Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - Scheidung und Trennung

Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)

Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)


FPR 2002 Heft 06 256

Induzierte Umgangsverweigerung (PAS) und richterliche Kreativität*

Gerichtsgutachterin Brigitte Spangenberg und Richter am AG Ernst Spangenberg, Bickenbach

I. Einleitung

Familienrichter der ersten und zweiten Instanz sehen sich zunehmend vor der schwierigen Frage, wie sie im Falle eines nachgewiesenen PA-Syndroms beim Kind verfahren sollen. Wegen der Darstellung des PAS im Einzelnen wird auf die vielfältige Literatur verwiesen1. Gerichte versuchen die Bindungstoleranz des PA-induzierenden Elternteils durch Zwangsgeld, durch Aufklärung der Eltern und mediative Angebote2, durch konkrete Regelung und Überwachung des Umgangs3, durch Einsetzung eines Umgangspflegers4, durch Einsetzung eines Verfahrenspflegers5 oder durch Androhung rechtlicher Konsequenzen6 zu erzwingen. Die Effektivität eines Zwangsgeldes, einer Verfahrenspflegschaft oder jeglicher Drohung mit rechtlichen Konsequenzen ist gering, weil man einem Syndrom, das in seinen schweren Formen Krankheitswert hat, anders als mit Vernunftgründen oder Zwangsmitteln begegnen muss. In Ausnahmefällen, in denen der abgelehnte Elternteil bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für sein Kind zu übernehmen, ist die Neuregelung der elterlichen Sorge gerechtfertigt7. Sie ist jedoch eine unter Kindeswohlgesichtspunkten einschneidende Maßnahme. Bei dieser Sachlage sind kreative Lösungen im Einzelfall gefragt. Wir stellen im Folgenden zwei Fälle dar, um die Möglichkeiten und Gefahren einer richterlichen Vermittlung zu veranschaulichen.

II. Fälle

Fall 18

Die Eltern des 1987 geborenen W sind seit 1997 geschieden. W wächst bei der Mutter auf. Durch eine leichte
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Behinderung hat W einen Entwicklungsrückstand von ca. vier Jahren. Seit der Trennung der Eltern hat der Vater sein Umgangsrecht wiederholt nur durch gerichtliche Intervention wahrnehmen können. Nunmehr beantragt die Mutter in zweiter Instanz die Aussetzung des Umgangs für unbestimmte Zeit. Sie trägt vor, W sei zu keinem Umgang mit dem Vater mehr bereit. Der Junge habe dafür gute Gründe. Sie könne ihn nicht zwingen. Das vom OLG eingeholte Sachverständigengutachten ergibt den Befund von mittlerem bis schwerem PAS. W weist seinen Vater kompromisslos zurück und verunglimpft ihn („der stinkt wie Leiche“ u.a.). Für seine Zurückweisung gibt er absurde Erklärungen und verwendet dabei entliehene Szenarien („In die Nähe von meinem Schlafzimmer hat er ein Loch in die Wand gebohrt und eine Kamera versteckt. Das fand ich gruselig und ich habe es nicht einmal gesehen.“ u.a.). W bezieht die Großmutter väterlicherseits in seine Verunglimpfung ein („Oma hat mir Lasagne [seine Lieblingsspeise] warm gemacht. Ich wollte mal reinstechen. Wie ein Mutteraffe hat sie es weggeworfen. Da musste ich hungern.“). W überhöht seine Mutter und malt von ihr im Test das Bild eines „wunderschönen, riesengroßen, bunten“ Schmetterlings. An seinen Vater habe er keinerlei positive Erinnerungen.

Nach Kenntnis des Gutachtens beraumt der Senatsvorsitzende Anhörungstermin an, zu dem er Mutter, Vater, W und die Sachverständige lädt. Als alle auf dem Gerichtsflur warten, separiert der Richter W von der Mutter und ihren Begleitpersonen, indem er die Sachverständige bittet, W ins Spielzimmer zu begleiten. Dort überzeugt er sich gemeinsam mit der Sachverständigen vom guten Allgemeinzustand des Kindes, um sodann mit W und dem Vater in die Kantine des OLG „auf ein Eis“ zu gehen. Auf dem Weg zur Kantine weist der Vorsitzende den Jungen auf den Bau des Landesmuseums hin. Beim Eisessen leitet er ein Gespräch über Dinosaurier ein. W taut auf. Andere Freizeitangebote der Stadt werden erörtert. W geht auf den Vorschlag des Vorsitzenden ein, mit dem Vater die Dinosaurier im Landesmuseum zu besichtigen. Vater und Sohn unterhalten sich frei. Nach ca.30 Minuten kehrt der Richter mit Vater und Sohn, die sich an der Hand halten, zurück. Er übergibt das Kind der Sachverständigen zur Nachbeobachtung und beginnt die Verhandlung, in der er seine Beobachtungen den Eltern und den Verfahrensbevollmächtigten über das Diktat auf Band mitteilt. Ohne weitere Diskussionen abzuwarten, erörtert er die Modalitäten des Umgangs: Wie kommt das Kind zum Museum?, weitere Aktivitäten, Einschaltung des Kinderschutzbundes für betreuten Umgang etc. In der Nachbeobachtung wirkt W zuerst deutlich erleichtert („Danke, danke. Mal beim Papa und mal bei der Mama, bei beiden“). Dann kommen ihm erhebliche Zweifel („was die Mama dazu sagt“). Nach Abschluss der Verhandlung kommt der Richter ins Spielzimmer zurück und teilt W mit, sein Vater werde ihn am Samstag abholen, um mit ihm ins Museum zu gehen.

Seitdem finden regelmäßige Vater-Sohn-Kontakte statt, wie eine Nachfrage des Richters bei Mutter und Vater nach Ablauf von drei Monaten ergab. In Zukunft wird der Umgang nicht mehr wie seither von der Mutter sondern vom Kinderschutzbund begleitet.

Fall 2

Wählen wir als Alternative einen PAS-Fall vor dem Familienrichter erster Instanz.

Der Richter erkennt bei der Anhörung des siebeneinhalbjährigen F unter vier Augen, dass es sich um ein Kind mit PAS handelt. Er bittet den nichtehelichen Vater des Kindes hinzu und überzeugt sich, dass das Kind trotz erheblicher Vorwürfe gegen seinen Vater angstfrei reagiert. Danach schickt er Vater und Sohn auf einen Spielplatz innerhalb des vom Gericht einzusehenden Sportgeländes und fordert die Rechtsanwälte der Eltern auf, gemeinsam den „Umgang“ zu beobachten, während er mit der Mutter spricht. Da der Vater sich kindgerecht verhält, bewerten die Prozessbevollmächtigten den Probeumgang als positiv. Weitere Umgangstermine werden mit allen Beteiligten vorbesprochen. Die Anbahnung eines dauerhaften Umgangs scheitert. Das Umgangsverfahren ist inzwischen in zweiter Instanz anhängig.

III. Nachgedanken

Beide Richter haben die betroffenen Kinder von der Mutter separiert und damit ihrer direkten Einwirkung entzogen. Die Kinder konnten ihrem Vater unbeeinflusst begegnen. In beiden Fällen hat der Richter die Kontaktanbahnung vermittelt. In beiden Fällen haben die Kinder positiv reagiert. Die eigentliche Schwierigkeit besteht darin, den umgangsverweigernden Elternteil „umzustimmen“.

Der Amtsrichter hat darauf vertraut, es genüge, die Parteivertreter vom positiven Ausgang des Probeumgangs zu überzeugen und das Ergebnis schriftlich zu fixieren. Er hat der Mutter die Möglichkeit offen gelassen zu behaupten und zu induzieren, dass der Probeumgang dem Kind geschadet habe. Die Erfolgsaussichten des Amtsrichters wären besser gewesen, wenn er der Mutter gemeinsam mit ihrem Anwalt den Augenschein geboten hätte und sich im Anschluss an die Verhandlung noch einmal vom Wohlergehen des Kindes überzeugt hätte.

Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis des Probeumgangs zu einer für die Mutter unangreifbaren Feststellung gemacht, indem er den Ablauf in Gegenwart aller Beteiligten protokolliert hat. Seine Fragen zur Ausgestaltung des künftigen Umgangs enthalten die Vorannahme9, dieser sei als Folge des geglückten Probeumgangs selbstverständlich. Rückzugsmöglichkeiten auf ihre Verweigerungshaltung hat der Vorsitzende durch seine Verhandlungsführung im Gegensatz zum Amtsrichter nicht gelassen.

Beachtenswert scheint uns, mit kreativen Lösungen beim Kinde anzusetzen, die Hauptaufgabe jedoch im Umstimmen des PAS-erzeugenden Elternteiles zu sehen. Wichtig ist es, dem PAS-erzeugenden Elternteil die Grundlosigkeit seiner Befürchtung anschaulich zu machen, d.h. ihn in Gegenwart von Zeugen das unproblematische Zusammensein zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil beobachten zu lassen. Allerdings bietet auch ein vor den Augen des PAS-erzeugenden Elternteils geglückter Umgang keine Gewähr für eine neue Einsicht, wie die Äußerung einer Mutter beim Beobachten eines Probeumgangs beweist: „Der Wolf im Schafspelz“.

Es sollte eine „erdrückende“ Beweislage zu Lasten des PAS-induzierenden Elternteiles geschaffen werden. Hilfreich ist, wenn die Sachautorität von Gericht, Sachverständigen, Parteienvertreter und eine breit gefächerte Aufklärung zusammenwirken.

*Die Autorin Brigitte Spangenberg ist Gerichtsgutachterin, der Autor Ernst Spangenberg ist Richter am AG Groß-Gerau (Familienrichter); beide Autoren sind Mediatoren (BAFM).

1Gardner, The Parental Alienation Syndrom, 1992; Gardner, www.rgardner.com/refs/pas_peereviewarticles.html, 3. 8. 2001; Klenner, FamRZ 1995, 1529; Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, 9; Leitner/Schoeler, DAVorm 1998, 850; Krause, JAmt 2002, 2; anderer Meinung: Salzgeber/Stadler, FPR 1999, 231; dies., KindPrax 1999, 107 und AK14 des DFGT 2001 (Leitung: Stadler), die ein PA-Syndrom von Krankheitswert verneinen.

2OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2001, 638.

3AG Rinteln, ZfJ 1998, 344.

4BezG Erfurt, NJW-RR 1993, 1481 = FamRZ 1994, 921.

5OLG Frankfurt a.M., Entsch. v. 13. 7. 2000 - 5 WF 112/00.

6OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2001, 638.

7OLG Frankfurt a.M., Entsch. v. 4. 5. 2000 - 3 UF 146/99; KG, FamRZ 2000, 1606.

8Das Verfahren fand vor dem 6. Familiensenat des OLG Frankfurt a.M. statt, dessen Vorsitzenden Dr. Dieter Weychardt wir für seine Mithilfe danken.

9Vgl. Spangenberg/Spangenberg, FamRZ 1996, 332.


Die Bedeutung des abwesenden Elternteils für das Kind


FPR 2004 Heft 02   56   -60

Die Bedeutung des abwesenden Elternteils für das Kind*

Professor Dr. Franz Resch und Dr. Eva Möhler, Heidelberg

Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Umstände, unter denen Kinder von einem Elternteil getrennt werden könnten, und die möglichen seelischen Folgen solcher Trennungen. Dabei werden verschiedene Faktoren in ihrer Bedeutung gewichtet und therapeutische Implikationen abgeleitet.

I. Einleitung

Zunehmend mehr Kinder wachsen mit der Realität auf, auf die kontinuierliche Präsenz eines Elternteils, in den meisten Fällen immer noch des Vaters, verzichten zu müssen. Diese Situation kann psychisch ein ganzes Spektrum von Symptomen zur Folge haben, welches von einer guten symptomlosen Anpassung an die Situation bis hin zu gravierendem seelischen Leidensdruck der Kinder mit Hospitalisationsnotwendigkeit reicht. In der kinderpsychiatrischen Praxis kann dieser Leidensdruck als Nebenbefund oder auch als zentraler Vorstellungsgrund erhoben werden.

Zahllose Faktoren spielen eine Rolle bei der Situationsbewältigung eines Kindes. Hierher gehören zum Beispiel die Umstände, unter denen die Trennung von einem Elternteil erfolgt, ebenso wie die aktuelle Situation, in der sich das Kind befindet. Aber auch das Alter, Disposition und Vulnerabilität (Verwundbarkeit) des Kindes, die Beziehung, die das Kind zuvor zum Elternteil gehabt hat, Wissensstand des Kindes über und aktuelle Kontaktmöglichkeiten zum abwesenden Elternteil sind nur einige der Einflussgrößen. Der vorliegende Beitrag versucht, die unterschiedlichen Faktoren zu beleuchten und in ihrer Bedeutung für die Anpassung des Kindes an die Abwesenheit eines Elternteils zu gewichten.

Zunächst muss dabei unterschieden werden, ob der abwesende Elternteil früher einmal die primäre Bezugsperson des Kindes (z.B. die Mutter) war oder ob dem Kind die primäre Bezugsperson erhalten bleibt und der Kontakt zum anderen Elternteil (z.B. dem Vater) abgebrochen wird.

II. Abwesenheit der primären Bezugsperson

Die Schäden, welche eine plötzliche Trennung insbesondere eines jungen Kindes von seiner primären Bezugsperson hervorruft, sind vor allem von Bowlby intensiv untersucht und beschrieben. Seinen Beobachtungen zufolge erleiden Kinder in einer solchen Situation seelische Schäden, die sich im Extremfall im Vollbild einer psychischen Deprivation mit Stereotypien, Autoaggression und seelischem Hospitalismus manifestieren1. Seine Untersuchungen stützten sich häufig auf die Situation, dass früher Kinder in den ersten Wochen eines Krankenhausaufenthalts nicht besucht werden durften. Sie sollten erst einmal „zur Ruhe kommen“. Die Konsequenzen beschrieb Bowlby2 folgendermaßen: „Das Kind … wird … im Allgemeinen eine ganz bestimmte Verhaltensabfolge an den Tag legen. … . Wir haben sie als die Phasen der Auflehnung, der Verzweiflung und der Loslösung bezeichnet. In der Phase der Verzweiflung wird das Kind ruhiger, so dass das Besuchsverbot richtig gewesen zu sein schien. Ist dann ein Besuch wieder zugelassen, wird das Kind in einem Zustande der Apathie angetroffen. Es hat die Phase der Loslösung erreicht. Und kehrt das Kind wieder nach Hause zurück, wartet auf die Eltern die Aufgabe, ihrem Kinde zu helfen, die ihm zugefügte Beziehungsstörung zu überwinden.“ Dem Erkenntnisfortschritt der Kinder- und Jugendpsychiatrie, insbesondere der Bindungs- und Deprivationsforschung, verdanken wir, dass derartige Situationen - zumindest in Krankenhäusern - nicht mehr vorkommen.

Aber so, wie Bowlby das Trennungserlebnis mit den drei Phasen der Auflehnung, der Verzweiflung und Loslösung beschreibt, können wir es, weil es zum allgemeinen menschlichen Verhaltensinventar gehört, heute immer noch bei Kindern antreffen, denen aus welchen Gründen auch immer ein kompletter Beziehungsabbruch zur primären Bezugsperson zugemutet wird. Verzweiflung ist eine kindliche Form von reaktiver Depression, die wiederum zum Formenkreis der langfristig wirkenden „psychischen Deprivation im Kindesalter“ gehört, womit gemeint ist, das Kind wird der ihm sonst gegebenen Chancen zur ungestörten Entwicklung beraubt.

Extrembilder wie das des seelischen Hospitalismus sehen wir in der klinischen Praxis jedoch heute nur noch selten. Eine schwächere Version ist das Krankheitsbild der anaklitischen Depression, welches Spitz3 als Folge einer traumatischen Trennung zur primären Bezugsperson beschreibt, mit Rückzugsverhalten, Lust- und Antriebslosigkeit und gelegentlich auch der Verweigerung von aktiver körperlicher Bewegung. In der klinischen Praxis häufiger anzutreffen ist das „failure to thrive“-Syndrom als Ausdruck einer frühkindlichen Beziehungsdeprivation. Junge, z.B. in Heimen untergebrachte Kinder zeigen Wachstumsstörungen und/oder chronisches Untergewicht trotz adäquatem Nahrungsangebot4. Als Langzeit-Folgeschaden einer solchen Situation beschreibt Bowlby die Entwicklung eines „affectionless characters“5, also die Ausbildung einer emotional abgestumpften und nicht erlebnisfähigen Persönlichkeit.

III. Abwesenheit des „anderen“ Elternteils

Die negativen Auswirkungen einer kompletten „father absence“ sind unter anderem dokumentiert worden durch die prospektive Langzeituntersuchung von Golombok und Mitarbeitern6, welche einen geringeren Selbstwert der „vaterlosen“ Kinder feststellte, insbesondere, was kognitive und physische Kompetenz anbetraf. Dabei wiesen Untersuchungen von Ferri7 und Rutter8 nach, dass Kinder, deren Väter gestorben waren, weniger Auffälligkeiten zeigten als Kinder, deren Eltern geschieden oder getrennt waren. Ähnliche Ergebnisse finden sich bei McLanahan und Sandefur9, welche den Übergang zum Erwachsenenalter bei Jugendlichen aus Scheidungsfamilien, die ohne Vater aufwuchsen, verglichen mit Jugendlichen, deren Väter gestorben waren. Aus diesen Ergebnissen leitete Amato10 ab, dass der Konflikt zwischen den Eltern als der wesentliche Prädiktor des emotionalen Stresses angesehen werden muss. Cherlin et al.11 untersuchten den Einfluss von Scheidung und konsekutiver „Vaterlosigkeit“ auf Kinder und fanden heraus, dass insbesondere die Kinder stark reagierten, welche vor der Scheidung bereits symptomatisch gewesen waren. Um den Einfluss des Konflikts als potenzielle Ursache für die kindlichen Auffälligkeiten auszuschließen, untersuchten McLanahan und Sandefur12 Kinder, die von Geburt an von allein erziehenden Müttern großgezogen wurden, und kamen zu dem Schluss, dass diese im Vergleich zu anderen Kindern ein niedrigeres sozialemotionales Funktionsniveau erreichten. Diese Daten stehen jedoch im Gegensatz zu einer älteren Untersuchung von Ferri13, in der sich die Kinder allein erziehender Mütter sozioemotional nicht unterscheiden von anderen Kindern. Dabei sind wiederum die Umstände bedeutend, unter denen der Vater verschwand, und insbesondere das, was das Kind über die Hintergründe der „father absence“ weiß. Die psychoanalytische Literatur betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Identifikationsfigur, und insofern muss es als schwere Belastung angesehen werden für ein Kind, wenn es weiß, dass sein Vater wegen Totschlags oder anderer schwerer Verbrechen im Gefängnis sitzt.

Aus unserer klinischen Erfahrung ergibt sich dabei häufig folgendes Bild:

Nach einer Scheidung wünschen Kinder in den allermeisten Fällen, den Kontakt zum nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten. Die neue Gesetzgebung, Jugendämter, Psychologen und Beratungsstellen versuchen, dem Rechnung zu tragen. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, zumeist immer noch der Vater, nicht durchführbar ist, 1. weil der Elternteil, „untergetaucht“ ist oder 2. weil der Umgang gerichtlich ausgeschlossen ist oder 3. weil das Kind nicht „will“. Dies sind drei außerordentlich unterschiedliche Situationen und zu jeder dieser drei Situationen wollen wir gesondert Stellung nehmen.

1. Der Elternteil ist komplett untergetaucht/abwesend

Hier ist wieder zu differenzieren, ob es sich um eine primäre Abwesenheit handelt, das heißt das Kind kennt den Elternteil gar nicht, oder ob es irgendwann zum Beziehungsabbruch kam, durch Tod, Trennung oder Ähnliches. Von Bedeutung scheinen in diesem Zusammenhang dabei unter anderem auch die Informationen, welche das Kind über den abwesenden Elternteil hat. Die Heterogenität dieser Ausgangssituationen macht eine empirische Untersuchung der Bedeutung des abwesenden Elternteils extrem schwer. Gleichzeitig wird von psychoanalytischen Autoren oft betont, dass ein komplexes Unwissen über den Vater oder den anderen Elternteil in der Adoleszenz oft zu massiven Problemen führen kann, da für diese Kinder und Jugendlichen gar keine Identifikationsleitfigur vorhanden sei, insbesondere, wenn der gleichgeschlechtliche Elternteil verschwunden ist. Andererseits ist auf die kompensatorische Wirkung von Lehrern, Freunden, Nachbarn etc. hinzuweisen, die sich dem Kind zuwenden. Hier ist dann wieder die Bedeutung des kindlichen Temperaments und der Ausgangspersönlichkeit zu betonen, da eigene Kinder auf Grund ihres Naturells in der Lage sind, hinreichend Kontakt zur Ersatzpersonen aufzubauen und zu halten, während sich andere die für sie notwendige Zuwendung und Modellfunktion nicht so ohne weiteres aufbauen können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der anwesende Elternteil: Baut er Kontakte zu anderen, das Kind potenziell unterstützenden Erwachsenen auf? Und noch wichtiger: Vermittelt er dem Kind ein positives Bild vom abwesenden Elternteil oder ein negatives? Insbesondere in Fällen des kompletten Ausfallens eines Elternteils sind die Aussagen des anderen Elternteils für das Kind von entscheidender Bedeutung, denn sie prägen das Bild, welches sich das Kind macht. Und dieses Bild wiederum beeinflusst das Selbstbild des Kindes in ganz entscheidendem Maße, da es ja weiß, dass es auch mit dem abwesenden Elternteil „ein Fleisch und Blut“ ist. Auch andere mit dem abwesenden Elternteil leiblich verwandte Familienangehörige wie Großeltern oder Onkel und Tanten können hier eine kompensatorische oder auch aggravierende Rolle spielen, je nachdem, ob und wenn ja, wie sie einen Kontakt zum Kind herstellen, aber auch, wie sie sich dem Kind gegenüber zum abwesenden, aber auch zum anwesenden Elternteil stellen.

2. Der Umgang ist gerichtlich ausgeschlossen

Auch hier können ganz verschiedene Hintergründe vorliegen: Zum einen sind Fälle von Kindesmisshandlung oder sexuellem Missbrauch zu erwähnen, in denen der Umgang des Kindes mit dem misshandelnden Elternteil ausgesetzt wird. Der persönliche Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil ist also durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen worden. Und zwar in der Regel, weil dieser Elternteil entweder durch seine Person oder durch die Umstände, in denen er lebt, die Entwicklung des Kindes gefährden oder gar schädigen würde. Das bedeutet, zum „Schutz von Wachstum und Entwicklung des Kindes“ muss das Kind auf seinen Anspruch auf Pflege und Vertiefung der familiären Vertrautheit mit dem Elternteil verzichten, bei dem es nicht ständig lebt. Solange die Gründe eindeutig sind, ist der Verzicht dem Kinde nicht nur zuzumuten, sondern zu seinem Wohle auch geboten.

3. Der Umgang ist nicht gewünscht

Eine ganz andere Situation liegt vor, wenn Kontakte zum nicht sorgeberechtigten Elternteil - mit (scheinbarer) Billigung aller Beteiligten - nicht durchgeführt werden. Als Zufallsbefunde bei der Erhebung einer Familienanamnese tauchen da - meist - Väter auf, welche die Kinder seit Jahren nicht gesehen haben, weil „die Kinder keine Lust haben“ oder „es sich nicht ergeben hat“.

Hinter solchen Aussagen stehen meist Vorgaben des sorgeberechtigten Elternteils, denn für ein Kind hat jedes noch so abwesende Elternteil eine elementare Bedeutung, so dass die kindliche Sichtweise niemals mit „es hat sich nicht ergeben“ wiedergegeben werden kann. Das legt den Schluss nahe, dass für den Kontakt der Kinder zum nicht sorgeberechtigten Elternteil das Verhalten des Sorgeberechtigten und anwesenden Elternteils von entscheidender Bedeutung ist: Fördert Letzterer die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil, oder unterbindet er sie?

Leider treffen wir in der klinischen Praxis außerordentlich häufig auf den Fall, dass ein Elternteil den anderen vor den Augen und Ohren des Kindes massiv abwertet und dies nicht nur in Begutachtungssituationen, sondern auch in Situationen, wo dies primär gar nicht thematisiert wurde. Dies führt langfristig natürlich nicht nur zum negativen Selbstbild das Kindes, sondern - in Fällen, wo sporadischer oder sogar regelmäßiger Kontakt zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Elternteil stattfand - zu einer Entfremdung des Kindes vom nicht sorgeberechtigten Elternteil, was für das Kind letztlich ein großer Verlust ist. Der Kinderpsychiater Gardner14 prägte in diesem Zusammenhang den Begriff „Parental Alienation Syndrome“ (PAS), der schon auf den Krankheitswert dieses Entfremdungszustands für das Kind hinweist. Dahinter steht in erster Linie weniger die Absicht des sorgeberechtigten Elternteils, den anderen Elternteil zu kränken, auch wenn es oft den Anschein hat. Vielmehr nimmt der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, im täglichen Zusammenleben etwas von der Konfliktsituation des Kindes zwischen beiden Eltern, dem „Dazwischenstehen“, wahr, und er fürchtet - oft für ihn/sie selber unbewusst - das Kind könne abtrünnig werden und sich dem anderen Elternteil zuwenden. Die sich darin äußernde Verlustangst findet im Mangel an Unrechtsbewusstsein kein Regulativ, so dass durch eine totale Kontaktsperre die vorhandenen Ängste zerstreut werden sollen.

Bei der Kontakt- und Umgangsvereitelung handelt es sich nicht etwa immer um einen Vorsatz, sondern in den meisten Fällen um Emotionen, die vom sorgeberechtigten Elternteil auf das Kind übertragen werden.

Gegenüber Ärzten und Sachverständigen oder Jugendämtern werden häufig Argumente benutzt wie: „Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen“.

Von den sorgeberechtigten Elternteilen wird erklärt: Das Kind habe in der letzten Zeit schon so viel durchmachen müssen; oder, nach dem Besuch bei dem anderen Elternteil zeige es ein unerklärliches anderes Verhalten als sonst, schlafe unruhig, fürchte sich vor allem, was sonst nicht seine Art sei, nässe oder kote wieder ein. An allem sei vermutlich der andere Elternteil schuld, der irgendetwas mit dem Kinde angestellt haben müsse. Darum sollten keine Besuche mehr stattfinden, denn das Kind solle endlich zur Ruhe kommen. Gelegentlich wird sogar der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben, welcher die Ämter und Institutionen in die Zwangslage bringt, diesen Vorwurf zu überprüfen. Dies gelingt selten, ohne dass das Kind etwas mitbekommt. Am Bild des „verleumdeten“ Elternteils in Kinderaugen bleibt auf jeden Fall etwas haften.

Tatsächlich kommt das Kind, wenn es keinen Umgang mit seinem anderen Elternteil mehr hat, augenscheinlich zur Ruhe. Die kindliche Erfahrung zeigt, dass das Kind immer weniger nach dem anderen Elternteil fragt. Dieser äußere Schein täuscht jedoch darüber hinweg, dass das Kind, so ohnmächtig, wie es dem Erwachsenen ausgeliefert und von ihm abhängig ist, ganz einfach resigniert und alles, was mit dem anderen Elternteil zu tun hat, zu seinem Selbstschutz unter ein Tabu gestellt hat. Dieses Tabu aber gefährdet die kindliche Entwicklung massiv, wie die gesamte Forschung über verdrängte und abgespaltene (dissoziierte) Emotionen oder Sachverhalte nahe legt15.

In anderen Bereichen hat sich die veraltete Ansicht, eine radikale Trennung von dem Elternteil diene dem Kindeswohl, auch dank der Bindungsforschung, nicht mehr halten lassen:

Selbstverständlich muss dabei differenziert werden, ob ein Kind den Umgang wirklich nicht will, weil es zu Hause einen großen Freundeskreis hat und diesen, insbesondere im Jugendlichenalter, gegenüber dem Zusammensein mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bevorzugt, oder ein Fall eines psychisch kranken, wesensveränderten Elternteils vorliegt, welcher für das Kind unheimlich oder bedrohlich erscheint. Dann gibt es aber in unserer klinischen Praxis sehr viele Fälle, in denen das Nichtwollen des Kindes lediglich Ausdruck seiner Solidarität zum sorgeberechtigten oder die Hauptfürsorge tragenden Elternteil ist.

Meistens erklärt dabei der sorgeberechtigte Elternteil, das Kind könne ja den anderen Elternteil besuchen, wenn es wolle, aber es wolle ja nicht. Tatsächlich kann aber das Kind nicht, wenn es auch wollte. Diese Manipulation der kindlichen Persönlichkeit wird oft verkannt, häufig sogar bei der offiziellen Anhörung des Kindes, sei es beim Jugendamt oder - leider - durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen oder auch beim Familiengericht nach § 50b FGG, wenn nämlich davon ausgegangen wird, die Aussage des Kindes, den anderen Elternteil nicht besuchen zu wollen, entspräche dem unbeeinflussten, unabhängigen und freien Willen des Kindes. Ein Kind verfügt aber im Spannungsfeld zwischen seinen Eltern keineswegs über eine freien Willen16. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig, und es kann es sich nicht mit ihm verderben. Nicht immer sind es Unfreiheit und Abhängigkeit, welche das Kind an seiner Zuwendung zum anderen Elternteil hindern. Auch dadurch, dass der das Kind festhaltende Elternteil aus seiner Abneigung gegen den anderen Elternteil keinen Hehl macht, wird das Kind mit einem Negativbild dieses anderen Elternteils ausgestattet, so dass eine nachhaltige Entfremdung die Folge ist mit den oben geschilderten negativen Auswirkungen auf das Kind.

IV. Fogerung und Zusammenfassung

Kinderpsychiatrische Konsultationen in Trennungs- oder Scheidungsfamilien sind häufig und können verschiedene Hintergründe haben. Zum einen kann der Kinderpsychiater als Gutachter hinzugezogen werden bezüglich Sorgerechts- oder Umgangsfragen, in welchem Fall es dann ansteht, eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der weiter oben geschilderten Sachverhalte zu treffen.

Häufiger jedoch ist der Kinderpsychiater nicht gutachterlich, sondern diagnostisch und therapeutisch in seiner Rolle als Arzt gefragt. Oft stellt dabei der „abwesende Elternteil“ nur einen Nebenbefund da, zu dem der sorgeberechtigte Elternteil bezüglich der Symptomatik seines Kindes zunächst gar keinen Bezug herstellt.

In diesem Fall ist es Aufgabe des Kinderpsychiaters, dem Kind ein Forum für seine Gefühle, Wünsche, Sehnsüchte und Befürchtungen bezüglich des abwesenden Elternteils zu geben, die es im Alltag oft nicht aussprechen kann und darf. Insbesondere bei Jugendlichen können lange vergrabene Emotionen zutage treten. Die Beleuchtung dieser ausgeblendeten Areale führt zwar nicht immer zum Symptomrückgang der aus unterschiedlichster Ursache vorgestellten Kinder und Jugendlichen, jedoch sehr häufig zu einer Verminderung des subjektiven Leidensdrucks. Insbesondere sind viele Kinder und Jugendliche sehr dankbar darüber, dass ihre sonst nirgendwo anzubringenden Gefühle gegenüber dem anwesenden Elternteil „legitim“ und für Außenstehende - wenn auch meist nicht für den sorgeberechtigten Elternteil - verständlich sind.

Prognostisch ungünstig und therapeutisch schwierig erscheinen Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil - aus noch so verständlichen Gründen - sehr negativ dem abwesenden Elternteil gegenüber eingestellt ist und zusätzlich negative Attribute beispielsweise des Vaters auf den Sohn projiziert (z.B. „das Kind ist so aggressiv, faul und streitsüchtig wie sein Vater“). Besonders akut ist dieses Problem dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil diese Gefühle und seine zum Teil projektiv verzerrte Wahrnehmung des Kindes nicht nur Außenstehenden, sondern auch dem Kind selber explizit mitteilt. Aber auch in Fällen, wo solche Emotionen dem Kind gegenüber nicht verbalisiert werden, erfolgt oft eine implizite Transmission der elterlichen Einstellung ins Unterbewusstsein des Kindes und belastet dessen Selbstbild erheblich. Man findet diese projektiven Phänomene als häufigen Mechanismus zur Abwehr des Leidensdrucks auf Grund missglückter Partnerschaft und der Aufgabe des Alleinerziehens eines symptombelasteten Kindes. Unter Umständen ähnelt das Kind dem anderen Elternteil physisch oder in bestimmten Temperamentseigenschaften wirklich, so dass hier ein Nährboden für elterliche Befürchtungen und Wahrnehmungsverzerrungen vorliegt. Dass diese Ängste und ablehnenden Gefühle des Sorgeberechtigten häufig aus einer leidvollen, unter Umständen sogar traumatischen Vorgeschichte stammen, soll dabei hier nicht unerwähnt bleiben.

Dieser Fall verdeutlicht die Vielschichtigkeit der mit Trennungsfamilien verbundenen Probleme und die sich daraus ableitende Notwendigkeit, auf mehreren Ebenen zu handeln und zu behandeln: Beratung/Therapie des sorgeberechtigten Elternteils und Therapie des Kindes sind meist ein Muss und können oft nur durch gute Kooperation von Jugendämtern und Beratungsstellen und Therapeuten oder Ärzten in ausreichendem Maße gewährleistet werden. Prinzipiell haben therapeutische Anstrengungen meist dann mehr Erfolg, wenn der Therapeut sich nicht scheut, auch die Institutionen einzubeziehen, welche Realität und Alltag des Kindes betreuen. Gleichermaßen wesentlich ist der Grundsatz, dass therapeutische Anstrengungen nur da wirksam sind, wo der Realraum eines Kindes in ädaquatem Umfang gesichert und konfliktarm gestaltet wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten dass die Zunahme der „broken homes“ eine der größten kinderpsychiatrischen, juristischen, psychosozialen und gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit darstellt. Der derzeitige empirische Wissensstand ist unseres Erachtens diesbezüglich noch dringend erweiterungsbedürftig. Gleichzeitig ist der kontinuierliche und intensive Dialog zwischen allen in einer Familie involvierten Behörden, Personen und Institutionen meist unverzichtbar, um betroffenen Kindern eine befriedigende Anpassung an eine schwierige und belastende Situation zu ermöglichen.

*Der Autor Resch ist Ärztlicher Direktor der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik in Heidelberg. Die Autorin Möhler ist Wissenschaftliche Assistentin in dieser Abteilung.

1Bowlby, Brief and mourning in infancy and early childhood. The psychoanalytic Study of the Child, 1960, 15, 9-52; ders., Attachment and loss. Vol. 2: Separation. Anxiety and Anger, New York, Basic Books, 1973; dt.: Trennung. Psychische Schäden als Folge der Trennung von Mutter und Kind, 1976.

2Bowlby, Attachment and loss. Vol.1: Attachment, New York, Basic Books, 1969; dt.: Bindung. Eine Analyse der Mutter-Kind-Beziehung, 1975.

3Spitz, Anaclitic depression: an inquiry into the genesis of psychiatric conditions in early childhood. Psychoanalytic Study of the child 2, 1946, 113-117.

4Leonard/Rhymes/Solnit, Failure to thrive in infants. American Journal of Diseases in Childhood 3, 1966, 600-612.

5Bowlby, Separation anxiety. A critical review of the literature, J. Child Psychol. Psychiatry 1, 251-269.

6Golombok/Tasker/Murray, Children raised in fatherless Families form Infancy: Family Relationships and the Socioemotional Development of Children of Lesbian and Single Heterosexual Mothers, Journal of Child Psychology and Psychiatrie, 1997, 38 (7), 783-791.

7Ferry, Growing up in a one parent family. Slough, U.K., NFER, 1976.

8Rutter, Parent-child separation: Psychological effects on children. Journal of Child Psychologie and Psychiatrie, 1971, 12, 233-260.

9McLanahan/Sandefur, Growing up with a single parent: what hurts, what helps. Cambridge, MA, Harward University press, 1994.

10Amato, Children´s adjustment to divorce: theories, hypotheses and empirical support, Journal of Marriage and the Familiy, 1993, 55, 23-28.

11Cherlin/Furstenberg/Chase-Lansdale/Kiernan/Robins/Morrison/Teittler, Longitudinal studies of effects of divorce on children in Great Britain and the United States, Science, 1991, 252, 1386-1389.

12McLanahan/Sandefur (o. Fußn. 9).

13Ferry (o. Fußn. 7).

14Gardner, Recent Trends in divorce and custody litigation, Academy Forum, Volume 29, Number 2, Summer, 1985, S. 3-7.

15Brunner/Parzer/Schuld/Resch, Dissociative Symtomatology and Traumatogenic Factors in Adolescent Patients, Journal of Nervous and Mental Diseases, 2000, 188, 71-77; Brunner/Parzer/Resch, Dissoziative Symptome und traumatische Lebensereignisse bei Jugendlichen mit einer Borderline-Störung, Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie (PTT), 2001, 5, 4-12.

16Klenner, FamRZ 1995, 1529.


Das missverstandene PAS

 


FPR 2003 Heft 06   271-276

Das missverstandene PAS - Wie Sorgerechtsentzug und Geschwisterkoppelung das Wohl der Kinder gefährden*

Rechtsanwältin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Berlin

Das OLG Dresden hat mit seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 29. 8. 2002 (NJW 2003, 147 = FPR 2003, 140) einen Beschluss des AG Pirna bestätigt, durch welchen einer geschiedenen Mutter das Sorgerecht für alle drei in der Ehe geborenen Kinder entzogen und allein auf den Vater übertragen worden war. Zur Begründung führt das Gericht an, die Mutter sei wegen des bei ihr festgestellten PAS und mangelnder Bindungstoleranz erziehungsunfähig. Dem eindeutig und klar geäußerten Willen der noch nicht 14 Jahre alten Kinder, bei der Mutter leben zu wollen, komme kein entscheidendes Gewicht zu, ebenso wenig der gleich lautenden Empfehlung des Jugendamts. Und die Geschwister dürften auch dann nicht voneinander getrennt werden, wenn die Eltern dies, entsprechend dem Wunsch der Kinder, zuvor anlässlich der Scheidung selbst so geregelt hätten. Mit dieser Entscheidung dreht das OLG Dresden die Zeit zurück. Längst ist in Judikatur und Literatur die Beachtlichkeit des Willens von Kindern, auch wenn diese noch keine 14 Jahre alt sind, anerkannt, wenn und soweit es um ihre Platzierung im Sorgerechtsstreit geht. Die zwangsweise Geschwisterkoppelung trägt die Entscheidung der sächsischen Gerichte ebenso wenig wie das dort falsch verstandene modische Phänomen PAS. Oder gehen die Uhren in Sachsen anders?

I. Um was geht es?

Die Leitsätze der Entscheidung des OLG Dresden beziehen sich nach der genannten Paragrafenkette einerseits auf die Übertragung der Alleinsorge, § 1671 II Nr. 2 BGB, und andererseits auf den Entzug der elterlichen Sorge, § 1666 BGB. Die Entscheidungsgründe zeigen, dass das OLG Dresden über sehr viel mehr als die Bindung dreier Kinder aneinander entschieden hat: Es lastet der Mutter das so genannte Parental Alienation Syndrome (PAS) an und entzieht ihr deshalb und wegen mangelnder Bindungstoleranz in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren die elterliche Sorge nach § 1666 BGB. Dabei entscheidet das OLG gegen den ausdrücklichen Willen und Wunsch aller drei Kinder und gegen die Empfehlung des Jugendamts und überträgt dem Vater, der mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Tochter in der ehemaligen ehelichen Wohnung auf dem Hof seiner Eltern lebt, die Alleinsorge für die Kinder. Eine solche Entscheidung wirft Fragen auf:

Der mitgeteilte Sachverhalt ist dürftig und lässt auch nicht ansatzweise erkennen, was sich in dieser Familie abgespielt hat. Die vollständige Entscheidung gibt mehr Aufschluss. Danach zieht die Ehefrau und Mutter im Februar 1999 mit allen drei Kindern, einer Tochter und zwei Söhnen, aus der ehelichen Wohnung aus und nimmt an einem anderen Ort im selben Gerichtsbezirk in einem Einfamilienhaus Wohnung. Zuvor hatte sie bei dem zuständigen FamG in Pirna die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle drei Kinder auf sich beantragt. Diesem Antrag gibt das FamG mit Beschluss vom 3. 9. 1999 statt wegen der Bindung der Kinder an die Mutter. Das Alter der drei Kinder wird nicht mitgeteilt. Sie müssen noch jung gewesen sein. Denn auch drei Jahre später, als das OLG Dresden im August 2002 entscheidet, hat offenbar keines der drei Kinder, auch nicht die älteste Tochter, das 14. Lebensjahr vollendet.

Das Jahr 1999, in dem die Kinder allein bei der Mutter leben, verläuft offenbar störungsfrei; jedenfalls wird über Verfahren aus diesem Jahr nichts mitgeteilt, sieht man von der Wendung in dem veröffentlichten Sachverhalt ab, „seit Herbst 1999“ habe es mehrere Verfahren gegeben, was aber durch den Sachverhalt des vollständigen Beschlusses nicht belegt wird.

Am 10. 2. 2000 beantragt die Mutter im inzwischen anhängigen Scheidungsverfahren die Übertragung der Alleinsorge für alle drei Kinder auf sich. Nach Einholen eines Sachverständigengutachtens überträgt das FamG am 19. 6. 2000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf den Vater, da dort günstigere Betreuungsmöglichkeiten bestünden. Wie es zu diesem Beschluss kam, ob der Vater gegen den Beschluss des AG Pirna vom 3. 9. 1999 Beschwerde eingelegt hat, wird nicht mitgeteilt. Das OLG Dresden bestätigt den Beschluss vom 19. 6. 2000 am 9. 11. 2000. Noch immer leben die Kinder bei der Mutter, nun also schon seit knapp zwei Jahren. Die Mutter will die Kinder nicht herausgeben und zieht mit ihnen ins Frauenhaus. Der Vater beantragt am 27. 11. 2000 eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe der Kinder. Die Mutter tritt diesem Antrag entgegen mit der Begründung, das Wohl der Kinder sei bei dem Vater wegen dessen körperlicher Misshandlungen gefährdet. Am 4. 12. 2000 beantragt die Mutter im Scheidungsverfahren statt der Übertragung der Alleinsorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder für sich. Am selben Tage gibt das AG Pirna dem Antrag des Vaters statt und ordnet die Herausgabe der Kinder an den Vater an; gleichzeitig räumt es der Mutter ein großzügiges Umgangsrecht ein. Am selben Tage kehren alle drei Kinder nun, knapp zwei Jahre nach ihrem gemeinsamen Auszug aus der ehelichen Wohnung, zum Vater zurück.

Im Jahre 2001 eskaliert der Elternstreit: Vom 9. bis 18. 2. 2001 sind alle drei Kinder bei der Mutter auf Ferien. Nach Ferienende wollen die Kinder nicht zum Vater zurück und die Mutter gibt sie auch nicht heraus. Kurz vor Ferienende hatte die Mutter am 15. 2. 2001 den Vater wegen Körperverletzung der Kinder angezeigt und entsprechenden Strafantrag gestellt. Am 18. 2. 2001, also am letzten Ferientag, nimmt das zuständige Jugendamt auf Grund der Aussagen der Kinder diese in Obhut. Am 19. 2. 2001 beantragt die Mutter beim AG Pirna die Herausgabe der Kinder an sich, am 23. 2. 2001 verhandelt das Gericht mündlich, die Eltern einigen sich, dass die Kinder bis zum Eingang eines weiteren Sachverständigengutachtens bei der Mutter bleiben, die Kinder kehren zur Mutter zurück. Am 1. 3. 2001 zeigt die Mutter den Vater und dessen Vater, also den Großvater der Kinder, wegen körperlicher Misshandlung der Kinder an. Offenbar erhebt sie auch den Verdacht sexueller Misshandlungen der Kinder. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Sachverhalt des Beschlusses, wohl aber aus dessen Gründen. Nunmehr leben die Kinder seit Februar 1999, d.h. seit gut zwei Jahren, bei der Mutter, unterbrochen nur durch die Monate Dezember 2000 und Januar 2001, die sie beim Vater lebten, und durch fünf Tage, die sie im Februar 2001 in der Obhut des Jugendamts waren.

Am 15. 5. 2001 geht das neue Sachverständigengutachten ein, und das AG Pirna stellt am 17. 5. 2001 seinen alten Beschluss vom 19. 6. 2000, mit welchem es das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen hatte, wieder her. Darauf übersiedeln die Kinder am 21. 5. 2001 zum Vater. Dieser stellt im laufenden Scheidungsverfahren am 12. 6. 2001 den Antrag, ihm für alle drei Kinder die Alleinsorge zu übertragen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache am 20. 7. 2001 nimmt die Mutter ihren Antrag vom 4. 12. 2000 auf Übertragung der Alleinsorge für alle drei Kinder zurück und beantragt nur noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter. Der Vater stimmt diesem Antrag zu, nimmt seinerseits seinen umfassenderen Antrag vom 12. 6. 2001 zurück, das Gericht überträgt im Scheidungsurteil vom selben Tage das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter auf die Mutter, und die Tochter kehrt zur Mutter zurück, während ihre beiden Brüder beim Vater bleiben. Ob das FamG in die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern eingegriffen und diese einem Elternteil übertragen hat, ergibt sich aus dem Beschluss nicht; hier wird davon ausgegangen, dass das Gericht den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen hat.

Im Herbst 2001 bleiben die beiden jüngeren Kinder anlässlich eines Besuchs bei der Mutter und diese beantragt am 19. 10. 2001 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für die beiden Söhne mit der Begründung, diese wollten auch bei ihr und der Schwester leben. In dem vom AG Pirna darauf eingeleiteten Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG erklärt die Mutter bei der Anhörung am 2. 11. 2001, die Tochter sei auffällig und suizidal, besuche zweimal in der Woche eine Beratungsstelle, und auch der ältere Sohn sei aggressiv und auffällig. Am 5. 11. 2001 stellt das AG Pirna mit Beschluss vom selben Tage das Scheitern des Vermittlungsverfahrens fest und leitet von Amts wegen ein Sorgerechtsentziehungsverfahren nach § 1666 BGB ein. Zuvor hatte der Vater am 5. 11. 2001 durch seine Verfahrensbevollmächtigte telefonisch mitteilen lassen, er verzichte auf sein Aufenthaltsbestimmungsrecht in Bezug auf die beiden Söhne. Am 16. 11. 2001 entzieht das AG Pirna im Wege der einstweiligen Anordnung beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und überträgt dieses auf eine Verfahrenspflegerin. Gleichzeitig ordnet das AG Pirna die Unterbringung aller drei Kinder in einem Kinderheim an. Dies geschieht: Die Kinder übersiedeln in ein Kinderheim.

Gegen diese einstweilige Anordnung legt die Mutter Beschwerde ein, das OLG Dresden weist diese am 20. 12. 2001 zurück. Offenbar leben alle drei Kinder seit November 2001 im Heim, auch über Weihnachten, der Beschluss enthält hierzu keine Aussage. Am 15. 1. 2002 stellt die Staatsanwaltschaft das gegen den Vater und Großvater eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO ein. Am 26. 2. 2002 (in dem veröffentlichten Beschluss ist die Rede vom 26. 2. 2001, offenbar ein Schreibfehler) überträgt das AG Pirna gem. § 1666 BGB die elterliche Sorge für alle drei Kinder allein auf den Vater und beschließt eine Umgangsregelung zu Gunsten der Mutter. Am 6. 3. 2002, fast vier Monate nach ihrer Übersiedlung in ein Heim, kehren die Kinder nun zum Vater zurück. Die Mutter legt gegen diesen Beschluss Beschwerde ein mit der Begründung, die Kinder wollten zu ihr und bei ihr leben, ihr Wohl sei bei ihr besser gewährleistet. Der Senat hört am 25. 7. 2002 eine Zeugin an, die Tochter wird der Kinderpsychiatrie vorgestellt, am 22. 8. 2002 hört das OLG die Kinder an. Alle drei Kinder erklären, sie wollten bei der Mutter leben. Das Jugendamt empfiehlt, dem Willen der Kinder zu entsprechen. Mit dem veröffentlichten Beschluss weist der Senat die Beschwerde der Mutter zurück.

II. Die Gründe für den Sorgerechtsentzug

Seine Entscheidung, mit der das OLG Dresden den angefochtenen Beschluss des AG Pirna bestätigt, der den Entzug des Sorgerechts gem. § 1666 BGB in Bezug auf alle drei Kinder zu Lasten der Mutter zum Inhalt hatte, begründet das OLG auf vierfache Weise:

1. 

Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei eingeschränkt
2. 

Der Vater sei uneingeschränkt erziehungsfähig
3. 

Der entgegenstehende Wille der Kinder und die diesem Wunsch der Kinder folgende Empfehlung des Jugendamts seien nicht stichhaltig bzw. nicht von entscheidendem Gewicht
4. 

Eine Trennung der Geschwister komme nicht in Betracht

Alle vier Gründe tragen den Entzug der elterlichen Sorge zu Lasten der Mutter nicht:

Zu 1.: Mangelnde Erziehungsfähigkeit der Mutter

Das Gericht begründet die mangelnde Erziehungseignung der Mutter mit deren angeblich fehlender Bindungstoleranz. Mit diesem Schlagwort wird die wissenschaftliche Erkenntnis umgesetzt, dass das Kind die Trennungssituation am ehesten bewältigen kann, wenn es erfährt, dass es weiterhin zwei an seinem Wohl interessierte Eltern hat. Dafür wird die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils, dem Kind ein positives Bild von dem anderen Elternteil zu belassen oder zu vermitteln und den Kontakt mit dem Kind spannungsfrei zu ermöglichen, gefordert. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass die Mutter eine solche Bindungstoleranz nicht aufgebracht hat. Zwar zeigt der Verlauf des vorbezeichneten Konflikts, dass die Mutter viel Kraft und Initiative darauf verwandt hat, alle Kinder bei sich zu haben und zu behalten. Womöglich hatte sie dafür aus ihrer Sicht aber gute Gründe. Sie war es, die aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, sie ist im November 2000 mit den Kindern ins Frauenhaus gezogen und hat gegen den Herausgabeanspruch des Vaters geltend gemacht, die Kinder seien bei dem Vater wegen dessen körperlicher Misshandlungen gefährdet. Sie hat schließlich den Vater und dessen Vater im Februar und März 2001 wegen Körperverletzung der Kinder und körperlicher, vermutlich auch sexueller Misshandlung angezeigt. Ob diese Vorwürfe begründet waren, ob jedenfalls ein begründeter Verdacht bestand, wird in den Gründen der Entscheidung nicht mitgeteilt. Der bloße Hinweis darauf, dass das Verfahren ein Jahr nach Eingang der Anzeigen von der zuständigen Staatsanwaltschaft gem. § 170 II StPO eingestellt worden ist, besagt über die Begründetheit der Anzeige und der Verdachtsmomente nichts. Vielmehr mussten die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Das heißt: Nach dem gesamten Inhalt der Akten und der vorgenommenen Vernehmungen - die Kinder sind polizeilich vernommen worden - musste bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Hätten nun aber z.B. die Kinder bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Aussage verweigert, so fehlte es an dem genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, weil mangels Beweismitteln die Verurteilung nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Zu diesen Zusammenhängen und zu dem Ermittlungsverfahren, das immerhin fast ein Jahr angedauert hat, nimmt der Beschluss nicht Stellung.

Zwischen Kindern und Mutter scheint dagegen eine enge Beziehung zu bestehen. Die Kinder hatten sich seit der Elterntrennung fast zwei Jahre ausschließlich bei der Mutter aufgehalten und stets den Wunsch geäußert, bei ihr zu sein und zu bleiben. Dennoch hat die Mutter anlässlich der Scheidung im Sommer 2001 zugestimmt, dass die Söhne zum Vater gehen und nur die Tochter bei ihr bleibt. Zu dieser Zeit hatte die Mutter also eine zumindest ausreichende Bindungstoleranz, das FamG hat diese eigene Entscheidung der Eltern akzeptiert und umgesetzt. Wenn dann einige Monate später die Söhne anlässlich eines Besuchs bei der Mutter erklären, sie wollten bei ihr und der Schwester bleiben, so mag das viele Gründe haben. Die Söhne, nunmehr allein auf den Vater, dessen neue Lebensgefährtin und deren Tochter sowie die Großeltern bezogen, mögen Heimweh nach Mutter und Schwester entwickelt haben, vielleicht geht die Mutter liebevoller mit den Kindern um als der Vater. Auch hierüber enthält der Beschluss keine Feststellung. Keinesfalls kann eine solche Entwicklung aber ausreichen, nach Scheitern eines gerichtlichen Vermittlungsversuchs von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten, beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und die Kinder für viele Monate in einem Kinderheim unterzubringen. § 1666 BGB setzt eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls durch einen oder beide Elternteile voraus. Dafür fehlt es an jeder Feststellung. Die Mutter hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. 11. 2001 von gesundheitlichen Schwierigkeiten und Auffälligkeiten zweier Kinder berichtet und davon, dass die Tochter zweimal wöchentlich eine Beratungsstelle aufsucht. Damit hat die Mutter der Tochter eine angemessene Hilfe angedeihen lassen. Den Kindern in dieser Situation einen Heimaufenthalt aufzuzwingen, erscheint eher kontraproduktiv und nur schwer mit deren Wohl zu vereinbaren.

Schließlich spricht gegen die Erziehungseignung der Mutter auch nicht, dass sie verschiedene Gerichtsentscheidungen angegriffen hat. Immerhin hat sie sich vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen lassen, hat sich also gesetzeskonform verhalten. Sie hat auch Einsicht gezeigt, als das AG Pirna im Mai 2001 den Aufenthaltsbestimmungsrechtsbeschluss wiederhergestellt hat, und hat die Kinder sogleich zum Vater übersiedeln lassen. Dieselbe Einsicht hat die Mutter gezeigt, als sie anlässlich der Scheidung im Juli 2001 nur noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter beantragte und damit einverstanden war, dass die Söhne beim Vater blieben.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erklärlich, wieso der Mutter schon wenige Monate später jegliche Erziehungseignung abhanden gekommen sein soll, wie das AG Pirna in seinem sorgerechtsentziehenden Beschluss vom 26. 2. 2002 anscheinend festgestellt und der Senat mit seinem Beschluss vom 29. 8. 2002 bestätigt hat.

Das OLG Dresden begründet die mangelnde Erziehungseignung der Mutter weiter mit dem bei ihr stark ausgeprägten PAS (Parental Alienation Syndrome, das OLG spricht stattdessen von Alientation). Auch diese Begründung trägt nicht:

Der Begriff des PAS ist im deutschen Familienrecht neu. Er wurde erstmals 1984 in den USA von Richard Gardner, einem Psychiater der Columbia Universität, geprägt und von diesem im Jahre 1992 erstmals beschrieben1. Ende der 90-er Jahre wurde der Begriff allmählich in die nordamerikanische Judikatur aufgenommen2. In das deutsche juristische Schrifttum kam dieser Begriff erstmals durch einen Beitrag von Ofuatey-Kodjoe/Koeppel3. Das PAS beschreibt eine kindliche Verhaltensweise im Elternkonflikt zum ersten Mal als Phänomen mit Krankheitswert. Das Syndrom kann als unbegründete, kompromisslose Zuwendung des Kindes zu einem (guten und geliebten) Elternteil und die ebenso kompromisslose, feindselige Ablehnung des anderen (bösen und gehassten) Elternteils, mit dem es nicht mehr zusammenlebt, definiert werden4. Das Kind, so die Lehre von PAS, solidarisiere sich mit dem die Trennung nicht verarbeitenden Elternteil und erleide dadurch Wahrnehmungsverluste. In schweren Fällen wird das Kind von dem anwesenden Elternteil programmiert und instrumentalisiert. Zum Teil ist diese Lehre von der deutschen Judikatur aufgenommen worden, erstmals vom AG Rinteln5. Andererseits hat diese Lehre sogleich heftige Kritik erfahren, die bis heute anhält. So macht Bruch6 deutlich, dass die von Gardner entwickelte und vorgelegte Lehre weder eine logisch konsistente noch eine wissenschaftlich erhärtete Grundlage habe. Sie werde deshalb von verantwortungsvollen Sozialwissenschaftlern zurückgewiesen und verfüge weder in der psychologischen Theorie noch in der empirischen Forschung über ein stabiles Fundament. Bruch empfiehlt daher, stets bezogen auf die USA, künftig fachliche Fähigkeiten und Standards in die Arbeit einzubringen, einen vorurteilsfreien Verstand, gesunde Skepsis, exaktes Denken und klare Analysen der Zweckmäßigkeit. Die Kritik, das Konzept des PAS beruhe nicht auf der Grundlage empirisch hinreichend belegter Annahmen, wird von deutschen Autoren geteilt7. Insbesondere die Annahme, es handele sich um eine Krankheit des Kindes, widerspreche dem das gesamte Familiensystem umfassenden systemischen Denkansatz, der keine isolierte Krankheitssicht betone. Das PAS-Konzept werde deshalb von ernsthaften Scheidungsforschern und anderen Fachleuten als zu holzschnittartig und fehlleitend in Bezug auf eine angemessene Intervention erachtet8.

Eine kritische Auseinandersetzung mit der Lehre vom PAS findet sich in der Entscheidung des OLG Dresden nicht. Der Senat scheint davon auszugehen, dass bei der Mutter ein PAS vorliegt. Damit hätte er das aus den USA importierte PAS-Phänomen missverstanden. Wenn, wie das OLG ausführt, der Sachverständige erster Instanz wirklich ausgeführt haben sollte, er empfehle die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater wegen des bei der Mutter stark ausgeprägten PAS, das bei ihr dazu führe, in ihrem Bedürfnis, Unterstützung zu erfahren, den Kindern ihren Schmerz unverhüllt zu zeigen und die Kinder damit negativ gegen den Vater zu beeinflussen, so hätte der Sachverständige das PAS nicht verstanden. Beim PAS geht es nicht um Symptome bei den Eltern, sondern um eine unzulässige Programmierung („Gehirnwäsche“) der Kinder. Wenn der Senat weiter ausführt, bei der Mutter sei ein PAS festgestellt worden, sie habe gezeigt, dass sie die Kinder nicht loslassen könne, habe Gerichtsentscheidungen nicht akzeptiert und durch das „ständige Hin und Her“ Konfliktsituationen für die Kinder geschaffen, die diese nicht hätten bewältigen können, so könnte ein solches Verhalten, wenn es denn feststünde, die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Zweifel ziehen. Mit einem PAS hat dies aber alles nichts zu tun. Die Kinder jedenfalls, und darauf kommt es an, leiden erkennbar alle nicht unter dem PAS: Dafür, dass sie hier etwa den Vater unreflektiert und ohne Begründung ablehnen und ihn aus ihrem Leben gestrichen hätten, liefert der mitgeteilte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die Kinder haben erkennbar zu beiden Eltern immer noch eine gute, liebevolle und vertrauensvolle Beziehung, was bei einem PAS auch nur mittlerer Schwere nicht der Fall wäre. Alles in allem ergeben die Ausführungen des OLG zum PAS, dass sie eine Sorgerechtsentziehung zu Lasten der Mutter nicht tragen.

Zu 2.: Uneingeschränkte Erziehungseignung des Vaters

Wenn das OLG Dresden im Gegensatz zur Mutter die Erziehungseignung des Vaters uneingeschränkt bejaht, so erschließt sich die Berechtigung zu dieser Feststellung aus den mitgeteilten Gründen nicht.

Die Betreuungssituation, die der Senat als günstig bezeichnet, besteht darin, dass die Kinder beim Vater und dessen neuer Lebensgefährtin sowie deren Tochter auf dem Hof der Großeltern leben. Diese betreuen die Kinder mit. Dass ein geschiedener, sorgeberechtigter Vater, anders als eine Mutter in solcher Situation, in der Betreuung der Kinder häufig von Verwandten und neuen Partnerinnen unterstützt wird, ist eine fast übliche Konstellation. Sie ist nicht besonders kindeswohlgünstig, muss aber hingenommen werden, wenn keine Alternative besteht. Hier aber besteht eine Alternative bei der Mutter, die die Kinder offenbar vollständig selbst betreut hat und weiter betreuen könnte. Die dem Vater vom Senat attestierte Bindungstoleranz mag vorhanden sein, womöglich erleichtert oder unterstützt durch seine neue Partnerschaft und die Hilfe seiner Eltern. Doch sind auf der anderen Seite Gewaltvorwürfe gegen den Vater und den Großvater erhoben, die - wie ausgeführt - nicht wirklich aufgeklärt zu sein scheinen. So könnten die Kinder insbesondere zum Vorwurf sexueller Misshandlungen, wie dies häufig der Fall ist, geschwiegen haben, so dass es an hinreichenden Beweisen fehlte. Und der Umstand, dass die Tochter, die bei ihrer Anhörung durch den Senat am 22. 8. 2002 seit knapp sechs Monaten wieder beim Vater lebte, in letzter Zeit wieder über Alpträume klagte, könnte auch als Warnsignal gewertet werden.

Insgesamt bleiben also Fragen hinsichtlich der Erziehungseignung des Vaters ebenso offen wie bei der Mutter. Objektive Gründe, der Mutter die elterliche Sorge für ihre Kinder gänzlich zu nehmen und diese alleine auf den Vater zu übertragen, lassen sich nach allem nicht feststellen.

Zu 3.: Entgegenstehender Wille der Kinder und Empfehlung des Jugendamts, dem Willen der Kinder zu folgen

Dient der Kindesschutz aus § 1666 BGB generell der Wahrung der Grundrechte des Kindes und seiner Entwicklung zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen Persönlichkeit, so kann der subjektive Wille des Kindes bei der Konkretisierung seines Wohls nicht unberücksichtigt bleiben9. Die Frage nach der Bedeutung des Kindeswillens wird im Rahmen des § 1666 BGB bedeutsam, u.a. bei der Entscheidung über eine Umplatzierung des Kindes und die Durchsetzung einer solchen Entscheidung10.

Der Kindeswille ist seit den 60-er Jahren als zentrales Entscheidungskriterium anerkannt11. Der Kindeswille hat zwei Funktionen: Einerseits ist er Ausdruck innerer Verbundenheit, zum anderen ein Akt der Selbstbestimmung. Für das Bindungsindiz kommt es auf beachtliche Gründe des Kindes nicht an; gefühlsmäßige Bindungen können und brauchen nicht rational begründet zu werden12. Dieser Wille ist grundsätzlich beachtlich, es sei denn, er beruht auf Beeinflussung und wird so zu einem einstudierten Verhalten und verdeckt damit zugleich die eigentliche seelische Haltung. Dass dies im entschiedenen Fall so sein könnte, begründet das OLG Dresden nicht. Mit seiner schlichten Feststellung, soweit die Kinder vor Gericht erklärt hätten, sie wollten bei der Mutter leben, sei dies nicht ihr eigener Wunsch, sondern ein von der Mutter beeinflusster, deshalb seien Wille und Wunsch unbeachtlich, verstößt das Gericht gegen alle Erkenntnisse der Kinderkunde der letzten Jahrzehnte. Drücken der Kinderwunsch und der Kinderwille emotionale Bindung aus, so kommt es allein auf diese an; auch durch Beeinflussung kann echte und damit schützenswerte Bindung entstehen. Denn jede Erziehung ist Beeinflussung. Und keine persönliche Entscheidung geschieht unbeeinflusst, übrigens auch nicht bei Erwachsenen. Die Disqualifizierung eines immer wieder und klar geäußerten Kindeswillens ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn die Äußerung des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnet13. Inwieweit die Kinder hier mit ihrem Wunsch und ihrem Willen, bei der Mutter leben zu wollen, ihrer engen emotionalen Bindung Ausdruck gegeben haben, untersucht das Gericht nicht. Ignoriert in einer solchen Situation das Gericht einen derart wiederholten und mit Festigkeit geäußerten Kindeswillen, so sanktioniert es damit allein das Verhalten des angeblich beeinflussenden Elternteils, hier also der Mutter. Dies geschieht auf Kosten der Kinder und kann zu einem dem Kindeswohl schädlichen Ergebnis führen.

Soweit es bei dem geäußerten Kindeswillen um die Selbstbestimmung geht, scheidet dessen Beachtung aus, wenn der geäußerte Wille sich sicher als bloße Projizierung des Elternwillens feststellen lässt. Auch dafür fehlt es an Feststellungen in dem zitierten Beschluss. Stattdessen entscheidet das Gericht, es könne den „immer wieder klar und eindeutig“ geäußerten Willen der Tochter (und der beiden Söhne) unbeachtet lassen, weil dem geäußerten Kindeswillen erst ab vollendetem 14. Lebensjahr ausschlaggebendes Gewicht zukomme. Eine solche Begründung steht im fundamentalen Widerspruch zu den vorerwähnten Erkenntnissen der Kinderkunde der letzten 40 Jahre. Die vom Senat zur Begründung herangezogene Analogie zu § 1671 II 2 BGB trägt nicht. Dort geht es darum, dass ein Elternteil aus bisher bestehender gemeinschaftlicher Sorge seine Alleinsorge machen möchte, einer solchen gerichtlichen Übertragung darf das über 14 Jahre alte Kind widersprechen. Es wird dies tun, wenn es möchte, dass beide Eltern gleichmäßig sorgeberechtigt bleiben. Hier aber wollen die erkennbar wesentlich jüngeren Kinder, wie ihr immer wieder klar und eindeutig geäußerter Wille zeigt, bei der Mutter sein und bleiben. Die rechtliche Zuordnung zu einem oder beiden Elternteilen spielt für die Kinder angesichts ihrer Jugend ganz sicher noch keine Rolle. Vielmehr geht es um die Respektierung ihrer Bindungen. Vor diesem Hintergrund ist der Umgang des Senats mit den immer wieder geäußerten Wünschen und dem Willen aller drei Kinder und der Empfehlung des Jugendamts, diesen Wünschen zu folgen, nicht nachzuvollziehen und kritikwürdig.

Zu 4.: Keine Geschwistertrennung

Der Senat hat die Entscheidung des AG Pirna aus dem Februar 2002 bestätigt, durch welche dieses die von den Eltern anlässlich der Scheidung einvernehmlich vorgenommene Geschwistertrennung aufgehoben hatte. Er hat hierzu ausgeführt, trotz des Wunsches, ja der Bitte der Tochter, notfalls allein zur Mutter gehen zu wollen, komme eine Trennung der Geschwister nicht in Betracht. Auf Grund ihrer starken inneren Verbindung sollten diese nicht auseinander gerissen werden. Die starke Orientierung der Brüder an der großen Schwester und die intensive gefühlsmäßige Bindung zwischen den Geschwistern seien sichtbar und spürbar. Eine Trennung der Geschwister würde für diese zu einer erheblichen emotionalen Belastung und zu einem seelischen Schaden führen. Dieser habe sich bereits in der Vergangenheit durch die Verhaltensauffälligkeiten während der einvernehmlichen Geschwistertrennung gezeigt. Wenn der Senat zur Begründung hinzufügt, es sei allgemein anerkannt, dass der Kontinuität der Geschwisterbeziehung dann besonders große Bedeutung zukomme, wenn die Elternbeziehung zerrüttet sei und sich das gemeinsame Zusammenleben mit diesen trennungsbedingt aufgelöst habe, so gibt er damit lediglich die anerkannte Erkenntnis wieder, dass Geschwister zum psychosozialen Beziehungsnetz der Kinder gehören und dass die Erhaltung der Geschwisterbeziehung ein wesentliches Anliegen sein muss bei dem Bemühen, dem durch das Ausscheiden eines Elternteils ohnehin belasteten Kind seine emotionale Beziehungswelt im Übrigen so weit wie möglich zu erhalten. Damit durfte es der Senat aber nicht bewenden lassen. Vielmehr muss das Gewicht der Geschwisterbindung für jedes Kind, über dessen Sorgerechtsverhältnisse zu entscheiden ist, gesondert und individualbezogen festgestellt und abgewogen werden14. Erweist sich bei der Gesamtabwägung für eines der Kinder, dass es dem Elternteil zuzuweisen ist, bei dem die anderen Kinder nicht leben oder leben können, z.B. weil die Eltern insoweit eine einvernehmliche Regelung getroffen haben15, so muss im Interesse der durch das Kindeswohlprinzip geforderten Individualgerechtigkeit außer Acht bleiben, dass das zweite Kind sich wünscht, bei dem ersten zu leben; anderenfalls würde das erste Kind zum Objekt der Befriedigung von Geschwisterinteressen16. Im entschiedenen Fall ist die Besonderheit, dass die Tochter sich klar und eindeutig dazu bekannt hat, bei der Mutter leben zu wollen, notfalls auch allein, da „ihr Herz mehr für die Mutter schlage“. Die Mutter hat sich, in Erkenntnis der starken Tochterbindung, deshalb schließlich anlässlich der Scheidung darauf beschränkt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur für die Tochter für sich zu reklamieren und der Vater ist dem gefolgt. Wenn dann in der Folgezeit die Kinder auf Grund gerichtlicher Anordnung für viele Monate in einem Heim leben müssen, wenn anschließend auch die Tochter zum Vater zurückkehren muss und wenn diese anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat am 22. 8. 2002 erklärt, sie habe in letzter Zeit wieder Alpträume, so musste dies in jedem Fall Anlass sein zu prüfen, ob nicht diese Tochter zu ihrem eigenen Wohl bei der Mutter leben müsse. Dass die Brüder im Herbst 2001 erklärt haben, sie möchten auch bei Mutter und Schwester leben und nicht zum Vater zurückkehren, ist gewiss ein starkes Indiz für eine Geschwisterbindung. Doch hat diese keinen Vorrang gegenüber dem bis zuletzt geäußerten klaren Willen der Tochter, bei der Mutter leben zu wollen. Wenn der Senat die Geschwistertrennung aus Kindeswohlgründen ausschloss, lag es nahe, die elterliche Sorge für alle drei Kinder auf die Mutter zu übertragen. Hielt der Senat aus Kindeswohlgründen es für richtig, dass dem Vater die elterliche Sorge für die Söhne übertragen wurde, so konnte und musste an eine Geschwistertrennung gedacht werden. Derartige Differenzierungen enthält der Beschluss des OLG Dresden nicht.

III. Fazit: Bitterer Nachgeschmack

1. Die Lektüre der Entscheidung macht ratlos: Wie müssen Kinder es empfinden, wenn sie, die im Februar 2001 vom Jugendamt in Obhut genommen werden, im selben Jahr für viele Monate in ein Heim gebracht werden, immer wieder äußern, sie möchten bei der Mutter leben, erleben müssen, dass sie mit ihren Wünschen nicht ernst genommen werden? Wenn das Herz der Tochter, wie sie es ausdrückt, mehr für die Mutter schlägt, und wenn das weder den Sachverständigen noch die Verfahrenspflegerin noch das Gericht interessiert? Warum ignoriert das Gericht die Empfehlung des Jugendamts, dem Willen der Kinder zu folgen? Warum hält es eine Therapie der Kinder, die offenbar empfohlen worden ist, nicht für nötig mit der lapidaren Begründung, der Vater werde dies schon richten? Diese sich aufdrängenden Fragen zum Kindeswohl lässt das Gericht unbeantwortet.

2. Der bittere Nachgeschmack verstärkt sich noch, liest man die nicht mitveröffentlichte Kostenentscheidung. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, von der Gebührenbefreiung zu Gunsten der Mutter gem. § 131 III KostO (in der Überschrift wird fälschlicherweise § 130 III KostO genannt) Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des FamG, die im Interesse des Minderjährigen eingelegt ist, in jedem Fall gebührenfrei. Hierzu liest man im letzten Satz der Entscheidung, die Mutter habe die Beschwerde nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder, sondern ausschließlich im eigenen Interesse und aus Uneinsichtigkeit eingelegt. Sic! Die Mutter begründet ihre Beschwerde gegen den Entzug ihres Sorgerechts mit dem Wunsch der Kinder, bei ihr zu leben und die Kinder bestätigen dies bei ihrer Anhörung „klar und eindeutig“. Und doch handelt die Mutter nur uneinsichtig und ausschließlich im eigenen Interesse? Eine Begründung für die diesbezügliche Behauptung enthält der Beschluss nicht. Nach der Rechtsprechung gilt die Gebührenfreiheit schon dann, wenn die Beschwerde auch im Interesse des Minderjährigen eingelegt ist. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen17. Die vom Senat allein zitierte Entscheidung des OLG Jena vom 17. 6. 199918 betraf einen Fall, in welchem die Mutter den gänzlichen Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters begehrte, und ist auch nach Auffassung des OLG Jena ein absoluter Ausnahmefall.

Sollte diese Kostenentscheidung, die nur als Ohrfeige für die Mutter verstanden werden kann, den Verdacht bestätigen, der den Leser bei den Ausführungen des Senats zum PAS beschleicht? Das vom OLG Dresden fälschlicherweise bei der Mutter entdeckte und festgestellte PAS wird immerhin von einer Reihe von Autoren19 als Instrument der Schuldzuweisungen an die Mütter erkannt. Statistisch, so fügen sie hinzu, sei es leicht belegbar, dass PAS eher bei Kindern festgestellt werde, die schwerpunktmäßig bei den Müttern lebten. Diese Feststellung sei aber trivial, da statistisch gesehen Kinder in Trennungssituationen überwiegend bei Müttern aufwüchsen. Da kann es auch nicht beruhigen, wenn Rauscher20 meint, in der Beschreibung von PAS könne man keinen gezielten Angriff auf Frauen erkennen, weil angesichts der in der Praxis häufigen Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter diese auch potenziell am stärksten in die Gefahr gerate, der programmierende Elternteil zu werden. Die Judikatur ist nach allem gut beraten, wenn sie die zunehmend vor allem in der wissenschaftlichen Lektüre der USA und in Deutschland erhobene Kritik am PAS21 ernst nimmt und mit dem elterlichen Entfremdungssyndrom, wenn überhaupt, künftig nur mit äußerster Vorsicht umgeht.

3. Zurück zum Ausgangspunkt:

Der Beschluss enthält, trotz seines ersten Leitsatzes, wenig neue Überlegungen zur Geschwistertrennung und vor allem differenziert er überhaupt nicht nach Alter und Persönlichkeit der Geschwister, obwohl diese sich im Laufe des langen Verfahrens durchaus unterschiedlich geäußert haben. Dass das Gericht sich über den Willen aller drei Kinder hinwegsetzt, wird im Leitsatz ebenso wenig erwähnt wie die (fälschliche) Anwendung der Lehre vom PAS zu Lasten der Mutter. Die in Bezug genommenen Paragrafen sind entweder falsch (§ 130 III statt § 131 III KostO) oder tragen zur Entscheidung nichts bei. § 1671 II Nr. 2 BGB wird lediglich in Analogie herangezogen, und zwar nur in einem Halbsatz. Tatsächlich enthält der Beschluss keinerlei Ausführungen zur Vorschrift des § 1671 II BGB, sondern allein zu § 1666 BGB. Warum eigentlich hat das Gericht nicht die wesentlich weniger diskriminierende Vorschrift des § 1671 BGB angewendet? Weil es am Antrag fehlte? Hat das FamG einen solchen angeregt, statt nach § 1666 BGB zu verfahren? § 52a FGG, das das Entzugsverfahren nach § 1666 BGB schließlich ausgelöst hat, hätte auch ein solches Verfahren zugelassen. Aber auch diese Fragen bleiben leider unbeantwortet.

*Besprechung von OLG Dresden, Beschl. v. 29. 8. 2002 - 10 UF 229/02, NJW 2003, 147 = FPR 2003, 140. - Die Autorin ist Senatorin für Justiz a.D. in Hamburg und Berlin, war zuvor Vorsitzende eines Familiensenats am OLG Hamburg und ist jetzt Rechtsanwältin in Berlin in der Sozietät Fritze Paul Seelig.

1Gardner, The Parental Alienation Syndrome, 1992.

2Vgl. die eingehende Beschreibung von Bruch, FamRZ 2002, 1304.

3Ofuatey-Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, 9 und 218; dies., KindPrax 1998, 138; Leitner/Schoeler, DAVorm 1998, 850; Schröder, FamRZ 2000, 592; Rexilius, KindPrax 1999, 149; Stadler/Salzgeber, FPR 1999, 231; dies., KindPrax 1998, 167; Gerth, KindPrax 1998, 171; Wohlgemuth, FF 1999, 138; Krause, JAmt 2002, 2; Jopt/Behrens, ZfJ 2000, 223 (258); Fegert, KindPrax 2001, 3; Klennert, ZfJ 2002, 48; Bruch, FamRZ 2002, 1304; Dettenborn, FamRZ 2002, 1320; Bericht des Arbeitskreises 9 des 14. Deutschen Familiengerichtstags, PAS - Ein Beitrag zur Lösung von Umgangsproblemen?, FamRZ 2002, 1319.

4Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2001, Rdnr. 163; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 975 (977).

5ZfJ 1998, 344; s. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 639; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2001, 638; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 975.

6FamRZ 2002, 1304 mit einer großen Zahl weiterer Nachweise.

7Salzgeber/Stadler, FPR 1999, 231; Balloff, FPR 2002, 240 (244); Salzgeber, FPR 2002, 258; Dettenborn, FamRZ 2002, 1320.

8Salzgeber, FPR 2002, 258.

9BVerfGE 55, 171 = NJW 1981, 217 (218) = FamRZ 1981, 124.

10Staudinger/Coester, BGB, 2000, § 1666 Rdnr. 71.

11Lemp, NJW 1963, 1659, NJW 1964; 440.

12Staudinger/Coester (o.Fußn. 10), § 1671 Rdnr. 72 m.w. Nachw.

13BayObLG, DAVorm 1982, 604 (609).

14OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 311; OLG Köln, FamRZ 1976, 32; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1352; Staudinger/Coester (o. Fußn. 10), § 1671 Rdnr. 230 m.w. Nachw.

15OLG Hamm, NJW 1999, 68.

16OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 311.

17BayObLG, RPfleger 1963, 181; Hartmann, Kostengesetze, § 131 KostO Rdnr. 20 m.w. Nachw.

18FuR 2000, 121

19Salzgeber/Stadler, FPR 1999, 231 m.w. Nachw.; Gerth, KindPrax 1998, 171.

20Staudinger/Rauscher (o. Fußn. 10), § 1684 Rdnr. 39.

21Vgl. jüngst Dettenborn, FamRZ 2002, 1320.

 

 

Das elterliche Entfremdungssyndrom (PAS)


FPR 2002 Heft 06   258   

Das elterliche Entfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrome - PAS).

Das elterliche Entfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrome - PAS). Anregungen für gerichtliche Sorge- und Umgangsregelungen. Eine empirische Untersuchung. Von Richard A. Gardner (hrsg. von Wilfrid v. Boch-Galhau). - Berlin, Verlag für Wissenschaft und Bildung 2002. 94 S., kart. Euro 10,-.

Diplom-Psychologe Dr. Dr. (univ.Prag) Joseph Salzgeber

Das Büchlein, das auf Anregung des Herausgebers übersetzt wurde, fußt auf einem Beitrag von Gardner, der erstmals im American Journal of Forensic Psychology 2001 erschienen ist.

Auf den ersten Seiten führt der Herausgeber in den aus seiner Sicht aktuellen Diskussionsstand zu PAS (Parental Alienation Syndrome) ein. Leider werden dabei wissenschaftliche Ergebnisse zur Scheidungsforschung in einem falschen Zusammenhang zu PAS dargestellt, so z.B. der Bezug auf den Bindungsforscher Robertson, um auf PAS-Traumatisierung hinzuweisen. Das Literaturverzeichnis des Herausgebers lässt ein spezifisches Interesse vermuten, da gewichtige Autoren wie Johnston, Wallerstein, Amato, Kelly oder Hetherington nicht erwähnt werden. Von den deutschen Autoren fehlen z.B. Kindler und Dettenborn.

Zum eigentlichen Beitrag von Gardner mit dem Titel: „Sollten Gerichte anordnen, dass an PAS leidende Kinder den entfremdenden Elternteil besuchen bzw. bei ihm wohnen“ mit dem Untertitel „Eine Verlaufsstudie“:

Zu Beginn stellt Gardner übersichtlich in Tabellenform eine Definition von PAS vor. Schon hier wird der kritische Leser feststellen, dass demnach jegliche Umgangsproblematik, selbst leichteste Irritationen, die schon in jeder funktionierenden Familie vorkommen, bereits als PAS zu werten seien. Dann stellt Gardner ein grobes Behandlungsraster vor, mit klaren Empfehlungen, wie auf einen PAS-induzierenden Elternteil angemessen zu reagieren sei. Da sich Gardner im amerikanischen Rechtssystem befindet, sind Hausarrest und Inhaftierung des Elternteils bereits bei mittelstark ausgeprägtem PAS möglich. Eine differenzierte Betrachtung der Beziehungsstörung, die ohne Zweifel eine mittelschwere bis schwere PAS-Symptomatik darstellt, findet nicht statt. Die PAS-Symptomatik wird weder in Abhängigkeit vom Alter und Entwicklungsstand des Kindes diskutiert, noch findet sich irgendeine Beschreibung des familiären Systems und des Beitrags der Beteiligten zum Konflikt. Familiäre Konfliktfelder wie Sorgerecht, Lebensschwerpunkt des Kindes oder Probleme beim Umgang werden gleichartig behandelt. Umgang versteht Gardner in diesem Beitrag nicht in qualitativer, sondern nur in zeitlicher Hinsicht, was sämtlichen Ergebnissen der umfangreichen Scheidungsforschung widerspricht.

Als einzigen differentialdiagnostischen Hinweis zu PAS erwähnt Gardner Irritationen beim Umgang; andere psychologische Kriterien wie Bindung, elterliche Erziehungsfähigkeit, Wille des Kindes, Kontinuität und dergleichen werden nicht einmal erwähnt. Zwangsmassnahmen und deren Auswirkungen auf das Kind werden nicht diskutiert, was in Anbetracht der neuen Wallerstein-Studie (New York, 2000) angebracht gewesen wäre.

Nach dem theoretischen Teil führt Gardner in sein Untersuchungsdesign ein. Gardner stellt kurz 99 Fälle einzeln vor. Um eine wissenschaftliche Studie handelt es sich nicht, eher um eine qualitative Erhebung, gespeist aus seiner Praxis. Es fehlen die Informationen über Alter der jeweiligen Kinder, aber auch darüber, in welcher der vielen Funktionen Gardner, sei es als Berater, als Therapeut oder als Sachverständiger, jeweils mit der Familie zu tun hatte. Als erheblicher Mangel muss gewertet werden, dass er niemals den (eventuell) entfremdenden Elternteil kennengelernt hat, sondern seine Information nur vom entfremdeten Elternteil erhalten hat. Ob er jemals mit dem Kind gesprochen hat, ist aus der Studie nicht ersichtlich. Im Übrigen dauerten die diagnostischen Gespräche nach seinen Angaben pro Fall ca.15 bis 30 Minuten.

Zum Ergebnis seiner Studie führt Gardner aus, dass er bei einer Reihe von Eltern, obwohl PAS vorgelegen habe, keinen Sorgerechtswechsel empfohlen habe. Auf welcher Basis er diese von seiner sonstigen Position abweichende Empfehlung gegeben hat, teilt er leider nicht mit.

Bei einigen von ihm empfohlenen Sorgerechtswechseln, die durchweg mit PAS begründet werden, handelte es sich bei den entfremdenden Elternteilen um Personen mit erheblichen Persönlichkeitsstörungen, so dass zu fragen gewesen wäre, ob nicht die Frage der grundsätzlichen Erziehungseignung zu stellen und zu überprüfen wäre.

Als Resultat (festgestellt durch telefonische Befragung nach einem Jahr) seiner Empfehlung, also gerichtlich angeordneter Wechsel des Lebenschwerpunkts des von PAS betroffenen Kindes, stellte Gardner durchweg ein Verschwinden der PAS-Symptomatik fest. Dies verwundert nicht, da das Kind zum anderen Elternteil, der bisher der angeblich beeinflussende war, keinen Kontakt mehr hat. Ob hierin ein Gewinn für das Kindeswohl liegt, mag dahingestellt sein, diskutiert wird diese Frage jedenfalls nicht.

Auf sexuellen Missbrauch geht Gardner nur randständig ein, für deutsche Verhältnisse etwas zu oberflächlich. Diagnostische Verfahren zur Feststellung eines solchen Missbrauchs werden nicht angeführt. Wenn Geschwister auf die Beeinflussung des Elternteils unterschiedlich reagieren, ist dies für Gardner kein Anlass nachzufragen, warum dem so ist.

Bei Familien, bei denen das Gericht seinen Empfehlungen nicht gefolgt ist, das Sorgerecht also beim „Entfremder“ belassen hat, habe sich nur bei sieben von 77 Familien die PAS Symptomatik gebessert.

Beim Literaturverzeichnis ging es Gardner wohl eher um eine Selbstbestätigung. Neben ihm, der 33-mal als Autor erscheint, werden noch vier weitere Autoren genannt.

Das Buch ist oberflächlich geschrieben. Es verwundert, dass Gardner, der früher durch qualitativ wertvolle Schriften aufgefallen ist (z.B. Psychotherapy with Children of Divorce), einer solchen Publikation zugestimmt hat.

Das Buch ist leicht zu lesen. Es kann jedem angeraten werden, der sich noch vom Konzept PAS angesprochen fühlt; wer dieses Buch gelesen hat, wird davon Abstand nehmen, was kein Schaden ist, da das PAS-Konzept von ernsthaften Scheidungsforschern und anderen Fachleuten als zu holzschnitthaft und fehlleitend in Bezug auf angemessene Intervention erachtet wird.

Anmerkung:

Die Kritik am PAS-Konzept bedeutet nicht, dass diese tragischen Fällen, in denen ein Elternteil ein Kind völlig vereinnahmt und gegen den anderen Elternteil beeinflusst, nicht in der Realität vorkommen. Beziehungsstörungen des Kindes zum anderen Elternteil sind alarmierend und erfordern differenzierte Diagnostik und individuelle Interventionsmaßnahmen, eventuell bis hin zu einem Sorgerechtswechsel. Die vereinfachende PAS-Konzeption Gardners verhindert aber eine vernünftige Diagnostik und auf die jeweilige Familie spezifisch abgestimmte Intervention. Es werden nicht alle Familienmitglieder betrachtet, vorschnelle und unnütze Schuldzuweisungen erfolgen. Interventionsmaßnahmen, die auf der PAS-geleiteten „Diagnostik“ beruhen, werden daher in den meisten Fällen nicht kindeswohlangemessen sein.


Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)

Events happening for Parental Alienation Awareness Day 2007


COMMEMORATE INTERNATIONAL PARENTAL ALIENATION AWARENESS DAY-APRIL 25TH - Email us at var m = String.fromCharCode(109,97,105,108,116,111)+':';var e = 'events'+String.fromCharCode(64)+'parental-alienation-awareness'+String.fromCharCode(46)+'com';document.writeln(''+e+'');events@parental-alienation-awarenesscom if you have an event you'd like to post here.

GLOBAL
Since single head of households now comprise the majority of families in the U.S., and the since the divorce rate is well over 50%, chances are the majority of children in your school are from broken homes.
Parental alienation is a very serious form of mental abuse that affects the great majority of children in broken homes. Nearly every child of divorce has experienced some form of this abuse. It is consistent and pervasive - from visitation interference to subtle brainwashing, to intentionally subversive behavior.

While the alienated parent certainly suffers, it is our children who suffer the most. They are captive victims who endure the subtle, not so subtle yet constant abuse.

If you would like to make a positive difference for the majority of students in your school, then give this very serious form of mental abuse the attention it deserves - make Parental Alienation Awareness Day a priority on April 25th!

Parents are handing out our brochures and flyers at schools! Go your part, however small, to help!

http://www.paawareness.org/PAAD2007-Events.asp

Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)

FPR 2002 Heft 06   240  -245

Kindeswille, Grundbedürfnisse des Kindes und Kindeswohl in Umgangsrechtsfragen*

Diplom-Psychologe Dr. Rainer Balloff, Berlin

I. Einleitung

Die Bedeutung des kindlichen Willens wird angesichts der lebhaften Debatte um das Eltern-Entfremdungs-Syndrom (Parental-Alienation-Syndrome - PAS)1 vor allem mit dem Argument in Frage gestellt, dass ein Kind angesichts seiner mangelnden Reife nicht in der Lage ist, über derart bedeutsame Angelegenheiten wie Beziehungspflege oder Kontaktabbruch mit einer engen Bezugsperson Entscheidungen zu treffen. Hierzu bleibt zunächst Folgendes festzuhalten:

1. In der Rechtspsychologie, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung herrscht Übereinstimmung, dass selbst das ältere Kind über 14 Jahren beispielsweise über die Aufnahme, Durchführung oder den Abbruch von Umgangskontakten nicht allein entscheiden darf.

2. Der Kindeswille wird gerade angesichts problematischer Familienrechtsfälle im Kontext mit dem Kindeswohl betrachtet.

3. Umstritten ist:

In welchen familienrechtlichen Zusammenhängen hat der kindliche Wille welche relevante Bedeutung?

Ist der Wille des Kindes ein Akt der Selbstbestimmung und in welchem Kontext zum Kindeswohl und Elternrecht nach Art. 6 GG steht er?

Ab welchem Alter ist der Kindeswille beachtlich?

Handelt es sich bei einem beeinflussten, manipulierten, suggerierten und schlimmstenfalls induzierten Willen überhaupt um einen Kindeswillen?

Wie lässt sich ein Kindeswille feststellen?

Nach der Rezeption des PAS-Modells vor etwa drei Jahren in Deutschland wird nunmehr offenbar bezweifelt, dass es einen kindlichen Willen gibt und ob man diesen zur Kenntnis nehmen und beachten sollte2.

II. Definition des Kindeswillens

Der Wille des Kindes kann mit Dettenborn3 als die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden werden. Insofern handelt es sich bei der kindlichen Willensbildung um einen meist lang anhaltenden, oft sogar dauerhaften Prozess, der vielfältigen Änderungen unterworfen sein kann. Das Erreichen bedeutsamer Zielzustände beinhaltet nicht unbedingt das Erreichen nur eines einzigen Zieles (z.B. den Vater wieder besuchen und die Billigung der Mutter erfahren)4.
III. Die Heranbildung des kindlichen Willens

Entscheidend ist bei der Kenntnisnahme und Überprüfung des Kindeswillens zunächst zu fragen nach dem Woher (die Quelle können z.B. Bedürfnisse, Motivationen, Triebe sein) und nach dem Wohin (z.B. die Zielorientierung).

Dabei führt die Annahme eines Woher (welche Quellen sind identifizierbar? Bedürfnis, Trieb, Wunsch?) des kindlichen Willens zu der Erkenntnis, dass dieser sich, soweit identifizierbar, zunächst in der so genannten präintentionalen Phase befindet, während das Wohin (welches Ziel soll erreicht werden?) bedeutet, dass sich der kindliche Wille nunmehr in der so genannten intentionalen und damit zielgerichteten Phase bewegt.

Präintentionale Bedürfnisse, Motivationen und Wünsche, aber auch Neid, Instinkt oder Anreiz sowie intentionale Ziel-Zweck-Ausprägungen spielen somit beim Entstehen der bewussten und absichtlichen Ausrichtung des kindlichen Willens eine entwicklungspsychologisch und familienrechtspsychologisch bedeutsame Rolle, wobei

das Alter,

die Persönlichkeitsentwicklung sowie

der Entwicklungsstand des Kindes

für das Heranbilden und die Ausprägung eines kindlichen Willens entscheidend sind.

Der international bekannte Entwicklungspsychologe Piaget5 beobachtete und betonte bereits 1962 die Fähigkeit erst 15 Monate alter Kinder, so zu tun als ob (z.B. sich schlafend stellen, um die Mutter zu täuschen), als Fähigkeit des Kindes, den mentalen Zustand einer anderen Person zu verstehen, um diesen gegebenenfalls zu beeinflussen oder sogar zu täuschen. Des Weiteren wohnt dieser frühen Fähigkeit des Kindes inne, zwischen Vorstellung und Phantasie einerseits sowie Realität andererseits und zwischen Gedanken und Dingen zu unterscheiden.

Dabei beinhaltet die Einstellung als spezifischer Typus einer mentalen Ausrichtung (z.B. Überzeugung, Bedürfnis und Absicht) und die inhaltliche Ausgestaltung der kindlichen Aussage (ich sitze auf einem Dreirad = Überzeugung; ich möchte ein Fahrrad mit Stützrädern haben = Bedürfnis; ich will ins Kaufhaus gehen, um ein Fahrrad zu bekommen = Absicht) nicht nur eine zweckrationale Einheit, sondern ebenso die Fähigkeit des Kindes, spätestens im Alter von drei bis vier Jahren, einen eindeutigen und klaren Willen zu formulieren, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen oder zu vermeiden.

Dabei führen permanente Ereignisse aus der Umwelt

zur differenzierteren Wahrnehmung des Kindes,

zur Heranbildung von Überzeugungen und Bedürfnissen, die ebenso durch Emotionen oder Triebe verursacht und gespeist werden, die dann in

einen eigenen Willen und Handlungen einmünden und

zu einem zielorientierten Ergebnis führen können6.

Insbesondere im Alter des Kindes von drei bis vier Jahren zeigen sich Kompetenzentwicklungen, die auch zunehmend differenzierte Willensbildungen ermöglichen7.

Hierzu gehören im Alter von drei bis vier Jahren u.a.

der Erwerb der Überzeugung,

die Fähigkeit, zwischen Realität und Überzeugung zu unterscheiden,

die Fähigkeit zur Täuschung anderer,

die Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub,

Selbstkontrolle und Verzicht,

erste Vorstellungen über Zeitspannen,

die Fähigkeit, Gegensätze zu benennen und

mentale Wollens- und Könnens-Ausdrücke zu benutzen8.

Entwicklungspsychologisch unauffällige Kinder haben somit bereits im Alter von drei bis vier Jahren alle notwendigen sozialen und psychischen Kompetenzen erworben, um einen eigenen (autonomen) und festen (stabilen) Willen zu haben und bei hinreichender Sprachentwicklung auch formulieren zu können.

Vom Kind selbst erworbene und definierte Vorstellungen, Meinungen, Wünsche, Einstellungen, Haltungen, Sichtweisen, Prioritäten, Favorisierungen etc. sind also entwicklungspsychologisch sehr frühzeitig möglich und stellen wesentliche Aspekte der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung des Kindes dar.

Sie beinhalten somit ureigene - subjektive - Interessen des Kindes und sollten im Rahmen einer kindorientierten Haltung nicht als eine Äußerung umgedeutet werden, die nur dann beachtlich ist, wenn sie im wohl verstandenen Interesse gemacht wurde oder wenn es sich um einen so genannten vernünftigen Willen des Kindes im Sinne des Kindeswohls handelt.

Der Wille des Kindes sollte ferner in Fällen schwerer familiärer Konflikte nicht sogleich mit einem moralisch zwar akzeptablen und familienpsychologisch sowie rechtlich erwünschten und anstrebenswerten „höherwertigen Ziel“ verknüpft werden (z.B. Umgangskontakte des Kindes mit einem Elternteil), da bei einer derartigen Verbindung der Wille des Kindes - beispielsweise im Kontext von Kindeswohlkriterien - zwangsläufig an Bedeutung verlieren muss.

Im Übrigen lässt sich der hier vertretene Kindeswillensbegriff - die (zwangsweise) Umsetzung des Kindeswillens kann dem Kindeswohl erheblich schaden im Gegensatz zu der Annahme, dass es kein Kindeswohl gegen den Kindeswillen gibt - am ehesten im § 50b FGG identifizieren. Dort heißt es: „wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Weniger eindeutig ist die Formulierung im neuen § 50 FGG, wenn im Abs. 1 von „Interessen des Kindes“ die Rede ist, also von einem subjektiven und objektiven Bestimmungselement, nämlich Wille und Wohl des Kindes.

Unabhängig von der weiteren Vorstellung, den Willen des Kindes in einen rationalen oder emotionalen Akt zu unterteilen, der dann entweder als Akt der Selbstbestimmung oder als Teilaspekt des Kindeswohls angesehen wird9 oder ihn als grundsätzlich unbeachtlich anzusehen, weil er u.U. beeinflusst, manipuliert oder schlimmstenfalls induziert wurde, bleibt zu klären, ob nach dem Kenntnisstand kindlicher Entwicklungsprozesse dem Subjektstatus des Kindes Rechnung getragen werden soll oder ob die Meinungsäußerung des Kindes, die sich zum Kindeswillen verdichtet hat, lediglich als wenig bedeutsame Meinung des Kindes zu begreifen und zu verstehen ist.

Dabei wird gerade im Verstehen und Begreifen der kindlichen Vorstellungen, Meinungen, Haltungen, Wünsche und des Willens das in der Psychologie herausragende hermeneutische Prinzip der Sinnvermittlung und Auslegung betont, das der Rekonstruktion von Präintentionalität (im Sinne der Frage nach dem Woher?) und Intentionalität (im Sinne der Frage nach dem Wohin?) kindlicher Willensbildungsprozesse dient.

Darüber hinaus begreifen die psychologischen Theorien des Subjekts - z.B. die Kritische Psychologie von Klaus Holzkamp - den Menschen, also auch Kinder, als grundsätzlich fähig, sich Handlungsräume, Freiheitsgrade und Rahmenbedingungen aktiv-kognitiv strukturierend anzueignen und zu gestalten und sich dementsprechend eine eigene Vorstellung und Meinung von seiner Umwelt zu machen.

Eine andere Auffassung vertritt Klenner10, der offenbar ein Kind nicht als erkenntnis- und handlungsfähiges Subjekt begreift und damit den Willen des Kindes nur dann für relevant erachtet, wenn es „seinen unabhängigen und freien Willen erklären kann“.

Hier ist jedoch zu fragen, welcher Mensch überhaupt in der Lage ist, einen unabhängigen und freien Willen zu äußern.

Dennoch kritisiert Klenner11 jede andere kindorientiertere Meinung als eine „aus ideologischer Sichtweise resultierende Idee der Selbstbestimmung des Kindes“, die dazu führe, dass sich „die für das Kind verantwortlichen Erwachsenen der Verantwortung“ entzögen.

IV. Kindeswille, Grundbedürfnisse des Kindes und Kindeswohl

Wie oben bereits angeführt wird allein der kindliche Wille weder bei Sorgerechts- noch bei Umgangsrechtsentscheidungen ausschlaggebend sein, da allgemein bekannt ist, dass nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder u.U. Ziele anstreben, die bei objektiver Betrachtung riskant oder gefährlich sind oder unter dem Einfluss eines Dritten zum selbst definierten Ziel des Kindes oder Jugendlichen wurden.

Wenn also der Kindeswille regelmäßig in den Kontext der so genannten psychosozialen Grundbedürfnisse des Kindes (basic needs of children) und des Kindeswohls gestellt wird, sollte dennoch Maxime professionellen Handelns mit Kindern - auch im hoch strittigen Umgangsrechtsverfahren - sein, den Kindeswillen soweit wie möglich herauszuarbeiten und gegebenenfalls auch zu respektieren, zu akzeptieren und nur so viel jugendamtliche, gutachtliche oder richterliche Eingriffe in den Subjektstatus des Kindes und dessen Willensbildungsprozess vorzunehmen, wie es zur Sicherstellung des Kindeswohls nötig ist, also beispielsweise beim selbstgefährdenden Kindeswillen oder beim induzierten Kindeswillen, der schwersten Form der Beeinflussung, Manipulation und Suggestion.

Die gerichtliche Festlegung eines Umgangs, einer Umgangsbegleitung oder von Zwangsmaßen gegen den boykottierenden Elternteil bewirken häufig sehr wenig. Die Erfolge sind dürftig, die Abbruch- und Verweigerungsquote ist hoch.

Bekannt ist schon längst, dass erzwungene Kontakte, also gegen den Willen des Kindes gerichtete Besuchskontakte, meist die Beziehungen des Kindes mit dem den Umgang begehrenden Elternteil nicht verbessern oder stabilisieren12.

Sinnvoller ist aus interventionspsychologischer Sicht die Inanspruchnahme einer Mediation, Beratung oder Psychotherapie der Erwachsenen, die auch durch gerichtliche Auflagen forciert werden sollte.

Einfacher als sogleich den Kindeswohlbegriff zu bemühen, der im Übrigen bei Umgangsrechtsstreitigkeiten in der bekannten Unterteilung in erwachsenen- und kindzentrierte Kriterien (z.B. Erziehungsfähigkeit, Förderung, Kontinuität, Stabilität, Bindungstoleranz, Wunsch nach Einvernehmlichkeit der Eltern sowie die Beziehungen und Bindungen des Kindes an die Eltern, Geschwister und sonstige im § 1685 BGB genannte Personen, Wunsch und Wille des Kindes) nicht zutreffend ist, sollten bei strittigen Umgangsfragen zunächst die psychosozialen Grundbedürfnisse des Kindes, die so genannten basic needs of children beachtet und gegebenenfalls überprüft werden.

Hinzu kommt, dass angesichts der im Normalfall mittlerweile vielfältigen und oft mehrfach in der Woche oder im Monat erfolgenden wechselnden Umgangskontakte des Kindes mit beiden Eltern13 die sehr eingeschränkte juristische Vorstellung nunmehr aufgegeben werden sollte, nach der ein Umgang des Kindes dazu dient,

die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen und

dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind nicht befindet, die Möglichkeit zu geben, sich persönlich in regelmäßigen Abständen von der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen.

Ein zeitgemäßer und weitaus umfangreicherer Umgang zur Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehungen und Bindungen des Kindes mit dem betreffenden Elternteil an den Wochenenden, zuzüglich an einigen Tagen unter der Woche und im Rahmen von Feiertags- und Ferienregelungen, beinhaltet faktisch so gut wie immer eine Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes.

Selbst die aktuelle Rechtsprechung14 beruht offenbar auf überholten Vorstellungen, deren Wurzeln in den heute kaum noch verständlichen restriktiven Annahmen bei Dürr15 u.a. zu finden sind. Z.B. sollten nach Dürr16 dem Kind im

Alter von bis zu zwei Jahren einmal im Monat ein bis zwei Stunden Umgang eingeräumt werden,

einem Kind im Alter von zwei bis sechs Jahren einmal monatlich vier bis sechs Stunden,

im Alter von sechs bis zehn Jahren einmal monatlich sechs bis acht Stunden und ab

zehn Jahren einmal monatlich acht bis zehn Stunden.

Die Beachtung und Überprüfung der bereits erwähnten psychosozialen Grundbedürfnisse des Kindes (basic needs) angesichts der seit Jahren erheblich erweiterten Umgangskontakte beinhaltet folgendes Vorgehen:

Ist beispielsweise der den Umgang begehrende Elternteil in der Lage, folgende Bedürfnisse des Kindes

wahrzunehmen,

richtig zu interpretieren,

prompt und

angemessen darauf zu reagieren?

1. Bedürfnis des Kindes nach Ernährung, Versorgung und Gesundheit.

2. Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit, Schutz vor Gefahren materieller und sexueller Übergriffe und Ausbeutung.

3. Bedürfnis nach beständigen Beziehungen, sicheren Bindungen, stabilen und unterstützenden Gemeinschaften sowie nach einer sicheren Zukunft.

4. Bedürfnis nach Liebe, Akzeptanz, Geborgenheit, Zuwendung, Unterstützung.

5. Bedürfnis nach Wissen, Bildung und Vermittlung neuer und hinreichender Erfahrungen.

6. Bedürfnis nach Lob, (adäquater) Anerkennung, Verantwortung und Selbstständigkeit.

7. Bedürfnis nach Übersicht, Zusammenhang, Orientierung, Regeln, Strukturen und Grenzen17.

Ist der betreffende Elternteil bzw. die den Umgang begehrende Person hierzu willens und in der Lage, wird als nächster Schritt der Wille des Kindes bei der Ausgestaltung des Umgangs zu prüfen sein, der nach Dettenborn18 folgende Kriterien (Kategorien) beinhaltet:

1. Zielorientiertheit (Hat z.B. die Willensbekundung ein klar erkennbares Ziel? Äußert sich z.B. das Kind über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangs? Hat das Kind Angst vor Übernachtungen? Werden unter verschiedenen Möglichkeiten einzelne favorisiert? Werden Argumente hervorgebracht, ein bestimmtes Ziel zu erreichen?)

2. Intensität (Beruht die Willensbekundung auf einer gefühlsmäßigen Grundlage, die einfühlbar ist oder äußert sich das Kind z.B. „Ich-fremd“? Werden Zielorientierungen eindeutig, nachdrücklich und beharrlich beibehalten?)

3. Stabilität (Wird z.B. die Willensbekundung über einen längeren Zeitraum eindeutig vorgetragen? Oder waren die geäußerten Willensinhalte des Kindes instabil, wechselnd? Wurden sie auch in Bezug auf verschiedene Personen und in unterschiedlichen Kontexten beibehalten? Wo, wann und wie ist die Geburtsstunde der ersten Willensbekundung zu identifizieren und wie stellt sich der weitere Verlauf, also die Geschichte des Willenbildungsprozesses dar?)

4. Autonomie (Ist beispielsweise die Willensbekundung erlebnisgestützt bzw. erlebnisfundiert - entspringt sie somit einem realen Erleben oder ist sie auf Grund von Beeinflussungen zu Stande gekommen? Hier sollte auch eine denkbare Induktion des Kindes beachtet werden. Aber auch dann gilt, dass auch der induzierte Wille ein Wille ist)19.

Denkbar ist ebenso, dass angesichts einer Induktion des Kindes das Kind keinen Willen äußert oder einen Willen kundgibt, der nicht seinen „wirklichen“ Intentionen entspricht. Werden Kinder induziert, gibt es wiederum mehrere Möglichkeiten, diesen Induktionsprozess in Bezug auf die Eltern und das Kind diagnostisch zu erfassen und zu klären:

Elternebene

1. Der induzierende Elternteil macht meist auch Jahre nach der Trennung oder Scheidung andauernde negative Äußerungen über den anderen Elternteil (dein Vater/deine Mutter ist ein Versager, Feigling, ein Betrüger, der Zerstörer der Familie etc.).

2. Der induzierende Elternteil hält nachpartnerschaftliche Schuldprojektionen bezüglich des anderen Elternteils - meist angesichts schwerer Kränkungen und seelischer Verletzungen - hartnäckig aufrecht.

3. Der induzierende Elternteil äußert seine Vorbehalte normalerweise nicht direkt gegenüber dem anderen Elternteil, sondern wählt sich das Kind als Ansprech-, Manipulationspartner und Komplizen aus. Auch das Jugendamt, der Sachverständige, Verfahrenspfleger, Umgangsbegleiter oder das Gericht werden häufig in diese Dynamik mit einbezogen, um den Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil einzuschränken oder auszusetzen.

4. Der induzierende Elternteil instrumentalisiert das Kind, um eigenen Verlustängsten zu begegnen und weiter bestehende Hass- und Rachegefühle gegenüber dem anderen Elternteil auszuleben. Eine Trennung bzw. Differenzierung der Elternebene von der Paarebene scheint unmöglich zu sein.

5. Trennungsbedingte Symptome und Beunruhigungen des Kindes werden dem abgelehnten Elternteil zugerechnet.

6. Meist werden eine Hilfe oder Unterstützung - beispielsweise im ASD des Jugendamts - oder eine Mediation, Beratung oder Therapie nicht in Anspruch genommen; direkte Kontakte mit dem anderen Elternteil werden abgelehnt.

7. Der induzierende Elternteil folgt oft dem Motto: Beide Eltern sind im Allgemeinen auch nach einer Trennung für die Kinder wichtig, nicht aber im konkreten (in meinem) Fall. Der andere Elternteil hat alle „Rechte“ am Kind verwirkt.

8. Die Beziehungen des Kindes zu anderen Familienmitgliedern des abgelehnten Elternteils werden als genauso schädlich eingestuft wie die Kontakte zu ihm selbst.

9. Selbst von neutralen Personen begleitete Umgangskontakte werden oft als dem Kind unzumutbar abgelehnt.

10. Einmal aufgestellte Behauptungen werden auch im Falle einer „Widerlegung“ durch Fachleute oder durch gerichtlichen Beschluss weiterhin als Realität angesehen (z.B. beim sexuellen Missbrauchsthema).

Kindebene

1. In den Gesprächen mit einem induzierten Kind fällt auf, dass der induzierende Elternteil meist durchweg positiv, der abgelehnte Elternteil dagegen meist durchgängig negativ beschrieben wird.

2. Auf die Frage, wie sich der abgelehnte Elternteil ändern müsste bzw. was geschehen müsste, um ein besseres Bild vom abgelehnten Elternteil zu bekommen, fällt dem Kind so gut wie nie eine Antwort ein. Typische Antworten lauten beispielsweise: „Der kann sich gar nicht ändern“; „der hat bei mir keine Chance mehr.“

3. Auf die Frage, warum das Kind keinen Kontakt mit dem anderen Elternteil haben möchte, werden meist nur lapidare Erklärungen oder vage Hinweise gegeben: „Dort muss ich den Tisch abräumen“; „da muss ich lesen üben“; „da musste ich den Mülleimer ausleeren“.

4. Wenn ein derart induziertes Kind seine ablehnende Haltung begründen soll, werden meist wortgetreu die Beschuldigungen des anderen Elternteils wiedergegeben. Nähere Erläuterungen, Begründungen oder Konkretisierungen sind dem Kind jedoch meist nicht möglich.

Nach Gardner20 zeigen in diesem Sinne induzierte Kinder (PAS) im hoch strittigen Sorgerechts- oder Umgangsverfahren folgende Besonderheiten:

Verunglimpfungskampagnen des anderen Elternteils

Absurde Rationalisierungen und Verunglimpfungen

Fehlende Ambivalenz

Betonung „eigenständigen Denkens“

Reflexive Unterstützung des betreuenden Elternteils

Fehlende Schuldgefühle

„Entliehene Szenarien“

Ausweitung der Feindseligkeiten auf weitere Angehörige des abgelehnten Elternteils.

Werden derartig gravierende Induzierungen beim Kind nicht erkennbar, sondern eher typische Beeinflussungen, Manipulationen oder Instrumentalisierungen des Kindes, sind folgende Leitfragen zur Klärung der Lebenssituation und der Vorstellungswelt des Kindes bei der Realisierung von Umgangskontakten hilfreich21:

Wann hat das Kind seine Mutter, seinen Vater nach der Elterntrennung erstmalig wieder gesehen?

Gab es seitdem Unterbrechungen der Kontakte?

Wie häufig trifft das Kind seine Mutter bzw. seinen Vater?

Wie lange dauern jeweils die Kontakte?

Unter welchen Bedingungen finden die Kontakte statt?

Welche Personen sind außer dem jeweiligen Elternteil anlässlich der Kontakte dabei?

Was unternehmen das Kind und seine Mutter bzw. sein Vater, wenn sie zusammen sind?

Gibt es telefonische und/oder briefliche Kontakte zwischen dem Kind und dem betreffenden Elternteil?

Gab bzw. gibt es Schwierigkeiten bei der Durchführung der Umgangskontakte?

Wie sieht die Übergabe- und Abholsituation aus?

Wie geht das Kind auf seine Mutter bzw. seinen Vater zu, wenn es zu einem Zusammentreffen kommt?

Wie geht es dem Kind beim Abschiednehmen?

Wie verhält sich das Kind, wenn es wieder zurückkommt?

Wie erlebt das Kind die Besuchskontakte?

Kann das Kind von den Besuchskontakten profitieren?

Berichtet das Kind von den Besuchen und Aktivitäten?

Wie verhält sich das Kind bei den Besuchskontakten gegenüber seiner Mutter bzw. seinem Vater?

Welchen Willen kann das Kind äußern?

Fanden bereits Umgangskontakte gegen den erklärten Willen des Kindes statt?

Haben die Eltern eine Mediation, Trennungsberatung oder eine Psychotherapie in Anspruch genommen?

Boykottiert ein Elternteil die Umgangskontakte?

Welche Auflagen, gerichtlichen Beschlüsse und Sanktionen sind bereits erfolgt, um den Boykott zu beheben?
V. Zusammenfassung und Perspektiven

Beeinflussungen, Manipulationen, Instrumentalisierungen, Parentifizierungen von Kindern aller Altersgruppen und Induzierungen in hoch strittigen Trennungsprozessen, bei Sorgerechts- und Umgangsregelungen sind seit Jahren bekannte Phänomene in der Sozialarbeit, Verfahrenspflegschaft, familienpsychologischen Sachverständigentätigkeit, Beratungspraxis und im Gerichtsverfahren.

Im Rahmen dieser Diskussion macht in den letzten Jahren vor allem das Parental-Alienation-Syndrome (PAS) auf sich aufmerksam. Bei diesem Konzept handelt es sich um ein Arbeitsmodell, das nicht auf der Grundlage empirisch hinreichend belegter Annahmen steht. Insbesondere die Annahme, dass es sich um eine Krankheit des Kindes handelt, analog dem Modell eines Folie à deux (vgl. ICD 10 F24)22, widerspricht dem das gesamte Familiensystem umfassenden systemischen Denkansatz, der keine isolierte Krankheitssicht betont.

Allen Professionellen ist bekannt, dass induzierende Elternteile in der Lage sind, Kinder derart zu beeindrucken, dass sie u.U. sogar den Kontakt mit dem ehemals geliebten Elternteil verweigern.

Kritisch anzumerken ist, dass gerade im Rahmen der PAS-Diskussion davon ausgegangen wird, dass der induzierte Wille des Kindes nicht zu beachten ist, obwohl gerade dieser intentionale Wille mit einer klaren Zielrichtung besonders stark ausgeprägt sein kann und jedes Kontaktbemühen scheitern lässt.

Nicht der zwangsweise durchgesetzte Umgang stellt in der Regel ein erfolgreiches Modell dar, da bei jedem Umgangskontakt meist der Wille des Kindes erneut gebrochen werden muss, sondern die Inanspruchnahme z.B. einer Mediation, Beratung, Familientherapie oder Psychotherapie durch die Eltern und/oder eine bereits kurze Zeit nach einer Trennung erfolgende konsequente Festlegung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den bindungstoleranteren und nicht boykottierenden Elternteil.

Hat sich aber der Wille eines Kindes erst verfestigt - intentionalisiert - wird er meist ab einem Lebensalter von ca. zehn Jahren nicht mehr, ohne neuen Schaden anzurichten, zu verändern sein. In diesem Zusammenhang wird auch der Vorschlag von einigen Vertretern des PAS-Modells, der vor allem von betroffenen Vätern aufgegriffen wurde, das Kind beispielsweise in einem Heim unterzubringen, grundsätzlich als nicht kindeswohlverträglich abzulehnen sein.

Allerdings entfällt zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Wille des Kindes verfestigt hat, meist die Möglichkeit, einen Wechsel des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des Sorgerechts herbeizuführen, es sei denn, dass trotz der Induzierung die Widerstandskraft (Resilienz)23 des Kindes besonders ausgeprägt ist. Unter Resilienz ist in diesem Zusammenhang das Phänomen zu verstehen, sich selbst unter schwierigen Lebensumständen andauernder familiärer Konflikte gesund und kompetent zu entwickeln. Darüber hinaus wird unter Resilienz auch zu subsumieren sein, wenn sich das Kind z.B. nach einem Sorgerechtswechsel von seinem Störungszustand der Induktion schnell erholt.

Dabei spielt offensichtlich nicht nur die resiliente Persönlichkeit des Kindes eine herausragende Rolle, sondern ebenso der familiäre Zusammenhalt in den Teilfamilien - auch im Sinne der Bindungstheorie - und das Vorhandensein externer Unterstützung, z.B. bei älteren Kindern in der Verwandtschaft, Freundschaft und peer-groups oder bei jüngeren Kindern zusätzlich in Trennungs- und Scheidungsgruppen, die die kindlichen Coping-Strategien fördern und stärken. Beachtenswert ist ferner die allgemeine Lebenseinstellung und sichere Einbettung des Kindes in das soziale Umfeld, die u.U. noch einen späteren Wechsel des Kindes zu dem anderen Elternteil zulässt.

*Der Autor ist als Diplom-Psychologe in der Abteilung für klinische Psychologie und Rechtspsychologie der Freien Universität Berlin tätig.

1Fegert, KindPrax 2001, 3; ders., KindPrax 2001, 39; Fischer, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1998, 306; ders., Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1998, 343; Gerth, KindPrax 1998, 171; Jopt/Behrend, ZBlJR 2000, 223; dies., ZBlJR 2000, 258; Kodjoe, KindPrax 1998, 172; dies., DAVorm 1998, 9; Kodjoe/Koeppel, KindPrax 1998, 138; Lehmkuhl, U./Lehmkuhl, G., KindPrax 1999, 159; Leitner/Schoeler, DAVorm 1998, 849; Rexilius, KindPrax 1999, 149; Salzgeber/Stadler, KindPrax 1998, 167.

2Vgl. Klenner, 2002, zitiert bei Koeppel: www.koeppel-kindschaftsrecht.de/anmerk-klenner.htm.

3Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte, 2001, S. 63.

4Vgl. auch Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht, 2001, S. 228 mit w. Nachw.

5Piaget, Play, Dreams and Imitation in Childhood, New York, 1962; Deutsch: Nachahmung, Spiel, Traum. Gesammelte Werke, Bd. 5, 1989.

6Vgl. Astington, Wie Kinder das Denken entdecken, 2000, S. 90, die dieses Strukturmodell für die Theorie des Denkens nutzbar machte.

7Vgl. Dettenborn (o. Fußn. 3), S. 70f., mit weiteren eindrucksvollen Belegen aus der Entwicklungspsychologie.

8Vgl. Dettenborn (o. Fußn. 3), S. 70f.

9Vgl. die umfassende Darstellung hierzu bei Zitelmann (o. Fußn. 4), S. 206ff.

10Klenner (o. Fußn. 2).

11Klenner (o. Fußn. 2).

12Vgl. etwa die Langzeitstudie von Wallerstein/Lewis, FamRZ 2001, 65 (68ff.).

13Vgl. etwa die Ausführungen zur Ausgestaltung des Umgangs bei Fthenakis, FPR 1995, 94.

14Vgl. hierzu auch Oelkers, FPR 2002, 248 (in diesem Heft).

15Dürr, Verkehrregelungen gemäß § 1634 BGB, 2. Aufl., 1979.

16Dürr (o. Fußn. 15), S. 25.

17Vgl. hierzu auch: Brazelton/Greenspan, Die sieben Grundbedürfnisse von Kindern. Was jedes Kind braucht, um gesund aufzuwachsen, gut zu lernen und glücklich zu sein, 2002; Fegert, FPR 1999, 321 (326f.).

18Dettenborn (o. Fußn. 3), S. 95f.

19Vgl. hierzu Peschel-Gutzeit, Das Recht zum Umgang mit dem eigenen Kinde. Eine systematische Darstellung, 1989; dies., FPR 1995, 82.

20Gardner, The Parental-Alienation-Syndrome. A guide for mental and legal professionells. Creskill/NJ, Creative Therapeutics Inc., 1992.

21Vgl. hierzu Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber, Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht, 2000.

22Nach ICD-10 F24 soll die Diagnose einer induzierten wahnhaften Störung nur gestellt werden, wenn: 1. Zwei oder mehr Menschen denselben Wahn oder dasselbe Wahnsystem teilen und sich in dieser Überzeugung bestärken. 2. Diese Menschen eine außergewöhnlich enge Beziehung verbindet. 3. Durch einen zeitlichen oder sonstigen Zusammenhang belegt ist, dass der Wahn bei dem passiven Partner durch Kontakt mit dem aktiven induziert wurde.

23Egle/Hoffmann/Joraschky, Sexueller Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung. Erkennung und Therapie psychischer und psychosomatischer Folgen früher Traumatisierungen, 2000, S. 4.

Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)

Dear Friend,
Parental Alienation Awareness Organization's April 25th Events Are a Huge Success.
PAAO has organized and received information on a number of events designed to commemorate April 25th, International Parental Alienation Awareness Day. These include:

    *
      A non-custodial parents' rally in Des Moines, Iowa
    *
      F4J demonstrations in different provinces of Canada, and difference states of the US.
    *
      Declaration of Family Rights in Mexico
    *
      Rally in Segovia Spain at the Palacio de Justicia
    *
      Rally in Italy
    *
      March at the Family Court House in Las Vegas, Nevada, by P.A.S.S.A.G.E.
    *
      Recognition of April 25th as International Parental Alienation Awareness Day in Argentina, New Zealand, Australia, and the UK, and Brussels
    *
      Signing of the 1503 Petition addressed to the Human Rights Commission of the UN
    *
      For a full list of events go to : www.paawareness.org/PAAD2007-Events.asp

We thank everyone, all over the world, for continuing in their efforts to make the public and professionals aware of Parental Alienation and Hostile Aggressive Parenting Behaviors, so that we may ensure the right of every child to give and receive all of the love they deserve.
To find out what you can do to help, visit us at www.paawareness.org/PAAD2007.asp

Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)

PARENTAL ALIENATION WORKSHOP 2007
 

On Saturday, April 14th and Sunday, April 15th, The Manatee Convention Center in Palmetto, Florida, was host to some of the top national experts on child suggestibility, research on Parental Alienation, and legal and psychological ramifications of Parental Alienation.  The public and professionals in attendance at Parental Alienation Workshop 2007, put on by PsyCare Inc and PAAO, received invaluable information, guidelines, and contacts.

 

Parental Alienation Workshop 2007, featured renowned researcher, author, and television guest, Dr. Stephen Ceci. Dr. Ceci presented compelling research, which included film clips of his work, showing how suggestible children can be, and the importance of appropriate interviewing techniques when working with child witnesses. Other speakers included:

 
Harvey Shapiro, retired law enforcement officer, who shared reasons for fallibility in law enforcement techniques, the value of taped interviews, and the importance of witness and chronology lists.
 
Randy Kolin, Psy.D., discussed his work as a child custody evaluator, the evaluation process, it's method and uses.
 
Michael Bone, Ph. D., discussed diagnoses and treatments of Parental Alienation
 
Stephen Herman, M.D., forensic child psychiatrist, spoke of difficulties with the concept of Parental Alienation, including difficulty with verification.
 
Douglas Darnall, Ph.D., discussed research done to provide information on Parental Alienation, including types and frequencies of alienating strategies, and degrees to which children may be affected.
 
David Carico, Esq., appellate attorney in California, and Charles Jamieson, Esq., family law attorney in Florida, provided information on how to select a family law attorney, and how to help your attorney help you.
 
We also had a very special screening of Jake's Closet by Shelli Ryan, the movie's writer/director, This is a movie to be released soon about the conflict a child of divorce and alienation feels.
 

If you were unable to attend this Workshop, access to our speakers' hand out information will be available to print out for a $10 fee. Visit http://www.paawareness.org/workshop2007.asp to order.

 
SOME TESTIMONIALS
 
I am a parent who have not seen his daughter for 14 months. In the 2007 PA Workshop in Florida, I got: - To speak to the best professionals in the 'industry' - More practical information related to my case than in any 3 months period (or longer) prior to that. - A good dose of reality about the workings of many elements in the PA trenches - Schmooze with parents like myself, vent, listen to others' problems. - Excellent contacts for future handling of my case All of that for the (monetary) equivalent of just 3 hours consulting with my attorney. Most highly recommended to anyone who wants to move forward, is willing to accept responsibility for their relationship with their kids and is ready to do something about it NOW.

This workshop was a must for mental health professionas, especially if they work with families going through divorce or have been and are experiencing parental alienation.

The best workshop I have ever attended!

I have never been so impressed by the absolute altruism exhibited by a list of speakers. This group of Mental Health and Legal professionals have the children as their focus, and speak with the straight-forward knowledge of their fields to achieve a true "Best Interest of the Child."

Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)

Internationale Konferenz

Das Parental Alienation Syndrom (PAS)

Eine Herausforderung für interdisziplinäre scheidungsbegleitende Berufe

 

International Conference

The Parental Alienation Syndrome (PAS)

A Challenge for Interdisciplinary Professionals Involved in Divorce

                                                                

 

Ort und Zeit/Location and Time:

Hotel Maritim, Frankfurt (Main), 18./19. Okt./Oct. 2002

(Deutsch/Englisch und Englisch/Deutsch-Simultanübersetzung)

(The conference will be monitored by simultaneous interpreters English/German and German/English)

Das Parental Alienation Syndrom (PAS)
Eine Herausforderung für interdisziplinäre scheidungsbegleitende Berufe

Mit steigenden Scheidungszahlen nehmen auch diejenigen Fälle zu, bei denen ein Elternteil dem anderen das gemeinsame Kind zu entfremden und den Kontakt zu vereiteln versucht.

Damit entstehen wachsende Herausforderungen für Familienrichter, Rechtsanwälte, Jugendamtsmitarbeiter, Sachverständige, Kinderärzte, Kinder- und Erwachsenenpsychiater, Therapeuten und Verfahrenspfleger. Unter den verschiedenen Erklärungsansätzen und Lösungsversuchen bei Entfremdungsphänomenen hat das amerikanische PAS-Konzept des Kinderpsychiaters Prof. R. A. Gardner sowohl wachsende internationale Anerkennung als auch Kritik gefunden. Die Tagung möchte zur interdisziplinären Fachdiskussion und zur Erweiterung der familiengerichtlichen Praxis bei Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen beitragen sowie die Forschung in diesem Bereich anregen.

 

The Parental Alienation Syndrome (PAS)

A Challenge for Interdisciplinary Professionals Involved in Divorce

With divorce figures on the up, there is a rise in high conflict cases with one parent’s attempt to alienate the children from the other and to estrange one parent from the child completely.

As a result, family judges, lawyers, social workers, evaluators, paediatricians, psychiatrists, psychologists and guardians ad litem are confronted with a growing challenge in dealing with such cases. Amongst the various phenomenological theories and attempts at finding solutions here, the American PAS concept by the child psychiatrist Prof. R. A. Gardner, M. D. has been finding increasing international attention as well as criticism.

This conference aims at promoting the interdisciplinary discussion amongst professionals about alienation in high conflict divorce cases. Furthermore, it attempts to extend the range of alternative decisions made in family courts. Finally, the conference intends to encourage and contribute to research in the field.

 

Freitag/Friday, 18. Okt./Oct. 2002

09:00 a.m.
 

Eröffnung der Tagung und Begrüßung/Opening the conference and words of welcome

09:30 – 10:15
 

Richard A. Gardner, New York
 

Einleitender Übersichtsvortrag: Das Parental Alienation Syndrome – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft/Introductory Review: The Parental Alienation Syndrome – Past, Present and Future

10:15 – 10:30
 

Diskussion/Discussion

10:30 – 11:15
 

Kurt Ebert, Innsbruck
 

Die Rechtssituation bei Kindesentfremdung im europäischen Vergleich/The Legal Situation in Cases of Child Alienation – A Comparison of Different European Countries

11:15 – 11:30
 

Diskussion/Discussion

11:30
 

Kaffeepause/Coffee break

11:45 – 12:30
 

Richard A. Warshak, Dallas
 

Aktuelle Kontroverse um PAS/Current Controversy regarding PAS

12:30 – 12:45
 

Diskussion/Discussion

12:45 – 14:30
 

Mittagspause/Lunch break

14:30 – 15:00
 

Christine Knappert, Bad Salzuflen
 

Möglichkeiten des Jugendamtes in der Arbeit mit PAS-Fällen/Working strategies with PAS-cases for socialworkers

15:00 – 15:15
 

Diskussion/Discussion

15:15 – 15:55
 

Wera Fischer, Sinsheim/
Jan Strohe, Wuppertal
 

Möglichkeiten des Verfahrenspflegers(-in) in der Arbeit mit PAS-Fällen/Working strategies with PAS-cases for Guardians Ad Litem

15:55 – 16:10
 

Diskussion/Discussion

16:10 – 16:25
 

Coffee break

16:25 – 17:05
 

Pamela Stuart Mills-Hoch/

Robert Hoch, The Rachel Foundation, Maryland
 

Erfolgreiche Reintegrationsprogramme für hochgradig entfremdete Kinder – Die Arbeit der Rachel Foundation/Successful Reintegration Programs for severly alienated children

17:05 – 17:20
 

Diskussion/Discussion

17:20 – 18:00
 

Lena Hellblom Sjögren, Stockholm
 

PAS in Schweden und Norwegen/About PAS in Sweden and Norway

18:00 – 18:15
 

Diskussion/Discussion

18:15 – 20:00
 

Pause, Abendessen/Break, dinner

20:00
 

Gesprächskreise mit den Referenten/Workshops in smaller groups

 

 

Samstag/Saturday, 19. Okt./Oct. 2002

09:00 – 09:45
 

R. Christopher Barden, North Salt Lake Utah
 

Disziplinübergreifende Teams in der Arbeit mit PAS-Fällen/Building Multi-Disciplinary Legal-Scientific Teams in PAS Cases

09:45 – 10:00
 

Diskussion/Discussion

10:00 – 10:45
 

Richard A. Gardner, New York
 

Folgen der Verleugnung des Parental Alienation Syndroms für Mütter/How Denying and Discrediting the Parental Alienation Syndrome Harms Women

10:45 – 11:00
 

Diskussion/Discussion

11:00 – 11:15
 

Kaffeepause/Coffee break

11:15 – 12:00
 

Helmuth Figdor, Wien
 

Psychodynamik bei Entfremdungsprozessen im Erleben von Kindern/Psycho-Dynamic Aspects in Alienation Processes as Experienced by Children

12:00 – 12:15
 

Diskussion/Discussion

12:15 – 13:00
 

Franz Weisbrodt, Kandel
 

Möglichkeiten des Familienrichters den Umgang des Trennungs-/Scheidungskindes mit beiden Eltern sicherzustellen/Enforcement of visitation and protection of family relationships for children of divorce by the court

13:00 – 13:15
 

Diskussion/Discussion

13:15 – 14:30
 

Mittagspause/Lunch

14:30 – 15:15
 

Astrid Camps, Eitorf
 

Psychiatrische und psychosomatische Konsequenzen für PAS-Kinder/Psychiatric and Psychosomatic Consequences for PAS-Children

15:15 – 15:30
 

Diskussion/Discussion

15:30 – 16:45
 

Wilfrid v. Boch-Galhau, Würzburg

Ursula Kodjoe, Freiburg
 

PAS – Langzeitfolgen für betroffene erwachsene Scheidungskinder, Eltern und Großeltern – Fallvorstellungen im Interview/PAS – Long-Term Consequences for the Children of Divorce, their Parents and Grandparents – Case Interviews

17:00 – 17:15
 

Diskussion/Discussion/break

17:15
 

Abschließende Podiumsdiskussion der Referenten/Subsequent podium discussion amongst the panellists.

18:00
 

Ende/End

 

Referenten/Speakers:

Andritzky, Walter, Dr. phil., Dipl.-Soz., Dipl.-Psych., Vertr.Professor Heilpädag. Fakultät, Univ. zu Köln, Psychologischer Psychotherapeut, Sachverständiger in Familiensachen, Düsseldorf, BRD.

Barden, R. Christopher, PhD, J. D., L. P., Clinical and Scientific Psychologist, Legal and Legislative Consultant, faculty positions in a major law, medical school and major PhD psychology training program, North Salt Lake Utah, USA.

Boch-Galhau von, Wilfrid, Dr. med. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Praxis, Mitglied beim interdiszipl. Arbeitskreis Beratung bei Trennung und Scheidung, Würzburg, BRD.

Camps, Astrid, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Praxis, Eitorf, BRD.

Ebert, Kurt, Universitätsprofessor, Institut für Rechtsgeschichte, Universität Innsbruck, Österreich.

Figdor, Helmuth, Dr. phil., Universitätsdozent, Institut für Sonder- und Heilpädagogik der Universität Wien. Psychoanalytiker, Kinder-Psychotherapeut und Erziehungsberater in privater Praxis, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik, Wien, Österreich.

Fischer, Wera, Dipl.-Sozialarbeiterin, Trennungs-/Scheidungsberatung, Mediation, Familientherapie, Verfahrens- und Umgangspflegschaften, Institut für Familienmediation, Sinsheim, BRD.

Gardner, Richard A., M. D. Clinical Professor, Department of child Psychiatry, College of Physicians and Surgeons, Columbia University New York, N. Y., USA.

Hellblom Sjögren, Lena, Investigative Forensic Psychologist, PhD, Stockholm, Schweden.

Hoch, Robert, M. A., Director of Operations, Rachel Foundation, Maryland, USA.

Knappert, Christine, Dipl.-Sozialarbeiterin, Mediatorin, Leiterin Erzieherische Hilfen Jugendamt Bad Salzuflen, BRD.

Kodjoe, Ursula, Dipl.-Psych, system. Familientherapeutin, Mediatorin, Freie Mitarbeiterin im Arbeitsstab des Bundesjustizministeriums und des franz. Justizministeriums zur Beilegung intern. Konflikte in Kindschaftssachen, Freiburg, BRD.

Strohe, Jan, Dipl.-Psych., Psychologische Beratung, Forensische Psychologie, Sachverständiger in Familiensachen, Verfahrenspflegschaften, Praxis, Wuppertal, BRD.

Stuart-Mills-Hoch, Pamela, Educator, Director of Programs, Rachel Foundation, Maryland, USA.

Warshak, Richard A., PhD., Clinical, Consulting and Research Psychologist , Clinical Professor of Psychology, Department of Psychiatry, University of Texas, Southwestern Medical Center, Dallas, USA.

Weisbrodt, Franz, Direktor des Amtsgerichtes Kandel, ehemaliger Familienrichter am Oberlandesgericht Zweibrücken, BRD.

Veranstalter/Organizers

Arbeitsgemeinschaft PAS, Würzburg

z. H. Dr. med. Wilfrid v. Boch-Galhau

Oberer Dallenbergweg 15

D-97082 Würzburg (Germany)

Tel./Fon ++49 (0) 931 883892

Fax ++49 (0) 931 77082

E-Mail var m = String.fromCharCode(109,97,105,108,116,111)+':';var e = 'rainer.greubel'+String.fromCharCode(64)+'t-online'+String.fromCharCode(46)+'de';document.writeln(''+e+'');rainer.greubel@t-onlinede (Deutsch/German)

E-Mail var m = String.fromCharCode(109,97,105,108,116,111)+':';var e = 'ghprice'+String.fromCharCode(64)+'t-online'+String.fromCharCode(46)+'de';document.writeln(''+e+'');ghprice@t-onlinede (Englisch/English)

Datum/Date:

18./19. Oktober 2002/October 18/19 2002

TagungsOrt/Location:

Maritim-Hotel, D-60486 Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3 (Straßen-/U- und S-Bahnen zum Hauptbahnhof/Innenstadt oder auch zum Flughafen in unmittelbarer Nähe)

Für die Tagungsteilnehmer steht im Hotel bis zum 16. August ein Zimmerkontingent zu reduziertem Preis zur Verfügung [Stichwort PAS-Konferenz, Reserv.abteilung Tel. ++49 (0) 69 75781130].

Für anderweitige Unterkünfte hilft die Tourismus- und Kongress-GmbH Frankfurt gerne weiter [++49 (0) 69 21230808; Fax ++49 (0) 69 21240512]; Parkplätze im oder in der Nähe des Hotels stehen zur Verfügung.

Maritim-Hotel, D-60486 Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3 (stops in the immediate neighbourhood for the local tram, municipal and underground rail systems to the mainline station/downtown as well as to the airport).

There is a limited contingent of hotel rooms available for participants to the conference at reduced price bookable by 16th August [quote: PAS-Konferenz, Reserv.abteilung Fon ++49 (0) 69 75781130].

Please address any other enquiries about accommodation to Tourismus- und Kongress GmbH Frankfurt [++49 (0) 69 21230808; Fax ++49 (0) 69 21240512]. Parking is provided in or close to the hotel.

Tagungsbeiträge/Congress Fees:

Unter Einschluss der Tagungsunterlagen (vor Ort) jedoch ohne Unterkunft und Verpflegung/Including conference documents (provided at the conference), however, without meals or accommodation.

regulär/regular: € 130

ermäßigt/reduced; € 110 * bzw. € 90**

* bei Anmeldung bis 15. Juli 2002 /when reserved by July 2002;

** Studenten, AiP, Arbeitslose, Wenigverdienende (nach tele-

fonischer Rücksprache)/Students, low-earners (after tel. consultation)

Anmeldung/APPLICATION:

Die Tagung ist für Ärzte als Fortbildungsveranstaltung von der Hessischen Landesärztekammer mit Punkten anrechenbar. Anmeldung bitte schriftlich mit beiliegender Postkarte oder Fax an obige Adresse. Bestätigung erfolgt nach Anmeldung und Einzahlung der Tagungsgebühr./Please send your application in writing to the above address on the attached postcard or facsimile. We will confirm same as soon as we have received your application and congress fees.

Bankverbindung/Bank:

Konto-Nr./Account No. 43552231

Sparkasse Mainfranken, Würzburg

BLZ/Banking code 790 500 00

Stichwort/Quote: Internationale PAS-Konferenz

Rücktritt/CANCELLATION:

Stornierungen sind schriftlich bis spätestens vier Wochen vor der Konferenz unter Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr von 30 € möglich. Nach dieser Frist ist die gesamte Tagungsgebühr fällig./Please make any cancellations in writing at least four weeks prior to the conference – a processing fee of € 30 will be charged. After this date, the entire fees for the congress will be payable.

http://www.rgardner.com/fc.html

Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)


BGB § 1671  [Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern]
 

Autor: Finger
 

Münchener Kommentar zum BGB,
4. Auflage 2002
 Rn 83-84
   

(6) Fehlende Kooperationsfähigkeit/Kooperationsbereitschaft.

Fehlt jede Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft unter den Eltern, kann die gemeinsame elterliche Sorge selbst dann keinen Bestand haben, wenn ein Partner sich verweigert, der andere aber seine guten Absichten und Bereitschaft zur Zusammenarbeit betont.208 Meist sind die Zusammenhänge ohnehin komplexer, und zudem wird die Seite, die im Verfahren zu „verlieren“ droht, schon aus vordergründiger Prozeßtaktik zur Beschönigung neigen. Anders ist zu entscheiden, wenn Streit und Mißgunst der Parteien (eher) Nebensächlichkeiten209 betreffen, die sich für die Entwicklung des Kindes nicht nachteilig auswirken oder die anders geregelt werden können. Ist die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils im Kern berührt, können Streitigkeiten um Nebensächlichkeiten hingegen schon ausreichen, die gemeinsame elterliche Sorge für sie scheitern zu lassen,210 denn insoweit ist auch das Kind in seiner Entwicklung gefährdet. Anhaltspunkt kann dabei sein, dass sich die Eltern bisher mehrmals in wichtigen Erziehungsfragen, vgl. § 1628 Abs. 1, nicht einigen konnten und (sogar) gerichtliche Verfahren geführt haben, selbst wenn jeder Punkt für sich nicht ganz wesentlich geworden ist.211 Streiten sich die Eltern um ihre Erziehungskompetenz, reicht nicht die „bloße Feststellung“ ohne weitere Ermittlungen durch das Gericht aus; vielmehr müssen - wie sonst - im einzelnen ihre Gründe aufgeklärt und bewertet werden, um eine sichere Grundlage zu finden.212
 
83
 

§ 1687 213 kann bei der Abwägung bedeutsam werden. Insgesamt verbietet sich allerdings - wie sonst bei Elternstreitigkeiten und einer gerichtl. Entscheidung nach § 1671 - jede Bagatellisierung, etwa mit der (eher falschen) Vorstellung, Eltern, die sich trennen, lebten meist im Streit miteinander, und dabei sei ein gewisses Maß an gegenseitiger Abneigung und Entwertung (fast) selbstverständlich214 Parental Alienation Syndrome - PAS. Denn im Mittelpunkt steht das Kind und seine Entwicklung, auf die die Auseinandersetzungen der Eltern zu beziehen sind.
 
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208 Dazu OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1596 und OLG Dresden FamRZ 1999, 324. Sehr ausführlich zu diesen Gesichtspunkten auch Oelkers § 1 RdNr. 201 f. mit weiteren Nachw.; vgl. auch Schwab/Motzer (Handbuch) III RdNr. 127 f. mit Nachw.; BGH NJW 2000, 203 = FamRZ 1999, 1646 mit Bspr. Born FamRZ 2000, 396 und Anm. Coester DEuFamR 2000, 53 und Oelkers MDR 2000, 31; sehr kritisch Bode FamRZ 2000, 478; vgl. im übrigen OLG Köln FamRZ 499; AG Hamburg FamRZ 2000, 499; OLG Dresden FamRZ 2000, 501; OLG Hamm FamRZ 2000, 501 (massive körperliche Auseinandersetzungen unter den Eltern teilweise in Anwesenheit des Kindes); KG FamRZ 2000, 502; KG FamRZ 2000, 504; KG FamRZ 2000, 504/505; AG Ratzeburg FamRZ 2000, 505 (Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, obwohl der Vater Alkoholprobleme hat und der Mutter für das Kind keinen Unterhalt zahlt - die Eltern haben sich sonst aber gut verstanden, hatten keinen Streit und konnten für das Kind „vernünftig“ zusammenarbeiten, wobei auch das Jugendamt stets eingeschaltet war).

209 Dazu Palandt/Diederichsen RdNr. 17; die Abgrenzung ist schwierig, vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1998, 1464 und gleich im folgenden; besonders skeptisch Born FamRZ 2000, 396, 398; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 507.

210 Das ist anerkannt, dazu OLG Bamberg NJW 1999, 1873; vgl. auch OLG Dresden FamRZ 1999, 324 und 1156; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1157 und 1598; OLG Hamm FamRZ 1999, 1597; sehr entschieden BGH NJW 2000, 203 = FamRZ 1999, 1646.

211 Vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001, 507, 508.

212 OLG Nürnberg EzFamRaktuell 2001, 60.

213 Vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 38 und OLG München NJW 2000, 368.

214 OLG Brandenburg NJWE-FER 1998, 223 = FamRZ 1998, 1047 (mit sehr umfangreicher Begründung); dazu im übrigen Kodjoe/Koeppel DAVorm. 1998, 9 und Kopatsch ZfJ 1998, 246; Brinck ZfJ 1998, 287 und zur Entwicklung in der tschechischen Republik Bakalar ZfJ 1998, 268

Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS)

FPR 2003 Heft 10   535   

Entscheidungsorientierte Begutachtung im Familienrecht*

Professorin Dr. Marie-Luise Kluck, Mülheim an der Ruhr

Im vorliegenden Beitrag wird erläutert, welche Anforderungen an den Psychologischen Sachverständigen unter dem neuen Kindschaftsrecht gestellt werden. Es wird gezeigt, wie eine Entscheidungsorientierte Begutachtung zur Verwirklichung des „Kindeswohls“ beitragen kann. Dieses Konzept hat zum Ziel, die dafür relevanten psychologischen Bedingungen in Bezug auf alle Beteiligten und die entsprechenden Verhaltensausschnitte auf wissenschaftlicher Grundlage zu beschreiben, diese nachprüfbar zu erklären, Entwicklungen probabilistisch vorherzusagen und (mindestens indirekt) zu beeinflussen. Wesentliche „Kindeswohlkriterien“ werden kritisch diskutiert.

I. Veränderungen durch das neue Kindschaftsrecht (KindR) für die Arbeit des psychologischen Sachverständigen

Psychologische Sachverständigengutachten zu familienrechtlichen Fragestellungen wurden auch vor der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 ausschließlich dann eingeholt, wenn die Eltern hoch zerstritten waren im Hinblick auf Belange gemeinsamer Kinder und dem Familienrichter die „eigene Sachkunde“ als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichte. Diese Voraussetzungen haben sich auch nach der Reform nicht geändert. Geändert hat sich seitdem jedoch, dass die Familien, in denen heute ein familiengerichtlicher Gutachter eingeschaltet wird, häufiger als früher Beratungen, Mediationen oder andere Vermittlungsversuche hinter sich haben, die gescheitert sind: Die Begutachtung wird vom Familienrichter oder auch von den Beteiligten als das „letzte Mittel“ zu einer möglichen Lösung der Probleme im „Kampf um das Kind“ in der nachehelichen Auseinandersetzung gesehen. Die Erfahrungen von Sachverständiger zeigen, dass die zu bearbeitenden Fallkonstellationen inzwischen erheblich „schwieriger“ geworden sind. Der „Kampf“ hochzerstrittener Eltern um die Durchsetzung der eigenen „Rechtsposition“ ist erbitterter geworden; häufiger als früher erreichen den Sachverständigen Fallkonstellationen multipler Problematik, womöglich auch als eine Folge der neuen Gesetzesformulierungen: Um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder die Einschränkung eines Umgangsrechts zu erreichen, sind nunmehr weitaus „härtere“ Argumente, z.B. in Form von Vorwürfen, Verdächtigungen oder Pathologisierungen, notwendig. Die apodiktische Behauptung, dass „zum Kindeswohl auch der ungehinderte Kontakt zum anderen Elternteil gehört“1, ist in dieser Generalisierung unzutreffend (man denke nur an misshandelnde, sexuell missbrauchende, kriminelle, psychotische oder süchtige Elternteile); sie ist auch von den einschlägigen Forschungsergebnissen nicht gedeckt2. Die optimistischen Ergebnisse der Untersuchung von Proksch3 bezüglich des „Erfolgs“ im Sinne von überwiegend positiven Auswirkungen der Kindschaftsrechtsreform können jedenfalls von Sachverständigen sicher nicht bestätigt werden4.

II. Fragestellungen an den psychologischen Sachverständigen (auch) nach der Reform

Welche konkreten Fragestellungen werden denn nun heute an den psychologischen Sachverständigen in familiengerichtlichen Verfahren gestellt? Was ist deren Zielrichtung?

Oberste Leitlinie für familienrechtliche Entscheidungen ist nach wie vor das „Kindeswohl“. Soll diese „Idealnorm“ nicht zur Leerformel verkommen, so ist in jedem einzelnen Fall zu fragen, welche Bedingungen („äußere“ Lebensbedingungen, individuell-psychologisch und sozialpsychologisch fördernde Bedingungen) ein individuelles Kind mit seinen vorhandenen Bindungen, seinen Fähigkeiten, seinen Stärken und Schwächen, Vorlieben und Abneigungen langfristig benötigt, um ein psychisch möglichst wenig beeinträchtigtes, selbstverantwortliches Leben führen zu können. Solche Bedingungen kann der Sachverständige auf Grund der ihm bekannten einschlägigen Forschungsergebnisse aufzeigen; er kann mit psychologisch-diagnostischen Mitteln prüfen, welche fördernden oder hemmenden Bedingungen im Einzelfall vorliegen, er kann diese aktuell vorhandenen Bedingungen im Licht der Forschungsergebnisse gewichten und prognostisch beurteilen. Diese prognostische Gewichtung jedoch ausschließlich auf den jeweils aktuellen „Ist-Zustand“ zu stützen, ginge an der tatsächlichen psychischen Situation der Beteiligten und an deren Möglichkeiten vorbei: Auf Grund seines - wissenschaftlich begründeten - „Änderungswissens“5 ist der Gutachter vielmehr gefragt, zu eruieren, über welche Ressourcen zur (Wieder-) Übernahme der vollen elterlichen Verantwortung und zur Verwirklichung des „Wohls“ des gemeinsamen Kindes Eltern verfügen, auch wenn sie aktuell auf Grund der emotionalen Krise der Trennung daran gehindert sind: In diesem Zusammenhang gehört es zu den Aufgaben des Gutachters, den Eltern die aktuellen und langfristigen (psychischen) Bedürfnisse sowie die jeweiligen Entwicklungschancen und -risiken ihres Kindes bewusst zu machen; darauf aufbauend kann (muss, soll) der Sachverständige durch geeignete Maßnahmen und Hilfestellungen dazu beitragen, die Eltern (wieder) zu einer Kommunikation, die erneut zu Konsens und Kooperation hinsichtlich der Belange des Kindes führen sollte, zu befähigen.

Diese „entwicklungsorientierte“ Konzeption von Begutachtung und Diagnostik als „Prozess“ auch für familienrechtliche Begutachtungen wird z.B. bei Westhoff/Kluck6 und bei Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber7 ausführlich beschrieben; unter dem Begriff der „Interventionsdiagnostik“ gehen z.B. Schade/Friedrich8 auf einzelne dafür geeignete Zielsetzungen und Vorgehensweisen ein.

Geht man vom reinen Wortlaut des Gesetzes in § 1671 II 2 BGB aus, so hätte der Sachverständige auch nach der Reform immer noch eine Frage zu beantworten, die genau genommen wissenschaftlich begründet nicht zu entscheiden ist: Welche Lösung der Sorgerechtsfrage oder der Umgangsregelung für ein individuelles Kind in einer spezifischen Situation und für einen langen Zeitraum „am besten“ ist. Dies kann in dieser allgemeinen Form nicht vorausgesehen werden, da weder der Gutachter noch irgendein anderer der Beteiligten am Verfahren alle Bedingungen, die sich auf die weitere Entwicklung des Kindes in der Zukunft auswirken werden, vorhersehen kann. Der Sachverständige kann jedoch mit Hilfe des diagnostischen Prozesses in der Arbeit mit der Familie aufzeigen, welche Chancen und Risiken für diese weitere Entwicklung des Kindes mit den unterschiedlichen Lebensbedingungen verbunden sind, d.h., welche „äußeren“ Lebensbedingungen und welche psychologischen Einflüsse sich in Zukunft auf das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit fördernd oder hemmend auswirken werden (s. auch oben), welche Bedingungen, z.B. im Verhalten beider Elternteile, sich in welcher Weise ändern müssen, um weiteren Schaden von dem jeweiligen Kind abzuwenden.

Vielleicht gelingt es ja, in einer späteren Neuformulierung des Gesetzestextes, die idealistische Erwartung, dass ein Familienrichter (oder Sachverständiger oder Berater, Mediator oder „Therapeut“) wissen könne, was für ein bestimmtes Kind unter welche Bedingungen „am besten“ sei, zu ersetzen durch eine bescheidenere, aber realistischere Zielsetzung, nämlich, wie schon erwähnt, weiteren Schaden für das Kind möglichst zu verhindern: Internationale und nationale Forschungen belegen, dass „in aller Regel … die Trennung der Eltern für das Kind die zentrale Belastung oder sogar einen pathogenen Faktor dar(stellt) (Erg. d.A.), was durch ein bestimmtes - jeweils auf den Einzelfall zugeschnittenes - Sorgerechtsmodell allenfalls zu mindern, nicht aber aus der Welt zu schaffen ist“9.

Nach wie vor erwartet nun der Richter von einem Gutachten:

Hilfe für eine Entscheidung - wenn sie denn notwendig wird - über und für die Gestaltung von Sorgerechts- und Umgangsregelungen nach Trennung und Scheidung. Dies gilt nicht nur dann, wenn einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zugesprochen wird, sondern auch dann, wenn beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten, z.B. in Bezug auf die Bereiche der „Alltagssorge“. Ebenso können diese Fragen jetzt für ehelich geborene Kinder und solche, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren, gleichermaßen relevant werden;

Hilfe für eventuell notwendige Entscheidungen über Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge für einen oder beide Elternteile; bei diesen Fragestellungen geht es jetzt auch vor dem Familiengericht um die Probleme von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch von Kindern in Familien, deren Eltern nicht getrennt oder geschieden sind (§§ 1666 , 1666a BGB), also Fälle, die vor der Reform des Kindschaftsrechts durch das Vormundschaftsgericht bearbeitet wurden10.

Neu ist nach der Reform des Kindschaftsrechts, dass der Familienrichter neben diesen „Entscheidungshilfen“ nunmehr vom Sachverständigen die auch früher bereits häufig implizit erwarteten „Befriedungsbemühungen“ explizit anfordern kann und dies auch tut. Diesen alten und neuen Anforderungen versucht der Sachverständige - wie in der Regel auch bisher schon - durch eine oben bereits erwähnte „interventionsdiagnostische“ Strategie nachzukommen. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird weiter unten ausführlich erläutert11.

Das Bemühen darum, Bedingungen für die „Verwirklichung“ von „Kindeswohl“ aufzufinden, hat zu einem in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung entwickelten „Anforderungsprofil“ geführt, das, auf Grund natur- und sozial-wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, einige wesentliche Merkmale für die Annäherung an das „Wohl des Kindes“ im oben erläuterten Sinn aufführt.

Auf dieses, auch als „Kindeswohlkriterien“ bezeichnete Bündel von Bedingungen soll im Folgenden kurz eingegangen werden12.

III. Das Anforderungsprofil für ein familiengerichtliches Gutachten: Kriterien des „Kindeswohls“

Kriterien dafür, „was dem Kindeswohl dient“, ergeben sich aus den Erkenntnissen psychobiologischer (ethologischer), entwicklungs-, sozial- und klinisch-psychologischer, pädagogischer und auch soziologischer Forschungen: Zu berücksichtigen sind Bedingungen, die sich nach diesen Ergebnissen bisher als für die weitere kurzfristige und eventuell langfristige Entwicklung von Kindern als „förderlich“ bzw. als „risikobehaftet“ gezeigt haben.

Als „förderlich“ wird z.B. auf Grund der Ergebnisse der „Bindungsforschung“13 angenommen, dass es für eine „psychisch gesunde“ Entwicklung von Kindern von äußerst großer Bedeutung ist, in den ersten Lebensjahren „sichere Bindungen“ an mindestens eine Person entwickeln zu können. Dies gelingt dann, wenn es mindestens eine Betreuungsperson gibt, die in der Lage ist, „feinfühlig“ auf die (geäußerten) körperlichen, psychischen und sozialen Bedürfnisse des Kindes zu reagieren und diese in jeweils angemessener Weise zu befriedigen14; solche Bedürfnisse beziehen sich auf Nahrung, Wärme, Gesundheit, emotionale Zuwendung, Sicherheit in Belastungssituationen, Kommunikation, soziale Kontakte, Unterstützung von Neugierverhalten und explorativem Verhalten in der Umgebung. Die Entwicklung „sicherer Bindungen“ in den frühen Lebensjahren bilden unter anderem die Grundlage für eine spätere „Bindungsfähigkeit“ des Kindes an weitere Personen, z.B. auch in Partnerschaften im Erwachsenenalter: Die Entwicklung von Bindungen ist daher als „lebenslanger Prozess“ anzusehen15.

Bindungen wie auch Beziehungen anderer „Qualität“ (z.B. Freundschaften) benötigen, um sich entwickeln zu können, ein Mindestmaß an zeitlicher Kontinuität im Kontakt mit den Personen, zu denen diese Beziehungen entstehen sollen. Eine „Kontinuität der Betreuung“ ist seit den frühen Ergebnissen von René Spitz16 (1945) zum „Hospitalismus“-Syndrom bei Kindern, die eine solche nicht erleben konnten, als unabdingbar notwendig für eine psychisch gesunde, altersgemäße Entwicklung des Kindes bekannt.

Die „Kontinuität der Umgebung“ für das Kind tritt daher demgegenüber in einem frühen Lebensalter in ihrer Bedeutung für seine Entwicklung zurück gegenüber der Aufrechterhaltung von Bedingungen, in denen eine Kontinuität der Betreuung gewährleistet ist. Wenn das Kind später seinen „Aktionsradius“ über die Familie und einige freundschaftliche Beziehungen hinaus erweitert hat und erst recht, wenn die allmähliche „Ablösung“ aus frühen Abhängigkeiten als „Entwicklungsaufgabe“ ansteht, kann die „Umgebungskontinuität“ an Bedeutung für das subjektive Wohlbefinden und das „objektive“ Wohl des Kindes zunehmen. Nach einer Trennung der Eltern können die vertraute Umgebung und die außerfamiliären Einbindungen (z.B. Schule, Freundeskreis, Ausübung eines Hobbies) ein hohes Maß an Stabilität bieten und so zur emotionalen Sicherheit des Kindes beitragen, trotz der Belastung, die es durch den Verlust eines Elternteils erlebt.

Wird in einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung eine streitige richterliche Entscheidung über die Belange des Kindes notwendig, so soll der „wirkliche Kindeswille“ als Kriterium eine wichtige Rolle spielen. Ausgangspunkt für diese Forderung ist die Betrachtungsweise des Kindes als Subjekt innerhalb des Trennungsprozesses der Eltern, dessen spezifische Sichtweise in die Entscheidung einbezogen werden soll. Psychologisch gesehen, kann als Grundlage dafür angesehen werden, dass sich im „Willen des Kindes“, den es auf verschiedenen Verhaltensebenen kundtun kann, die Art seiner Bindungen äußert: Unter dieser Annahme würde das Kind sich für diejenigen Bedingungen entscheiden, von denen es auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen „erwartet“, dass diese seine elementaren Bedürfnisse am ehesten befriedigen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Kind in seinen Präferenzen nicht einseitig (negativ) wertend beeinflusst wurde. Die „Erkundung“ des Kindeswillens darf hier jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass das Kind zu einer „Entscheidung zwischen Vater oder Mutter“ animiert oder gar gezwungen werden dürfte: Ein solches Vorgehen wäre völlig indiskutabel: Da Kinder auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit von der „äußeren“ und emotionalen Fürsorge der Eltern in der Regel beide Elternteile lieben, dürfen sie nicht dazu angehalten werden, sich „für“ einen Elternteil zu entscheiden: Dies würde implizit die Entscheidung „gegen“ den anderen Elternteil bedeuten. Dem Kind auf diesem Weg die „Entscheidung“ über seine zukünftigen Lebensbedingungen zu überlassen, wäre darüber hinaus auch insofern nicht zu verantworten, als das Kind die Folgen, die eine bestimmte „Wahl“ für seine zukünftige Entwicklung haben kann, noch nicht überblickt und insofern nicht beurteilen kann, was ihm nützen bzw. was ihm schaden wird.

Auf der anderen Seite dürfte es, zumal bei älteren Kindern oder Jugendlichen, wenig erfolgreich sein, ihren Lebensmittelpunkt bei demjenigen Elternteil zu bestimmen, den das Kind als „Erziehungsperson“ völlig ablehnt: Erziehung kann nur dann erfolgreich sein, wenn das Kind erzieherischen Einflüssen gegenüber offen ist; eine derartige „Erziehungswilligkeit“ des Kindes oder Jugendlichen muss die „Erziehungsfähigkeit“ der jeweiligen Erziehungsperson(en) ergänzen17. Anderenfalls ist ein Scheitern aller Erziehungsbemühungen vorprogrammiert und damit auch die Chance zum Aufbau oder der Aufrechterhaltung einer positiven Beziehung zu den Eltern bzw. zu mindestens einem Elternteil vertan. Bei älteren Kindern und Jugendlichen kann dies bis hin zu einer erheblichen (Selbst-) Gefährdung durch Weglaufen oder Ähnliches und damit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen: „Es gibt … kein Kindeswohl gegen den Kindeswillen.“18

Um also auch derartige „Fehlzuordnungen“ zu vermeiden, ist es notwendig, die Vorstellungen und Bedürfnisse des Kindes, um das die Eltern sich streiten, und deren psychologische Grundlagen zu erkunden. Dies bezieht sich auch auf Fragen der Gestaltung des Umgangsrechts des nicht-betreuenden Elternteils. Auf die seit einigen Jahren in diesem Zusammenhang virulente Diskussion um eine „unbegründete“, massive Beeinflussung des „Kindeswillens“ durch einen Elternteil und das damit verbundene Risiko eines „Parental Alienation Syndroms“ (PAS)19, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Bei dieser Diskussion, so wie sie zum Teil auch hochemotional und polemisch geführt wird, kommen die Kompetenzen des Kindes als agierendes, aktives Subjekt in den Auseinandersetzungen der Eltern bei weitem zu kurz; die individuellen Bedingungen des Kindes (z.B. sein psychologischer Entwicklungsstand, die Qualität seiner Beziehungen insgesamt) werden dabei nicht berücksichtigt: Das Kind wird stattdessen einseitig und ausschließlich als „Opfer“ gesehen, ohne dass seine Möglichkeiten und Ressourcen in Betracht gezogen und gestärkt würden, den Konflikt, in den seine Eltern es durch ihre Trennung gestellt haben, in seiner ihm jeweils „gemäßen“ Art und Weise zu lösen. Zu berücksichtigen ist eben, „dass der Widerstand oder die Ablehnung des Kindes, den nicht-betreuenden Elternteil zu besuchen, oft durch mehrere Bedingungen gleichzeitig bestimmt ist“20 und sich daher auch unterschiedlich entwickeln kann: Die vorübergehende Total-Ablehnung eines Elternteils kann dann in bestimmten Phasen ein solcher „Lösungsversuch“ sein und nicht hinter jeder „Umgangsverweigerung“ eines Kindes steckt ein „boykottierender“ Elternteil. Die im Zusammenhang mit dem PAS benutzte Diktion und die dahinter stehende Negativ-Etikettierung eines Elternteils bzw. seine Pathologisierung und sogar Beschuldigung im Sinne einer „Täterschaft“ bedeuten einen Rückfall in die Zeiten der statischen Beurteilung und Etikettierung von Personen; die Ergebnisse aus vielen Teilbereichen psychologischer Forschung mit ihrer Betonung des Prozesscharakters von „Persönlichkeit“, „Problemlösemöglichkeiten“ (coping) und „Beziehungen“ sowie den multiplen Zusammenhängen zwischen verschiedenen realen und psychologischen Bedingungen für das Verhalten des Einzelnen werden dabei völlig ignoriert. Die „große Vereinfachung“, die mit der „PAS-Diagnose“ einhergeht, mutet an wie eine Rückkehr zum alten „Schuldrecht“ bei Ehescheidungen; ob diese Betrachtungsweise im Einzelfall dem „Wohl“ des jeweiligen Kindes dient, ist jedoch sehr fraglich. In ausführlicher Weise beschäftigt sich z.B. Dettenborn21 mit dem Problem der Entstehung, Entwicklung und Diagnostik des „Kindeswillens“; hier findet sich ebenso eine kritische Auseinandersetzung mit dem Konzept des PAS und seiner „Anwendung“ in familienrechtlichen Konflikten.

Als weiterer Anhaltspunkt auf dem Weg zur Verwirklichung des „Kindeswohls“ wird ein Bündel von Verhaltensweisen, Motiven, Einstellungen und Emotionen von Eltern genannt, das häufig unter den Begriffen der „Elterlichkeit“ oder auch „Erziehungsfähigkeit/Förderungskompetenz“ zusammengefasst wird. Diese vielfältigen Erwartungen an verantwortliche Eltern stehen nach der Kindschaftsrechtsreform im Vordergrund der Überlegungen, wie das „Kindeswohl“ trotz der Trennung der Eltern „am besten“ gewahrt bzw. hergestellt werden kann.

Hierzu wird von den Eltern generell gefordert, dass sie in der Lage sein müssten, „Paarebene und Elternebene voneinander zu trennen“: Konflikte auf der Paarebene „dürfen“ demnach nicht zu Konflikten auf der Elternebene führen. Mehr als eine Appellfunktion kann diese Forderung jedoch wohl kaum haben: Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihre Realisierung für viele Paare, die sich trennen, eine Überforderung darstellt, zumindest in der ersten Zeit der akuten Trennungskrise. Wie kann von Eltern, die glauben, nicht mehr zusammenleben zu können und die sich deshalb nun um nahezu alle bisher gemeinsamen Belange ihres Lebens heftigst streiten, erwartet werden, dass sie ausgerechnet in Bezug auf etwas derart persönlich Bedeutsames, wie dies die Existenz eines gemeinsamen Kindes ist, „kommunikationsfähig“, gar „konsensfähig“ sein könnten? Nicht selten sind es ja auch die unterschiedlichen Erziehungseinstellungen und -verhaltensweisen beider Elternteile gegenüber dem gemeinsamen Kind, die als „unvereinbar“ gesehen wurden und mit zum Trennungsentschluss beigetragen haben.

Als Hilfen für die Eltern, um jenseits der Trennungskonflikte (wieder) zu Kommunikationsfähigkeit, Konsensfähigkeit und Kooperationsfähigkeit hinsichtlich der Belange ihrer Kinder finden zu können, werden nach der Kindschaftsrechtsreform vielfältige Beratungsangebote gemacht: neben dem Jugendamt bieten sich hier zahlreiche andere „Helfer“ an, die Eltern darin zu unterstützen, diese Verantwortlichkeit möglichst schnell (wieder) selbst zu übernehmen. Bei vielen jetzt angebotenen „Beratungen“ vermisst man jedoch genaue Zielsetzungen, die Methoden der Beratung sind häufig ebenso unklar wie ihre konkreten Inhalte. Verbindliche, wissenschaftlich begründete „Standards“ dafür, wie auch für Art und Umfang der Qualifikation möglicher „Berater“, stehen noch aus, so dass über Erfolgs- oder Misserfolgswahrscheinlichkeiten von „Beratungen“ bisher nur spärliche Informationen vorliegen und nur spekuliert werden kann (s. z.B. das „Regensburger Modell“ der „gerichtsnahen Beratung“22); genaueren Aufschluss darüber gibt die Studie von Proksch23 auch kaum; zumindest für die zweite Erhebung der Studie im Jahr 2001 dürfte eine fragestellungsrelevante Selbstselektion der (Rest-) Stichprobe nicht auszuschließen sein.

IV. Methodische Anforderungen an ein psychologisches Sachverständigen-Gutachten zu familienrechtlichen Fragen

Wie kann nun ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in einer solchen Situation zum „Wohl des Kindes“ beitragen?

In den letzten Jahren werden die speziellen Möglichkeiten, die der psychologische Sachverständige hat, an dem Prozess der „Verwirklichung des Kindeswohls“ mitzuwirken, unter dem Stichwort der „Interventionsdiagnostik“ beschrieben24. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass jede Form der systematischen Diagnostik bereits eine Form der Intervention darstellt: Durch die Systematik bei der Erfassung der subjektiven Problemdarstellungen wie auch der systematischen Beobachtung der Konfliktäußerungen und der Beziehungen der Beteiligten (z.B. mit Hilfe von kriteriengeleiteten Verhaltensbeobachtungen, durch Tests und/oder andere standardisierte Verfahren) werden neue, veränderte und verändernde Bedingungen für die Reflexionen der Beteiligten, für ihre Kommunikation und ihre Interaktionen gesetzt. Es kommt gar nicht so selten vor, dass die Nachfrage in der Exploration nach einer bestimmten Handlung, einem Gefühl oder einem Gedanken bei einem beteiligten Familienmitglied eine diesbezügliche erhöhte Aufmerksamkeit oder, zumindest punktuell, einen Perspektivwechsel in Gang setzt. In einigen Fällen kann dies dazu führen, dass ein Elternteil einlenkt und es doch noch zu einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern kommt. Das Gutachten würde dann durch einen Bericht über diesen Vorschlag an das Gericht abgeschlossen.

Im oben genannten Konzept ist der Begriff der „Intervention“ jedoch umfassender gemeint: Diagnostisch geprüft werden - im Hinblick auf eine mögliche Verwirklichung von „Kindeswohl“ - die Kooperationsfähigkeit der Eltern, ihre diesbezügliche Lernfähigkeit und ihre Lernbereitschaft, bisherige Einstellungen, Meinungen und Verhaltensweisen, vor allem gegenüber dem früheren Partner, aber auch unter Umständen gegenüber dem Kind, zu verändern. Im neuen Kindschaftsrecht wurde nunmehr auch die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Gutachter auch explizit beauftragt werden kann, die Eltern in ihrer Lernbereitschaft und Kooperationsfähigkeit im Sinne des Kindeswohls zu unterstützen. Dazu kann er mit geeigneten Methoden ihre Fähigkeit zu konstruktivem Konfliktverhalten, ihre Kooperationsfähigkeit und ihre Kooperationsbereitschaft aktivieren und mit den Eltern nach Konsensmöglichkeiten suchen. Vermittlungsversuche sowie Anleitungen und Stützung von konkreten, von den Eltern selbst unternommenen Veränderungsschritten können nun explizit auch als Gutachtenauftrag formuliert werden, das Verfahren kann gegebenenfalls bis zur Erreichung bestimmter Ziele in begrenzter Zeit ausgesetzt werden. Bei dieser Aufgabe kann der Gutachter sich verschiedener Techniken, z.B. aus der Familientherapie, der Mediation oder aus dem Kommunikationstraining, bedienen. Damit kann er - in wesentlich höherem Maße als bisher - systematisch konkrete Veränderungsschritte in Gang setzen, sie auf ihren „Erfolg“ hin überprüfen und, falls notwendig, entsprechend modifizieren. Diese Schritte können jeweils durch den Gutachter diagnostisch begleitet und prognostisch im Hinblick auf eine Verbesserung der Bedingungen für das Kindeswohl bewertet werden.

Implizit erwartet wurde diese „Befriedung“ auch bisher häufig von der Einschaltung eines Gutachters. Grundsätzlich wurde eine solche „prozessorientierte“ Begutachtungsstrategie auch bereits vor der Reform des Kindschaftsrechts vorgeschlagen und praktiziert25.

Das konkrete Vorgehen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Einzelfall soll hier nicht (erneut) im Einzelnen dargestellt werden; hierzu liegen zahlreiche ausführliche Veröffentlichungen vor26.

Aus den dort aufgeführten Standards geht hervor,

a) dass eine qualifizierte psychologische Begutachtung an den jeweiligen individuellen Bedingungen und Merkmale der beteiligten Personen auszurichten ist. D.h., es kann auf Grund der Komplexität dieses Bedingungsgefüges keine Vorgehensweise, d.h. keine „Strategie“ und auch kein einzelnes (diagnostisches) Verfahren, geben, die in allen Begutachtungsfällen „routinemäßig“ zu verwenden wäre. Jede Begutachtung erfordert vielmehr eine individuelle Planung des Untersuchungsablaufs;

b) dass psychologische Begutachtung keine Festschreibung statischer Merkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, sondern an jedem Punkt des Prozesses eine Rückkehr zu vorhergehenden Schritten möglich ist, wenn neue Informationen eine Änderung oder Ergänzung von Hypothesen oder Methoden erfordern. Es handelt sich demnach bei einer solchen Begutachtung um einen (in den meisten Fällen) verzweigten, „rekursiven“ oder „sequenziellen“ Prozess27.

Der Versuch, „Gutachter“ nach „Schulen“ zu „sortieren“, und diese „einzuteilen“ in

(selbstverständlich „rückständige“) „Statusdiagnostiker“ (= „Testanwender“),

(„kompromisslerische“) „Interventionsdiagnostiker“, die dann, wenn ihre Interventionen nicht erfolgreich sind, in „Statusdiagnostik zurückfallen“

und die „modernen, fortschrittlichen, dynamischen“, „systemisch“ und damit als einzige „richtig“ arbeitenden „Helfer der Familien“28

kann nur als ideologisch begründeter Versuch angesehen werden, die komplexe psychische Wirklichkeit von Familienkonflikten, den darin verstrickten Individuen und den Risiken und Chancen ihrer Weiterentwicklung auf einen vereinfachten, griffigen Nenner zu bringen: „Wer nur einen Hammer hat, dem wird eben alles zum Nagel“: Nicht alle Familien im Trennungs- und Scheidungskonflikt sind „therapiebedürftig“, und Beratungsmöglichkeiten haben ihre Grenzen29. Dies zu ignorieren dient dann eher der autoritären Durchsetzung der von (häufig selbsternannten) „Experten“ als „einzig richtig“ propagierten Vorgehensweise und Zielvorgaben. Das „Wohl des Kindes“, das nicht mit seinen beiden Eltern zusammenleben und sich entwickeln kann, und das „Wohlergehen“ seiner Familie erfordern aber, dass alle mit den Familienkonflikten befassten „Experten“ ihr fachlich Bestes geben, ohne dabei die Möglichkeiten und Grenzen der psychologischen Leistungsfähigkeit und ihrer Entwicklung von Eltern und Kindern aus dem Auge zu verlieren: Zu manchen Zeitpunkten und in manchen Fällen kann die angemessene „Hilfe“ durchaus auch in einer (mit Sachverständigenhilfe auf der Grundlage systematischer wissenschaftlicher Erkenntnisse) gut vorbereiteten, klaren (richterlichen) Entscheidung bestehen, auf deren Basis dann eine neue Sicht der Dinge erst möglich wird.

*Die Autorin ist Diplom-Psychologin und als Psychologische Gutachterin tätig (Praxis für Gerichtliche Psychologie); sie ist Honorarprofessorin am Psychologischen Institut in der Abteilung für Klinische und Angewandte Psychologie an der Universität Bonn.

1S. Proksch, KindPrax 2003, 3 (7).

2S. z.B. Wallerstein/Lewis/Blakeslee, Scheidungsfolgen - Die Kinder tragen die Last. Eine Langzeitstudie über 25 Jahre, 2000, 2002.

3Proksch, KindPrax 2003, 3 bis 11.

4Bemerkenswert ist dabei, dass Sachverständige in diese Studie gar nicht erst einbezogen wurden. Nun sind Sachverständige keine „Prozessbeteiligten“ im Sinne des Gesetzes, werden aber gerade bei hochproblematischen Fällen als „Fachkräfte“ (Proksch, KindPrax 2003, 3) hinzugezogen. Diese Ausklammerung einer ganzen Gruppe von Experten, die auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen mit dem neuen Kindschaftsrecht und auf Grund ihrer wissenschaftlichen Erkenntnisse gut begründete Aussagen über die „psychologische Situation“ von Familien nach Trennung und Scheidung und über die „Auswirkungen der unterschiedlichen Sorge- und Umgangsregelungen“ (Proksch, KindPrax 2003, 3) machen kann, kann die Ergebnisse der vorliegenden Studie verzerrt haben. Die Diskussion weiterer methodischer Probleme der genannten Untersuchung, die zu den unter Umständen positiv-verzerrenden Schlussfolgerungen beigetragen haben können, würden den Umfang und die Thematik des vorliegenden Beitrags sprengen. Dies muss einer separaten Analyse vorbehalten bleiben (Kluck, in Vorbereitung).

5Kaminski, Verhaltenstheorie und Verhaltensmodifikation, 1970.

6Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen, 4. Aufl. (2003).

7Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber, Entscheidungsorientierte Psychologische Gutachten für das Familiengericht, 2000.

8Schade/Friedrich, FPR 1998, 237 bis 241.

9Balloff, Report Psychologie 1991, 16 (21).

10Manchmal ergibt sich auch die Frage nach einer Hilfe bei Entscheidungen über Namenserteilung/Namensänderungen für Kinder, z.B. nach Wiederheirat eines Elternteils. Auf Grund der veränderten Realitäten durch die immer häufiger auftretenden Konstellationen so genannter „Patchwork-Familien“ ist zu erwarten, dass diese Art von Fragestellung in Zukunft auch als gutachterliche Fragestellung häufiger auftreten kann als bisher.

11Balloff, Report Psychologie 1991, 16 (21); Schade/Friedrich, FPR 1998, 237 bis 241.

12Ausführliche Darstellungen dazu s. z.B. bei Fthenakis/Niesel/Kunze, Ehescheidung: Konsequenzen für Eltern und Kinder, 1982; Salzgeber, Familienpsychologische Begutachtung - Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen, 2001; Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber (o. Fußn. 7).

13S. z.B. Spangler/Zimmermann, Die Bindungstheorie - Grundlagen, Forschung und Anwendung, 1995; Grossmann/Grossmann, Eltern-Kind-Bindung als Aspekt des Kindeswohls. Brühler Schriften zum Familienrecht (12. DFGT), 1998, S. 76 bis 89.

14S. dazu die Forschungen im Gefolge von Ainsworth: Ainsworth/Blehar/Waters/Wall, Patterns of attachment: A psychological study of the Strange Situation. Hillsdale, NJ: Erlbaum, 1978.

15Ainsworth, Attachment and other affectional bonds across the life cycle, in: Parkes/Stevenson-Hinde/Marris (Eds.), Attachment across the life cycle, 1978, London: Routledge, 33 - 51.

16Spitz, Hospitalism: an inquiry into the genesis of psychiatric conditions in early childhood. The Psychoanalytic Study of the Child, 1945, 1, 53 - 74.

17Ell, Psychologische Kriterien bei der Sorgerechtsregelung und die Diagnostik der emotionalen Beziehungen, 1990, S. 41.

18Ell (o. Fußn. 17), S. 41.

19S. Gardner, The Parental Alienation Syndrome: A Guide for Mental and Legal Professionals. Cresskill, NJ: Creative Therapeutics, Inc., 1992.

20Zit. nach Johnston, Children of Divorce Who Refuse Visitation, in: Depner/Bray (Eds.), Nonresidental Parenting - New Vistas in Family Living, 1993, Pp. 109 - 135 (116).

21Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 2001.

22Lossen/Vergho, FamRZ 1993, 768 bis 771; Buchholz-Graf, Gerichtsnahe Beratung bei Trennung und Scheidung - Evaluationsergebnisse des Regensburger Modellprojekts, in: Richardt/Krampen/Zayer (Hrsg.), Beiträge zur Angewandten Psychologie - Gesellschaft im Wandel, S. 282 bis 284.

23Proksch, KindPrax 2003, 3.

24S. dazu z.B. Schade/Friedrich, FPR 1998, 237 bis 241; ähnlich Rohmann, Praxis der Rechtspsychologie 1998, 218 bis 232; ders., KindPrax 2000, 71 bis 76 und 107 bis 112; Salzgeber, Praxis der Rechtspsychologie 1998, 142 bis 156; Balloff, ZfJ 1994, 218 bis 224.

25S. auch allgemein: Kaminski (o. Fußn. 5); Salzgeber, Der psychologische Sachverständige in Familiengerichtsverfahren, 1992; im Konzept einer sequenziellen, „entscheidungsorientierten Diagnostik“: Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen, 1998; in der Anwendung auf familiengerichtliche Gutachten inzwischen auch explizit: Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber (o. Fußn. 7); Westhoff/Kluck (o. Fußn. 6); s. auch Balloff, FPR 1998, 207 bis 213; Rohmann, Praxis der Rechtspsychologie 1998, 218 bis 232; ders., KindPrax 2000, 71 bis 76 und 107 bis 112.

26Zuletzt z.B. Salzgeber (o. Fußn. 12); Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2002; Westhoff/Kluck (o. Fußn. 6).

27S. ausführlich dazu: Westhoff/Kluck (o. Fußn. 25); Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber (o. Fußn. 7); Rohmann, Praxis der Rechtspsychologie 1998, 218 bis 232.

28Nachzulesen unter www.Kind-im-Zentrum.de/Gutachten.htm.

29Hier soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der seriöse, theoretisch fundierte und systematisch empirisch erforschte Ansatz der „systemischen Familientherapie“ und „systemischen Familienberatung“ nicht verwechselt werden darf mit unwissenschaftlichen, autoritären „Heilslehren“, wie sie z.B. in den „Familienaufstellungen“ eines Bert Hellinger zum Ausdruck kommen (kritisch dazu s. unter anderem Wiemann, Die „systemische Familientherapie nach Bert Hellinger“ - eine gefährliche Heilslehre. Informationen der Landesarbeitsgemeinschaften für Erziehungsberatung, Nr. 21/2000, S. 109 bis 117).