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Urheberrecht

Urheberrecht

Ich habe mal vor langer Zeit in einer spitzen Rekordzeit von 1 1/2 Stunden folgenden Text aus der „com! Online“ Ausgabe 7/2003 abgetippt.

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Das ist verboten
Darf ich von kopiergeschützten CDs und DVDs Kopien für den privaten Gebrauch machen?
Nein. Das Umgehen und Knacken von Kopierschutz – etwa von CDs und DVDs – ist verboten. Strafbewehrt ist dies nach Paragraf 108b Absatz 1 Nr. 2b jedoch nicht, wenn es nur „zum eigenen privaten Gebrauch“ oder für „persönlich verbundene Personen“ geschieht. Doch auch wenn weder Gefängnis noch Strafregister drohen, kann es für den Verbraucher hier brenzlig werden: Denn sowohl gewerblichen wie privaten Nutzern drohen bei Verstoß gegen dieses „Umgehungsverbot“ Zivilverfahren auf Schadenersatz beziehungsweise Unterlassung. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der Rechthaber überhaupt Kenntnis von der Umgehungshandlung erlangt.
(Paragraf 95a Absatz 1)

Darf ich Abspielbeschränkungen von CDs umgehen?
Nein. Abspielbeschränkungen auszuhebeln oder zu umgehen, ist verboten. Beim neuen Urheberrecht geht es nicht nur um die „Eindämmerung von Raubkopien“. Abspielbeschränkungen verhindern zum Beispiel, dass man CDs in Computerlaufwerken abspielen kann – was die Voraussetzung für das Kopieren der CDs ist. Mit dem Verbot der Umgehung von „Zugangskontrollen“ kann der Benutzer künftig auch gezwungen werden, für jedes Abspielen einer CD oder DVD erneut Gebühren zu entrichten.
(Paragraf 95a Absatz 1)

Darf ich Kopier-Knack-Software programmieren und verbreiten?
Nein. Das Herstellen, Einführen, Verbreiten, Verkaufen und Vermieten von Umgehungstechnologie ist verboten. Unter dieses Verbot können Programme zum Kopieren, Brennen, Umwandeln und Abspielen von Medien fallen – sofern es deren Hauptzweck ist, einen „wirksamen“ Kopierschutz zu umgehen. Aber auch Hardware kann von diesem Verbot betroffen sein – zum Beispiel spezielle Kabel zur Umgehung des Macrovision-Kopierschutzes bei Videokassetten, der unter anderem von Disney eingesetzt wird.
(Paragraf 95a Absatz 3)

Darf ich genaue Anleitungen zum Umgehen von Kopierschutz veröffentlichen?
Nein. Das Werben für Umgehungstechnologie im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung ist verboten. Wichtig: Mit „Werbung“ sind nicht nur bezahlte Anzeigen gemeint, sondern auch die Verbreitung von Information über Umgehungstechnologie, zum Beispiel in Büchern und Zeitschriften. Wie umfassend dieses Verbot im Einzelnen gilt und an welcher Stelle es mit dem Artikel 5 des Grundgesetzes kollidiert (etwa bei wissenschaftlichen Artikeln), wird in nächster Zeit wahrscheinlich in einigen Prozessen entschieden werden.
(Paragraf 95a Absatz 3)

Darf ich einen Kopierschutz-Knack-Service anbieten?
Nein. Wer Geld für das „Knacken“ eines Kopierschutz nimmt, macht sich nicht nur durch die Dienstleistung, sondern auch durch den Besitz des dafür eingesetzten Programms strafbar.
(Paragraf 95a Absatz 3)

Darf ich kopierte Software weitergeben?
Nein. Wie bisher dürfen Sie kopierte Software in keiner Form weitergeben, also weder verkaufen noch verschenken noch verleihen. Ausgenommen sind freie Software wie Linux und der größte Teil der Shareware-Programme.
(Paragraf 69c)

Darf ich rechtmäßig kopierte Musik-CDs auf der Straßenparty verkaufen?
Nein. Wie bisher dürfen Sie kopierte Musik- und Video-CDs nicht verbreiten, das heißt in größerer Zahl an Ihnen persönlich nicht bekannte Personen verkaufen oder verschenken.
(Paragraf 17)


Das ist erlaubt
Darf ich von Musik- und Video-CDs ohne Kopierschutz Kopien zum Privatgebrauch machen?
Ja. Von Musik- und Video-CDs dürfen – ebenso wie von Schallplatten oder Videos – in begrenztem Rahmen Privatkopien angefertigt werden. Die Kopien dürfen – wenn es unentgeltlich geschieht – auch von jemand anderem angefertigt werden. Achtung: Dies gilt für Musik- oder Video-CDs, nicht aber für Software.
(Paragraf 53)

Darf ich Software verbreiten, bei der die Umgehung des Kopierschutzes nur ein Nebeneffekt ist?
Ja. Das Herstellen, Einführen, Verbreiten, Verkaufen, Vermieten von und Werben für Software, bei der die Umgehung nur ein Nebeneffekt ist, ist erlaubt. Die Umgehung des Kopierschutzes ist nur ein Nebeneffekt, wenn nicht mit der Umgehung des Kopierschutzes geworben wird, der Hauptzweck den wirtschaftlichen Nutzen begründet und die Software auch für den Hauptzweck hergestellt, entworfen beziehungsweise angepasst wurde.
(Paragraf 95a Absatz 3)

Darf ich kopiergeschützte CDs, die unter Windows nicht laufen, unter Macintosh und Linux abspielen und vervielfältigen?
Ja. Der Kopierschutz für Audio-CDs besteht häufig aus einer Zugangsbeschränkung, die das Abspielen – und damit auch das Kopieren – der CD unter Windows verhindert. Solche CDs laufen zwar nicht in teuren Auto-CD-Playern, dafür aber auf Rechnern mit anderen Betriebssystemen. CDs mit dem unter anderem von Sony eingesetzten Key-2-Audio-Kopierschutz lassen sich beispielsweise auf Apple-Macintosh-Computern nicht nur problemlos abspielen, sondern auch kopieren.
Apple-Rechner werden von Millionen von Anwendern weltweit für die verschiedensten Zwecke eingesetzt. Die meisten Apple-Benutzer wissen nicht einmal, dass sie mit ihrem Computer Sony-CDs kopieren können. Bei Apple-Rechnern ist die Umgehung des Kopierschutzes also ein Nebeneffekt und der Abspiel- beziehungsweise Kopiervorgang damit legal.
(Paragraf 53 und 95a)

Darf ich von Software-CDs ohne Kopierschutz private Kopien erstellen?
Ja. Wie bisher düfen Sie eine private Sicherungskopie von Software-CDs erstellen – allerdings nur dann, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung auch erforderlich ist.
(Paragraf 69d Absatz 2)

Darf ich Kopien nicht geschützter Audio- und Video-CDs weitergeben?
Ja. Wie bisher dürfen Sie Kopien für andere Personen machen. Der erlaubte Bereich der Privatkopie umfasst auch die Weitergabe von Musik- und Video-CDs im Freundes- und Bekanntenkreis. Achtung: Dies gilt nicht für Software.
(Paragraf 53)

Darf ich aus den Lieblings-Songs meiner CD-Sammlung für mich und meine Freunde neue CDs zusammenstellen?
Ja. Sie dürfen aus ihrer CD-Sammlng Mix-CDs ihrer Lieblings-Songs für sich und Ihre Freunde erstellen. Allerdings nur, wenn Sie dabei keine „wirksame technische Maßnahme“ zum Schutz eines Werkes aushebeln oder umgehen.
(Paragraf 53)

Darf ich Audio-CDs, die sich am Computer nicht abspielen lassen, beim Händler zurückgeben?
Ja. Wenn die CD nicht „deutlich“ als zugangsbeschränkt gekennzeichnet ist, können Sie sie beim Händler zurückgeben.
In einem halben Jahr müssen jedoch alle CDs mit Kopierschutz deutlich gekennzeichnet sein. Diese verpflichtende Vorgabe gilt übrigens auch für den Second-Hand-Verkauf,
(Paragraf 95d Absatz 2)


Die rechtliche Grauzone
In welchem Fall ist eine Kopierschutzmaßnahme unwirksam und darf folglich der Kopierschutz geknackt werden?
„Wirksame technische Maßnahmen“ zum Schutz eines digitalen Werkes dürfen nicht umgangen werden. Laut der Urheberrechtsgesetz-Novelle ist ein Zugangs- oder Kopierschutz nur dann eine „wirksame technische Maßnahme“, wenn er „die Erreichung des Schutzziels sicherstellt.“ Ob dies jedoch bei bereits seit Jahren ausgehebelten Kopierschutz-Techniken wie zum Beispiel dem DVD-Kopierschutz CSS oder Videokopierschutz Macrovision von Sony der Fall ist, ist heiß umstritten.
Fraglich ist auch, ob ein Kopierschutz, der nur unter Windows als Betriebssystem funktioniert, „wirksam“ ist: Schließlich erreicht er sein „Schutzziel“ – nämlich die Verhinderung von Kopien – unter den Betriebssystemen Mac und Linux nicht.
Möglicherweise ist eine zu Auslegung, hier den Schutz der Uhrheberrechte-Inhaber zum „Geist des Gesetzes“ zu erklären und folglich jeden Kopierschutz mit einer „wirksamen technischen Maßnahmen“ gleichzusetzen: Schließlich soll die Urheberrechtsnovelle einen Ausgleich schaffen zwischen den Interessen der Rechteinhaber, die ihre Investition schützen wollen, und den Nutzern, die natürlich weiterhin private Kopien erstellen möchten.
Dass die „Wirksamkeit“ des Kopierschutz im Gesetzestext ausdrücklich berücksichtigt wird, legt nahe, das es kaum Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, automatisch jede noch so alte oder halbherzig ausgeführte Zugangsbeschränkung unter den besonderen Schutz des Umgehungsverbots zu stellen.
(Paragraf 95a Absatz 1 und 2)

Ist das Tauschen von Musik und Filmen in Filesharing-Systemen erlaubt?
In Sachen Internet-Filesharing ändert sich trotz der Einführung eines „Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung“ in Paragraf 19a des Urheberrechtsgesetzes im Moment nichts Grundlegendes. Die vorherrschende Meinung in juristischen Fachkreisen ist nach wie vor: Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke ist legal, das Anbieten dieses digitalen Materials jedoch illegal.
Die Bundesregierung lehnte im Gesetzgebungsverfahren die Forderung des Bundesrats ab, künftig nur noch Privatkopien von „legalen Quellen“ zu erlauben, um die Tauschbörsen „auszutrocknen“, weil – so die Begründung aus den Unterlagen der Kabinettssitzung vom 6. November 2002 – eine entsprechende Norm voraussichtlich praktisch gar nicht durchsetzbar sei und von den Filesharing-Nutzern ohnehin kaum befolgt werden könne.
„Im Internet zum Download bereitgehaltene Dateien bieten keinerlei Anhaltspunkte für ihre Herkunft“, heißt es in einem vom Justizministerium für die Kabinettsitzung entworfenen Papier dazu.
Achtung: Software darf nach wie vor laut Paragraf 69c des Urheberrechtsgesetzes im Gegensatz zu Musik oder Filmen nicht kopieren und somit auch nicht von Onlinern in Internet-Filesharing-Börsen „getauscht“ werden. Ausgenommen ist hier eine freie Software wie zum Beispiel das Betriebssystem Linux sowie der größte Teil der Shareware-Programme.
(Paragraf 53)

Darf man Programme erwähnen – zum Beispiel in Zeitschriften und Büchern –, die illegale Umgehungstechnologien benutzen?
Ist die Erwähnung einer Umgehungstechnologie in redaktionellen Texten bereits als untersagte „Werbung“ zu werten?
Hier geben die Rechtsexperten zu bedenken, dass das neue Verbot, die Öffentlichkeit über Kopierschutz-Umgehungstechnologien zu informieren, mit Rechten kollidiert, die im Grundgesetz fest verankert seien, wie zum Bespiel die Meinungs-, Presse- und Wirtschaftsfreiheit.
Die jeweiligen Grenzen von Urheberrecht und Grundrecht kann hier letztlich jedoch nur das Bundesverfassungsgericht festlegen.
(Paragraf 95a Absatz 3 neues Urheberrechtsgesetz versus Artikel 2 und 5 Grundgesetz)
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Der Unbekannte wandelt unter euch...
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