Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - Heimerziehung

STUDIE: Runder Tisch, Fonds und Beratungsstellen analysiert

STUDIE: Runder Tisch, Fonds und Beratungsstellen analysiert

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Gemeint ist eine „August 2018“ markierte STUDIE / ANALYSE / EVALUATION bezüglich dem »Runden Tisch Heimerziehung«, dem »Fonds Heimerziehung-WEST« und der einzig für Bayern in München eingerichteten diesbezüglichen »Anlauf- und Beratungsstelle«.

QUELLE: dierkschaefer.wordpress.com/2019/03/10/der-von-beginn-an-auf-betrug-angelegte-runde-tisch-wurde-rotieren/ :

STELLUNGNAHME vom 10. März 2019 von dem evangelischen Pfarrer i.R. Dierk Schäfer zu dieser „August 2018“ markierten STUDIE / ANALYSE / EVALUATION in seinem Blog dem Dierk Schaefers Blog :

„August 2018“ markierten STUDIE / ANALYSE / EVALUATION von Dr. Peter Mosser – Helga Dill – Gerhard Hackenschmied – Dr. Florian Straus – Unter Mitarbeit von Elisabeth Helming und Dr. Johanna Beyerx des unter der Schirmherrschaft von Antje Vollmer (in 2009 bis 2010; in insgesamt zehn zweitägigen nicht öffentlichen Sitzungen) tagenden »Runder Tisch "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren"« und des darauffolgenden »Fonds "Heimerziehung in den Jahren von 1949 bis 1975"« ( Antragszeitraum 2011 bis 2014 ) ( Fonds-Aufgaben endgültig abgeschlossen 31.12.2018 ) :

»Heimkinder zwischen 1949 und 1975 und die Beratungs- und Unterstützungsarbeit der bayerischen Anlaufstelle (im Rahmen des Fonds Heimerziehung)« --- »Bericht der Evaluation«
Auftraggeber der vorliegenden „August 2018“ markierten STUDIE / ANALYSE / EVALUATION ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt (ZBFS – BLJA).

Finanziert wurde diese „August 2018“ markierte STUDIE / ANALYSE / EVALUATION aus Mitteln des Fonds Heimerziehung :

Länge dieser „August 2018“ markierten STUDIE / ANALYSE / EVALUATION: 2.62 MB; 389 Seiten :

IPP-Arbeitspapiere Nr. 13. München: IPP. ISSN 1614-3159

@ www.ipp-muenchen.de/texte/IPP_2018_ABS_Studie_AP_13.pdf :

STELLUNGNAHME vom 10. März 2019 von dem evangelischen Pfarrer i.R. Dierk Schäfer zu dieser „August 2018“ markierten STUDIE / ANALYSE / EVALUATION in seinem Blog dem Dierk Schaefers Blog :

Zitat:
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Der von Beginn an auf Betrug angelegte Runde Tisch würde rotieren, …

… doch diese mafiöse Verbindung von staatlichen und kirchlichen Interessen hat ihre Schuldigkeit getan, nämlich die ehemaligen Heimkinder nach allen Regeln der Kunst über den Tisch zu ziehen.[1]

Nun zeigt das IPP, das Institut für Praxisforschung und Projektberatung, München in einer Studie auf, wie man seriös hätte arbeiten können.[2]

Hätte, hätte, Fahrradkette.

Die trickreiche Moderatorin des Runden Tisches, Dr. Antje Vollmer, MdB und Pfarrerin, kann sich nicht damit rausreden, sie sei blind in das Verfahren geschlittert. Warnungen und gute Vorschläge gab es von Beginn an. Aber sie spielte gekonnt das Spiel mit den gezinkten Karten. Als willige Helferin?[3]

Die Münchner Studie zeigt Ergebnisse, die Pfarrerin Vollmer gemieden hat wie der Teufel das Weihwasser.

Die einzelnen Punkte:[3]

Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Rentenersatzleistungen wird häufig der Vorwurf geäußert, dass sich diese auf Arbeit bezieht, die ab dem 14. Lebensjahr geleistet wurde, während die oft jahrelange Kinderarbeit unberücksichtigt bleibt. Außerdem wird kritisiert, dass solche Leistungen nicht in Form einer pauschalen Rentenerhöhung gewährt wurden.

Trotz vorliegender anderer seriöser Informationen gab es für Vollmer Kinderarbeit einfach nicht. Warum?

Die Rentenkassen wurden geschont, auch bei der Zwangsarbeit von über 14jährigen. Warum?

Vollmer lehnte den Begriff Zwangsarbeit ab. Warum?

Die Schicksale der ehemaligen Heimkinder verweisen auf ein weitreichendes Systemversagen. Nicht nur das Erziehungspersonal trägt die Verantwortung für die zum Teil unmenschlichen Bedingungen in den Heimen, in denen die von uns Befragten untergebracht waren, sondern auch die Träger der Einrichtungen sowie die Jugendämter und Aufsichtsbehörden.

Von einem Systemversagen wollte Vollmer nichts wissen. Denn dann hätte es nicht nur einzelne Täter gegeben, von denen nichts zu holen war, sondern das System der staatlichen Zuweisung in die Heime und das System der staatlichen wie kirchlichen Träger wäre zur Verantwortung gezogen worden – und die hätten echte Entschädigungen zahlen müssen, mehr als sie dann notgedrungen in den Fonds einzahlten. Das wollte Vollmer nicht. Warum?

Das Argument, dass Erziehung „damals so war“ entbehrt jeglicher Grundlage, da auch damals geltende gesetzliche Vorschriften (u.a. das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) systematisch verletzt und ignoriert wurden. Die in den Heimen untergebrachten Mädchen und Jungen sahen sich zumeist einer Situation des vollkommenen Ausgeliefertseins gegenüber. Viele reagierten mit Flucht, manche mit Suizid.

Es war das Dauerargument, das auch Verständnis in der Öffentlichkeit fand. Denn wer hat als Kind nicht schon einmal eine gewischt gekriegt? „Alles halb so schlimm. Die wollen nur Kasse machen, die Heimkinder, für etwas, was damals normal war.“ Gewalt war in vielen Heimen Alltag. Vollmer hat darin kein System erkennen wollen. Warum?

In den meisten Fällen gab es in den Heimen keine systematische schulische Förderung. Die Kinder wurden häufig in „Hilfsschulen“ und später in perspektivlose Ausbildungssparten „abgeschoben“. Zu konstatieren ist hier eine Praxis der „Verunmöglichung“, die den meisten jungen Menschen schlechte Startbedingungen nach ihrer Zeit im Heim bescherte. Die Folge sind zum Teil lebenslange prekäre Existenzbedingungen.

Auch ein Systemfehler. Vollmer hat ihn nicht benannt und die weitreichenden Auswirkungen nicht als Schäden beziffert. Warum?

Alles was einen Rechtsanspruch auf Entschädigungszahlungen ermöglicht hätte, wurde systematisch unter den Runden Tisch gekehrt. Warum?

Ganz einfach: Man wollte das Kapitel unmenschlicher Heimerziehung möglichst billig abschließen – und hat es doch verlängert, weil die Betroffenen nicht schweigen, so dass nun die Münchner Studie erstellt werden konnte, die belegt, wie charakterlich verkommen die Täter des Runden Tisches sind.

Die Münchner „Empfehlungen“ auf den Seiten [ 377 und 378 ] empfehle ich der Aufmerksamkeit meiner Leser. Hier werden auch Punkte genannt, die von den ehemaligen Heimkindern im Laufe des Verfahrens am Runden Tisch zurecht aber vergeblich eingefordert wurden.

Der Runde Tisch Heimkinder gehört zu den Schandflecken deutscher Vergangenheitsarbeit.[5]

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[1] Darstellung des Schachtürken aus: de.wikipedia.org/wiki/Schacht%C3%BCrke#/media/File:Racknitz_-_The_Turk_3.jpg

[2] Peter Mosser, Helga Dill, Gerhard Hackenschmied, Florian Straus

Heimkinder zwischen 1949 und 1975 und die Beratungs- und Unterstützungsarbeit der bayerischen Anlaufstelle (im Rahmen des Fonds Heimerziehung), Bericht der Evaluation, www.ipp-muenchen.de/texte/IPP_2018_ABS_Studie_AP_13.pdf Sonntag, 10. März 2019

[3] dierkschaefer.wordpress.com/2011/01/31/der-runde-tisch-heimkinder-und-der-erfolg-der-politikerin-dr-antje-vollmer/

[4] Zitate aus der Studie sind kursiv wiedergegeben.

[5] Man beachte auch die Kommentare von ehemaligen Heimkindern zu diesem Vorwurf: »Eine der intrigantesten Scheinheiligen, die ich kennengelernt habe«, dierkschaefer.wordpress.com/2014/09/30/eine-der-intrigantesten-scheinheiligen-die-ich-kennengelernt-habe/
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Und siehe, bitte, unter anderem, auch heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/17835-Antje-Vollmer-Schirmherrin-über-RUNDEN-TISCH-HEIMERZIEHUNG/?postID=575200&highlight=Vollmer#post575200

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STUDIE: Runder Tisch, Fonds und Beratungsstellen analysiert

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In DIESER 389-SEITIGEN STUDIE markiert „August 2018“, auf die im Eröffnungsbeitrag dieses Threads betitelt »STUDIE: Runder Tisch, Fonds und Beratungsstellen analysiert« von mir hingewiesen wird, heißt es,

seitens EINEM TEAM VON FACHLEUTEN, dass sich ( wie angegeben @ www.ipp-muenchen.de/texte/IPP_2018_ABS_Studie_AP_13.pdf ) zusammensetzte aus

Dr. Peter Mosser (Jg. 1968), Dr. phil, Diplom-Psychologe
( Siehe @ www.schulische-praevention.de/daten/autoren/dr-peter-mosser/ );

Helga Dill, Diplomsoziologin, Mediatorin und Journalistin.
Studium der Soziologie, Psychologie und Politikwissenschaft in München
( Siehe @ www.ipp-muenchen.de/wir-ueber-uns/team/dill );

Gerhard Hackenschmied, Diplom-Psychologe, Mitarbeiter im Projektteam „Sexuelle Grenzverletzungen, psychische und körperliche Gewalt in Institutionen“ des Instituts für Praxisforschung und Projektberatung (IPP) München; Teilhabe in vielen Autorengemeinschaften vieler Fachbücher. ;

Dr. Florian Straus (Jg. 1952), Diplom-Soziologe
( Siehe @ www.ipp-muenchen.de/wir-ueber-uns/team/straus );

Elisabeth Helming, Diplom-Soziologin und Pflegekind-Fachfrau;

Dr. Johanna Beyer, Diplom-Soziologin;

zum Beispiel, auf Seite 13 :

Zitat:
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Für das IPP [ Institut für Praxisforschung und Projektberatung ] gehört diese STUDIE ZU EINEM FORSCHUNGSSCHWERPUNKT, IN DEM ES UM GEWALT UND MISSBRAUCH IN INSTITUTIONEN [ nicht nur an Jungen und jungen Männern, aber auch an Mädchen und jungen Frauen ] GEHT. Im Mittelpunkt standen und stehen für uns sowohl Fragen der Entstehung, Vertuschung und Aufdeckung wie auch die nach den Folgen und Bewältigungschancen für Betroffene und Institutionen. Ein weiteres wichtiges Interesse galt dem Kontext der Heimerziehung, da wir parallel eine Längsschnittstudie zu den Bedingungen des Aufwachsens in der stationären Jugendhilfe heute durchführen.
Ebenso gilt unser Erkenntnisinteresse dem Thema Aufarbeitungs- und Anerkennungskultur. Was, so unsere Leitfrage, kann man am Beispiel des Fonds Heimerziehung erkennen, dass für eine gute, gelingende Aufarbeitungs- und Anerkennungskultur zum Standard werden sollte?
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Und auf den Seiten 377 und 378 sind folgende EMPFEHLUNGEN zu finden:

Zitat:
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10.4 EMPFEHLUNGEN

a. Es bedarf einer Verstetigung eines Beratungs- und Unterstützungsangebots für Frauen und Männer, die in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg bis 1975 in Heimen untergebracht waren z.B. in Form einer weiterbestehenden Anlaufstelle. Dieses Angebot sollte allen Betroffenen offenstehen (nicht auf die Zeit 1949 bis 1975 begrenzt bleiben).

b. Es müssen auch für die kommenden Jahre finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die teils dramatischen gesundheitlichen und ökonomischen Folgen ehemaliger Heimkinder abzumildern.

c. Die Auszahlung solcher Mittel muss niedrigschwellig, unbürokratisch und zeitnah erfolgen.

d. Es sind Anstrengungen zu unternehmen, um auch einen größeren Teil jener ehemaligen Heimkinder zur Inanspruchnahme von Leistungen zu motivieren, die bisher nicht erreicht werden konnten. Heimträger und/oder Jugendämter sollten dazu verpflichtet werden, das Thema weiterhin in der der Öffentlichkeit zu halten und ehemalige Heimkinder auf entsprechende Leistungen aufmerksam zu machen.

e. Ehemaligen Heimkindern muss die Möglichkeit geboten werden, in einem für sie kontrollierbaren Rahmen ihre Geschichte erzählen zu können, gehört und anerkannt zu werden.

f. Es bedarf eines klaren Bewusstseins für bestimmte Erfordernisse in der Altenpflege und Altenhilfe im Umgang mit ehemaligen Heimkindern. Es müssen Betreuungsformen geschaffen werden, die in deutlicher Abgrenzung zu den Strukturen und Atmosphären früherer Kinder- und Jugendheime konzipiert sind. Hier geht es zentral um die Vermeidung von Gefühlen der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins und um die Verhinderung von Retraumatisierungen.

g. Es bedarf einer deutlichen, glaubwürdigen und nachhaltigen gesamtgesellschaftli-chen Anerkennung des von den ehemaligen Heimkindern erlittenen Leids, z.B. in Form von Mahnmalen, Museen, Veranstaltungen, etc… Diese Erinnerungskultur ist in einem größeren Kontext der gesellschaftlichen Entstigmatisierung von (ehemaligen) Heimkindern zu sehen. Die Tatsache der Unterbringung in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung darf nicht länger als biografischer Makel gelten.

h. Erkenntnisse aus der Analyse der Heimerziehung aus den 1950er und 1960er Jahren müssen in sorgfältiger Weise in der Reflexion der Verhältnisse in der gegenwärtigen stationären Kinder- und Jugendhilfe Berücksichtigung finden. Grundlegende Aspekte wie Mitbestimmung, Beschwerdekultur und Transparenz müssen immer wieder „neu belebt“ werden, um – auch partielle – Rückfälle in frühere Zeiten der Heimerziehung keinesfalls zuzulassen. Neue Konzepte wie jenes der Ombudschaft müssen flächendeckend umgesetzt werden. Für diese Reflexion unter der Perspektive der Prävention muss ein Konzept erarbeitet werden.

i. Sowohl in der stationären Kinder- und Jugendhilfe als auch in den Jugendämtern und Heimaufsichten ist die Personalausstattung zu verbessern, um Überforderungen zu vermeiden und dem Auftrag, fremduntergebrachten Kindern und Jugendlichen bei der Verarbeitung ihrer biografischen Belastungen zu helfen und ihre Bildungschancen zu verbessern, tatsächlich gerecht zu werden. Auch bei der Beratung und Begleitung ehemaliger Heimkinder ist auf geeignete Arbeitsbedingungen zu achten, um Überlastungen auf Seiten der Berater*innen entgegenzuwirken.

j. Diese Evaluation entlastet nicht Träger und Einrichtungen von der Aufgabe, selbst wissenschaftliche Aufarbeitungsprojekte zu initiieren, um Taten und Täter*innen zu benennen und Betroffenen die konkrete Anerkennung ihres Leids ermöglichen.
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STUDIE: Runder Tisch, Fonds und Beratungsstellen analysiert

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GOOGLE-SUCHE: "Abschlussbericht des Lenkungsausschusses des Fonds Heimerziehung" RESULTIERT IN:

Zitat:
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Fonds Heimerziehung

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Abschlussbericht der Lenkungsausschüsse der Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ und „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“

bmfsfj.de @ www.bmfsfj.de/blob/137722/36ce82cf91fd7db8dae03a854e93d99a/abschlussbericht-lenkungsausschuesse-der-fonds-heimerziehung-data.pdf [ Länge: 206 Seiten; detailliertes Inhaltsverzeichnis: S. 2-4; plus „Stellungnahme der Bundesregierung“: (S. 207) S. 1-14 | Impressum: (S. 222) S. 15; insgesamt: 222 Seiten; Umfang: 4.2 MB ]

Impressum [ Seite 222 ]
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung;
sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

Herausgeber:
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend

Referat Öffentlichkeitsarbeit
11018 Berlin
www.bmfsfj.de
Für weitere Fragen nutzen Sie unser
Servicetelefon: 030 20179130
Montag–Donnerstag: 9-18 Uhr
Fax: 030 18555-4400
E-Mail: var m = String.fromCharCode(109,97,105,108,116,111)+':';var e = 'info'+String.fromCharCode(64)+'bmfsfjservice.bund'+String.fromCharCode(46)+'de';document.writeln(''+e+'');info@bmfsfjservice.bundde

Einheitliche Behördennummer: 115

Stand: August 2019
Gestaltung Umschlag: www.zweiband.de
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HEIMKINDER - Das Thema ist noch lange nicht abgeschlossen!

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EHEMALIGE HEIMKINDER - Das Thema ist noch lange nicht abgeschlossen!

Wichtiger Buchhinweis für ehemalige Heimkinder und Opfer institutioneller Gewalt :

www.facebook.com/VEHeV/posts/1995658377201307

"17.09.2019, 02:31 Uhr"
"Der Fall Germany"+"Modernes Volkerrechtsverbrechen, Massenmord oder Genozid"+"ROBBY BASLER"
"ISBN 978-3-00-063364-5"
"400 Seiten für 19,90 Euro"

Siehe Angebot im Buchhandel @ www.manz.at/list.html?inline=1&back=914df7fdebeb3774681b81caec061832&isbn=978-3-00-063364-5&xid=37564810 :

Zitat:
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Robby Basler
Der Fall Germany
Modernes Völkerrechtsverbrechen, Massenmord oder Genozid?
Preis: 20,10 EUR inkl. MwSt.
ISBN: 978-3-00-063364-5
Verlag: Basler, Robby
Format: Buch
400 Seiten, 1. Auflage, 2019

BESCHREIBUNG

Hauptbeschreibung
Ein Anklageersuchen und
dokumentarisches Vermächtnis über das Leid
der 400 000 institutionellen Opfer
deutscher Erziehungspolitik seit 1949.

Einführung oder Vorwort
Im Fazit der Bundesregierung, dass dem Abschlussbericht der Lenkungsausschüsse von August 2019 beigelegt war, wurde ausgesagt: »Mit den Fonds Heimerziehung haben Bund, Länder und Kirchen in bis dato beispielloser Weise gemeinsam Verantwortung für schwerwiegende Versäumnisse und Fehler in der Vergangenheit übernommen.« und hieß es auf Seite 3 weiter: »Waren mehr als 83 Prozent der Betroffenen zufrieden.« Die Lenkungsausschüsse selbst benutzten Wörter zum Ausschmücken ihres Ergebnisses wie: »zufrieden«, »Befriedung und Genugtuung«, »breite Zufriedenheit«, »gelohnt hat«, »Wiedergutmachung«, »der richtige Weg einer gesellschaftlichen Wiedergutmachung«. Dabei wird auch noch einmal die Arbeit der »Runden Tische Heimerziehung«, die der Ombudspersonen und der Arbeitskreise der Betroffenen gewürdigt und gelobt. Dem so dargestellten Anschein, durch Verantwortung Befriedung der Opfer herbeigeführt zu haben, will der Autor mit seinem Buch widersprechen. Er wird aufzeigen, dass das geschaffene Gebilde »Hilfsfonds« nur dem Betrug der Opfergruppe diente, um das an ihr begangene Verbrechen zu verschleiern. Dieses Buch dient durchaus als Pendant gegenüber der Abschlussberichte dieses hier in Frage gestellten Gebildes des Bundesfamilienministeriums und entblößt deren wahren Beweggrund seiner Errichtung. Der Autor versichert mit der Herausgabe dieses Buches den Wahrheitsgehalt seines geschilderten Vortrags. Weiter versichert er, gewissenhaft die Beweise des Verbrechens und die Zeugenprotokolle der Opfer berücksichtigt zu haben. Er hat selbst das Ersuchen zur völkerrechtlichen Strafverfolgung beim Internationalen Strafgerichtshof eingesendet, und den »Fall Germany« an die entsprechenden Kommissionen der Vereinten Nation eingereicht, um über den Menschenrechtsrat der UN-Generalversammlung zu empfehlen, eine Studie zu diesem Verbrechen in Auftrag zu geben. Ziel soll sein, einen Sonderstrafgerichtshof zur gerichtsfesten Aufarbeitung des Verbrechens zu errichten. Mit diesem Buch hinterlässt der Autor das Vermächtnis mit der Aufgabe und der Bitte, dieses mörderische Verbrechen an den 400 000 institutionellen Opfern deutscher Erziehungspolitik rechtsverbindlich durch die nächsten Generationen aufarbeiten zu lassen. Damit soll der »Fall Germany« aufgeklärt werden und den Opfern deutscher Erziehungspolitik Genugtuung zuerkannt werden.

Inhaltsverzeichnis
Vorwort 5
Einführung 7
Herkunft der Gewalt 19
Darstellung des Verbrechens 29
Der Autor 36
Das erfahrene Leid 36
Kindheit 42
Jugendjahre 58
Umerziehungslager 89
Entlassener im Nichts 119
Wende ohne Wende 130
Scherbenhaufen 139
Aufbegehren 150
Moral und politischer Gedanke 156
Lehre und Fazit 161
Rechtsauffassung 170
Verstoß gegen Resolution 53/144 181
Verstoß gegen Resolution 60/147 188
Erkenntnis 215
Ersuchen an den UN-Sicherheitsrat 219
Anklage 223
Beweisführung 242
Zeugenprotokolle 368
Individuum und Völkerrecht 372
Nachwort an die nächste Generation 377
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Jura-Professoren zur Schadensersatzpflicht: Heimkinder

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Jura-Professoren zur Schadensersatzpflicht gegenüber ehemaligen Heimkindern

QUELLE: blog.veh-ev.eu/2019/10/28/operationalisierbarkeit-des-eigenstandsschadens/?fbclid=IwAR1NDQXT1tH_cEu3ATRUZvFc9tKcbH57I04IZvv8PNTUS6wQWM_WBVWHusw :

AKTUELLE INFOS – BLOG

Homepage VEH e.V.
[ = Vereinswebseite des Verein ehemaliger Heimkinder e.V. ] :

Zitat:
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KATEGORIE: EHEMALIGE HEIMKINDER
[ blog.veh-ev.eu/category/ehemalige-heimkinder/ ]

OKTOBER 28, 2019 VON ADMIN

Operationalisierbarkeit des Eigenstandsschadens

Begründung von Schadensersatzpflichten durch Verletzung von Art. 1 I und Art. 2 I GG
Prof. Dr. Jürgen Eilert*, Prof. Dr. Jan Bruckermann**, Dr. Burkhard Wiebel***.

I. Einleitung
Vorbemerkung
Die nachstehende Darstellung ist das Ergebnis einer langjährigen Zusammenarbeit eines Juristen mit einem Neurowissenschaftler und einem Psychologen: erstmalig wird ein deliktischer Anspruch dem Grunde nach auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 823, 826 BGB im Falle systembedingter dauerhafter Rechtsverletzungen begründet. Erfasst werden vor allem neurologische und psychologische Wirkungen, die sich aus der Verletzung von Art. 1 I, 2 I GG begründen. Daran wird der neue Rechtsbegriff des Eigenstandschadens begründet.

Die Funktion dieses neuen Begriffes besteht in

A
dem Vergleich aktueller neurologischer und psychologischer Erkenntnisse von dauerhaften Gewaltzufügungen gegen junge Menschen bei staatlichem Kontrollversagen, hier dem Heimsystem der 50er bis 70er Jahre, mit der Zielsetzung des Grundgesetzes,
B
der juristischen Begründung von Schadensersatzansprüchen aus dauerhafter Zufügung psychischer Gewalt bei staatlichem Kontrollversagen,
C
der Begründung eines neuen Bewusstseins sowohl in Literatur und Rechtsprechung als auch in der Politik für das Ausmaß der Beeinträchtigungen Erwachsener als Folge von frühkindlichen und kindlichen Misshandlungen,
D
der Erkenntnis der Notwendigkeit einer Änderung geltender zivilrechtlicher Verjährungsregelungen aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen Ursächlichkeit und Manifestation der unter A genannten Schäden.

Verknüpft sind die Ausführungen mit den individuellen Folgen der Unterbringungen im Heimkindersystem der 50er bis 70er Jahre. Als Besonderheit ist hier die Manifestierung der Schäden erst Jahrzehnte nach den in den Unterbringungen erlittenen Handlungen zu benennen. Das existierende Opferentschädigungsgesetz (OEG) billigt nur einen geringen Rentenanspruch zu, es erfordert dazu auch eine Beweisführung durch den Antragssteller. Die bislang bestehende Lücke von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Rentenzahlung des OEG wird hiermit geschlossen. In diesem Zusammenhang bewerten die Autoren auch die Frage der Verjährung der Ansprüche neu.

* Prof. Dr. Jürgen Eilert,
Professor für Theologie und Psychologie an der CVJM-Hochschule in Kassel (Psychologische Ausführungen und Redaktion),
** Prof. Dr. jur. Jan-Friedrich Bruckermann,
Professor für Gesundheits- und Sozialrecht an der Fachhochschule für Oekonomie und Management (FOM) in Köln (Juristische Ausführungen),
*** Dr. Burkhard Wiebel,
Neuropsychologe, freier Mitarbeiter des Instituts für kognitive Neurowissenschaft der Ruhr-Universität Bochum (Neurowissenschaftliche Ausführungen).

Dieser Beitrag erschien zuerst in:
SOZIALRECHT aktuell
Zeitschrift für Sozialberatung
4/2019
23. Jahrgang, Seiten 125–168
Wir danken Herausgeber und Autoren für die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung auf unserer Homepage.

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[ leitet zum ORIGINAL: blog.veh-ev.eu/wp-content/uploads/2019/10/Heft-4_2019_Eilert_Bruckermann_Wiebel1363.pdf (Länge dieser ABHANDLUNGEN: insgesamt 16 Seiten) ]

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Beschlagwortet mit TAGS/LABELS: ART. 1 UND 2 GG, EIGENSTANDSSCHADEN, SCHADENSERSATZ, SCHADENSERSATZPFLICHT, [ SCHADENERSATZPFLICHT ]
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#endlichEntschaedigung
#Schadensersatz
#compensationnow
#AlmosenNeinDanke


BITTE ÜBERALL WEITERSAGEN
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Jura-Professoren zur Schadensersatzpflicht: Heimkinder

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Jura-Professoren zur Schadensersatzpflicht gegenüber ehemaligen Heimkindern :

Operationalisierbarkeit des Eigenstandsschadens

Begründung von Schadensersatzpflichten durch Verletzung von Art. 1 I und Art. 2 I GG
Prof. Dr. Jürgen Eilert*, Prof. Dr. Jan Bruckermann**, Dr. Burkhard Wiebel***.

Sozialrechtaktuell 4/2019

[ SEITE 136 in diesem Heft : ]

[ SEITE 12 im diesbezüglichen PDF-Dokument : ]

[ QUELLE: blog.veh-ev.eu/2019/10/28/operationalisierbarkeit-des-eigenstandsschadens/?fbclid=IwAR1NDQXT1tH_cEu3ATRUZvFc9tKcbH57I04IZvv8PNTUS6wQWM_WBVWHusw : ]

[ Alle dazugehörigen diesbezüglichen Fußnoten sind aufgeführt am Ende dieser Ausführungen ! ]

[ Weitere wichtige Erwägungen – gleich anschließend zu diesen Ausführungen und Fußnoten – UNTEN – zum Thema "Verjährung von Staatsverbrechen" und was Univ. Prof. Dr. Annette Guckelberger, Professorin für Verwaltungswissenschaften und Öffentliches Recht an der Universität des Saarlandes, in ihrem (2004) Fachbuch »Die Verjährung im Öffentlichen Recht dazu schreibt !! ]

Zitat:
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[ SEITE 12 (1. Kolumne, Mitte): ]

e. Lebensgeschichtliche Folgen der benannten neuropsychologischen Schadenslagen

Das Ausbleiben entscheidender Entwicklungsreize in sensiblen-/kritischen Entwicklungsphasen und das traumatisch Schädigende hat Folgen für die gesamte Einwicklung der ehemaligen Heimkinder: Folgen, die an dieser Stelle als Eigenstandsschaden diskutiert werden. Die Heimkinder stehen in mehrfacher Hinsicht nicht auf der Höhe ihrer phylogenetischen Entwicklung.
■ Grundlegende Kompetenzen der höheren (exekutiven) Informationsverarbeitung sind allgemein nicht entwickelt.
■ Von anderen ausgesandte sozialen Signale können für die eigene Entwicklung im Besonderen nicht genutzt werden.

Dies wiederum hat massive Folgen für die Lebensgeschichte und die rechtliche Teilhabe der Opfer.
■ Ein durch verhinderte und schädigende Entwicklungsbedingungen erworbenes Defizit an Kompetenzen der höheren Informationsverarbeitung beeinträchtigt die Feinabstimmung der zwischenmenschlichen Kommunikation, die eine Voraussetzung für einen optimal sozialverantwortlichen Umgang mit anderen Menschen ist.
■ Insofern betrifft die Schädigung des heimaufgezogenen Menschen nicht nur ihn selbst im Sinne des Verlustes eigenständiger Lebenskompetenzen, sondern auch seiner Mitmenschen, für den er aufgrund dieses eigenen Verlustes ein nur eingeschränktes Potenzial sozialverantwortlichen Handelns aktivieren kann.

Dieses beschädigte Potential der persönlichen Lebensführung und der rechtlichen Teilhabe zeigt sich auch darin, dass ehemalige Heimkinder unter den oben angesprochenen unterschiedlichen traumatisierenden Bedingungen Persönlichkeitsdisposionen entwickeln, in welchen sich die oben beschriebenen Schadenslagen abbilden und zu selbsterklärenden Teilhabeverlusten führen. Insbesondere zu nennen sind:136 Merkmale desinhibierten Annäherungsverhaltens,137 Pseudoautistischer Dispositionen,138 ADHS-ähnlicher Symptomatik,139 Merkmale einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, Depressiver Symptomatiken und das Syndrom der Posttraumatischen Belastungsstörung.

Es zeigte sich bei vielen ehemaligen Heimkindern, die heute zum Zweck der Begutachtung untersucht wurden, eine tendenzielle Gewichtung bei den unmittelbar nach der Geburt Heimdeprivierten hin zu einem eher internalisierenden140 Reaktionstyp mit angepasstem, tendenziell überangepasstem Verhalten. Bei denen, deren Heimeinweisung auf eine Zeit nach dem 2. Lebensjahr zu datieren ist, kommt es zu einem eher externalisierenden Reaktionstyp mit paranoid-schizoid-negativistischer Einfärbung.

Dies kann wie folgt interpretiert werden: Für erstere ist das persönlichkeitsbildende Merkmal der Bindungsdeprivation in der Säuglings- und Kleinkindzeit maßgeblich, mit der Folge einer Tendenz zu bindungssuchendem Verhalten. Bei Letzteren wirkt das früh erlebte massive Trauma des Bindungsverlustes nach. Diese Tendenz fand sich auch in einer Untersuchung an ehemaligen deutschen Heimkindern141 und aktuell an jungen Flüchtlingen.142 Zusammenfassend

[ SEITE 13: ]

kann festgestellt werden, dass ehemalige Heimkinder in den 1950er bis 1970er Jahre unter Lebensbedingungen aufwuchsen, die keinem Säugetier zugemutet werden, nämlich ohne unmittelbar Fürsorge und Sozialisation. Dies hatte lebenslange Folgen:
■ Es entwickelten sich neuronale Netzwerkstrukturen des Gehirns, die den Betroffenen die Nutzung der am höchsten entwickelten Formen der kognitiv-emotionalen Informationsverarbeitung nach dem Stand der phylogenetischen Entwicklung verunmöglichen.
■ Nach heutigem Forschungsstand ist dies wie folgt zu kennzeichnen. Ihr „inneres Milieu“ – nach der Terminologie von Dirk Hartmann – ist durch eine Dominanz (an)triebsorientierter gegenüber zweckorientierten Formen der Informationsverarbeitung bestimmt. Fähigkeiten der flexiblen Zweckorientierung bei der Verfolgung von Zielen im Denken und Handeln sind gegenüber der Wirkung von antriebsmodulierten inneren und äußeren Stimuli nicht invariant (vgl. „Zweck- /Triebkonflikt“ bei Hartman143 ).
■ Weitere Verschiebungen in Dichotomien der Informationsverarbeitung in Richtung einer geringeren Differenziertheit der Informationsverarbeitung lassen sich in dem neuropsychologischen Modell der stimulus driven- vs. context driven processes (McGuiness und Pribram),144 in der Persönlichkeitspsychologie als animative vs. agentive Informationsverarbeitung (Prinz) 145 und in der Kognitionswissenschaft als Dominanz des „schnellen Denkens“gegenüber dem „langsamen Denken“ (Kahnemann)146 finden.

Diese auf mehreren Ebenen beschreibbaren Defizite haben ihre Ursachen in der unzureichenden und fehlerhaften Entwicklung der neuronalen Netzwerke der Heranwachsenden. Diese Fehlentwicklung der Netzwerke wurde verursacht durch ausbleibende, vernachlässigende Stimulation in spezifischen Entwicklungsphasen (Typus experience dependant) und/oder durch die Stimulation mit schädigend-misshandelnden traumatischen Bedingungen (Typus experience dependant, s.o.).

Eine umfangreiche wissenschaftliche Literatur diskutiert die Ergebnisse neurobiologischer Forschung insbesondere an ehemaligen rumänischen Heimkindern. Ein immer wieder replizierter Befund ist die Störung frontaler Netzwerkstrukturen mit den Funktionen der Kontextverarbeitung und Reaktionsinhibition.147 Diese auch durch bildgebende Verfahren gestützten Befunde148 dokumentieren, dass Heimkindern der damaligen Zeit durch aktives Handeln der damaligen Akteure (Aufsichtspersonal, Erzieher, Ärzte, Administration) der Zugang zu den nach dem Stand der phylogenetischen Entwicklung des Menschen höchstmöglichen Denk- und Handlungsprozessen verwehrt wurde.
Zusammenfassend kam es im Einflussbereich der Heime bei den ehemaligen Heimkindern149 zu einer „Einformung traumatisierender Erfahrungen in die neuronale Struktur des menschlichen Gehirns […]. Die damit verbundenen Schädigungen des Eigenstandes dürften umso höher zu veranschlagen sein, je früher diese Erfahrungen gemacht werden und in die hochdifferenzierte Organisation frühstkindlicher Interaktionen eingehen und so wichtige Schemata menschlichen Weltumgangs (Beziehungsschemata, Personenschemata, Objektschemata, Weltschemata) beschädigen.“150

Die trauma- oder deprivationsbedingte Verhinderung sozialen Lernens und zwischenmenschlicher Empathie bricht das Recht auf Erziehung diesseits von den Überstimulation und Deprivation und kann auch heute als neurowissenschaftliche Basis jugendamtlicher Kriterien für die Gefährdung des Kindeswohls gelten. Auf Grundlage dieser Kriterien tritt man dem deutschen Heimsystem nicht zu nahe, wenn man in ihm Vorgänge einer staatlich installierten Kindeswohlgefährdung erblickt und daher – unbeschadet seiner De-jure-Funktion im Horizont der Kinder- und Jugendhilfe der 50er und 60er Jahre – die Möglichkeit eines faktischen Unrechtssystems ebenso bedenken müsste, wie einen gesamtgesellschaftlichen Schaden für die Gestaltung des Verfassungsalltags.

Denn ein funktionierender demokratischer Rechtstaat ist darauf angewiesen, dass durch ihn nicht nur die ökonomischen, sondern auch die psychosozialen und schlussendlich neuronalen Voraussetzungen seiner eigenen Rechtsstaatlichkeit durch die Ausgestaltung eines an ihm orientierten Rechts auf Erziehung stabil gehalten und nicht etwa durch ihn selber beschädigt werden.

(11) Die oben beschriebenen Folgen und Handlungen begründen bei den Betroffenen sowohl Ansprüche auf Schmerzensgeld als auch weitere Schadensersatzansprüche. Diese sind sowohl gegen die damaligen Träger als auch gegen den Staat selbst geltend zu machen.

Die neuropsychologischen Folgen der Handlungen bzw. staatlichen Unterlassungen der Heimaufsicht manifestieren sich in der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich typischerweise auch etwa im Nachgang zu Unfällen ergeben.151 Diese erfassen nach §§ 253, 249 BGB etwa die Erstattung der Kosten für Eigenanteile an Hilfs- und Heilmitteln sowie Medikamenten, Haushaltshilfen und nicht zuletzt dem Verdienstausfall bei Selbstständigen oder Lohnausfall bei Angestellten. Der zu ersetzende Verdienstausfall errechnet sich aus der Differenz zwischen dem erhaltenen und ohne Unfall gezahlten höheren Lohn. Weiterhin sind sog. vermehrte Bedürfnisse, etwa laufende Ausgaben für bessere Verpflegung, Aufwand für Pflegepersonal, Mehraufwendungen für Wohnsitznahme an einem anderen Ort und erhöhte Ausbildungskosten, schadensersatzfähig; hinzuzusetzen sind Aufwendungen für Nachteilsausgleiche im beruflichen Fortkommen.152 Schadensersatzfähig sind auch psychische Folgenschäden aus Rechtsverletzungen, 153 dazu gehört sogar eine aus einer vorab bestehenden seelischen Labilität heraus anlässlich des Vorfalles entstehende Neurose154 . Die Verantwortung des Schädigers ist daher weit für sämtliche Folgeschäden, die adäquat in Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen, gefasst.155

Die vorgenannten exemplarischen Einzelpositionen des Schadensersatzes, die regelmäßig für Verkehrsunfallfolgen und Folgen von Körperverletzungen im Strafrecht entwickelt worden sind, beanspruchen wegen der hier dargelegten Gleichartigkeit der physischen und psychischen Fortwirkung für die Betroffenen bis auf den heutigen Tag direkte Anwendung auf die Rechtsverletzungen des damaligen Heimsystems.

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Sämtliche Voraussetzungen für die tatsächliche Ersatzpflicht erfüllen daher Träger und Staat gleichermaßen durch die damalige Praxis der Heimunterbringung. Vorauszuschicken ist die Grundüberlegung der bis heute und auch in Zukunft fortbestehenden Notwendigkeit der Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistung. Dies begründet sich in der massiven physischen und psychischen Beeinträchtigung der Betroffenen, die deren ganzes Leben weiterhin und umfassend dominieren.
(a) Einer gerichtlichen Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche der Heimkinder steht jedoch die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB seitens der damaligen, heute noch in Form der Träger rechtlich und tatsächlich fortbestehenden Schädiger entgegen.

Alle Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung gem. § 194 BGB; nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schadensersatz verweigert werden. Davon erfasst werden zum einen die Ansprüche gegen die verantwortlichen Träger der Jugendhilfe nach § 823 I, II BGB direkt. Zum anderen gilt dies auch für Ansprüche gegen den Staat aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aufgrund unterlassener effektiver Kontrolle und Unterbindung der Misshandlungen in den Trägereinrichtungen.

In Deutschland gelten Verjährungsfristen von drei Jahren nach Tatbegehung bzw. Erkennung und einer maximalen Verjährung von 30 Jahren. Die hier genannten Vorfälle haben sich soweit regelmäßig vor dem Jahr 1979 ereignet und sind verjährt. Eine rückwirkende gesetzliche Bestimmung zur Aufhebung der Verjährung für bereits eingetretene Verjährungen ist nicht zulässig. Ein in diese Richtung gehender Gedanke ist daher zu verwerfen.

Grundsätzlich bietet daher das geltende Recht bei formeller Anwendung den Schädigern eine Verjährungseinrede an. Diese kann, muss aber nicht unbedingt vorgebracht werden: theoretisch wäre es daher möglich, gerichtlich Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen, wenn die beklagten Träger bzw. der Staat auf diese Einrede verzichten würden. Mangels Vorhersehbarkeit der tatsächlichen Einredeerhebung wäre jedoch in der anwaltlichen Beratung von Mandanten von einem Prozess abzuraten.156

Allein außergerichtlich könnte daher in gegenseitigem Einvernehmen eine solche Verzichtserklärung erfolgen; angesichts der bisherigen Ergebnisse der „Runden Tische [Heimerziehung]“ für den Bereich eines finanziellen Bedenkens der individuellen Heimerziehungsfolgen157 ist dies nicht realistisch.
(b) Wegen der besonders gelagerten Fälle sieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG und der Wahrung des Rechtstaatsprinzips des Grundgesetzes in Art. 20 III einer bislang nicht aufgetretenen Herausforderung gegenüber gestellt:
(aa) Die durch Misshandlung kausal verursachten psychischen Schäden manifestieren sich regelmäßig erstmalig erkennbar mit dem Erreichen des späten Erwachsenen- oder sogar Rentenalters. Tatsächlich waren und sind viele Beeinträchtigungen der Betroffenen wegen der unterschiedlichen psychologischen (Wechsel-) wirkungen und der Besonderheit der Vernächlässigungs- und Misshandlungsfolgen nicht erkannt bzw. müssen erst diagnostiziert werden. Diese Ergebnisse müssen im nächsten Schritt den Betroffenen so kommuniziert werden, dass diese verstanden und daraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen werden können.

Die wissenschaftliche Forschung hinsichtlich der Nachwirkungen der Heimunterbringungen ist noch nicht abgeschlossen. Zivil- und öffentlich-rechtlich tritt wegen der langen „Inkubationszeit“ dieser besonderen, bis dato nicht erkannten und subjektiv nicht erkennbaren Schadenslage und Schadensursächlichkeit eine gesetzlich bislang nicht bekannte und daher nicht normative erfasste Konstellation ein.

Die Frage stellt sich daher nach dem Umgang mit dieser Schadensmanifestation. Entscheidend schlagen die im Nachgang zu den Misshandlungen beschriebenen psychischen Blockaden der Opfer auf die Fähigkeit zur eigenständigen Rechtsverfolgung gegen die Schädiger durch. Die Betroffenen hatten im Einzelfall weder physisch noch psychisch die Möglichkeit, ihr Rechte auf Rechtliches Gehör und einer Zugangs zu Gericht zu realisieren.
(bb) Zu erwägen wäre in diesem Zusammenhang an eine Hemmung der Verjährung wegen „höherer Gewalt“ im Sinne von § 206 BGB. Definiert ist der Begriff der höheren Gewalt als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.158

Die systematischen Misshandlungen und die Folgen können unter diesen Tatbestand subsumiert werden. Denn: Vernachlässigung und Misshandlung erfolgen in Form von unvorhergesehenen äußeren Einflüssen, hier durch die Handlungen der Heimleitungen und der Belegschaft der Heime. Diese Ereignisse waren auch durch äußerste Sorgfalt der Betroffenen nicht vermeidbar. Entscheidend ist jedoch, dass das zeitliche Moment der höheren Gewalt nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr gilt die Frist, wie im vor der BGB-Novelle 2002 existenten Recht, nur für 6 Monate vor Ende der Verjährung. Erforderlich für eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche wäre aber eine vollständige Hemmung der Verjährungsfristen bis zum Tage der Manifestation des Schadens bei den Betroffenen.

Zu verwerfen ist die Erwägung einer verfassungskonformen Auslegung durch analoge Anwendung der Hemmungsvorschrift durch Ignoranz der 6-Monatsfrist. Voraussetzung einer Analogie ist die Übertragung der gesamten Vorschrift auf den Fall, sofern eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und eine vergleichbare Interessenlage die Anwendung ermöglicht.159 Hier käme dies einer Anwendung contra legem gleich und ist daher nicht zulässig.

(cc) Daher bliebe im Ergebnis möglich die Etablierung eines verfassungsrechtlich gebotenen und noch nicht normierten außergesetzlichen Hemmungstatbestandes. Dieser Überlegung zugrunde liegt die Erwägung, dass ohne Schutz der Betroffenen vor Verjährung die in Art. 6 II GG und in §§ 8a, 42 SGB VIII normierte Wacht der Gemeinschaft über das Kindswohl und in diesem Zusammenhang auch das Rechtstaatsprinzip nach Art. 20 III GG leer laufen würden.

Das im Grundgesetz verankerte Rechtstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber bzw. die rechtsprechende Gewalt, dem Bürger eine effektive Rechtsausübung zu ermöglichen.160 Anknüpfungspunkt ist dazu der Gedanke der Kehrseite der Wahrung des Gewaltmonopols durch vollständige staatliche Abdeckung aller Aspekte einer erforderlichen Rechtsdurchsetzung. 161

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Vorgeschaltet ist dieser Überlegung notwendigerweise die im erforderlichen Umfang nötige Kenntniserlangung der Ursachen und die korrekte Diagnose der für die Begründung des Anspruches gegebenen persönlichen Beeinträchtigungen. Ohne Kenntnis dieser Tatsachen ist schlechterdings keine Rechtsbeanspruchung durch die Betroffenen denkbar. Die Kausalitätsbestimmung der aktuell bei den Betroffenen vorliegenden Symptome zur jahrzehntelang zurückliegenden Heimunterbringung ist nicht ohne Spezialkenntnisse bzw. psychologischer Beratung möglich: der Verlauf der Erkrankungen ist schleichend und nicht ohne spezielle Kenntnisse auf die –teilweise den Betroffenen nicht mehr bewussten bzw. verdrängten – Misshandlungen und Vernachlässigungen zurückzuführen. Vielmehr sind den Betroffenen erst eine Aufarbeitung der Geschehnisse durch psychologische Hilfestellung möglich. Daher ist dem Gebot der Effektivität des Rechtstaatsprinzips162 und dem mit wirkenden Schutzgedanken der staatlichen Wächterrolle nach Art. 6 II GG gegenüber den Schädigern Geltung zu verschaffen. Rechtlich und tatsächlich kann die Aufgabe der Wächterrolle des Staates über das Familien- und Kindswohl nach Art. 6 II GG auch im Recht des JWG der 50er bis 70er Jahre nur im positiven Sinne gegenüber dem damals sogenannten „Mündel“ verstanden werden163 Der Staat als Schädiger im Sinne einer nicht effektiv wahrgenommenen Heimaufsicht mit der Folge einer Pflichtverletzung durch nicht durchgesetzte Unterbindung der Misshandlungen und Realisierung pädagogisch-wissenschaftlich fundierter Erziehung stellt sich außerhalb das Grundgesetzes und handelt damit verfassungswidrig.

Einer verfassungswidrigen Begünstigung der Schädiger gleich käme daher die formaljuristische Anwendung der maximalen Verjährungsfristen auf die Tathandlung als Anknüpfungspunkt. Ein solcher vordergründiger Formalismus ist vom Verfassungsgeber eben nicht gewollt: der Ermöglichung der Anspruchsdurchsetzung vor Gericht kommt höchster Verfassungsrang zu.164 Nachrangiges einfaches Recht hat sich an diesen höchstrangigen Vorgaben gem. Art. 1 III GG zu orientieren. Aus den dazu verfassungsrechtlich gebotenen Effizienzgründen heraus muss der Zeitpunkt der individuellen Fähigkeit zur Ursachenerkenntnis als Verjährungsbeginn herangezogen werden. Denn ohne Einräumung der effektiven Nutzung des Rechtschutzes würden die streitgegenständlichen Handlungen der Träger von den Opfern nicht überprüft werden können. Voraussetzung der Wahrung der Menschenwürde nach Art. 1 I GG unter Vermeidung der verfassungswidrigen Degradierung der Opfer auf ein bloßes Subjekt165 ist aber gerade die effektive rechtliche „Sprachfähigkeit“ der Betroffenen im Sinne von Art. 19 IV GG.166

Dies kann wie folgt denkbar sein:
■ Begutachtung zur individuellen Erlangung der Fähigkeit der Rechtswahrnehmung;
■ Dazu einfließend die erstmalige bewusst erfolgende Erkenntnis über das Auftreten von wissenschaftlich anerkannten Folgesymptome;
■ Erstmalige mögliche individuelle Kenntnisnahme der Ursächlichkeit zwischen Heimaufenthalt und den aufgetretenen Folgesymptomen;
■ Verjährungsbeginn bei vollständiger Kenntnis bzw. abschließender Vorlage der Dokumentation aus Heim- und ggfs. Klinikaufenthalten.

Erst in der Folge ist die Bestimmung des Schadensumfanges zu diskutieren.
(c) Effektiver und für die Betroffenen rechtssicherer gestaltet sich daher zur Vermeidung der Gestaltung einer forensischen und unsichereren neuen rechtlichen Hemmungsfigur eine Änderung des geltenden OEG.

Das OEG dürfte daher bei einem staatlichen Verschulden legislativ geöffnet werden für die Leistung von Schadensersatzansprüchen und Zahlung von Schmerzensgeld.

Daher wäre im OEG eine Erweiterung der Beweiswirkung von ärztlich festgestellten psychischen Schäden im Rahmen einer gesetzlichen Kausalitätsvermutung bei nachweislichen Heimaufenthalten in den Jahren 1950-1975 anzustellen.

V. Eigenstandsschaden und Verfassungsalltag – Zusammenfassung

Die hier beschriebenen Kriterien eines Eigenstandsschadens erfassen nicht nur Angriffe auf die leiblichen und psychischen Bedingungen der Möglichkeit menschlichen Eigenstands, menschlicher Freiheit und damit der menschlichen Würde selbst.

Unter der Bedingung der in Abschnitt IV beschriebenen lebensgeschichtlichen Schadenslagen bleibt der Mensch mit gesellschaftlich unabsehbaren Konsequenzen167 unter den ihm von der Verfassung garantierten Möglichkeiten zurück: Grundrechtlich höchstgradig geschützte Rechtsgüter bleiben ungelebt oder können wegen der umfassenden neuropsychischen Störungen nicht oder nur beschädigt geltend gemacht werden, wie z.B. die Fähigkeit andere Menschen als gleichwertig zu erleben (Art. 3 GG), eine Religion zu haben (Art 4. GG), seine Meinung angstfrei frei zu äußern (Art. 5 GG), Ehe- oder Familienleben verantwortlich zu gestalten und Kinder zu erziehen (Art. 6 GG), eine erfolgreiche Schullaufbahn zu bewältigen (Art. 7 GG), öffentlich angstfrei zu demonstrieren (Art. 8 GG), sich in Vereinen zu organisieren (Art. 9 GG), private Kommunikation zu gestalten (Art. 10 GG), sich frei im öffentlichen Raum bewegen zu können (Art. 11 GG), berufstätig sein zu können (Art. 12 GG), sich mit dem Verfassungsstaat identifiziert und sozialverpflichtet zu fühlen (Art. 13 GG), eine eigene Wohnung zu gestalten (Art 14 GG), Eigentum zu erhalten und für die Erben zu sichern (Art. 15 GG).

Die Kriterien des Eigenstandsschadens markieren daher hinaus Beschädigungen der Fähigkeit, das Persönlichkeitsrecht geltend zu machen und einen eigenen Beitrag zur rechtsgeschichtlichen Kontinuität des Verfassungsalltags bzw. der faktischen Wirksamkeit der Verfassung zu leisten. Um sich einen Überblick in Hinblick auf das diesbezügliche komplexe Zusammenspiel zwischen neurowissenschaftlichen, psychologischen, rechtlichen und rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkten des vorliegenden Beitrags zu verschaffen verweisen wir auf die anhängte Grafik, wobei besonders auf den Zusammenhang zwischen gesellschaftlich multiplizierten Eigenstandsschädigungen und dem Risiko eines Erlöschens grundgesetzförmiger Habitate, sowie der faktischen Geltung auf sie bezogener Rechtstraditionen verwiesen wird.

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[ Die erwähnte relevante „angehängte Grafik“ ist auf SEITE 16 dieses PDF-Dokuments zu finden. ]

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[ Fußnoten: ]

136 Vgl. Eilert, Psychologie, wie Anm. 1, 870-899.
137 Vgl. Sonuga-Barke, E.J.S, Kennedy, M., Kumsta, R., Knights, N., Golm, D., Rutter, M., Maughan, B., Schlotz, W., Kreppner, J. (2017): Child-to-adult neurodevelopmental and mental health trajectories after early life deprivation – the young adult follow-up of the longitudinal English and Romanian Adoptees study. Lancet 2017 Apr. 15;389(10078), 1539-1548.
138 Vgl. ebd.
139 Vgl. Kennedy, M., Kreppner, J., Knights, N., Kumsta, R., Maughan, B., Golm, D., Rutter, M., Schlotz, W., Sonuga-Barke, J.S. (2016): Early severe institutional deprivation is associated with a persistent variant of adult attention-deficit/hyperactivity disorder – clinical presentation, developmental continuities and life circumstances in the English and Romanian Adoptees study. Journal of Child Psychology and Psychiatry 57: 10, 1113-1125.
140 Internalisierender Reaktionstyp: eher auf die eigene Person gerichtet, z.B. depressives Verhalten; externalisierender Reaktionstyp: eher nach außen gerichtet, z.B. hyperkinetisches Verhalten, aggressives Verhalten; vgl. Laucht, M., Esser, G., Schmidt, M.H. (2000): Externalisierende und internalisierende Störungen in der Kindheit – Untersuchungen zur Entwicklungspsychopathologie. Zeitschrift für Klinische und Psychotherapie 29(4). 284-292.
141 Ürek, C. (2015): Folgen von frühkindlichem Missbrauch und Deprivation in Heimen auf die Cortisolausschüttung und Persönlichkeitsmerkmale im mittleren Erwachsenenalter. Unveröff. Masterarbeit, Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Psychologie, Abt. für Genetische Psychologie (Publ.i.Vorber.).
142 Hierzu auch Buchmüller, T., Lembke, H., Busch, J., Kumsta, R., Leyendecker, B. (2018): Exploring mental health status and syndrome patterns among young refugee children in germany. Front Psychiatry 9:212.
143 Vgl. Hartmann, Philosophische, wie Anm. 75, 256.
144 Vgl. McGuiness, Pribram, The neuropsychology, wie Anm. 86.
145 Vgl. Prinz, Selbst im Spiegel, wie Anm. 83.
146 Vgl. Kahnemann, Schnelles Denken, wie Anm. 89.
147 Vgl. Nelson, Romania`s, wie Anm. 16, 154-181; vgl. Bilgin, Neurobiologische, wie Anm. 84; vgl. Sonuga-Barke, Child-to-adult, wie Anm. 86; vgl. Kennedy, Early severe, wie Anm. 88.
148 Vgl. Nelson, Romania`s, wie Anm. 16, 182-210.
149 Vgl. Eilert, Psychologie, wie Anm. 1, 895-899.
150 Vgl. Eilert, Psychologie, wie Anm. 1, 895f¸ Heinrichs, M., von Dawans, B., Domes, G. (2009): Oxytocin, vasopressin, and human social behavior. Frontiers in Neuroendocrinology. 30:548-557; Kirsch, P., Essinger, C., Chen, Q., Mier, D., Lis, S., Siddhanti, S., et al. (2005): Oxytocin modulates neural circuitry for social cognition and fear in humans. The Journal of Neuroscience 25:11489-11493.
151 BSG, Urt. v. 02.05.2001, Az.: 2 U 24/00 R.
152 BGH VersR 98,770; OLG Köln, VersR 89, 755.
153 BGH, DAR 1998,63; Urt.v. 30.4.1996, Az.: VI ZR 55/95; Ders. Urt. vom 16.03.1993; Az.: VI ZR 101 / 92; BGHZ 93, 351 (355).
154 BGHZ 93, 351 (355).
155 BGHZ 3, 261.
156 BGH, NJW 1994, 1211, (1212).
157 Zusammenfassend dazu: Kappeler, Manfred (2012). Die Asymmetrie der Macht am Runden Tisch Heimerziehung. Widersprüche: Zeitschrift für sozialistische Politik im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich, 32(123), 83-104, abrufbar unter: www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/41734/ssoar-widersprueche-2012-123-kappeler-Die_Asymmetrie_der_Macht_am.pdf?sequence=1 (Tag des Abrufes 31.05.19). [ Länge: insgesamt 13 Seiten ]
158 BGHZ 100, 157.
159 BGH, Urt. v. 4.12.2014, Az.: III ZR 61/14.
160 BVerfGE 101, 397 407.
161 Werner, Olaf, Staatliches Gewaltmonopol und Selbsthilfe im Rechtsstaat, 1999, 500.
162 Krüger /Sachs in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2017, Art. 19 IV Rn. 143.
163 Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 7 – 058 / 07.
164 BVerfGE 61, 82 (109, 113).
165 BVerfGE 30, 1 (25).
166 BVerfG, Urt. v. 3.3.2004, Az.: 1 BvR 2378/98, Rnn. 193, 194, 291; BVerfGE 100, 313 (361).
167 Vgl. Eilert, Psychologie, wie Anm. 1, 899-912.
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Zitat:
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Medikamententests an Heimkindern in WESTDEUTSCHLAND

Beitrag von Martin MITCHELL » Montag, 31. Dezember 2018, um 04:14 Uhr :

[ www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/phpBB3/viewtopic.php?f=30&t=151&p=1700&hilit=Guckelberger#p1700 : ]

Weiterführend zu dem unmittelbar vorhergehenden von mir am Freitag, 28. Dezember 2018, um 08:51 Uhr, in diesem Thread getätigten Beitrag bezüglich den Medikamententests in WESTDEUTSCHLAND.

"Verjährung von Staatsverbrechen" (die Rede ist hier von "historischen Staatsverbrechen in WESTDEUTSCHLAND" !!), wie, zum Beispiel, auch "Medikamentenversuche" / "Medikamententests" / "Menschenversuche", ob begangen seitens deutschen Länderregierungen und / oder der Deutschen Bundesregierung Ende der 1940er Jahre, in den 1950er Jahren, in den 1960er Jahren und in den 1970er Jahren ??

Wollen sich deutsche Länderregierungen und will sich die Deutsche Bundesregierung wirklich unter all solchen Umständen von öffentlich bekanntgewordenen "Staatsverbrechen", vor den Augen der Welt, auf "die Einrede der Verjährung" stützen ??

Zitat:
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Siehe diesbezüglich [ … ] nochmals die relevanten Auslegungen von Univ. Prof. Dr. Annette Guckelberger, Professorin für Verwaltungswissenschaften und Öffentliches Recht an der Universität des Saarlandes, in ihrem (2004) Fachbuch »Die Verjährung im Öffentlichen Recht«, teilweise wiedergegeben at @ books.google.de/books?id=wSwwbHCKY3EC&pg=PA146&lpg=PA146&dq=%22Verj%C3%A4hrung%22%2B%22Zwangsarbeit%22&source=bl&ots=-P7m-9prwO&sig=3iB0ycG6by8mwlXt41u-KQEMOso&hl=en&ei=BixNTZ_TO5G3cfySqfsF&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=5&ved=0CDQQ6AEwBA#v=onepage&q=%22Verj%C3%A4hrung%22%2B%22Zwangsarbeit%22&f=false (behandelt [von mir] schon [mehrmals] zuvor in [vielen meiner] Beiträge [an vielen Stellen im Internet])
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so, zum Beispiel, auch @ www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=1007#p1007 [ mein Beitrag vom Donnerstag, 15. September 2015, um 14:55 Uhr ]
. #endlichEntschaedigung
#Schadensersatz
#compensationnow
#AlmosenNeinDanke


BITTE ÜBERALL WEITERSAGEN


Don’t knock it. – Find a solution and implement it.
Meckern hilft nichts. – Finde eine Lösung und implementiere sie.
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