männerschaft des Gebietes wird die Buße
erlassen.
Machst du ungerechten Beutezug, Dorf und Stamm stehen
dir aber trotzdem bei, so geben die Vermittler Pfänder, und der
Fall wird durch die Ältesten abgewogen, nach dem Kanun.
Je nach Schwere der Schuld wird Buße gezahlt und das
Vieh dem Besitzer erstattet.
Steht dem Beutenehmer sein Dorf und Stamm zur Seite,
hat der Geschädigte das Recht, einen Beutezug gegen irgend
jemanden aus des Beutenehmers Dorf oder Stamm zu
unternehmen, wie er es vermag, um seine Ehre wiederherzustellen
und sich Ersatz für sein Vieh zu verschaffen.
Der Beraubte darf aber Beute weder an Dorf noch Stamm
nehmen, wenn diese den Beutenehmer ausgeschellt haben (also
ihn nicht schützen); dann darf er sich Ersatz nur Haus gegen Haus
verschaffen. Der Kanun sagt: "Entweder das Vieh dem Besitzer
erstattet - oder den Weg frei!" (daß er es sich zurückhole).
Das auf dem Berg erbeutete Vieh gibt nicht das Recht auf
das Zwei-für-Eins, sondern nur auf Rückerstattung.
"Die Glocke der Herde darf niemals als Beute genommen
werden." Wurde die Glocke des Leithammels zur Beute
genommen, auf dem Berg oder in der Hürde - an ihr hängt die
Ehre der ganzen Herde und der Hürde; der Erbeuter wird dem
Der Kanun des Lekë Dukagjini
145
Leittieres raubte, der Rache, denn die Glocke ist Ehrensache.
Unter dem
Kanun i Papazhulitverfällt, wer die Glocke des
146
er den Einsatz des Lebens - also Mut - voraussetzt. Auch der
Lekë Dukagjinit
nicht ab. Manche Bergstämme des Nordens geben die Tochter nur dem
Bewerber, der nachweist, daß er zwei bis drei Stiere geraubt hat; da die
Hirten bewaffnet sind, kann in der Tat nur ein ganzer Kerl solches
Unternehmen ausführen.
148
Unter dem
Kanun i Papazhulitgilt Raub nicht als ehrlos, da
Kanun istraft zwar den Raub, spricht dem Räuber aber die Ehre
Besitzer 500 Groschen Buße zahlen, und wenn er nicht ein
einziges Stück zur Beute nahm
Weder Leithammel noch Kettenhund dürfen je zur Beute
genommen werden - auch dort, wo man nach dem Kanun zum
Beutenehmen verpflichtet ist. "Beute wird nicht für eine
Verpflichtung (Schuld) genommen. Geschah es dennoch, schellen
Dorf und Stamm den Beutemacher aus (
ihn in Acht und Bann, brandmarken ihn als treulos, falls er sich
nicht bereitfindet, das Vieh zu erstatten
Hat der Beutemacher die Beute verbraucht, wird er am
Tag der Erstattung dem Besitzer Stück für Stück Ersatz leisten,
indem er diese Tiere aus den eigenen Herden wählt.
145
.
me leçitë)" - d. h. sie tun
146
.
[4.] Die schändliche Schuld
Wer Haus und Beutel des Freundes bestiehlt, dem hat der
Kanun als Buße "das geschwärzte Antlitz" auferlegt, die Schande;
er ist aus Männerrat und Gericht hinausgeworfen.
Bestahl den Freund eines Hauses eine fremde Hand - aus
anderem Hause -, so wird von dieser der bestohlenen Freund und
das zerbrochene Haus gefordert.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
149
[5.] Das Zwei-für-Eins
Allüberall, wo der Kanun gilt, hat das gestohlene Gut das
Recht auf das Zwei-für-Eins. "Zwei für eins, so daß es zu Fuß
gehen kann."
Das Zwei-für-Eins wird nicht nur für das Großvieh
gegeben, sondern auch für Kleinvieh oder den gestohlenen
Gegenstand.
Das Zwei-für-Eins wird auch gefordert für das
schmähliche Niederbrennen des Hauses, der Hütte, des
Schuppens, des Heuschobers und Strohhaufens, des Berges aus
dürrem Laub, der Hecke.
Der bestohlene Garten, Weinberg und Acker hat das
Zwei-für-Eins.
Der gestohlene oder getötete Hahn hat das stehende Urteil:
500 Groschen dem Besitzer, denn "der Hahn ist die Uhr der
Armen."
Das gemästete Schwein, gestohlen oder getötet (es sei
denn auf dem Schaden betroffen), hat 500 Groschen, denn das
gemästete Schwein "ist der Unterhalt des Hauses".
Diese beiden letzterwähnten Tiere haben also nicht das
Zwei-für-Eins, weder der Hahn den Hahn, noch das Schwein das
Schwein, sondern 500 Groschen baren Geldes.
Für Bauernwerkzeuge, z. B. die gestohlene und ermittelte
Pflugschar, wird der Dieb dem Besitzer so viele Arbeiter bezahlen,
als ihm Tage verloren gingen und für die Pflugschar außerdem die
Pflugschar.
[6.] Das Recht des Besitzers des gestohlenen Viehes und
Gutes
Der Kanun des Lekë Dukagjini
150
"Wo der Herr sein Vieh findet (seine Sache), nimmt er es
(sie)."
Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer des gestohlenen
Viehes (Gegenstandes) nicht verpflichtet, sich lange
herumzustreiten; wo immer er seinen Besitz auskundet, hat er das
Recht, ihn zu nehmen.
Wurden Nahrungsmittel gestohlen, wird durch
Nahrungsmittel ersetzt. Wurde aus dem Vorratsschrank gestohlen,
wird der Vorratsschrank ersetzt. (Für den Diebstahl im Keller hast
du Gleiches mit Gleichem zu ersetzen.)
Wurde die Fährte verfolgt, wird der Besitzer dort Fuß
fassen und durch Fuß und Hand Rechenschaft geben (Beweis
geben).
Kaufte jemand einen gestohlenen Gegenstand, auch ohne
Wissen, daß er gestohlen war, so hat der Besitzer das Recht, ihn
sich zu nehmen, und der Verkäufer (der Dieb) wird dem Käufer
bis zum letzten Deut ersetzen, was er durch den Verkauf erhalten
hatte; außerdem gibt er dem Besitzer das Zwei-für-Eins.
Was den Diebstahl in Kirche oder Priesterhaus betrifft, hat
der Dieb Dorf oder Stamm keine Buße zu zahlen. (Siehe Buch 1.)
Wurde etwas aus der Hürde gestohlen, wird der Dieb das
Zwei-für-Eins zahlen und 500 Groschen Buße für die zerbrochene
Hürde.
Wurde das Vieh auf dem Berg gestohlen, zahlt der Dieb
das Zwei-für-Eins.
Wurde etwas im Haus gestohlen, zahlt der Dieb das Zweifür-
Eins und 500 Groschen für das erbrochene Haus.
[3. Kapitel]
Der Mord
Der Kanun des Lekë Dukagjini
147
Dorf gehen, wo er einen Blutfeind vermutet, und er nimmt eine kleine
Beeinträchtigung seiner Manneswürde auf sich; begegnet er einer Frau
aus diesem Dorf, so sagt er ihr: "Schwester, führe mich durch dein Dorf",
so muß die Frau ihn führen, geht ihm mit einem Zeichen (z. B. einem
grünen Zweig) voraus, und er ist in Sicherheit, auch wenn er am Hause
des Blutfeindes vorübergeht; in Begleitung einer Frau darf auch der
Vogelfreie nie getötet werden.
151
Unter dem
Kanun i Papazhulit: Muß ein Mann durch ein
[1.] Der Hinterhalt
Mit Hinterhalt (
Vorgehen, bei dem sich ein Bluträcher (oder andere Menschen)
mit Tötungsabsicht auf die Lauer legt (in den Hinterhalt legen, im
Hinterhalt lauern, einen Hinterhalt stellen, in den Hinterhalt
geraten).
"Der Böse wird sich vor jenem verantworten, der ihn im
Hinterhalt erwartet
Innerhalb des eigenen Stammes darf niemand Gefährten
nehmen, um jemandem einen Hinterhalt zu stellen; tut er es und
jemand aus dem Stamm wird erschlagen, so fallen alle unter das
Blut.
Wird jemandem außerhalb des Stammes ein Hinterhalt
gelegt, jemand aus fremdem Stamm wird erschlagen, fällt nur der
Anführer ins Blut und nicht seine Helfer. "Wer führt, nimmt das
Blut auf sich!"
"Wer die Patrone gibt, macht sich das Blut zu eigen."
Stand jemand auf, sammelte Gefährten und
Herzensfreunde und stellte jemandem einen Hinterhalt, indem er
sagte: "Alle abgeschossenen Büchsen gehören mir", und jemand
wird getötet, so nahm der Führer jenes Blut auf sich.
"Die Büchse bringt das Blut über das Haus." "Die Büchse
läßt dich im Blut" (läßt dich in Blut fallen).
prita) bezeichnet das Hochland jenes
147
."
Der Kanun des Lekë Dukagjini
152
"Der nicht im Blut stehende Helfer fällt unter das Blut."
Entlieh jemand jemandes Büchse und legte sich ohne
Wissen des Herrn der Büchse in den Hinterhalt und tötete
jemanden, so fällt der Hinterzieher der Büchse ins Blut, nicht
deren Besitzer.
Nahm jemand jemandes Büchse, indem er dem Besitzer
sagte, daß er die Absicht habe, einen Hinterhalt zu stellen und
jemanden zu töten - und er tötet wirklich, wie er sagte, so fällt der
Besitzer der Büchse ins Blut, denn "die Büchse bringt das Blut
über das Haus."
"Der nicht im Blut stehende Helfer fällt ins Blut."
Zog Einer aus und versammelte Helfer und
Herzensfreunde, und stellte jemandem einen Hinterhalt, ohne
diesem weder Blut noch Wunden zu schulden, und er tötet ihn, so
fällt der Führer mit allen Helfern ins Blut.
Stellt aber jemand einen Hinterhalt demjenigen, der ihm
ein Blut schuldet, wieviele Helfer und Herzensfreunde er auch mit
sich habe, so nimmt er nur sein eigenes Blut (jenes, das ihm nach
dem Kanun gebührt), er fällt nicht ins Blut (denn er hat nur das
Urteil des Ältestenrates vollzogen).
Stellte eine Männerschar einen Hinterhalt und die Büchse
ging los auf Seite der im Hinterhalt Liegenden, aber niemand
wurde getötet; in diesem selben Augenblick geht auch die Büchse
auf der anderen Seite, der in den Hinterhalt Gefallenen, los, aber
keiner der Hinterhaltleger wird getötet, so fallen nach dem Kanun
doch die Hinterhaltleger ins Blut, denn sie begannen das Schießen
(wenn die Hinterhaltleger keine durch Ratsurteil berechtigte
Rache ausübten).
Der Hinterhalt wird schießen, aber nicht auf Kinder,
Frauen, Häuser und Vieh. Schoß der Hinterhalt auf eine Frau, ein
Kind, ein Haus oder Rind, handelt er gegen den Kanun, und wenn
dies der Stamm der Hinterhaltleger nicht in Rechnung zieht und
sie nicht nach dem Kanun bestraft, so wird sogleich der Kampf
Der Kanun des Lekë Dukagjini
153
Haus gegen Haus beginnen, Sippe gegen Sippe, Dorf gegen Dorf,
Stamm gegen Stamm.
Jener, der beschließt, einen Hinterhalt zu stellen, wird
Brot mit sich nehmen, für sich und seine Helfer. Geht jemand von
diesen in ein Haus, ehe noch der Hinterhalt bezogen ist, setzt sich,
trinkt Kaffee oder ißt Brot, oder er und seine Genossen nehmen
Brot mit sich aus fremdem Haus, legen sich in den Hinterhalt,
töten jemanden - so wird das Haus des Getöteten sein Blut auch
von dem Haus fordern, das jenen Brot gab.
"Die Büchse und das Brot, das am Tage des Totschlages
gegeben wird, bringt das Blut auf jenen, der sie gab."
Stellt Einer auf, um einem Dorf(Stammes-)genossen
Hinterhalt zu stellen, und nimmt Dorf(Stammes-)genossen zu
Helfern, und sie töten jenen Dorf(Stammes-)genossen, so fallen
Anführer wie Helfer ins Blut mit jenem Haus (d. h. sie verfallen
jener Familie und ihrer Rache) - es sei denn, sie seien öffentlich
(berechtigt) gegeneinander gezogen.
Stand jemand aus der Mirdita auf und legte Hinterhalt
jemandem in Thkellë oder aus den Bergen von Alessio oder von
anderswo - und zu Helfern nimmt er Gefährten aus besagten
Stämmen, so fällt, der sie führt, ins Blut.
Sagte jemand einem anderen, er solle jemandem einen
Hinterhalt stellen, indem er ihm das Wort (die Treue) verpfändete,
daß er am Tage der Befriedung jenes Blutes für ihn den Blutpreis
zahlen werde, und jener, auf dies gegebene Wort hin, geht und
tötet den, so dieser ihn töten hieß, dieser aber läßt ihn im Sumpf
und verantwortet sich nicht für ihn mit seiner Habe, so sei der
Täter im Blut, jener aber, der ihn anstiftete, dem sei das Haus
Der Kanun des Lekë Dukagjini
148
Zusammenhang mit einer Blutsache Geld anzunehmen. "Wenn du dem
Freund hilfst, sein Blut zu nehmen, bist du sein Bruder!"
154
Unter dem
Kanun i Papazhulitist es schwere Schande, im
verbrannt für den Wortbruch und er büße mit 100 Hammeln und
seinen Ochsen
148
.
[2.] Der Täter
Der Täter ist jener, der mit eigener Hand tötet. Der Täter
wird, sobald er jemanden tötete, Bescheid senden, daß er ihn
tötete, damit die Familie des Getöteten nicht in Irrtum falle.
Der Täter wird senden und um Gottesfrieden bitten.
Kann der Täter selbst den Getöteten hereinbringen, so ist
es gut. Sonst muß er jenem, dem er begegnet, sagen, daß er gehen
soll, jenen zu bergen und ihm die Waffe ans Haupt zu legen.
Der Täter darf nicht wagen, selbst die Waffe des
Erschlagenen zu nehmen; tut er diese Schandtat, so fällt er in zwei
Blute.
Der Täter der eigenen Eltern wird durch Sippe oder Dorf
hingerichtet.
Der Täter hat die Nacht zur Flucht und dort, wo ihn der
Tag ereilt, wird er sich verbergen.
[3.] Der Friedensbringer
Friedensbringer heißen jene, die zu den Eltern und Vettern
des Getöteten gehen, um für den Täter und sein Haus den
Gottesfrieden zu erlangen. Sie sind die Schützer des Täters und
Der Kanun des Lekë Dukagjini
149
24 Stunden nicht verfolgt; er wird also zur Totenfeier gehen können, es
ist aber weder Kanun noch Sitte; eher wird dies ein solcher tun, der den
Verdacht von sich ablenken will.
155
Auch unter dem
Kanun i Papazhulitwird der Täter die ersten
seines Hauses, damit diesen kein Übel geschehe innerhalb des
Gottesfriedens.
"Bürge und Friedensbringer (Treueverpflichter) wird
niemand für Geld." Da es eine gegenseitige Notwendigkeit ist, so
will der Kanun nicht, daß jene Opanken nehmen, die für jemanden
den Gottesfrieden erlangen.
[4.] Der Gottesfriede
Der Gottesfriede (
Sicherheit, die das Haus des Getöteten dem Täter und seinen
Hausgenossen gewährt, um ihn nicht sofort und vor einer
bestimmten Frist für das Blut zu verfolgen (ehe noch die Ältesten
den Fall untersuchen konnten). Jemanden um Gottesfrieden zu
senden, ist Kanun; den Gottesfrieden zu gewähren, Pflicht der
Männlichkeit.
Wenn das Haus des Erschlagenen dem Täter Gottesfrieden
gewährte, so wird dieser, obschon er ihn erschlug, an Totenfeier
und Klage teilnehmen und ihn zu Grabe geleiten und zum
Totenessen bleiben. - Dieser Gottesfrieden währt 24 Stunden
Ging der Täter, nachdem ihm Gottesfriede gewährt wurde,
nicht zu Klage und Totenschmaus, wird dies dem Haus des
Erschlagenen nicht zur Schande angerechnet, wenn auch daraus
ersichtlich ist, daß ihnen der Täter kein Vertrauen schenkt - der
Täter vielmehr häuft dadurch Schmach auf Schmach.
besa) ist eine Frist der Freiheit und
149
.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
156
Nachdem der Erschlagene in der Erde liegt, hat nach dem
Kanun das Dorf das Recht, dem Täter und seinen Hausgenossen
den Gottesfrieden zu entziehen.
Der Gottesfriede des Dorfes währt 30 Tage.
Versteinte sich das Haus des Erschlagenen und ließ sich
nicht bereitfinden, dem Dorf den Gottesfrieden zu gewähren, so
muß der Täter mit seinen Hausgenossen und den hausgetrennten
Vettern eingeschlossen bleiben (d. h. er kann sein Haus ohne
Lebensgefahr nicht verlassen). Niemand anderer darf eindringen
und dem Täter den Gottesfrieden rauben, und das Haus des
Erschlagenen darf niemandem Gottesfrieden gewähren, ohne sich
mit dem eigenen Dorf zu verständigen.
Sobald sich das eigene Dorf mit dem Haus des
Erschlagenen verständigte, ist der Weg frei für Freunde und
Herzensfreunde, um für den Täter den Gottesfrieden zu erbitten.
Sobald das Haus des Erschlagenen den Gottesfrieden auf
die Sippe erstreckte, wo viele Sippen im Dorf des Täters sind, so
vielen wird der Gottesfriede gewährt, nicht einer einzigen
weniger, oder mehr.
Stand ein Freund auf und ging zum Haus des
Erschlagenen um Gottesfrieden, und dieses Haus empfängt ihn
mit: "Komme mir nicht wieder" und gewährte ihm den
Gottesfrieden nicht, kann er nicht nochmals dafür hingehen.
Stand aber ein Freund auf und ging um Gottesfrieden zum
Hause des Erschlagenen, und dieses empfängt ihn mit: "Für jetzt
gewähre ich dir den Gottesfrieden nicht, denn mir scheint der
Anlaß nicht gegeben", so werden sie den ersten Gottesfrieden, den
sie zu gewähren beschließen, diesem Freunde gewähren, indem sie
Freunde und Herzensfreunde beiseite lassen (also nicht mit den
letzteren aus Vorliebe den Gottesfrieden abschließen).
Wurde dem Täterhaus Gottesfriede gewährt, mögen seine
Bewohner mit Verstand und guter Art ihrer Arbeit nachgehen, sich
hütend - sowohl die Männer als die Frauen - Schäden und Wirren
Der Kanun des Lekë Dukagjini
157
zu verursachen, besonders wenn ihr Haus dem Haus des
Erschlagenen nahegelegen ist, daß sie sich nicht brüsten (und
damit die anderen reizen).
Benahm sich das Haus des Täters schlecht gegen das des
Erschlagenen, wird ihm das Dorf gemeinsam mit dem Bürgen den
Tadel aussprechen und, so die Notwendigkeit es heischt, sogar
strafen, ja ihm den Gottesfrieden entziehen.
Das Gesetz aber auch die Pflicht der Mannesehre fordert,
daß niemand aus dem Haus des Erschlagenen verspottet werde,
denn es ist unglücklich und an einem Arm verdorrt.
Es nehme sich niemand heraus, den Täter anzustiften und
mit ihm über Dorf und Haus des Erschlagenen zu lachen. Der
Kanun sagt: "Hüte den Bluttäter und bringe ihn nicht ins
Angesicht des Hauses des Erschlagenen." Der Täter kann sich
nachts frei herumbewegen, dort aber, wo ihn das Tageslicht
betrifft, soll er sich verbergen. "Wenn der Mann ins Blut fällt,
wird ihm Flucht und Verbergen zur Pflicht."
Der vom Herd Geteilte wird nach 24 Stunden nicht mehr
vor dem Bluträcher geschützt.
Die vom Herd getrennte Vetternschaft des Täters wird
sich die ersten 24 Stunden nach der Tat in Obacht nehmen, denn
wenn sie in dieser Zeit das Haus des Erschlagenen tötet, nahm es
nur sein Blut. Sind sie aber nach 24 Stunden am Leben, werden sie
sich mit dem Haus des Getöteten durch Bürgen verständigen und
frei an ihre Arbeit gehen können.
Tötet Einer aus dem Haus des Erschlagenen jemanden der
vom Herd geteilten Vetterschaft nach den ersten 24 Stunden, so
nimmt er nicht das ihm zustehende Blut, sondern fällt unter das
Blut.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
150
überliefert werden, geht klar hervor, daß der Gottesfriede der Herden und
Hirten sehr alt ist und schon eingehalten wurde, ehe die Büchse in unsere
Berge kam. Vielerorts wird auch noch heute der Gottesfriede von Herden
und Hirten eingehalten, z. B. in den Bergen von Djakova, in Nikaj,
Merturi, Gash, Krasniqe und anderwärts. In den Bergen von Dukagjin:
in Shala, Shoshi, Kir, Gjaj, Plan und Toplan. In den Bergen von Puka; in
der Mirdita, in Thkellë; den Bergen von Alessio und gegen Kurbin, und
wenn dort - wie uns einige Älteste berichten - nicht mehr überall dieser
Gottesfriede üblich ist, so kannten ihn früher doch auch diese Gegenden.
158
[Gj.]: Nach den Zeugnissen, die von den Hochlandsalbanern
[5.] Der Gottesfriede für Vieh und Hirten
150Der Gottesfriede für Vieh und Hirten ist jener, den 2 oder
mehr Stämme unter sich abschließen im gegenseitigen
Einverständnis. Indem sie diesen Gottesfrieden abschließen, die
Banner (Stämme), deren Häuptlinge und Jungmannschaften,
bestimmen sie den Tag für die Reisenden, die Boten und die
Hirten mit dem Vieh.
Der Reisende und Bote eines Stammes, der im fremden
Stammesgebiet zu tun hat, darf die durch die beiden Stämme im
Gottesfrieden bestimmten Örtlichkeit nicht verlassen.
Reisende und Boten - außer daß sie den Weg nicht
verlassen dürfen, sobald sie den Fuß auf das fremde
Stammesgebiet setzen, dürfen sie auch kein anderes Haus betreten,
sondern geradeaus zum Häuptlingshof werden sie sich verfügen.
Hat der Reisende eine persönliche Sache zu erledigen oder
der Bote die Angelegenheit seines Stammes, kann er auf dem
fremden Stammesgebiet nicht herumlaufen, er wird vielmehr
durch den Bannerträger oder einen von diesem bezeichneten Mann
begleitet. Beim Herumgehen werden Reisender und Bote die
Hauptstraße benützen, ohne die durch die Stämme im
Der Kanun des Lekë Dukagjini
159
Gottesfrieden der Herden und Hirten festgesetzten Örtlichkeiten
zu verlassen.
Betrifft Reisenden oder Boten Übles, oder den Hirten, ehe
sie den fremden Stamm verlassen, obwohl sie das Vieh nur auf
den bezeichneten Stellen weiden ließen, werden sie durch den
Gottesfrieden der Hirten und Herden beschützt (evtl. gerächt).
Der Verletzer dieses Gottesfriedens hat folgende Strafen
und Bußen:
a) der Täter wird dem Haus des Getöteten 22 Malter
Getreide fürs Blut geben;
b) der Stamm des Täters verbrennt dem Täter drei
Wohntürme (
Wohnturm des Täters und 2 der nahen Vetternschaft, sei
die Vetternschaft auch schon seit 100 Geschlechterfolgen
weggeteilt, so werden dieser dennoch 2 Wohntürme
verbrannt.
Der Stamm des Täters vernichtet die Habe des Täters nach
Pflanze und Erde, mit dem Rind und all seinem Besitz.
Verließ der Reisende oder Bote den Weg, oder überschritt
der Hirt mit der Herde die ausgemachten Punkte - wenn sie dann
jemand tötet - ist ihnen der Gottesfriede der Herden und Hirten
nicht Freund, aber jener, aus dessen Haus sie kommen, fällt mit
dem Haus des Täters ins Blut, wie nach dem Kanun.
Tastete jemand die Viehherde an auf dem Berg, innerhalb
der ausgemachten Örtlichkeiten, fällt der Missetäter in die
erwähnten Strafen und Bußen, denn er brach den Gottesfrieden der
Herden und Hirten.
kullë). Hat er selbst nicht 3, so den
Der Kanun des Lekë Dukagjini
151
1906.
160
Unter dem
Kanun i Papazhulitgalt dieser Gottesfriede bis
Die Bürgen für den Gottesfrieden der Herden und Hirten
sind die Häuptlinge, die Führer und die Jungmannschaften der
Stämme, die den Gottesfrieden beschließen
151
.
[6.] Das Blut
In den albanischen Bergen - so viele Söhne geboren
werden, so viele gelten für gut und werden nicht von einander
unterschieden.
Der Preis des menschlichen Lebens ist gleich, für den
Guten wie Bösen. Jeder hält sich für gut und sagt zu sich selbst;
"Ich bin Mann!" und sie sagen zu ihm; "Bist du ein Mann?"
Ließe man einen Unterschied im Blute gelten, wüßte das
Gesetz den Schlüssel für diese Sache nicht mehr richtig zu finden,
auch nicht durch Altenrat, oder Pfand, im Abwägen des Guten
gegen den Büsen, denn jeder hält sich für einen Gipfel.
Ließe man den Ausweg von Unterschieden im Blut gelten,
würde man den nach Anschein Minderwertigen und den
Ängstlichen auch grundlos töten. Die Totschläge würden
überhandnehmen, wenn für den Totschlag des Schlechten und
etwa des Angsthasen niemand Rechenschaft forderte. Darum büßt
Leka jedes Blut gleicherweise; es kommt der Gute ja auch aus
dem Bösen und der Böse aus dem Guten. "Seele für Seele - denn
das Aussehen schenkt uns Gott der Herr."
Wer also jemanden erschlägt, sei er Mann oder Frau,
Knabe, Mädchen oder Wickelkind, oder ein Scheusal nach dem
Aussehen, Führer, Altester und Häuptling, arm oder reich, adlig
Der Kanun des Lekë Dukagjini
152
Erniedrigung in Betracht; der Täter verfällt der Rache.
161
Kanun i Papazhulitzieht nicht die Wunde, sondern die
oder feige - die Strafe ist dieselbe. Für den Mord des Männlichen:
6 Malter Getreide, 100 Hammel und ein halber Ochse Buße.
Wer jemanden anschießt, für den gilt die Hälfte der
genannten Buße, für Mann wie Weib.
Die Wunde geht nach dem Stand der Wohlhabenheit, oder
wie sie der Arzt bestimmt (die Kosten der Heilbehandlung nach
der Forderung des Arztes). Die Befriedung des Blutes oder der
Verwundung
andere Einzelheit: 6 Malter für den Tod, 3 für die Wunde. - Die
Befriedung des Blutes und der Wunde, die durch Vermittlung der
Herzensfreunde geschieht, noch mehr als 6 und 3 Malter, sie
fordern auch die Auslagen für die Heilbehandlung.
Bei ins Blut Gefallenen, wenn es sich um einen Totschlag
im Dorf handelt, muß der Täter wie auch alle Männlichen seines
Hauses bis zum letzten Wiegenkinde auswandern; sie werden das
Dorf verlassen und zu Fremden gehen, um der Gefahr der Tötung
zu entkommen.
Mit der Frauenschaft aus dem Haus des Täters hat das
Haus des Erschlagenen nichts zu schaffen, "denn die Frau und der
Priester fallen nicht ins Blut".
Auch die Unmündigen sind in Sicherheit; nie kam es vor,
daß sie getötet wurden.
152
, die am Kopf eines Jünglings geschieht, hat keine
[7.] Das Blut geht mit dem Finger
Im alten Kanun der albanischen Berge fiel nur der Täter
selbst unter das Blut, also jener, der trug, lud, abdrückte die
Büchse oder jede andere Waffe benützte gegen den Menschen.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
153
über auf den Nächstverwandten.
162
Der
Kanun i Papazhulit: Stirbt der Täter, geht die Blutschuld
Das Haus des Erschlagenen konnte weder verfolgen, noch
töten einen der Brüder, Neffen und Vettern des Bluttäters, nur den
Finger - den Täter.
Der spätere Kanun begreift die Männerschaft des
Mörderhauses (auch das Wiegenkind, so es herangewachsen war)
in das Blut mit ein. Die nahen Vettern und Neffen, wenn auch
vom Hause getrennt, aber nur für 24 Stunden; nach 24 Stunden
wird ihnen das Haus des Getöteten Bürgen zugestehen
In der großen Malcija (Hoti, Gruda, Kastrati, Kelmendi)
fallen alle jene ins Blut, die für einen Toten die Trauerkleider
tragen müßten, dies gilt auch im Dukagjin (also Shala, Shoshi,
Nikaj, Dushmani und Merturi).
153
.
[8.] "Blut bleibt für Blut"
Wenn zwei sich gegenseitig töten, nachdem sie in Streit
gerieten, beide sterben - dann sei Kopf für Kopf, Blut für Blut.
Dies muß aber, um Weiterungen zu hindern, durch Vermittler
befriedet werden. In diesem Fall können die Häuser der Getöteten
voneinander keine Entschädigung fordern. Sie werden nach dem
Kanun durch Bürgschaft gebunden.
Bleibt jedoch der eine tot, der andere nur verletzt, dann
muß der Verwundete für den Überschuß an Blut aufkommen, den
der Getötete vergoß. Erschlug jemand meinen Bruder, ich erhob
mich, traf einen aus dem Haus des Täters und verletzte ihn einmal,
vielleicht 20mal, danach ließ ich abermals die Büchse spielen und
tötete den Bruder des Täters oder diesen selbst, so kommen die
Der Kanun des Lekë Dukagjini
154
oder Sache geregelt; der Altenrat bestimmt, Pflicht ist, für eine Wunde
eine Wunde zuzufügen; das fordert die Ehre.
163
Im
Kanun i Papazhulitwird die Blutschuld nie durch Geld
vielen Wunden vor den Altenrat und müssen durch mich gebüßt
werden - der Erschlagene aber gilt für den Kopf des Bruders.
Doch tötete ich jenen, den ich zuerst 20mal verletzte, dann
gehen die Wunden verloren, denn sein ganzes Blut gilt gegen das
meines Bruders.
Habe ich aber, über den Getöteten hinaus, jemanden auch
nur am Kopf geritzt, bin ich ihm die 3 Malter für Verwundung
schuldig.
Traf ich ihn aber am Fuß, bin ich ihm 750 Groschen
schuldig.
Die Wunde vom Gürtel aufwärts wird mit den 3 Maltern
abgegolten, die vom Gürtel abwärts mit 750 Groschen
154
.
[9.] "Blut sei nicht für eine Schuld"
Jede Schuld, die ein Albaner gegen einen Albaner verübt,
hat er das Recht, durch Altenrat und Pfänder zu ahnden; der
Betroffene darf aber für solche Schuld nicht töten. "Denn das Blut
sei nicht für die Schuld."
Beschimpfte mich einer und ich tötete ihn dafür - bin ich
ihm sein Blut schuldig.
Kam einer und legte Feuer an mein Haus, meine Hütte
oder Unterkunft - ich lauere ihm auf und töte ihn - ich bin ihm
sein Blut schuldig. Kam einer, um mich zu bestehlen, ich sehe ihn,
wie er die Tür öffnet, und töte ihn - ich bin ihm sein Blut schuldig.
Kam einer, meine Hürde auszurauben, ich sehe ihn, der
meine Herde vor sich hertreibt, überfalle ihn, um ihm mein Vieh
Der Kanun des Lekë Dukagjini
155
Schlag zu töten, denn der Schlag ist eine tödliche Beleidigung.
164
Der
Kanun i Papazhuliterkennt das Recht zu, für einen
zu entreißen, er will es nicht lassen und ich erschlage ihn - ich fiel
ins Blut.
Wenn jemand sich anschickte (zum Schlage ausholte),
dich zu schlagen, oder er schlug dich, du aber tötetest ihn, du
schuldest ihm ein Blut. (Dennoch wird sich nur der Ehrlose
schlagen lassen, ohne dafür zu töten.)
Wenn dich jemand angreift, obwohl 2 Hände für einen
Kopf (zum Schutz eines Kopfes) da sind, du aber tötest ihn, du
schuldest ihm ein Blut. Jemand sprang dir an die Kehle, weil
2 Hände für einen Kopf sind, wenn du ihn erschlugst, schuldest du
ihm ein Blut
Diese Fälle werden nach der Schwere der Schuld beurteilt.
155
.
[10.] "Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße"
"Das Blut ist Blut - die Buße Buße",
Das Blut geht nie verloren.
Bei jeder Schuld, in die das Haus des Erschlagenen gegen
das Haus des Täters verfällt, wird mit Altenrat und Pfändern
gerichtet, wenn es die Notwendigkeit erheischt. Da Schuld immer
Schuld bleibt, wird das Haus des Erschlagenen das Haus des
Täters entschädigen, je nachdem es die Alten bestimmen.
Bei jeder Buße, in die das Haus des Erschlagenen verfällt,
zahlt die Buße die Buße, aber das Blut können sie nicht verlieren
und dies kann dem Haus nicht auferlegt werden (daß die Buße für
die Schuld sei).
sagt der Kanun.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
165
[11.] Das Blut für die schlechte Tat
Jene, die Körper und Schande gemeinsam haben und
werden gemeinsam auf ihrer Tat erschlagen, verlieren ihr Blut
(Ehebrecher und ähnliche).
Die Vorschrift: "Blut sei nicht für Schuld" verliert ihre
Gültigkeit bei der Schändung der Frau.
"Der geschworene Feind, die geschändete Waffe und Frau
fallen nicht unter den Kanun."
Dem Schänder und der Geschändeten geht nur dann das
Blut verloren, wenn sie auf der Tat durch dieselbe Büchse getötet
werden. Die Eltern der Geschändeten können ihr Blut nicht
fordern, sie werden dem Täter vielmehr die Patrone ersetzen mit
einem: "Deine Hand sei gesegnet!"
Sie werden Bürgen dafür stellen, daß sie das Blut der
Geschändeten niemals fordern werden.
Haben aber die Eltern der Erschlagenen den Verdacht, daß
der Täter sie nicht auf der bösen Tat tötete, schiebt ihm der
Richter den Eid zu, nach dem Kanun.
Kam ihm der Eideshelfer nicht zu Hilfe, ist der Täter zwei
Blute schuldig und die Buße nach dem Kanun.
Rettete sich der eine Teil und floh, kann ihn der Täter, der
ihn auf der schändlichen Tat ertappte, späterhin nicht mehr töten,
oder er fällt ins Blut, und dem dennoch getöteten Teil wird er das
Blut ersetzen.
Erweisen sich in Schande Frau, Mädchen oder kleines
Mädchen und, ohne getötet worden zu sein, können sie fliehen auf
fremde Erde - so schellt sie der Stamm für Lebenszeit aus.
Wird jener ausgekundet. der die Schande brachte, und sie
kreisten ihn samt der Geschändeten ein, richtet Sippe, Dorf und
Stamm beide hin, indem sie ihnen ihr Blut als Buße auferlegen.
Frau, Witwe oder Mädchen, die sich als geschändet
erweisen, werden lebendig auf dem Misthaufen verbrannt, oder sie
Der Kanun des Lekë Dukagjini
156
vorgekommen.
166
Weder im Süden noch im Norden seit Menschengedenken
stellen sie zwischen zwei (brennenden) Scheiterhaufen und
zwingen sie so, den Namen des Mitschuldigen zu nennen, oder sie
lassen sie für ihre Schande zwischen zwei Feuern verbrennen.
Gelingt es, ihr den Namen des Schänders zu entreißen, dann wird
auch dieser umstellt, und man richtet beide hin
156
.
[12.] Der unbeabsichtigte Totschlag
Der Totschlag ohne Absicht wird nicht mit der Büchse
verfolgt. Der Täter büßt das Blut und wird verbürgt (durch Bürgen
gesichert).
So lange das Blut heiß ist (die Erregung dauert), wird der
Täter versteckt, bis die Sache gut untersucht ist.
Die ruhigen, vernünftigen Leute mischen sich ein, und
bestätigt sich, daß wirklich der Totschlag unbeabsichtigt war, zahlt
der Täter die Blutbuße und wird durch Bürgschaft gesichert.
Tötet jemand - auch unbeabsichtigt - eine schwangere
Frau, so zahlt er, außer den 3 Maltern für die Frau, auch 3 für die
Leibesfrucht. Wurde der Täter zu den 3 Maltern für die
Leibesfrucht verurteilt, erlaubt der Kanun, daß die Erschlagene
geöffnet wird, um zu erfahren, ob sie mit Knaben oder Mädchen
schwanger war.
Ging sie mit einem Knaben, wird der Täter die 3 Malter
für die Frau geben und 6 für das Blut des Knaben; ging sie mit
einem Mädchen, dann außer den 3 Maltern für die Frau 3 Malter
für das Mädchen.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
157
außer in einigen Gegenden durch Erde; der unbeabsichtigte Totschlag
wird auf Vermittlung des Altenrates verziehen.
167
Unter dem
Kanun i Papazhulitkeine Sachentschädigung,
Für den unbeabsichtigten Totschlag wird keine Geldbuße
gezahlt
157
.
[13.] Der Totschlag mit Bürgschaft
Geraten das Haus des Erschlagenen und das des Täters in
Streit nach dem versöhnten Blut, müssen sich die Bürgen
einsetzen, sie dürfen nicht dulden, daß die Bürgschaft geschändet
werde.
Spielte die Büchse zwischen ihnen, werden die Bürgen
das Blut ihres Freundes (des nach dem versöhnten Blut
Erschlagenen) von jenem Hause fordern, das mit dem Schießen
begann.
[14.] Die Büchse verfolgt den Bluttäter
"Die beginnende Büchse zahlt Buße." "Die erste Büchse
hat die Buße." "Das Losgehen der Büchse hat die Buße."
Gerieten zwei in Streit und der eine schießt auf den
anderen, drückt ab, der Schuß geht aber nicht los, und er wird bei
diesem Streit nicht getötet, zahlt er als der erste, der schoß, die
Buße.
Schoß aber der erste - und sein Schuß ging nicht los, der
zweite jedoch zeigte sich in Bereitschaft und erschoß ihn, so fällt
Der Kanun des Lekë Dukagjini
158
desjenigen gehen, auf den er zielte, das Haupt mit seinem Janker oder der
Guna (dem Lodenmantel) bedeckt, wie bei der Totenklage (von
Vermittlern begleitet) und sagten: "Ich tat es und gebe mich dir in die
Hand", worauf der andere verzeiht vor aller Öffentlichkeit und ihm sofort
den Ehrenplatz im Hause einräumt. Dieselbe Formalität besteht bei
Versöhnung des Blutes. Beispiel: 10 werden aus Haus 1 getötet, 10 aus
Haus 2, 15 aus Haus 1 verwundet und 13 aus Haus 2. Altenrat und
Vermittler mischen sich ein, sie sagen: "Genug jetzt!", messen die
Wunden nach ihrer Schwere - auch wiegen 10 erschlagene
Unter dem
Kanun i Papazhulitmuß der Täter in das Haus
amvis(Hausvorsteher) schwerer als 11, ja 12, die nicht
Teil, der weniger gelitten hat, wird die oben beschriebene Formalität
erfüllen. Alle jene des weniger betroffenen Teiles ziehen in oben
beschriebener Haltung vor das Haus des Mehrgeschädigten, und einer
ruft den Hausherrn (
antwortet nicht, einer aus dem Haus aber öffnet die Türe, und die
Befriedung geht durch die Ältesten und Vermittler vor sich.
168
amviswaren -, und jener
amvis): "Oh, Hausherr, mach uns auf!"; der
er ins Blut, nicht aber unter Buße, "denn der spätere Schuß gilt
nicht wie der erste"
Geht mir die Büchse ungewollt los, falle ich dennoch ins
Blut, so ich jemanden tötete oder verwundete.
Drang einer in jemandes Haus und die Büchse geht los,
während er sie an den Büchsenhalter hängt, weil etwa der Riemen
reißt, und jemand im Haus wird getötet, fällt der Besitzer der
Büchse ins Blut. Der Fall kommt indes sofort vor den Ältestenrat,
der sich um die Befriedung bemühen wird.
Duldete der Freund, daß die Büchse gespannt wurde, sie
ging los und tötete jemanden, fällt der Besitzer der Büchse ins
Blut. Hängte der Freund die Büchse an den Büchsenständer, dieser
aber brach so, daß die Büchse auf die Erde fiel, losging und
jemanden tötete, fällt der Besitzer des Büchsenhalters ins Blut.
Auch dieser Fall, wie die vorherigen, kommt sofort vor den
158
.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
159
Totenfeier; niemand darf weinen. Am Tage, da er gerächt wurde - und sei
es 20 Jahre später - wird zuerst Kaffee mit Süßigkeiten kredenzt, die
Mädchen des Hauses singen und tanzen (wenige Minuten), als ginge es
dem Toten nichts an, es zeigt die Freude des Hauses für die
wiedergewonnene Ehre. Dann beginnt Totenklage und Totenfeier.
169
Unter dem
Kanun i Papazhulithat der Ermordete keine
Altenrat. Keil und Halter sind dazu da, um die Büchse
aufzuhängen, also muß der Besitzer von Keil und Halter dafür
sorgen, daß sie nicht wurmzernagt seien.
Wurde jemand auf der einen Seite getötet, auf der andern
aber zwei verwundet, dann steht Blut für Blut; 1 Toter ist gleich
2 Verwundeten.
Die für den geschworenen Freund abgeschossene Büchse
bringt dich ins Blut, nicht aber in Buße.
Die für die geschändete Frau, das geschändete Mädchen
abgeschossene Büchse hat weder Blut noch Buße.
Die für die geschändete Waffe abgeschossene Büchse
bringt in Blut, nicht aber in Buße.
Die Büchse, die ungewollt tötet, hat Blut für das Blut, sie hat nicht
Buße oder Strafe.
Die auf irgendetwas abgeschossene Büchse hat Buße.
Für jeden Totschlag 6 Malter Getreide für das Blut. 100
Hammel und ein Ochse Buße dem Stamm; dem Haus der
Gjonmarkaj von Oroshi aber 500 Groschen Buße (letzteres gilt für
die Mirdita, deren Führergeschlecht die Gjonmarkaj sind
159
.
[15.] Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut
Tötet jemand sich selbst, verliert er sein Blut.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
170
Das Haus des Selbstmörders fällt nicht in Buße; es büßt
sich selbst durch den Verlust eines Menschen und die Ausgaben
des Totenmahles.
Tötete der Bruder den Bruder, verlieren sie ihr Blut, aber
sie werden dem Stamm Buße zahlen, nach dem Kanun.
Erschlägt der Sohn den Vater, verfolgt ihn niemand, aber
der Sohn, der Täter, wird durch Sippe oder Dorf hingerichtet.
Erschlägt der Sohn die Mutter, fällt er ins Blut mit den
Eltern der Mutter.
Erschlägt der Mann seine Frau, fällt er ins Blut mit deren
Eltern.
Erschlägt die Gattin den Gatten, fallen ihre Eltern ins Blut.
(Es kam vor, daß die Eltern die Tochter hinrichteten, die diese
Scheußlichkeit beging.)
[16.] Die Vermittlung des Blutes
Vermittler des Blutes ist jener, der sich im Haus des
Erschlagenen bemüht, es mit dem Täter auszusöhnen.
Gelang dem Vermittler des Blutes sein Werk, hat er Recht
auf Schuhe (den Vermittlerlohn). Schuhe oder Opanken des
Vermittlers bestehen in 500 Groschen. Die Schuhe des Vermittlers
des Blutes zahlt das Haus des Täters.
[17.] Die Versöhnung des Blutes
Die Versöhnung des Blutes geschieht auf zweierlei Weise:
a) indem die Herzensfreunde ins Haus des Erschlagenen und
des Pfarrers gehen;
b) durch den Auszug der Häuptlinge, der Familie des
Gjonmarkaj und der Jungmannschaft des Stammes. In
Der Kanun des Lekë Dukagjini
171
diesem Fall erhält der Gjonmarkaj für den Totschlag 500
Groschen.
In beiden Fällen ist unerläßlich, gesetzliche Bürgen
aufzustellen.
Der Herr des Blutes hat außer auf die für das Blut
festgesetzte Summe das Recht auf die Büchse vom Arm
irgendeines Mannes, der sein Auge fesselte; der Täter ist
verpflichtet, sie ihm zu bringen.
Ehe die Blutangelegenheit befriedet wird und die
gesetzlichen Bürgen ihr Amt antreten, bevor die Frist des Geldes
für das befristete Blut bestimmt wird, wird der Tisch für das
Versöhnungsessen nicht gedeckt, und das Essen wird nicht
gegessen.
[18.] Die Bürgen des Blutes
Die Bürgen des Blutes wählt das Haus des Täters.
Bürgen des Blutes sind jene, die eingreifen, um jede
Erneuerung von Haß und Brand zu verhindern, die sich zwischen
dem Haus des Erschlagenen und des Täters neu entzünden
könnten.
Sind die Bürgen des Blutes in ihr Amt eingetreten, ziehen
sie sich nicht mehr zurück.
Die Bürgen des Blutes haben das Recht, jene zu zügeln,
für die sie sich einsetzen. Und wenn die freundschaftlichen
Ratschläge und der Freundestadel nicht gebührend beachtet
werden, haben sie auch das Recht, strenge Saiten aufzuziehen und
zu drohen, falls mit ihnen gespielt würde.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
160
mit Boden gezahlt.
172
Unter dem
Kanun i Papazhulitist all dies geradeso, nur wird
[19.] Die Bürgen des Geldes für das Blut
160Die Bürgen für das Geld des Blutes