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Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO (Handyverbot)

Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO (Handyverbot)

Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO (Handyverbot)


Am 1. Februar 2001 ist mit der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I, Seite 1690) das sogenannte „Handy-Verbot“ in Kraft getreten.
Benutzung während der Fahrt

Nach Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer während der Fahrt die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss.

Dieses Verbot gilt somit nur, wenn das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons ganz oder zum Teil in die Hand genommen werden muss. Es handelt sich bei der Regelung um ein sogenanntes „hand-held-Verbot“ .

Von dem Verbot sind alle Bedienfunktionen des Handys umfasst, vor allem das Anwählen und die Annahme eines Gesprächspartners, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet.

Benutzung bei stehendem Fahrzeug

Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass auch während eines verkehrsbedingten Anhaltens bei laufendem Motor nicht ohne Freisprechanlage telefoniert werden darf. Lediglich bei längeren Standzeiten mit (üblicherweise) abgeschaltetem Fahrzeugmotor ist das Telefonieren mit dem Handy gestattet. Der Verordnungsgeber hat damit klargestellt, dass das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage nicht im Zusammenhang mit Bedienfunktionen des Fahrzeugs erfolgen darf.

Im Fahrzeug installierte Telefone mit Freisprecheinrichtung oder „Head-Set“

Wenn das Handy im Fahrzeug fest installiert ist und zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss, es beispielsweise mittels Sprachsteuerung oder Tastendruck bedient werden kann, ist eine Benutzung während der Fahrt weiterhin gestattet. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte der Autofahrer jedoch auf umfangreichere Bedienungsfunktionen während der Fahrt verzichten.

Die Verwendung von sogenannten Head-Sets bleibt auch zukünftig zulässig, sofern sie unter Beachtung der neuen Regelung des § 23 Abs. 1 a StVO verwendet werden, wenn das Telefon also zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss. Bei der Benutzung eines Head-Sets ist § 23 Abs. 1 StVO zu beachten, wonach der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, daß sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Hieraus ergibt sich, daß lediglich die Verwendung eines einseitigen Head-Set-Systems zulässig ist.

Radfahrer

Das Handy-Verbot gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer. Diese dürfen ebenfalls während der Fahrt nicht telefonieren.

Ahndung bei Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen werden ab dem 1.4.2001 mit einem Verwarnungsgeld von EUR 30,- für Kraftfahrzeugführer geahndet. Radfahrer, die dem Verbot zuwider handeln, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 15,-.
Ab dem 01.04.2004 kommt es zu einer verschärften Ahndung. Dem Autofahrer drohen dann EUR 40,- und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Radfahrer müssen mit EUR 25,- rechnen.

Funkgeräte

Funkgeräte fallen nicht unter das Handy-Verbot. Zwar nehmen weder der Verordnungstext noch die amtliche Begründung Funkgeräte ausdrücklich von dem Verbot aus. Der eindeutige, sich auf Handy und Mobiltelefone beziehende Gesetzestext legt jedoch den Schluss nahe, dass Funkgeräte generell vom Verbot ausgenommen sind.

Eine einschränkende Auffassung vertritt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW). Da zahlreiche Firmen für ihre Fahrzeugflotten versuchen, unter Verwendung von Funkgeräten das Handy-Verbot zu umgehen, sollen nach Auskunft des Ministeriums Funkgeräte nur dann nicht unter das Handy-Verbot fallen, wenn sie nicht das öffentliche Fernsprechnetz nutzen.

Beschlagnahme des Handy durch die Polizei zum Tatnachweis

Die Beschlagnahme des Handy bei Zuwiderhandlungen durch die Polizei ist nach Auffassung des ADAC unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit unzulässig.

Im Gegensatz zu Fahrtenschreibern, die zum Zweck der Aufzeichnung verkehrsrelevanter Fahrdaten dienen und von der Polizei zur Überprüfung der Einhaltung von Lenkzeiten sichergestellt werden dürfen, enthält das Handy private Daten ohne jeden Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

Die Sicherstellung mit dem Ziel der Auswertung von persönlichen Gesprächsdaten steht bei Zuwiderhandlungen, die mit EUR 15,- bzw. EUR 30,- geahndet werden, außer jedem Verhältnis und verstößt gegen datenschutzrechtliche Grundsätze.

Ausnahmen vom Handy-Verbot

Ausnahmen für bestimmte Personengruppen (Mitarbeiter von Hilfsdiensten, freiwilliger Feuerwehr etc.) bestehen bei Privatfahrten nicht.
Der Personenkreis des § 35 StVO (Sonderrechte) ist allerdings von den Vorschriften der StVO befreit, soweit er zur Erfüllung dringend gebotener hoheitlicher Aufgaben tätig wird. Darüber hinaus kann die Benutzung des Handy in Notstandssituationen gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein.
Das BMVBW weist im Zusammenhang mit Personen der Hilfsorganisationen auf die sich aus dem Opportunitätsprinzip ergebenden Möglichkeiten seitens der Polizei hin. Danach kann die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Ahndung im Einzelfall absehen.