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ABRECHNUNG --> Meldung beim Finanzamt / Steuererklärung

Zahlungsaufforderung von Mecon Media für Steuern aus 2007

Mein Sohn erhielt heute ein Schreiben vom 01.11.10 von Medcon, daß er aus 2007 (richtig es stimmt 2007) noch 123 Euro an die Rentenversicherung (RV) und Bearbeitungsgebühr nachzahlen soll. Er hatte 2007 einen Termin für den er 55 Euro erhielt und einen Vortermin zur Anprobe und Haare schneiden für den er (weis ich nicht mehr sicher 10 -30 Euro) erhielt. Er hatte also insgesamt 85 Euro Gage für die beiden Tage.
Er soll jetzt für den ersten Termin 40,54 Euro für die RV plus 35 Euro Bearbeitungsgebühr und für den Vortermin 12,82 Euro plus 35,00 Euro Bearbeitungsgebühr also insgesamt 123,36 an Medcon überweisen.

Sollte unberechtigt Widerspruch eingelegt werden, so erklärt man sich gleichzeitig bereit 50 Euro Anwaltskosten anzuerkennen. Solle man keinen Widerspruch einlegen, geht medcon davon aus, dass man falsche Angaben auf dem Komparsenbogen gemacht hat und sich strafbar gemacht hat.

Komisch finde ich auch, dass auf dem Steuerbeleg, den Mecon mit der RV erst jetzt abgerechnet hat , für den Hauptdrehtermin von Brutto 95 Euro und netto 54,52 ausgegangen wird und für den Vortermin von Brutto 30,00 Euro und netto 17,20 Euro. Das ist so lange her, da noch Belge zu finden ist schwer.

Irgendwas stimmt doch da nicht. Hat noch jemand so ein Schreiben bekommen.

Re: ABRECHNUNG --> Meldung beim Finanzamt / Steuererklärung

Wenn Mecon so drauf ist, dann will eine Meldebescheinigung + ordentliche Abrechnung welche besagt das ich auch tatsächlich gemeldet wurde.

Immer Einspruch einreichen und sich blöd stellen, funktioniert meistens! Mit dem Anwalt drohen ist nur eine Masche.

Re: Zahlungsaufforderung von Mecon Media für Steuern aus 2007

PS: Glaube die wollten die Verjährungsfrist (3 Jahre) nicht durchgehen lassen.

Re: Zahlungsaufforderung von Mecon Media für Steuern aus 2007

@ Daniel
Ach die Verjährungsfrist ist 3 Jahre? Dann sind doch die 3 Jahre um. Die Termine waren Juli und August 2007. Steht das irgendwo mit der Verjährungsfrist?

Re: Zahlungsaufforderung von Mecon Media für Steuern aus 2007

Ich habs mal fix gegoogled:

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 25
Verjährung
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für am 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossene Prüfungen.

Somit sind 3 Jahre falsch, sondern es sind, laut diesem Gesetzestextes 4 Jahre....