Jugendamt Toskana (Italien): Missbrauch udn Misshandlung
Schriftliche Anfrage 2002/888: 92002E0888
Ausfertigungsdatum: 02.04.2002
Fundstelle: Amtsblatt Nr. C 277 E vom 14/11/2002 S. 0100 - 0101
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0888/02 von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission. Il Forteto.
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Daten
des Dokuments: 02/04/2002; Datum der Absendung;
der Absendung: 02/04/2002;
der Antwort: 03/06/2002; Schriftliche Antwort
Text
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0888/02
von Cristiana Muscardini (UEN) an die Kommission
(2. April 2002)
Betrifft: Il Forteto
Il Forteto ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft in der Toskana, die öffentliche Mittel in Höhe von 65 000 bis 300 000 italienischen Lire in Tagessätzen für die Betreuung minderjähriger Pflegekinder bezieht.
Bereits im Jahr 1985 wurden zwei der Hauptverantwortlichen von Il Forteto wegen sexuellen Missbrauchs und Misshandlung von Minderjährigen verurteilt.
Trotz des Urteils des Florentiner Berufungsgerichts von 1985 wendet sich das Kinder- und Jugendgericht bis heute vertrauensvoll an Il Forteto; dabei wurde Italien außerdem durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der Einweisung zweier Kinder in das Forteto, deren italienische Eltern nach Belgien ausgewandert sind, unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 200 Millionen Lire zu einem Ersatz des moralischen Schadens verurteilt.
Kann die Kommission:
überprüfen, ob sich die italienischen Behörden an das Gerichtsurteil gehalten haben, nach dem alle Minderjährigen sofort aus diesem Heim ausgewiesen werden sollten und Il Forteto künftig vom Jugendamt als Pflegeheim nicht mehr berücksichtigt werden soll?
einen Untersuchungsausschuss einrichten, der die wahren Hintergründe der Widerstände gegen die Umsetzung des Gerichtsurteils untersucht?
eine Erhebung der Europäischen Union über die 14 000 italienischen Kinder unterstützen, die in Heimen untergebracht sind, welche durch öffentliche Mittel getragen werden, . die sich in Italien auf Tagessätze von über 600 EUR belaufen können?
angemessene Maßnahmen treffen, um die rechtliche Anerkennung der Pflegeheime für Minderjährige von der Überprüfung der unabdingbaren Anforderungen an Rechtschaffenheit und an moralische Integrität abhängig zu machen?
Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission
(3. Juni 2002)
Die Kommission dankt der Frau Abgeordneten für ihre Anfrage, macht sie aber darauf aufmerksam, dass die Kommission für ihre beiden ersten Fragen betreffend die Vollstreckung des Urteils des europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 13. Juli 2000 (Rs. Scozzari und verbundene Rs. gegen Italien) durch Italien nicht zuständig ist. Die Überwachung der Urteile des europäischen Menschenrechtsgerichtshofs obliegt gemäß Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem Ministerkomitee des Europarates.
Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass sie aufgrund der Verträge keine Zuständigkeit für die von der Frau Abgeordneten gewünschte Überprüfung besitzt.
Adressat: Kommission
Legislatur: Fünfte Wahlperiode
Politische Gruppe: Fraktion Union für das Europa der Nationen; Italienische Nationalität