Rotlichtverstoß bei zu kurzer Gelbphase
Die Gelbphase bei Ampelanlagen muss bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vier Sekunden umfassen. Die Gelbphase von drei Sekunden ist zu kurz bemessen. Bei Ampelanlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass statt einem schwerwiegenden Rotlichtverstoß dem Fahrzeugführer nur ein einfacher Rotlichtverstoß (Geldbuße ohne Führerscheinentzug) vorgeworfen werden kann.
Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: Ss (OWi) 81/05
Gefunden auf http://www.fahrlehrerverband-bw.de/06-Sammel/sammel-Urteile-Texte-507.htm#579