Reißverschlussverfahren
Reißverschlussverfahren
Mit Wirkung zum 1.2.2001 trat eine gesetzliche Klarstellung des sogenannten Reißverschlussverfahrens in Kraft. Das bereits in § 7 Abs. 4 StVO festgeschriebene Reißverschlussverfahren wurde von vielen Verkehrsteilnehmern falsch angewandt, da zu früh auf den weiterführenden Fahrstreifen gewechselt wurde. Die Vorschrift wurde deshalb um den Zusatz ergänzt, dass der Übergang vom endenden Fahrstreifen auf den durchgängig befahrbaren Fahrstreifen erst "unmittelbar vor Beginn der Verengung" erfolgen darf