Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - Forschung zum Jugendamt

Methodik: Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Methodik: Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

 

Wie wird „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ sichtbar ?Wie kann „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ gemessen werden ?

 

Welche Maßstäbe können für die Messung der Intensität von „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ etabliert werden ?Welche Vergleiche zwischen länderspezifischem „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ sind möglich ?Wie lässt sich ein Terror-Hit-Ranking im internationalen „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ veranstalten ?

Sichtbarkeit Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Sichtbarkeit Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

 

Wie wird „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ sichtbar ?

 

Sichtbarkeit von „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ ist gegeben durch sichtbare Widerstandsleistungen der Jugendamtsopfer. Denn nur durch die verschiedenen Formen der Auseinandersetzung werden die individuellen Unrechtserfahrungen öffentlich und sichtbar.

 

Sichtbarkeit kann gegeben sein in der rechtlichen Auseinandersetzung auf innerstaatlicher und internationaler Ebene sein – z. B. mit Klagen in den verschiedenen Rechtskanälen (zivil-, straf-, verwaltungs-, sozialrechtlich) sowie auf völkerrechtlicher Ebene (UNO, Europarat) und supranationaler Ebene (Europäische Union).

 

Sichtbarkeit kann gegeben sein in der rechtspolitischen Auseinandersetzung auf innerstaatlicher (Länderparlamente, Bundestag) und internationaler Ebene sein – z. B. mit Petitionen, Initiativen zur Gesetzesänderungen (UNO, EU, Europarat).

 

Sichtbarkeit kann gegeben sein durch Aktivitäten von Opfern auf individueller Ebene – z. B. mit Internet-Präsenz und Internet-Kommunikation, mit öffentlichen Demonstration und Aktionen, mit Pressearbeit.

 

Sichtbarkeit kann gegeben sein durch Aktivitäten von Opfern auf organisierter Kleingruppenebene mit Internet-Präsenz und Internet-Kommunikation, mit öffentlichen Demonstration und Aktionen, mit der Beteiligung an Gesetzesvorhaben und Gesetzesänderungen als Verband, mit Pressearbeit.

 

Sichtbarkeit kann gegeben sein durch Medienberichterstattung über Ereignisse, in die Behörden verwickelt sind, und durch Medienberichterstattung über die zuvor benannten Sichtbarkeitskriterien von „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“.

 

Messung von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Messung von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Wie kann „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ gemessen werden ?

Als sachdienliche Hinweise für das Messen können die zuvor benannten Sichtbarkeitskriterien von „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ dienen.

Gemessen werden können Qualität und Quantität von „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ unter der Bedingung, dass Qualität und Quantität in den  einzelnen Sichtbarkeitskriterien öffentlich und somit sichtbar geworden sind.

Was umfasst die Qualität „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ mit welchen Kriterien ?

Wo ist  die Quantität „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ zu finden ?


Quantität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Quantität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Insgesamt ist es schwer, einen Überblick über das Gesamtausmaß von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen zu bekommen. Nicht jeder Betroffene wendet sich an die Öffentlichkeit und nicht jeder Fall wird veröffentlicht.

Die Quantität "Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" ist teilweise an der Opferzahl sichtbar. Die Opferzahl wird sichtbar durch Reaktionen der Opfer selbst, durch das sich öffentlich zur Wehr setzen über die Mitteilung der Unrechtserfahrung in den Medien und über gerichtlich angestrebte Verantwortungsübernahmen, Entschädigungen, etc.

Die Opferzahl wird teilweise auch sichtbar in den Fallbeispielen, die in juristischen, pädagogischen Fachzeitschriften und Monographien durch Systemakteure veröffentlicht werden. Oft dienen diese als Handlungsorientierungsvorlage oder als Diskussionsanreiz für Rechtsauslegungen und bestimmte Teilproblematiken. Teilweise werden auch über die Pressestellen der Behörden Fälle veröffentlicht.

Es bleibt also sehr schwierig, heraus zu bekommen wie viel Fälle von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen es wo, wann, wie, durch wen über welchen Zeitraum gegeben hat.
Es bleibt beim Zusammentragen von Einzelfallmustern.

Ein verlässlicher Ansatz könnte sein, von den Opferzielgruppen auszugehen, da diese die Unrechtserfahrung direkt darstellen. Die Behörden werden dies erst tun und erst Stellung dazu nehmen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit für ihr Verhalten rechtfertigen müssen.

Als Opferzielgruppen von "Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" kommen diejenigen in Frage, die in die Kompetenz- und Handlungsradien im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe kommen, in dem Sozialbehörden als Akteure bzw. Täter im Sinne von Unrechtsverursacher agieren. Somit zählen zu den Opferzielgruppen Menschen, die Hilfe vom Jugendamt benötigen und von selbst in Anspruch nehmen wollen; Menschen, bei denen das Jugendamt die Initiative ergreift und in das Familienleben von außen eindringt im Falle der Kindeswohlgefährdung; Menschen, bei denen das Jugendamt auf Grund seiner Kompetenzen oder auf gerichtliche Anordnung in das Familienleben eingreift.

Der Eingriff in das Familienleben über die Sozialbehörden ist ein Effekt der Staatsgewalt und bedeutet die Ausübung von Macht, da die Behörden mit Gewalt gegen die Individualpersonen vorgehen können. Bei der Ausübung von Macht und Ämtern tritt aber sogleich das Phänomen von Machtmissbrauch und Amtsmissbrauch ein, das hier eingekreist werden soll. Der Machtmissbrauch selbst kann durch das Fehlverhalten im Jugendamtsversagen auftreten, aber auch im aggressiven Agieren des Jugendamtsterrors ("Jeder Mensch, der Macht ausübt, ist getrieben, diese zu missbrauchen". Montesquieu).

Aus dem Handlungsspielraum des Jugendamtes ergeben sich die einzelnen Opferzielgruppen, zwischen denen es auch Schnittmengen geben kann (z.B. Fall Cooke: internationale Kindesentführung von den USA nach Deutschland und Unterbringung des Kindes in Pflegefamilie):

Behinderte Kinder / Behinderte Eltern

Psychisch kranke Kinder / Psychisch kranke Eltern

Trennungs- und Scheidungskinder

Innerstaatliche Angelegenheiten

Internationale Angelegenheiten (grenzüberschreitende Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikte)

Adoptivkinder

Pflegekinder

Messansatz der Völkerrechtsverletzung

Wenn man beobachten will, wie oft das politische System eines bestimmten Staates mit seinen Sozialbehörden unangemessen und unsachgemäß mit dem Eingriff in das Familienleben agiert, dann kommen in diesem Messansatz die völkerrechtlich vorgetragenen Beschwerden und Klagen bei den UN-Menschenrechts- und Kinderrechtskommissionen und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Frage.

Es bleibt die Schwierigkeit bestehen, dass bei dem Messansatz der Völkerrechtsverletzung all die Fälle von "Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" nicht berücksichtigt werden, die es aus vielfältigen Gründen nicht bis zur Sichtbarkeit auf der völkerrechtlichen Ebene geschafft haben.

Und welche Beschwerden und Klagen bei den UN-Menschenrechts- und Kinderrechtskommissionen und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden denn nun gezählt ? Alle Fälle, die an die Schiedsinstitutionen herangetragen wurden ? Nur alle Fälle, die als zulässig erklärt wurden ? Nur alle Fälle, in denen auch ein beklagter Mitgliedsstaat in einer Individualbeschwerde der Verletzung einer völkerrechtlichen Konvention verurteilt wurde ?

Es müsste ebenfalls die Grundbedingung gegeben sein, dass auch wirklich alle Fälle veröffentlich sind.

Also kann unter diesen Betrachtungen der Messansatz der Völkerrechtsverletzung im Endeffekt auch nur eine Tendenz angeben.

Es ist anzuraten, um auf die Ausgangsperspektive der Opferzielgruppen zurück zu kommen, alle Fälle zu zählen,
die 1) an die Schiedsinstitutionen herangetragen wurden,
die 2) veröffentlicht wurden
und in denen 3) Sozialbehörden wie das Jugendamt beim staatlichen Eingriff in das Familienleben erwähnt werden.
Damit kann die Messung der subjektiven Opfererfahrung, die eine Sichtbarkeit bis auf diese Ebene erwirkt hat und somit von der privaten Sache zu einer öffentlichen Sache geworden ist, Rechnung getragen werden.


Qualität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Qualität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - STUFE 1: Der grundlegende Eingriff in das Familienleben

Die unter dem Kriterium der "Quantität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" zusammengetragenen Fälle, können bei weitergehender Analyse Kriterien für die Qualität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen anbieten.

Dazu sollen die Maßnahmen, mit denen Sozialbehörden bei Eingriffen in das Familienleben agieren können, näher betrachtet werden. Was umfassen solche Maßnahmen vor welchem Rechtfertigungshintergrund?

Rechtfertigungsmuster des staatlichen Eingriffs in das Familienleben:

EINGRIFFSMUSTER #001:

Direkter Eingriff auf Grund von Kindeswohlgefährdung (Kindesverwahrlosung, Kindesmisshandlung, andere Beeinträchtigungen der Kindesentwicklung) durch Hinweise aus der Bevölkerung oder aus einem bereits bestehenden Fallmanagement heraus,

Kindesherausnahme aus der Herkunftsfamilie und Fremdplatzierung in Pflegefamilie, Pflegeheim/Kinderheim

EINGRIFFSMUSTER #002:

Direkter Eingriff auf Grund von Anrufung einer elterlichen Scheidungs-Trennungspartei oder gerichtlich beauftragter bzw. systembedingter Ablauf von Aktivitäten der Sozialbehörden in Trennungs- und Scheidungsfällen

EINGRIFFSMUSTER #003:

Direkter Eingriff auf Grund von Anrufung von potentiellen Adoptiveltern oder gerichtlich beauftragter bzw. systembedingter Ablauf von Aktivitäten der Sozialbehörden in Adoptivfällen

Wie schon bei den Überlegungen zur "Quantität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" eine mögliche Vermischung von einzelnen Opferzielgruppen angeführt wurde, so findet auch hier bei der "Qualität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" eine Vermischung der Eingriffsmuster statt. Denn die Maßnahmen des staatlichen Eingriffs in das Familienleben durch Sozialbehörden in bestimmten Fallkonstellationen machen bzw. erschaffen erst die bestimmten Opferzielgruppen. Die Maßnahmen als Werkzeug bei bestimmten Problemstellungen führen zum Ergebnis eines bestimmten Opferzielgruppenproduktes.

Beim grundlegenden Eingriff in das Familienleben kann es schon zu den Phänomenen von Behördenversagen und Behördenterror kommen. Wenn die betroffenen Opfer sich zur Wehr setzen, setzt die STUFE 2: Eskalation in der Auseinandersetzung zwischen Bürger und Sozialbehörde ein.

 

Qualtität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - STUFE 2: Eskalation in der Auseinandersetzung zwischen Bürger und Sozialbehörde 

 

Das Jugendamt und Sozialbehören funktionieren mit typischen Behördenverhalten und Behördenagieren bis hin zum Behördenterror, d.h. die Sozialbehörden nutzen die Möglichkeiten und den Spielraum, oder überschreiten gar den vorhandenen Spielraum, um im Fall einer Auseinandersetzung mit dem Bürger zu ihrer Rechtfertigung, zu ihrer Verteidigung oder gar mit ihrem Gegenangriff zu reagieren. Es gibt dazu ein Repertoire verschiedener Kampfmaßnahmen seitens der Sozialbehörden aus unterschiedlichen Motivationen wie Verteidigung oder Vergeltung. Vergeltung ist oft eine Motivation, die sich aus der Veröffentlichung des Behördenfehlverhaltens seitens der Opfer in den Medien ergibt.

Die tiefergehende Problematik liegt in der genauen Lokalisierung der eigentlichen Unrechtsakteure. Mit wem ist wo, wann, wie, welche Verantwortung für welche Tat zu assoziieren ? Zunächst beginnt die Unrechtsausübung (Versagen und/oder Terror) mit dem Agieren von Individualpersonen der Sozialbehörden, findet dann aber ggf. eine Fortführung, Duplizierung oder gar Verschärfung durch das Decken des Behördenmitarbeiterfehlverhaltens der übergeordneten Verantwortungsebenen im Beschwerdemanagement. Da es zunächst eine natürliche Behördenreaktion zu scheint, bestimmte Behördenmitarbeiter von Vorwürfen des Versagens und des Terrors gegenüber dem Bürger generell freizusprechen, um damit höchstwahrscheinlich so in der Vorstellung der Behördenleitung, generell Schaden und schlechten Ruf von der Behörde abzuwenden, ist es auch nicht ungewöhnlich in der öffentlichen Darstellung z.B. über Statements in der Medienberichterstattung von einer bestimmten Behörde statt von einem bestimmten Behördenmitarbeiter dieser bestimmten Behörde zu sprechen.

Das Repertoire verschiedener Kampfmaßnahmen seitens der Sozialbehörden lässt sich in der graduellen Zunahme des behördlichen Aktivitätslevels unterteilen in:

TOTALBLOCKADE (Aussitzen):

Nicht-Bearbeitung der Anträge eines sich beschwerenden Bürgers, in denen der Bürger etwas von der Behörde möchte oder sich über eine bestimmte Maßnahme und oder über einen bestimmten Behördenmitarbeiter beschwert (Bewilligung von Geldern, Bescheinigungen, Beschwerdemanagement, etc.)

TEILBLOCKADE (Verschleppen):

Verschleppen der Verfahren und Anträge in der Absicht dass dem beschwerdeführenden Bürger mit der Zeit die Luft ausgeht (finanziell, psycho-emotionale Leistungsvermögen)

ATTACKIERUNG (Angreifen):

Direkter Angriff mit Forderungen der Behörden gegenüber dem Bürger, die das finanzielle und/oder psycho-emotionale Leistungsvermögen direkt beeinträchtigen sollen, z. B. in Form von Geldforderungen, Kontaktverboten zwischen Eltern/Großeltern und Kindern.