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TÜV Regelungen

TÜV Regelungen

TÜV-Regelungen





Zum 1.12.1999 traten Änderungen bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) in Kraft. Im folgenden sollen die wesentlichsten Neuregelungen dargestellt werden.
Mitberücksichtigt wurden auch die Änderungen zum 1.11.2003 bzgl. der Fristen bei Wohnmobilen.


Rückdatierung



Seit 01.12.1999 erfolgt eine sog. „Rückdatierung“ im Rahmen der HU. Bei verspätet durchgeführter HU führt dies dazu, dass die Frist für die nächste HU mit dem Monat der Fälligkeit der letzten HU beginnt. Eine – wie bisher mögliche - HU-Fristverlängerung durch Hinausschieben ist somit nicht mehr möglich. Es erfolgt vielmehr eine Rückdatierung des Beginns der HU-Frist.Wer z.B. sein Fahrzeug im November zur HU vorführen muss, sie jedoch erst im Januar durchführen läßt, bekommt die neue Plakette rückwirkend für November erteilt. Der Gesetzestext sieht von dieser Regelung keine Ausnahme vor. Vom zuständigen Arbeitskreis unter Beteiligung des BMV wurde jedoch zwischenzeitlich eine Empfehlung an die Prüfstellen dahingehend herausgegeben, dass bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen und bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen keine Rückdatierung erfolgen soll, wenn in der Zeit, in der die Fahrzeuge vorübergehend stillgelegt bzw. nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen, eine HU fällig wäre. In diesen Fällen soll die Frist für die nächste HU nicht mit dem Monat der zuletzt durchgeführten HU, sondern mit dem Monat, in dem die neue HU durchgeführt wird, beginnen.

Hinweis:

Die Rückdatierung erfolgt auch bei Überschreitung der Frist zur Abgasuntersuchung.


Verkürzung der Mängel-Beseitigungsfrist


Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats beheben zu lassen. Bislang galt hier eine Frist von zwei Monaten.


Aufbewahrung des Untersuchungsberichtes



Die Neuregelung sieht vor, dass der Halter den Untersuchungsbericht der HU mindestens bis zur nächsten HU aufzubewahren hat. Sofern der Untersuchungsbericht nicht ausgehändigt werden kann, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift zu beschaffen.
Nicht vorgeschrieben ist, dass der Halter den Untersuchungsbericht, vergleichbar mit den Fahrzeugpapieren, bei jeder Fahrt mitführt.

Hinweis:

Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für die im Rahmen der Abgasuntersuchung ausgestellte Prüfbescheinigung.


Neue Fristen bei Wohnmobilen


Zum 1. November 2003 wurden die Prüffristen für Wohnmobile geändert. Wohnmobile bis 3.500kg sind jetzt den Personenkraftwagen gleichgestellt. Bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen ist die Hauptuntersuchung nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate durchzuführen. Wohnmobile über 3,5 bis 7,5 Tonnen müssen in den ersten sechs Zulassungsjahren alle zwei Jahre zur technischen Untersuchung. Ab dem siebten Zulassungsjahr fällt dann wieder eine jährliche Hauptuntersuchung an.
Ferner sieht eine Übergangsvorschrift vor, dass der Halter des Wohnmobiles einen Antrag stellen kann, wenn dessen Frist für die Hauptuntersuchung durch die geänderten Vorschriften verlängert wurde. Der Antrag ist gerichtet auf Erteilung einer neuen Plakette mit verlängerter Geltungsdauer und entsprechender Änderung des Fahrzeugscheins.
Mit der Neuregelung ist die bislang vorgeschriebene Sicherheitsprüfung für bestimmte Wohnmobile entfallen.
Bei der Abgasuntersuchung gab es keine Änderung.


Verwarnungs- und Bußgeld bei Überschreiten der Vorführfrist



Bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU von zwei bis vier Monaten droht auch in Zukunft ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR sowie bei einer Überschreitung von vier bis acht Monaten ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 EUR.
Der amtliche Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU um mehr als acht Monate auch zukünftig einen Regelsatz in Höhe von 40 EUR sowie 2 Punkte in Flensburg vor.


Eine Überschreitung der Frist zur Abgasuntersuchung um mehr als zwei bis acht Monate wird mit einem Verwarnungsgeld von 15 EUR, eine Überschreitung um mehr als acht Monate mit einem Bußgeld in Höhe von 40 EUR sowie 1 Punkt in Flensburg geahndet.

Hinweis:

Der TÜV selbst erhebt kein Verwarnungs- oder Bußgeld.