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Jäger erschießt Hund statt Wildschwein: Jagdschein darf eingezogen werden

Jäger erschießt Hund statt Wildschwein: Jagdschein darf eingezogen werden

Jäger erschießt Hund statt Wildschwein: Jagdschein darf eingezogen werden

- 08.09.2006

Neustadt (aho) - Ein Jäger, der meint, auf ein Wildschwein zu zielen,
stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein.
Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, der seit fünf Jahren im Besitz
eines Jagdscheins ist, im August gegen 20.35 Uhr aus einer Entfernung
von ca. 70 m einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen.
Der Hund gehörte einem Ehepaar, welches einen nahe gelegenen
landwirtschaftlichen Hof bewirtschaftet; die Frau arbeitete gerade in
einem der Wiese benachbarten Maisfeld.

Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein des
Klägers für ungültig und zog ihn ein; für die Wiedererteilung wurde
zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.

Hiergegen erhob der Betroffene nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage und machte geltend, dass er den Hund in der fortgeschrittenen
Dämmerung wegen seines dunklen Rückens für ein Wildschwein gehalten
habe. An der betreffenden Stelle seien zudem Saufährten vorhanden
gewesen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Einziehung des Jagdscheins
sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe eine grundlegende Jagdpflicht in
erheblicher Weise verletzt, nämlich die Pflicht, vor der Schussabgabe
eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Sein Verhalten
lasse ein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass
berechtigte Zweifel daran bestünden, ob er bei der Ausübung der Jagd
Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führe.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag
auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2006 - 4 K 758/06.NW -

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