Kann mir eine von euch helfen? Ich möchte zurück in meine Heimatland Serbien (es ist alles billiger). Habe hier in BRD ca. 30. Arbeitsjahre. Meine Firma macht dicht und ich muss gehen. Meine Frage: kann ich nach Serbien ziehen und nächste 6. Monaten Kündigungszeit, aber (Freistellungsphase) Gehalt in Serbien bekommen? Nach der Freistellungsphase bekomme ich von der Firma höhere Summe Abfindung, muss ich dafür Steuer in BRD bezahlen?. Ich bin eine Deutsche Staatsangehörige. Habe bei Finanzamt angerufen, aber kein Info bekommen? Ich möchte nicht gegen Gesetz verstoßen, aber die Steuer sparen wenn möglich, da ich bis meine Rente fällig werde noch einige Jahren überbrücken muss. Gibt es irgendwo zu lesen die nötige Schritte die man machen muss wenn man hier auswandern will?
vielen dank Doris
Re: gehalt und abfindung
Normalerweise bist du ja noch in einem Arbeitsverhaeltnis, wenn auch freigestellt. Da kann man in D jedenfalls, keine andere Arbeit annehemen ausser man kuendigt.
Ob du von der Abfindung Steuern bezahlen musst, liegt an der Art der Abfindung. Soviel ich weiss ist ein bestimmten Satz steuerfrei und von dem Rest musst du Steuern bezahlen. Da fuehrt aber kein Weg dran vorbei, weil der AG das gleich alles macht bevor er die Abfindung auszahlt.
Da Serbien in Europa ist, duerfte das hinziehen kein Problem sein, wenn du dich dort auf dem Amt anmeldest.
USA- Love it or leave it
Re: gehalt und abfindung
Bei einer Abfindung ist entscheident wofür Sie gezahlt wird: Für eine in der Vergangenheit liegende Leistung (Besteuerungsrecht in D) oder für zukünftige Verdienstausfälle (Besteuerung im neuen Wohnsitzstaat). Einfach mal "DBA Serbien" eingeben, da findet man Details.
Bzgl. Wohnsitznahme in der alten Heimat: Die meisten Staaten haben spezielle Regelungen für Personen, die bereits einmal die Staatsangehörigkeit hatten (dies unterstelle ich einmal). Denn Serbien ist zwar Europa, aber nicht EU. Man benötigt also wohl eine Aufenthaltsgenehmigung. Nähers dazu teilt sicher die Botschaft mit.
Gruß Siggi
Re: gehalt und abfindung
Hallo Sigi,
Vielen Dank für die Antwort. Bezüglich der Abfindung ist das so: Meine Firma bezeichnet meine Abfindung als firmeninterne Vorruhestandsreglung, die aber als eine Summe ausbezahlt wird. Ist also für zukünftige Verdienstausfälle. Das Problem ist nur, die Firma versteuert erstmal in D. Bekomme ich dann die Steuer zurück? Wo liegen die Fallstricke? Wie wasserdicht kann man das machen. Dass ich eine Aufenthaltserlaubnis in S brauche ist richtig.
Re: gehalt und abfindung
Hallo,
der Jahreswechsel liegt nahe, also am besten sofort den Wohnort wechseln, dann ist ab dem neuen Jahr die deutsche Steuerpflicht weg. Den Arbeitslohn (und somit auch die Abfindung) kann man dann nach DBA in D freistellen lassen, somit wird er nicht mehr in D versteuert. Wenn jedoch nach wie vor ein Wohnsitz in D besteht und damit auch unbeschränkte Steuerpflicht und daher der Arbeitgeber die Abfindung auch in D versteuern muss, dann fürchte ich, ist alles zu spät. Eine Rückerstattung wird es wohl kaum geben. Wenn also die Aufgabe des Wohnsitzes in D recht schnell (zumindest auf dem Papier) erledigt werden kann, dann besteht durchaus eine Chance, sonst würde ich das nicht sehen. Insgesamt ist die Problematik nicht trivial, wenn die Abfindung im oberen fünfstelligen Bereich (oder darüber) liegt, dann würde ich in jedem einen Steuerberater mit Spezialgebiet "internationales Steuerrecht" hinzuziehen. Es geht dann um richtig Geld, auf das der deutsche Fiskus nicht kampflos verzichten wird.
Gruß Siggi
Re: Gehalt und Abfindung
Hallo Siggi,
vielen Dank für Deine kompetenten Antworten. Der Wohnsitzwechsel in diesem Jahr ist wohl kaum noch zu schaffen. Was ist der Vorteil, wenn das dieses Jahr noch geschehen würde und nicht erst im Jan/ Feb 2007? Nach jetzigem Stand bekomme ich die Abfindung Ende Sept 2007. Bis dahin bin ich freigestellt und bekomme Gehalt. S besteuert Einkommen nur mit ca. 10%. Jemand hat mir gesagt, dass wegen dieser Niedrigbesteuerung in jedem Fall Steuern in D fällig werden. Ist da was dran?
gruss, Doris
Re: Gehalt und Abfindung
Hallo,
Zur Beachtung: Eine Freistellung des Arbeitslohnes kann nur dann erfolgen, wenn man sich mehr als 183 Tage im Ausland aufhält. Einfach im DBA nachlesen.
Der Besteuerungsanspruch von D hängt nicht davon ab, wieviel Steuern der andere Staat nimmt. Es gibt zwar Gesetze, die besondere Steueransprüche in D entstehen lassen, wenn der andere Staat ein Gebiet mit niedriger Besteuerung ist, aber die Regelungen des DBAs haben Vorrang vor den nationalen Gesetzen.
Gruß Siggi
Re: Gehalt und Abfindung
Hallo Siggi,
ich habe mich nun auf dein Anraten mit einem von MLP empfohlenen Steuerberater in Verbindung gesetzt. Der hat mir nach Studium des DBA Jug-BRD telefonisch mitgeteilt, dass die Steuern in jedem Fall in D erhoben würden, auch wenn ich zum Zeitpunkt der Auszahlung mehr als 183 Tage in Serbien gewesen wäre. Seine Begründung: Da in 2007 in der Freistellungsphase von einer Firma in D noch Gehalt + Abfindung bezogen würde, müßten diese Einkünfte aus unselbständiger Arbeit laut DBA in jedem Fall in D versteuert werden. Ich habe mir nun selbst das DBA durchgelesen - ist schwer zu verstehen - und sehe das dort nicht so geregelt. Was ist deine Meinung dazu?
Vielen Dank Doris
Auszug DBA Jug-BRD: Artikel 16
Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 17,13,19 und 20 können Gehalt, Löhne und ähnli¬che Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a} der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und b) die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, welche die Person im anderen Staat hat. (3) Ungeachtet der Absätze l und 2 können Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit zahlt, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die unselbständige Arbeit in diesem Staat ausgeübt wird und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben.
Re: Gehalt und Abfindung
Hallo Doris,
das DBA ist doch ganz eindeutig (aber schrecklich formuliert, aber das sind alle DBAs, die bis jetzt gesehen habe):
Die Tätigkeit muss im anderen Staat ausgeübt werden. (Würde beispielsweise zwei Monate noch in D gearbeitet werden, dann hat D das Besteuerungsrecht für diese 2 Monate). Mindestens 183 Tage Anwesenheit im anderen Staat müssen erfüllt sein.
Von den meisten Steuerberatern erhält man falsche Auskünfte, wenn es um solche Sachverhalte geht. Daher mein Hinweis: Man braucht einen Spezialisiten für Außensteuerrecht.
Wenn jedoch der Arbeitslohn in D freigestellt ist, dann hat man schon fast gewonnen, denn dann wird der Lohn ja ohne steuerliche Abzüge ausgezahlt. Auf der Freistellungsbescheingung stehen dann auch die Bedingungen drauf, die erfüllt sein müssen, damit diese Freistellung wirksam ist. Beispielsweise muss man in D nachweisen, dass der Arbeitslohn im anderen Staat korrekt versteuert wurde. Diese Freistellung muss der Arbeitgeber beantragen.
Gruß Siggi
Re: Gehalt und Abfindung
Hallo Siggi,
sorry, aber nun bin ich etwas verwirrt
Nochmal meine Situation: Seit Mitte Dez. 2006 freigestellt Betriebsbed. Kündigung zum 30.9.2007 Bis dahin Gehalt und am Ende Abfindung Habe Aufenthaltsrecht in Serbien und könnte ab Feb 2007 dorthin umziehen
Frage: Wir das Gehalt und die Abfindung in jedem Fall in D versteuert? Falls nein, wann kann frühstens Freistellung beantragt werden, nach 183 Tagen in S?