Info: Wechsel in GKV nach Erhalt von SBA 3 Monate möglich
SGB V, §9, Absatz 1 Satz 4:
Der Versicherung beitreten (freiwillig) können:
schwerbehinderte Menschen im Sinne des 9. Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn sie konnten wegen ihrer Behinderung dieses Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
SGB V, § 9, Absatz 2, Satz 4
Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neuntes Buches.