Vorschlag für Anklageschrift
Anklageschrift
Den Angeklagten Mandora Zwielicht und Rosella Rasantini wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt. Die beiden Frauen kennen sich schon seit Kindheitstagen und waren in ihrem Bekanntenkreis für ihre teils makaberen Späße sehr bekannt. Im November 2005 hatten die beiden Frauen für eine Woche Urlaub. Sie beschlossen in den frühen Morgenstunden des 07.11.2005 für ein paar Tage nach München zu fahren, um die Stadt näher kennenzulernen. Sie entschieden sich den PKW der Frau Rasantini zu nehmen. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen Opel Corsa, mit dem amtlichen Kennzeichen: NA-RR 23, den Frau Rasantini auf 100 PS getunt hatte, was auch vorschriftsmäßig in den Fahrzeugpapieren vermerkt worden war. Frau Zwielicht war allerdings der Meinung, dass es wohl wieder mal an der Zeit wäre, "andere Leute in die Pfanne zu hauen", was sie ihrer Freundin Rasantini auch mitteilte. Die Angeklagten beschlossen daraufhin, sich am PC der Angeklagten Zwielicht einen 25km/h - Aufkleber zu gestalten, welchen sie sodann auf der Heckklappe des Opels befestigten. Frau Zwielicht setzte sich ans Steuer und sie fuhren los. Die beiden fuhren mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h etwa 75 km. Sie befanden sich gerade auf der Buundesstraße 007 zwischen den Ortschaften Witzhausen und Spaßburg, als sich von hinten der PKW BMW, des späteren Opfers ???, mit dem amtlichen Kennzeichen BE-ST 333 näherte. Da der Gegenverkehr noch weit genug entfernt war, setzte der BMW zum überholen an. Die Angeklagten, die dieses Verhalten nicht tolerieren konnten, wollten den Überholvorgang mit allen Mitteln verhindern. So gab die Angeklagte Zwielicht, von Frau Rasantini angefeuert, Gas und beschleunigte in wenigen Sekunden auf 150 km/h. Die BMW- Fahrerin konnte auf diese Vorgehensweise nicht schnell genug reagieren, blieb in der linken Fahrspur und prallte mit dem entgegenkommenden PKW Mercedes SLK, amtliches Kennzeichen: SN-OB 999, des Zeugen ??? zusammen. Während der Mercedes-Fahrer unverletzt blieb, zog sich die Fahrerin des BMW erhebliche Prellungen am Kopf, im Brust- und Bauchbereich und an den Beinen, sowie ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Des weiteren erlitt das Opfer, neben einem schweren schock, unzählige Schnittwunden. Diese Verletzungen, die die Angeklagten billigend in Kauf nahmen, werden alle vollständig und ohne bleibende Narben verheilen. Strafantrag bezüglich der Körperverletzung wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Angeklagten werden deshalb des gemeinschaftlichen, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Körperverletzung beschuldigt, strafbar gemäß §§ 315b Abs.1 Nr.3, 315c Abs.1 Nr.2b, 223 Abs.1, 25 Abs.2, 52 StGB.