Satzung der Giordano-Bruno-Gesellschaft e.V.
Erweiterung vom 1. August 2000, in der Fassung vom 21. Februar 2004
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Giordano-Bruno-Gesellschaft, Kurzform GBG.
(2) Nach der Eintragung in das Vereinsregister soll der Verein den Zusatz e.V. tragen.
(3) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Die Giordano-Bruno-Gesellschaft ist auf dem Gebiet der Paläo-SETI-Forschung wissenschaftlich und publizistisch tätig.
Die GBG beschäftigt sich insbesondere mit folgenden Forschungsschwerpunkten, Hypothesen und Denkmodellen:
- der angewandten Kabbalistik und Paläo-SETI-Forschung,
- der Erforschung von Leben und Werk Giordano Brunos,
- der Erforschung der Kulturgeschichte,
- der Entstehung und Entwicklung des Lebens auf der Erde,
- der Entstehung der menschlichen Intelligenz,
- dem Kontakt mit extraterrestrischen Intelligenzen (ETI) sowohl in der Frühzeit des Menschen als auch in der Gegenwart,
- dem Urbeginn der Religionen und globalen Mythen,
- den Strategien der Außerirdischen.
(2) Die Forschungstätigkeit erfolgt im Rahmen
- eigener Forschungen der Mitglieder der GBG,
- der Vergabe von Forschungsaufträgen bzw. der Forschungsförderung,
- eigener Institute, die als nicht rechtsfähige Abteilungen der GBG durch Beschluß der Erhalter des Werkes einzurichten sind.
(3) Die im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit gewonnenen Ergebnisse werden von der GBG e.V. unmittelbar verwertet und sollen einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
Die Publikation erfolgt insbesondere in den Mitteilungen der Giordano-Bruno-Gesellschaft, den Dokumentationen der Giordano-Bruno-Gesellschaft, durch Buchreihen und mit den Mitteln der modernen Medien.
(4) Die Giordano-Bruno-Gesellschaft setzt sich dafür ein, daß die Paläo-SETI-Forschung an öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen Hochschulen als Studienfach eingeführt wird.
(5) Angeschaffte Materialien sollen allen Mitgliedern der GBG frei zugänglich sein.
Die Mittel der GBG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Die Giordano-Bruno-Gesellschaft besteht aus:
1. den sieben Erhaltern des Werkes,
2. den Erhaltern des Werkes ehrenhalber,
3. den ordentlichen Mitgliedern.
§ 4 Aufnahme
1. Erhalter des Werkes
Scheidet eines der sieben Gründungsmitglieder aus der GBG aus, so ist unverzüglich das Kollegium der Erhalter des Werkes einzuberufen. Durch Aussprache werden geeignete Kandidatinnen und Kandidaten ermittelt. Stehen für die Ergänzung des Kollegiums der Erhalter des Werkes mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung als erforderlich, so fällt die Entscheidung durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich zwischen mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten eine Stimmengleichheit, so findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Erhält jede Kandidatin, jeder Kandidat genau eine Stimme, so findet eine erneute Aussprache statt. Die Erhalter des Werkes treten solange nicht auseinander, bis eine gültige Wahl stattgefunden hat.
Ist die Wahl erfolgreich abgeschlossen, so hat der Vorstand der GBG die Kandidatin, den Kandidaten von der Entscheidung in Kenntnis zu setzten. Vor der Aufnahme als Erhalterin, als Erhalter des Werkes hat die Kandidatin, der Kandidat eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie, daß er die Satzung der Giordano-Bruno-Gesellschaft in allen Teilen anerkennt.
Lehnt die Kandidatin, der Kandidat den Antrag der Mitgliedschaft in der GBG ab, so hat eine erneute Wahl zu erfolgen.
2. Erhalter des Werkes ehrenhalber
Das Kollegium der Erhalter des Werkes kann Personen, die sich um die Giordano-Bruno-Forschung oder um die Giordano-Bruno-Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, die Eigenschaft eines Erhalters des Werkes e.h. verleihen.
3. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluß der Erhalter des Werkes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß der Erhalter des Werkes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einfachen Brief mitzuteilen.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen finden nicht statt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedschaftsrechte
(1) Die Mitglieder nehmen an den Entscheidungen der Mitgliederversammlung teil und können Anträge stellen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, die Materialien der GBG am Ort ihrer Verwahrung frei zu nutzen und sich an den Aktivitäten der Gesellschaft zu beteiligen.
(3) Die besonderen Rechte der Erhalter des Werkes sind Sonderrechte im Sinne von § 35 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, am Ort ihrer Verwahrung jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Finanzbuchhaltung zu nehmen.
§ 7 Pflichten
(1) Die Mitglieder der GBG leisten Beiträge deren Art und Höhe die Erhalter des Werkes festsetzen.
(2) Die Mitglieder der GBG verpflichten sich, über interne Angelegenheiten der Gesellschaft während und nach der Mitgliedschaft Stillschweigen zu bewahren.
Entdeckungen, die aus der Forschungstätigkeit innerhalb der Gesellschaft resultieren und eventuell als Patent vermarktungsfähig sind, haben die Mitglieder vor Veröffentlichung zunächst den Erhaltern des Werkes vorzulegen, die über die weitere Vorgehensweise entscheiden.
§ 8 Haftung
Es gilt § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
D. Organe der GBG
§ 9 Ämter, Beauftragte
Neben den in dieser Satzung vorgesehenen Ämtern, die mit den Erhaltern des Werkes zu besetzten sind, kann der Vorstand beschließen, besondere Beauftragte für Einzelangelegenheiten oder dauerhaft im Angestelltenverhältnis zu bestellen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, der (die) aus dem Kollegium der Erhalter des Werkes zu wählen ist.
(2) Der Vorstand repräsentiert die GBG gegenüber Außenstehenden und nimmt seine satzungsgemäßen und gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.
Der Bestellung von besonderen Rechtsvertretern oder Beauftragten durch den Vorstand steht Satz 1 nicht entgegen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Klarstellung redaktionelle Änderungen an der Satzung eigenständig vorzunehmen.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.
Die Bestellung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung widerrufen werden.
§ 10 a Erhalter des Werkes
(1) Der Vorstand lädt die sieben Erhalter des Werkes und die Erhalter des Werkes e.h. mindestens einmal im Jahr schriftlich mit zweiwöchiger Frist, bei Versammlung im Ausland mit Monatsfrist, zu einer Versammlung ein.
(2) Die Versammlung der Erhalter des Werkes ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Erhalter des Werkes vom Vorstand verlangen.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der Erhalter des Werkes sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten, das von allen anwesenden Erhaltern des Werkes zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Erhalter des Werkes e.h. eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, bei Tagungsort im Ausland mit Monatsfrist, unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 12 (leer)
§ 13 Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Frankfurt am Main, den 1. August 2000
Nicolas Benzin
Gisela Ermel Peter Fiebag Walter-Jörg Langbein
Dieter Vogl Thomas Ritter Jens Trostner