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setzt man sich betrunken ans Steuer oder begeht einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsregeln und gefährdet dadurch sich und andere, ist dies nicht nur unverantwortlich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Verkehrssünder müssen vielmehr neben einem Bußgeld auch mit einem Fahrverbot rechnen. Und ist der Führerschein erst einmal weg, kann es lange dauern bis man wieder fahren darf.
Abstufungen beim Führerscheinentzug
Eine breite Palette von Verkehrsverstößen kann ein Fahrverbot nach sich ziehen. "Klassische" Beispiele sind das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von jeweils 26 km/h innerhalb eines Jahres, das Fahren als Geisterfahrer, ein Rotlichtverstoß oder wenn 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Generell gilt: Je schwerwiegender der Verstoß gegen die Verkehrsregeln ist, umso länger darf das Fahrverbot verhängt werden. Zwischen den unterschiedlichen Fahrverboten bestehen erhebliche Unterschiede. Grundsätzlich ist zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins zu unterscheiden:
Einziehung durch Straßenverkehrsbehörde
Zieht die Straßenverkehrsbehörde nur den Führerschein gemäß § 25 StVG ein, ist der Anlass eine begangene Ordnungswidrigkeit. In diesen Fällen kann der Verkehrssünder regelmäßig wählen, wann er innerhalb von vier Monaten die "Führerschein-freie" Zeit antreten will. Aber auch die Fahrerlaubnis darf sie nach § 34 StVG einziehen, wenn sie den Verkehrssünder für "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" hält.
Fahrverbot durch Gerichtsurteil
Anders liegt der Fall dagegen, wenn das Gericht das Fahrverbot gemäß § 44 StGB als Nebenstrafe oder gemäß § 69 StGB als Strafe anordnet. Diese beiden Sanktionen können nur für Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines KfZ verhängt werden, etwa einer Unfallflucht. § 44 StGB sieht als mildere Sanktion ein zeitlich begrenztes Fahrverbot vor. Der Verkehrssünder muss unverzüglich beim Urteilsspruch den Führerschein abgeben, der für die Dauer des Verbotes amtlich verwahrt wird. Ein zeitlicher Führerscheinentzug genügt jedoch nicht, wenn sich der Täter als charakterlich ungeeignet zum Führen eines KfZ erweist. Hier kann das Gericht die Entziehung der behördlichen Fahrerlaubnis anordnen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis führt zugleich zum sofortigen Erlöschen des Führerscheins.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Das Gericht verhängt für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in schwerwiegenden Fällen auch auf Lebensdauer. Um wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen, muss sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde neu beantragt werden. Diese prüft, ob der Antragsteller wieder über die erforderliche Fahreignung verfügt oder körperliche, geistige oder charakterliche Mängel dem entgegenstehen. Dazu kann sie beispielsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten einfordern (MPU oder "Idiotentest"). Wurde die Fahrerlaubnis für länger als zwei Jahre entzogen, ist zudem die erneute Ablegung der Führerscheinprüfung in Theorie und Praxis erforderlich.
Drogen im Straßenverkehr
In Hinblick auf die erneute Beantragung der Fahrerlaubnis hat eine unter Drogeneinfluss begangene Verkehrswidrigkeit eine besonders "ernüchternde" Wirkung. Feststellbar ist mittlerweile nicht nur die Blut-Alkohol-Konzentration (BAK), sondern auch der Konsum von anderen Rauschmitteln. Die "Modedroge" Cannabis kann im Blut durch Spuren des so genannten Tetrahydrocannabinol (THC) festgestellt werden. Der Nachweis von Drogenkonsum lässt regelmäßig auf die generelle Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz schließen, so dass es meist nicht zum bloßen Führerscheinentzug, sondern gleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. So hat kürzlich das Verwaltungsgericht Saarlouis bei Cannabis die Fahruntauglichkeit ab einem Wert ab 2ng/ml THC und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verkehrsbehörde bestätigt (Beschluss vom 16.01.2007, Az.: 10 L 71/07).
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