Forum der Fahrschule Rakowski - Urteile

„Tätige Reue“ gilt nicht für die Versicherung

„Tätige Reue“ gilt nicht für die Versicherung

Wer Unfallflucht begeht, hat im Rahmen des Strafrechts nach § 142 Absatz 4 Strafgesetzbuch zumindest bei geringeren Schäden die Möglichkeit, auf Strafmilderung zu hoffen, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden „stellt“.

Dies hat im Rahmen des Versicherungsvertrages allerdings keinerlei Bedeutung. Im verhandelten Fall blieb der Kläger, der Geld aus seiner Vollkasko-Versicherung wollte, auf seinem Schaden sitzen.
(tra, 10.03.04)

Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 3 U 2/03

Gruß Peter