Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - Väterdiskriminierungen

Jugendamt Berlin-Tempelhof: Fall Süss vor dem EGMR

Jugendamt Berlin-Tempelhof: Fall Süss vor dem EGMR

Urteile

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

10/11/05 - Rechtssache SÜSS gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 40324/98)

URTEIL

STRASSBURG

10. November 2005

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache Süss ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn B.M. Zupančič, Präsident,
Herrn J. Hedigan,
Herrn L. Caflisch,
Herrn C. Bîrsan,
Frau A. Gyulumyan,
Frau R. Jaeger,
Herrn E. Myjer, Richter,
und Herrn M. Villiger, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 13. Oktober 2005
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 40324/98) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr Werner Süß („der Beschwerdeführer“), am 10. Oktober 1997 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) eingereicht hatte.

2. Der Beschwerdeführer, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde vor dem Gerichtshof zunächst von Herrn J. Rieck, einem in München praktizierenden Rechtsanwalt, und anschließend von Herrn C. Plantiko, einem in Bonn praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz.

3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Recht auf Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen wurde, das nach Artikel 8 der Konvention garantierte Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention behauptete er ferner, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei.

4. Die Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.

5. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.

6. Mit Entscheidung vom 20. September 2001 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig.

7. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

8. Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Diese Rechtssache wurde der neu gebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

9. Der 1940 geborene Beschwerdeführer ist in Berlin wohnhaft.

A. Hintergrund der Sache

10. Der Beschwerdeführer heiratete G.S. im August 1984. Ihre Tochter F. wurde am 29. November 1984 geboren. Im August 1989 zog G.S. zusammen mit F., die seither bei der Mutter lebt, aus der damaligen ehelichen Wohnung aus.

11. Am 6. Dezember 1992 hatte der Beschwerdeführer letztmals Umgang mit F. Später verweigerte die Mutter dem Beschwerdeführer jeglichen weiteren Umgang.

12. Es wurden drei Gerichtsverfahren in Bezug auf das Sorgerecht für F., das Umgangsrecht des Beschwerdeführers und die Ehescheidung beim Amtsgericht Charlottenburg (später beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg) geführt, nämlich

- Nr. 159 F 9531/89 betreffend das Sorgerecht für F. während des Getrenntlebens der Eheleute und den Umgang des Beschwerdeführers mit F.,

- Nr. 159 F 13061/89 betreffend die Ehescheidung, das Sorgerecht und den Umgang des Beschwerdeführers mit F. und

- Nr. 159 F 10373/92 betreffend die Erzwingung des Umgangs des Beschwerdeführers mit F.

B. Verfahren betreffend die ursprüngliche Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit F. während des Getrenntlebens der Eheleute (Nr. 159 F 9531/89)

13. Am 7. September 1989 wurde in dem vor dem Amtsgericht Charlottenburg geführten Verfahren über das Sorgerecht für F. während des Getrenntlebens der Eheleute auch eine Regelung über die Frage des Rechts des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. getroffen. Gemäß der Vereinbarung zwischen den Eheleuten war der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tochter einmal wöchentlich an einem Wochentag und an jedem zweiten Wochenende von Sonntag bis Montagmorgen zu sehen.

14. Später verweigerte die Mutter von F. dem Beschwerdeführer jeglichen Kontakt mit F., und der Beschwerdeführer rief in dieser Sache das Amtsgericht an.

15. Am 7. November 1989 teilte Richter S. am Amtsgericht Charlottenburg dem Beschwerdeführer nach Anhörung von F. und ihrer Mutter mit, dass Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter regelmäßig an jedem zweiten Wochenende sowie an Weihnachten stattfinden sollten. Er stellte fest, dass F. ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Vater habe. Weitere Kontakte würden jedoch das sehr spannungsgeladene Verhältnis zwischen den Eltern verschärfen und dienten zur Zeit nicht dem Kindeswohl. Am 17. November 1989 erklärte G.S., sie wolle sich nicht mehr an die Regelung vom 7. September 1989 halten, weil sie vom Beschwerdeführer terrorisiert worden sei.

16. Am 2. Januar 1990 stellte das Amtsgericht fest, dass sich G.S. nicht an den Vergleich vom 7. September 1989 gehalten habe. G.S. habe keine Beweise für ihre Behauptungen vorgelegt, dass der Beschwerdeführer sie selbst und F. in mehreren Briefen bedroht bzw. sexuell belästigt habe.

17. Mit Beschluss vom 25. April 1990 übertrug das Amtsgericht für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute G.S. die elterliche Sorge für F.

18. Am 4. Oktober 1990 wies das Kammergericht Berlin unter Berücksichtigung der Ausführungen der Eltern vor Gericht sowie eines Berichts des Jugendamts Tempelhof die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung zurück.

C. Hauptsacheverfahren betreffend den Umgang des Beschwerdeführer mit F. nach der Ehescheidung (Nr. 159 F 13061/89)

1. Verfahren vor dem Amtsgericht

19. Am 16. November 1989 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Charlottenburg die Scheidung und das Sorgerecht für F. In dem anschließenden Verfahren waren beide Parteien, also G.S. und der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten.

20. Am 13. März 1990 gab das Amtsgericht Charlottenburg dem Antrag des Beschwerdeführers statt und erließ eine einstweilige Anordnung. Richter S., der als Einzelrichter tagte, bestimmte, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, einmal in der Woche an einem Wochentag Umgang mit F. zu haben, und dass F. alle 14 Tage von Sonntag bis Montagmorgen über Nacht bleiben solle. Diese Anordnung ersetzte die Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers durch den Vergleich vom 7. September 1989. Das Gericht war der Auffassung, dass der Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und F., wie er in dem Vergleich festgelegt war, dem Wohl des Kindes diene. G.S. habe allerdings monatelang unter tatsächlichen und persönlichen Vorwänden den Umgang verhindert. Das Gericht wies darauf hin, dass es die Parteien am 8. März 1990 zur Frage des Umgangs gehört habe.

21. G.S. legte gegen die einstweilige Anordnung Beschwerde ein.

22. Am 2. April 1990 einigten sich die Parteien in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auf eine neue Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit F., welche die gerichtliche Anordnung vom 13. März 1990 ersetzte. Gemäß dieser Vereinbarung war der Beschwerdeführer berechtigt, jedes zweite Wochenende sowie bestimmte Feiertage mit F. zu verbringen. Diese Vereinbarung wurde von G.S. später nur teilweise eingehalten, und der Beschwerdeführer beantragte die zwangsweise Durchsetzung seines Umgangsrechts entsprechend der Regelung.

23. Am 21. September 1990 lehnte das Amtsgericht einen der Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Zwangsgelds gegen G.S. ab, weil G.S. die Regelung vom 2. April 1990 bei dem fraglichen Anlass nicht absichtlich missachtet habe. Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Am 17. Dezember 1990 beantragte G.S. den Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit F. Über diesen Antrag ist offenbar nicht entschieden worden.

24. Am 6. Mai 1991 vertagte das Amtsgericht nach einer mündlichen Verhandlung, an der G.S. und der Beschwerdeführer teilnahmen, das Verfahren über die Ehescheidung und damit zusammenhängende Familiensachen, weil die Parteien in Bezug auf das Sorgerecht und den Umgang mit F. zu keiner Einigung gelangten.

25. Im August und September 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über das Sorgerecht und den Umgang mit F.; dem widersprach G.S.

26. Der vom 20. September 1991 datierende erste Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Einzelrichter S. am Amtsgericht, u.a. weil dieser es abgelehnt habe, ein psychologisches Sachverständigengutachten über die Frage des Umgangs anzuordnen, wurde vom Kammergericht Berlin am 25. Oktober 1991 abgewiesen. Der vom 14. November 1991 datierende zweite Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Richter S. mit ähnlicher Begründung wurde am 23. Dezember 1991 abgewiesen.

27. Am 16. April 1992 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf eine einstweilige Anordnung zur Ausübung des Umgangs mit seinem Kind für die Zeit der Osterferien zurück.

28. Am 25. Mai 1992 ordnete das Amtsgericht nach einer mündlichen Verhandlung, in der die Parteien sich gegenseitig und den Richter fortwährend beschimpft hatten, die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige sollte sich insbesondere mit der Frage befassen, ob der Umgang des Beschwerdeführers mit F. erweitert werden sollte, um einen ständigen Kontakt zwischen ihnen zu gewährleisten.

29. Das Gericht bestellte die psychologische Sachverständige L.L., die ihr Gutachten am 28. April 1993 erstattete. Nach Auffassung der Sachverständigen entsprach es dem Kindeswohl, den Umgang mit dem Beschwerdeführer auf vier Stunden alle vierzehn Tage zu beschränken oder seinen Umgang mit F. gar für ein Jahr auszuschließen. Insbesondere führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht erkannt, dass seine Tochter eine zunehmende Abneigung gegen engen Körperkontakt zu ihm habe. Ihrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer den Bezug zur Realität verloren und weise Anzeichen von Querulanz und Wahnvorstellungen auf; jedoch versuche G.S. auch, F. zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

30. Am 18. Dezember 1992 erklärte G.S., dass sie ihre Zustimmung zu der Umgangsregelung vom 2. April 1990 zurückziehe und den Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer nicht mehr zulassen werde, weil F. den Beschwerdeführer nicht mehr sehen wolle.

31. Zwischenzeitlich teilte Richter S. den Vertretern der Parteien in einem Schreiben vom 18. Januar 1993 unter Bezugnahme auf alle drei Verfahren mit, dass der Aktenüberblick verloren worden sei und dass beabsichtigt sei, sich bald mit den zahlreichen Anträgen zu beschäftigen. Richter S. kündigte ferner an, die Durchsetzung früherer Vereinbarungen und Entscheidungen werde garantiert.

32. Am 21. Juni 1993 fand vor dem Amtsgericht Charlottenburg mit Richter S. als Einzelrichter eine weitere mündliche Verhandlung über die Ehescheidung, das Sorgerecht und andere damit zusammenhängende Familiensachen statt. Das Gericht hörte insbesondere den Beschwerdeführer und G.S., die von ihren jeweiligen Anwälten unterstützt wurden, zur Frage des Umgangs des Beschwerdeführers mit F. an. G.S. lehnte den vom Gericht angeregten Vorschlag eines Vergleichs, mit dem u.a. der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter geregelt werden sollte, ab.

33. Am 26. Juli 1993 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ausübung des Umgangs mit F. an jedem zweiten Wochenende für einen Tag.

34. Anschließend wurde die Rechtssache, die bislang von dem Einzelrichter S. bearbeitet worden war, nach dessen Erkrankung und Pensionierung der Richterin H. zugewiesen. H. erklärte anschließend, eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ausübung des Umgangs sei nicht erforderlich, da die Rechtssache insgesamt entscheidungsreif sei.

35. Am 3. und 20. September 1993 lehnte der Beschwerdeführer die Sachverständige L.L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er trug vor, die Sachverständige habe ihn beschuldigt, F. sexuell missbraucht zu haben.

36. Am 29. Oktober 1993 wies das Amtsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig zurück. Am 21. Januar 1994 wies das Kammergericht Berlin den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers als verspätet zurück.

37. Der mündlichen Verhandlung am 31. März 1994 ging eine Anhörung des Kindes voraus, in der F. erklärte, dass sie ihren Vater nicht sehen wolle. In der Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, G.S. und ihre jeweiligen Anwälte teilnahmen, stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin H. Die mündliche Verhandlung wurde aufgrund dieses Antrags aufgehoben. Der Beschwerdeführer nahm seinen Antrag am 3. April 1994 zurück. Seine erneuten Anträge vom 5. Mai 1994 – aufgrund dessen eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht aufgehoben werden musste – sowie vom 16., 18., 20. und 23. Juni 1994 blieben erfolglos. In den betreffenden Entscheidungen stellte das Kammergericht Berlin insbesondere fest, dass die Verfahrensverzögerungen durch die zahlreichen Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers gegen die Amtsrichterin und die Sachverständige verursacht worden seien. Dadurch sei es erforderlich gewesen, das Verfahren vor dem Amtsgericht bis zur Entscheidung des Kammergerichts zu vertagen.

38. Nachdem das Amtsgericht einen weiteren Verhandlungstermin für den 6. Oktober 1994 anberaumt hatte, stellte der Beschwerdeführer am 25. September 1994 sowie am 23. und 27. Oktober 1994 weitere Befangenheitsanträge gegen die Richterin H. Er brachte u.a. vor, H. wolle vertuschen, dass G.S. ihren Sohn misshandele; des weiteren habe sie es abgelehnt, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, und ihre Behandlung der Rechtssache sei mit den Zuwiderhandlungen vergleichbar, die von einem ehemaligen DDR-Beamten begangen worden seien, von dem sie abstamme. Am 4. November 1994 entschied das Kammergericht Berlin unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme der Richterin H., in der sie sich aufgrund der fortwährenden Behauptungen des Beschwerdeführers selbst ablehnte, dass sie befangen sei.

39. In einer nichtöffentlichen Anhörung am 9. Januar 1995 durch die Richterin R. am Amtsgericht Kreuzberg-Tempelhof erklärte F., sie wolle ihren Vater nicht mehr besuchen. Auf ihre früheren positiven Äußerungen über ihren Vater angesprochen, antwortete sie, dass sie ihn nicht mehr lieb habe und es ihr nichts ausmachen würde, wenn er sterben würde. Sie äußerte die Befürchtung, dass der Vater sich umbringen könnte und sie dann vielleicht mit umbringen würde. Sie erklärte, sie wolle bei ihrer Mutter leben und fühle sich bei ihrer Mutter, deren neuem Lebenspartner und ihren Brüdern wohl. Sie betonte, sie werde sich weigern, den Vater zu besuchen, auch wenn das Gericht entscheiden würde, dass sie hingehen müsse. Ihr halbes Leben sei durch den Streit zwischen ihren Eltern bestimmt gewesen und sie habe es satt, deshalb ständig vor Gericht erscheinen zu müssen.

40. Mit Schreiben vom 6., 8. und 9. Januar 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Ablehnung der Richterin R. wegen Besorgnis der Befangenheit, u.a. weil sie es abgelehnt habe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, und beantragte die Vertagung der Verhandlung. Am 10. Januar 1995 wies das Amtsgericht mit Richterin R. als Einzelrichterin die vom Beschwerdeführer gegen sie gestellten Befangenheitsanträge als unzulässig zurück, da sie lediglich darauf abzielten, das Verfahren zu verschleppen.

41. In der Verhandlung am 10. Januar 1995, bei der der Beschwerdeführer und G.S. anwesend waren, übergab Richterin R. dem Beschwerdeführer eine Ablichtung des Protokolls über die Anhörung von F. am Vortag. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung über seinen Befangenheitsantrag eingelegten Beschwerde musste die Verhandlung sodann aufgehoben werden. Am 12. Januar 1995 erklärte Richterin R., sie sei nicht befangen, aber überzeugt, dass eine Einigung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer stellte danach zwei weitere Befangenheitsanträge gegen die Richterin R.

42. Am 14. Februar 1995 wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 10. Januar 1995 sowie seine weiteren Befangenheitsanträge gegen R. zurück. Am 29. März 1995 wies der Bundesgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 4. November 1994 und 14. Februar 1995 eingelegten Beschwerden als unzulässig zurück, weil diese Entscheidungen nicht anfechtbar seien. In mehreren weiteren Schreiben forderte der Beschwerdeführer das Amtsgericht erneut auf, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens anzuordnen, weil seine Tochter von G.S. indoktriniert worden sei, und er stellte erneut einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin R.

43. Am 23. Mai 1995 fand vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eine weitere mündliche Verhandlung mit Richterin R. als Einzelrichterin statt, bei der der Beschwerdeführer, G.S. und ihre jeweiligen Anwälte anwesend waren. Das Gericht wies die beiden vom Beschwerdeführer gegen R. gestellten Befangenheitsanträge als unzulässig zurück, da sie lediglich darauf gerichtet seien, eine Entscheidung zu verhindern. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit gegeben worden sei, Anträge zu stellen und zu den von G.S. gestellten Anträgen Stellung zu nehmen, sich zwar weigere, sich in der Verhandlung zu äußern, er seine Standpunkte jedoch in zahlreichen und ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen an das Gericht dargelegt habe. Der Beschwerdeführer beantragte dann, ihm das Sorgerecht für F. zu übertragen oder ihm zumindest ein hinlängliches Umgangsrecht einzuräumen.

44. Das Amtsgericht erkannte auf Scheidung und übertrug G.S. das Sorgerecht für F. und für ihren Halbbruder, der zwar ehelich geboren, aber aus der Beziehung zwischen G.S. und ihrem neuen Lebenspartner hervorgegangen war. Der Umgang des Beschwerdeführers mit F. wurde ausgeschlossen. Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigte das Gericht die Äußerungen beider Parteien in ihren Anhörungen vor der Richterin S. am 6. Mai 1991 und 21. Juni 1993 sowie die Anhörung von G.S. am 23. Mai 1995.

45. Hinsichtlich des Sorgerechts für F. stellte das Amtsgericht fest, dass der Beschwerdeführer dem von G.S. gestellten Sorgerechtsantrag nicht widersprochen habe. Es war der Auffassung, dass die damals 10jährige F. eine enge Beziehung zu ihrer Mutter und zu ihrer neuen Familie habe erkennen lassen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre weitere Entwicklung gefährdet sei, wenn sie weiterhin bei der Mutter lebe. Es erübrige sich daher auch, auf längst überholte Gutachten einzugehen oder Zeugen zu vernehmen.

46. Hinsichtlich des Umgangsrechts des Beschwerdeführers sah es das Gericht für notwendig an, im Interesse des Kindeswohls jeglichen Umgang mit F. auszuschließen. Es stellte fest, dass der ständige Streit zwischen den Eltern für F. eine schwere Belastung sei. Das Kind versuche nun, mit diesem Konflikt fertig zu werden, indem es die Erinnerung an Zusammenkünfte mit dem Vater verdränge und größtmöglichen Abstand von ihm anstrebe. Das Gericht befand, es könne sich über den ausgeprägten Willen des Kindes, der in der Anhörung vom 9. Januar 1995 zum Ausdruck gekommen sei, nicht hinwegsetzen. Es habe daher den Umgang des Beschwerdeführers mit F. aussetzen müssen. Es führte aus, das Kindeswohl sei wichtiger als das Umgangsrecht des Vaters.

47. Die zwei weiteren Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers gegen die Richterin R. blieben erfolglos.

2. Verfahren vor dem Kammergericht

48. Am 3. Juli 1995 legte der Beschwerdeführer beim Kammergericht Berlin Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Mai 1995 ein. Seine Anträge vom 31. Oktober 1995 und 17. Juni 1996 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Ausübung des Umgangsrechts wurden nach mündlichen Verhandlungen am 24. November 1995 bzw. 23. Juli 1996 vom Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass in Anbetracht des entschiedenen Widerstands von F. gegen ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer und des Zeitraums, der seit ihres letzten Kontakts verstrichen sei, eine Entscheidung über den Umgang des Beschwerdeführers mit F. weitere Tatsachenfeststellungen erfordere, insbesondere das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen.

49. Am 22. März 1996 ordnete das Kammergericht Berlin ein Sachverständigengutachten zu der Frage an, ob und inwieweit der Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter dem Wohl von F. entspricht. Als Sachverständigen bestellte es T.S., einen Diplom-Psychologen, der seit 1987 als Sachverständiger für verschiedene Familiengerichte tätig war.

50. Am 4. März 1997 (Entscheidung zugestellt am 20. März 1997) wies das Kammergericht Berlin nach mündlicher Verhandlung am 7. Februar 1997 im Beisein des Beschwerdeführers, seines Anwalts, des Anwalts von G.S. und des Sachverständigen T.S. die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

51. Das Kammergericht stellte insbesondere fest, dass das Wohl von F. den Ausschluss des Besuchsrechts nach § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB erfordere (siehe Rdnr. 63 unten). Das Gericht stützte sich bei dieser Schlussfolgerung auf das 56-seitige Gutachten des psychologischen Sachverständigen T.S. vom 30. Dezember 1996 und dessen Anhörung am 7. Februar 1997. Der Sachverständige hatte F. fünf Mal und ihre Eltern jeweils acht Mal befragt und begutachtet. Da sich sowohl F. als auch G.S. geweigert hatten, den Beschwerdeführer im Beisein des Sachverständigen zu treffen, hatte er sie alle getrennt voneinander befragt. Im Hinblick auf die Feststellungen dieses Sachverständigen stellte das Gericht fest, dass die damals zwölfjährige F. eine ablehnende Haltung ihrem Vater gegenüber habe. Das Gericht war ebenso wie der Sachverständige der Auffassung, dass die Ursache für die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber dem Beschwerdeführer zwar zum Teil in einer Einflussnahme durch die Mutter gesehen werden könne, jedoch nicht in dem vom Beschwerdeführer angenommenen Ausmaß. Das Gericht stellte fest, dass nach Aussage des Sachverständigen die ständigen Streitigkeiten der Eltern das Kind stark belastet hätten. Das Gericht schloss sich den Feststellungen des Sachverständigen an, dass in Anbetracht des entschiedenen Widerstands, den F. gegen jeglichen Umgang mit ihrem Vater zeige, eine Erzwingung dieses Umgangs bei ihr zu einer ernsthaften psychischen Schädigung führen könnte. Das Gericht stellte ferner fest, dass das Sachverständigengutachten zu der Frage, ob es dem Wohl von F. entspricht, Umgang mit ihrem Vater zu haben, umfassend und überzeugend sei. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, einen zweiten Sachverständigen bzw., wie von Beschwerdeführer beantragt, einen psychiatrischen Sachverständigen zu bestellen.

52. Das Kammergericht führte weiter aus, dass es ihm nicht angebracht erscheine, eine Befristung für den Ausschluss des Besuchsrechts festzulegen, denn es sei nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann F. ihren Widerstand aufgeben könnte. Beide Eltern seien verpflichtet, auf eine Änderung ihrer Einstellung hinzuwirken. Dabei treffe die Mutter von F. die Hauptverantwortung; sie habe ihre eigenen Negativgefühle gegenüber dem Beschwerdeführer zu überwinden, um auf F. einzuwirken und ihr Vaterbild zu verbessern. Wenn der Beschwerdeführer den Wunsch seiner Tochter, Abstand zu wahren, für einen längeren Zeitraum respektiere, bestehe danach die Möglichkeit einer behutsamen Anbahnung von Zusammenkünften. Unter Hinweis auf § 50 a Abs. 3 Satz 1 und § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG (siehe Rdnr. 64-65 unten) war das Kammergericht der Auffassung, dass von einer persönlichen Anhörung von F. und ihrer Mutter abzusehen gewesen sei.

53. In einem Schreiben vom 6. April 1997 an den Beschwerdeführer erläuterte der Vorsitzende Richter am Kammergericht u.a., die von G.S. aufgestellten Behauptungen, F. sei vom Beschwerdeführer sexuell missbraucht worden, seien in dem Gerichtsurteil nicht behandelt worden, da sie nicht maßgeblich gewesen seien. Darüber hinaus teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass das Gericht von einer erneuten Anhörung von F. nach § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG abgesehen habe. Angesichts der langen und erbitterten Auseinandersetzungen habe es das Gericht als nicht gerechtfertigt angesehen, F. den Belastungen noch einer weiteren Anhörung auszusetzen, da sie ihren Willen bereits wiederholt eindeutig zum Ausdruck gebracht habe.

54. Am 17. Februar 1998 wies das Kammergericht Berlin den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung, nach der die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht, die sich auf rund 8.000 DM beliefen und insbesondere die Kosten des Sachverständigen T.S. umfassten, vom ihm zu tragen seien, zurück. Am 20. Dezember 1999 wies das Kammergericht Berlin den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung, nach der die Hälfte der Kosten für das von L.L. erstattete Sachverständigengutachten von ihm zu tragen seien, zurück. Mehrere weitere Widersprüche und Rechtsbehelfe betreffend die Verfahrenskosten, einschließlich eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter des Kammergerichts Berlin, blieben erfolglos.

D. Verfahren betreffend die Erzwingung des Umgangs (Nr. 159 F 10373/92)

55. Im Rahmen eines gesonderten Verfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1992 auf Erzwingung seines Umgangsrechts nach der Vereinbarung vom 2. April 1990 fand am 9. November 1992 eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Richter S. als Einzelrichter statt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erklärte das Amtsgericht, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer mit F. an ihrem Geburtstag und an Weihnachten jeweils drei Stunden sowie an drei Tagen während der Weihnachtsferien Umgang haben solle.

56. Am 28. November 1992 räumte das Amtsgericht mit Richterin G. als Einzelrichterin im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Beschwerdeführer den Umgang mit F. für drei Stunden an ihrem Geburtstag ein. G.S. nahm ihre Beschwerde gegen diese Anordnung später zurück.

57. Am 11. März 1993 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass der Antrag auf Erzwingung des Umgangs in der Verhandlung am 9. November 1992 erledigt worden sei.

58. Der Beschwerdeführer stellte erneut Anträge auf Festsetzung von Zwangsmaßnahmen und Abänderung der Umgangsentscheidung. Die Mutter beantragte die gemeinsame Verhandlung der Sachen 159 F 13061/89 und 159 F 10373/92. Am 22. Juni 1993 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass alle Anträge betreffend den Umgang im Rahmen des Verfahrens Nr. 159 F 13061/89 bearbeitet würden.

E. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

59. Am 21. April 1997 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. In dem zweiseitigen Schriftsatz rügte er unter Bezugnahme auf das Urteil des Kammergerichts vom 4. März 1997 in dem Verfahren Nr. 159 F 13061/89, dass der Ausschluss des Umgangs mit seinem Kind seine Elternrechte verletze und dem Kindeswohl widerspreche. Der in dem Berufungsverfahren bestellte Sachverständige sei durch G.S. getäuscht worden und es hätte eines weiteren Gutachtens bedurft. Ferner wies er darauf hin, dass G.S. zur Gerichtsverhandlung nicht erschienen sei. Seines Erachtens sei ihm sein jahrelanger Kampf um sein Umgangsrecht verübelt worden. Auf Anfrage reichte der Beschwerdeführer später ein weiteres Schriftstück nach. Am 11. Mai 1997 reichte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze in Ergänzung der Stellungnahme seines Anwalts ein.

60. Am 15. September 1997 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.

F. Weitere Entwicklungen

61. Am 30. August 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag auf weitere Auskünfte über seine Tochter, insbesondere ihre derzeitige Anschrift, zur Entscheidung anzunehmen. Dieses Verfahren liegt der Individualbeschwerde Nr. 63309/00 vor dem Gerichtshof zugrunde. Darüber hinaus lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 16. Juli 2002 ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zurückweisung seines erneuten Antrags auf Umgang mit F. zur Entscheidung anzunehmen. Im Verlauf dieses Verfahrens ist der Beschwerdeführer einmal mit seiner Tochter zusammengetroffen, und zwar im Mai 1999. Das letztere Verfahren liegt der Individualbeschwerde Nr. 32299/02 vor dem Gerichtshof zugrunde.

62. Am 29. November 2002 wurde F. volljährig. Dem Beschwerdeführer war bis zu diesem Zeitpunkt kein Umgangsrecht eingeräumt worden.

II. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

A. Umgangsrecht

63. Zur fraglichen Zeit, d.h. vor Inkrafttreten der Reform zum Kindschaftsrecht am 1. Juli 1998 lautete die einschlägige Bestimmung des BGB zum Umgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie folgt:

§ 1634

„(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“

B. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

64. Verfahren in Familiensachen sind im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Nach § 50 a Abs. 1 FGG in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung hört das Familiengericht in einem Verfahren über die elterliche Sorge die Eltern in der Regel an. Nach § 50 a Abs. 3 dürfen die Familiengerichte von einer solchen Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.

65. Nach § 50 b Abs. 1 FGG hört das Familiengericht in einem Verfahren über die elterliche Sorge das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dasselbe gilt, wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Nach § 50 b Abs. 2 hört das Gericht in einem Verfahren über die elterliche Sorge ein Kind, sofern es das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, stets persönlich an. Die Familiengerichte dürfen von einer solchen Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen (§ 50 b Abs. 3).

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. UMFANG DER RECHTSSACHE VOR DEM GERICHTSHOF

66. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2001 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Gerichtshofs vom 20. September 2001, mit der seine nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erhobene Rüge der Dauer des Verfahrens über den Umgang mit seinem Kind wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückgewiesen wurde. Er machte geltend, dass er die Dauer dieses Verfahrens in seinem eigenen Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht vom 11. Mai 1997, den er zusätzlich zu dem Schriftsatz seines Anwalts vom 21. April 1997 übermittelt habe, in der Tat gerügt habe.

67. Die Regierung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.

68. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Umfang seiner Zuständigkeit durch seine Entscheidung über die Zulässigkeit begrenzt ist. Nur innerhalb dieses Rahmens kann sich der Gerichtshof mit allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen befassen, die sich im Verlauf des anhängigen Verfahrens stellen (siehe sinngemäß Helmers ./. Schweden, Urteil vom 29. Oktober 1991, Serie A Band 212, S. 13, Rdnr. 25, und Sablon ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 36445/97, Rdnr. 99, 10. April 2001). In seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 20. September 2001 erklärte der Gerichtshof die vom Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 erhobene Rüge der Dauer des gerichtlichen Umgangsverfahrens für unzulässig. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit nicht erschöpft hat, denn der von seinem Anwalt an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Schriftsatz - der als einziger innerhalb der vorgeschriebenen Ein-Monats-Frist eingereicht wurde - enthielt weder ausdrücklich noch dem Sinne nach eine Rüge in Bezug auf die Dauer des fraglichen Gerichtsverfahrens. Folglich ist der Gerichtshof für diese Rüge nicht zuständig. Die Entscheidung, mit der dieser Teil der Individualbeschwerde für unzulässig erklärt wurde, ist endgültig und unanfechtbar (siehe Helmers, a. a. O., S. 13, Rdnr. 25; Sablon, a. a. O., Rdnr. 100; Pitkänen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 30508/96, Rdnr. 54-55, 9. März 2004).

II. DER ANTRAG DER REGIERUNG AUF STREICHUNG DER INDIVIDUALBESCHWERDE IM REGISTER

69. Mit Schreiben vom 21. März 2003 ersuchte die Regierung den Gerichtshof, die vorliegende Individualbeschwerde nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention in seinem Register zu streichen. Sie wies darauf hin, dass F. am 29. November 2002 volljährig geworden sei. Nach deutschem Recht hätten Eltern kein Umgangsrecht in Bezug auf ihre volljährigen Kinder. Demzufolge sei eine weitere Prüfung der Individualbeschwerde nicht gerechtfertigt.

70. Der Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er trug vor, die Verletzung seiner Rechte aus der Konvention durch die deutschen Gerichte in den betreffenden Verfahren würde durch die Volljährigkeit seiner Tochter nicht behoben.

71. Artikel 37 Abs. 1 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass
...

c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“

72. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers, F., auf die sein Umgangsbegehren gerichtet war, tatsächlich nach Erlass der Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs vom 20. September 2001 volljährig geworden ist. Folglich bedeutet dies, dass, selbst wenn der Gerichtshof den Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit F. als Verletzung seiner Rechte aus der Konvention ansehen würde, es nicht mehr möglich wäre, diese Verletzungen zu beheben, indem ihm künftig Umgang gewährt wird. Die Aufgabe des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ist es jedoch nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer künftig Umgang zu gewähren ist, sondern die tatsächlichen Umstände der ihn betreffenden Rechtssache vor dem Gerichtshof zu untersuchen (siehe sinngemäß Karner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40016/98, Rdnr. 26, ECHR 2003-IX; Mihailov ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52367/99, 9. September 2004). Der Gerichtshof hat nachträglich zu bestimmen, ob die Entscheidungen in dem Verfahren, das am 16. November 1989 vor dem Amtsgericht Charlottenburg begonnen und am 15. September 1997 vor dem Bundesverfassungsgericht abgeschlossen wurde, mit den Artikeln 8 und 6 der Konvention vereinbar waren. Für diese Prüfung ist es unerheblich, ob die innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen oder in der Tat der seitdem verstrichene Zeitraum – für den der Beschwerdeführer keine Verantwortung trägt – zu einer unumkehrbaren Situation geführt haben.

73. Der Gerichtshof sieht dementsprechend keinen Grund, die Individualbeschwerde nicht weiter zu prüfen. Folglich lehnt er den Antrag der Regierung, die Individualbeschwerde nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention in seinem Register zu streichen, ab.

III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

74. Der Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Umgang mit F. ausgeschlossen wurde, einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention dargestellt hätten, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens...

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

A. Die Stellungnahmen der Parteien

1. Der Beschwerdeführer

75. Nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt das Wohl von F. den Eingriff in sein Umgangsrecht nicht. Tatsächlich werde durch den Ausschluss des Umgangs die Gesundheit und das Wohl seines Kindes gefährdet. Die Gerichte, die sich auf die Äußerungen von F. stützten, hätten die Erkenntnisse der modernen Psychologie außer Acht gelassen, wonach ein Kind keinen eigenständigen Wille habe. Nach seiner Auffassung sei der Wille von F. im Verlauf des langwierigen Verfahrens manipuliert worden und die Mutter habe ein falsches Bild vermittelt. Ferner hätten die Verfahrensverzögerung und das Versäumnis, die anfänglichen Umgangsentscheidungen zwangsweise durchzusetzen, dazu beigetragen, dass sich F. von ihm entfremdet habe.

76. Der Beschwerdeführer behauptete weiterhin, die von L.L. und T.S. erstatteten Gutachten seien unvollständig gewesen. Insbesondere habe T.S. es versäumt, sein Verhältnis zu seinem Kind im Rahmen eines unmittelbaren Kontakts zwischen ihnen zu untersuchen. Zudem sei T.S. für seine Aufgabe nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, einen weiteren psychologischen Sachverständigen oder einen kinderpsychiatrischen Sachverständigen zu bestellen. Der Sachverständige habe insbesondere außer Acht gelassen, dass die negativen Äußerungen von F. auf das Parental-Alienation-Syndrom zurückzuführen seien, an dem sie aufgrund des von G.S. ausgeübten Einflusses leide.

77. Darüber hinaus trug der Beschwerdeführer vor, der völlige Ausschluss seines Umgangsrechts, ohne dass erwogen worden sei, den Umgang lediglich zu beschränken oder persönliche Kontakte nur in Anwesenheit einer dritten Person zu gestatten, sei unverhältnismäßig gewesen. Darüber hinaus sei ihm vor dem Amtsgericht nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, insbesondere bei seiner Anhörung am 23. Mai 1995. Seiner Auffassung nach hätten F. und G.S. bei der Verhandlung vor dem Kammergericht am 7. Februar 1997 anwesend sein sollen und es hätte ihnen mündlich mitgeteilt werden sollen, dass G.S. ihre negativen Gefühle dem Beschwerdeführer gegenüber überwinden müsse.

2. Die Regierung

78. Gemäß dem Vorbringen der Regierung war der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 Abs. 1 durch den Ausschluss des Umgangs mit seiner Tochter nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt. Er habe im Einklang mit § 1634 Abs. 2 BGB gestanden und dem Schutz „der Gesundheit oder der Moral” und “der Rechte und Freiheiten” des Kindes des Beschwerdeführers gedient.

79. Die Regierung machte ferner geltend, dass der gerügte Eingriff im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei, um die genannten rechtmäßigen Ziele zu erreichen. Der Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers sei zum Wohl des Kindes erforderlich gewesen. Bei der Abwägung zwischen den konkurrierenden Interessen und bei dieser Schlussfolgerung habe sich das Kammergericht auf das schlüssige und sorgfältig begründete Gutachten eines kompetenten Sachverständigen gestützt, der den Beschwerdeführer, G.S. und F. mehrfach angehört habe. Nach einer gründlichen Befragung von F. sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung eines Umgangs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer dem Wohl von F. nicht entspreche. Unter diesen Umständen sei es angemessen gewesen, dass der Sachverständige F. nicht mit dem Beschwerdeführer konfrontiert und ihre Interaktion beobachtet habe. Das Gericht habe auch das Protokoll über die Befragung des Kindes in der ersten Instanz berücksichtigt, bei der das Kind seinen Willen, den Vater nicht sehen zu wollen, entschieden zum Ausdruck gebracht habe.

80. Die Regierung war weiterhin der Ansicht, dass der Beschwerdeführer insgesamt hinreichend in den Prozess der Entscheidungsprozess eingebunden gewesen sei, um den Schutz seiner Interessen sicherzustellen. Insbesondere habe er jede Möglichkeit gehabt, sich persönlich oder über seinen Anwalt zu allen relevanten Gesichtspunkten der Rechtssache zu äußern, und er habe von dieser Möglichkeit auch nachhaltig Gebrauch gemacht. In dem Verfahren vor dem Kammergericht habe der Sachverständige T.S. in der Phase der Erstellung seines Gutachtens den Beschwerdeführer mehrfach angehört.

81. Nach Auffassung der Regierung sei eine persönliche Anhörung des Kindes und der Mutter durch das Kammergericht, dem ausführliche Informationen über die Standpunkte aller Beteiligten vorgelegen hätten, nicht erforderlich gewesen. Das Amtsgericht habe G.S. und F. persönlich angehört. Dem Kammergericht hätten das Protokoll über die Anhörung des Kindes vom 9. Januar 1995 und die detaillierten Ausführungen des Sachverständigen, die er in seinem Gutachten und bei der Anhörung gemacht habe, vorgelegen. Eine erneute Befragung des Kindes wäre überflüssig gewesen und hätte sein Wohl gefährdet.

B. Würdigung durch den Gerichtshof

1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens?

82. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind verweigert wurde, ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens waren. Der Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.

83. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.

2. War der Eingriff gerechtfertigt?

a. „Gesetzlich vorgesehen“

84. Vor dem Gerichtshof war unstrittig, dass die fraglichen Entscheidungen auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts basierten, nämlich auf § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.

b. Legitimes Ziel

85. Nach Auffassung des Gerichtshofs waren die Gerichtsentscheidungen, mit denen der Umgang des Beschwerdeführers ausgeschlossen wurde, auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral” und „der Rechte und Freiheiten” der Tochter des Beschwerdeführers gerichtet. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.

c. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“

i. Allgemeine Grundsätze

86. Bei der Entscheidung darüber, ob der Ausschluss des Umgangs „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u.a. Hokkanen ./. Finnland, Urteil vom 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Rdnr. 55; Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 48, ECHR 2000-VIII; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII).

87. Welcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden insbesondere bei der Regelung des Sorgerechts einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen deutlich beeinträchtigt werden (siehe Elsholz, a. a. O., Rdnr. 49; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 63; Görgülu ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 42, ECHR 2004-...).

88. Nach Artikel 8 muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden, und dabei ist dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Johansen, a. a. O., S. 1008, Rdnr. 78; Elsholz, a. a. O., Rdnr. 50; Hoppe ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28422/95, Rdnr. 49, 5. Dezember 2002; Görgülü, a. a. O., Rdnr. 43).

89. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, aber der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht ausreichend beurteilen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe u.a. T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 72, ECHR 2001-V; Hoppe, a. a. O., Rdnr. 52; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 66).

ii. Anwendung der obigen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

90. Bei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte in Ausübung ihres Ermessensspielraums ihre Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass sie ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang des Beschwerdeführers mit F. ausgeschlossen wurde, sorgfältig begründet haben. Insbesondere hat das Amtsgericht den in einer Anhörung vor diesem Gericht zum Ausdruck gebrachten ausgeprägten Willen des damals zehnjährigen Kindes, den Vater nicht sehen zu wollen, berücksichtigt. Das Kammergericht hatte festgestellt, dass die damals zwölfjährige F. den Umgang mit ihrem Vater aufgrund der ständigen Streitigkeiten zwischen den Eltern ablehnte. Gestützt auf das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen war das Gericht daher der Auffassung, dass eine zwangsweise Durchsetzung dieses Umgangs bei F. zu einer ernsthaften psychischen Schädigung führen könnte. Bei der Begründung ihrer Entscheidungen, mit denen der Umgang ausgeschlossen wurde, waren die Gerichte von der Annahme abgewichen, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, mit beiden Elternteilen Umgang zu haben. Aufgrund der ständigen und ernsthaften Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und G.S., die für ihr Kind eine große Belastung darstellten und dazu führten, dass es seinen Vater ablehnte, war es für das Wohl von F. erforderlich, dem Beschwerdeführer den Umgang mit ihr zu verweigern.

91. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter ausgeschlossen wurde, zum Wohl des Kindes getroffen wurden, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen des Beschwerdeführers vorgehen muss. Der Gerichtshof stimmt den innerstaatlichen Gerichten und dem Beschwerdeführer zwar insofern zu, dass die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber seinem Vater vermutlich zum Teil auf die Einflussnahme von G.S. zurückzuführen ist, aber dennoch überwog der ausgeprägte Willen des Kindes, den Vater nicht sehen zu wollen. Die innerstaatlichen Gerichte befristeten den Ausschluss des Umgangs nicht, sondern machten deutlich, dass G.S. verpflichtet sei, auf eine Änderung der ablehnenden Haltung von F. gegenüber ihrem Vater hinzuwirken. Sie waren sich somit ihrer Verpflichtung bewusst, die Bindungen zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten (siehe sinngemäß Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde 46165/99, 19. Juni 2003), und waren bemüht, jegliche Hindernisse zu beseitigen, die der Gewährung wenigstens eines beschränkten Umgangs entgegenstanden. Der Gerichtshof ist folglich überzeugt, dass die deutschen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang verweigert wurde, zutreffende Gründe angeführt haben.

92. Bei der Prüfung, ob diese Gründe auch hinreichend im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 waren, muss der Gerichtshof insbesondere feststellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. Hierbei kommt es auf den konkreten Hintergrund der Rechtssache an. Der Beschwerdeführer muss insbesondere in einer Position gewesen sein, die es ihm ermöglichte, alle Argumente für die Gewährung eines Umgang mit seinem Kind vorzubringen (siehe sinngemäß T.P. und K.M. ./. das Vereinigte Königreich, a. a. O., Rdnr. 78-83; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 68-69).

93. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass dem Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Amtsgericht reichlich Gelegenheit gegeben wurde, sich persönlich oder über seinen Anwalt mündlich vor Gericht zu äußern. Er hatte die Gelegenheit, seine Sache in den Verhandlungen am 2. April 1990, 6. Mai 1991, 25. Mai 1992, 21. Juni 1993 und 23. Mai 1995 vorzutragen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm insbesondere die Gelegenheit gegeben, sich in der letzten Verhandlung vor dem Amtsgericht am 23. Mai 1995, bei der er anwesend war, persönlich zu äußern. Nachdem der Beschwerdeführer es in dieser Verhandlung zunächst abgelehnt hatte, sich zu äußern, stellte er schließlich einen Antrag auf unbeschränkten Umgang mit F. Ferner hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine Argumente in einer weiteren Verhandlung vor dem Kammergericht am 7. Februar 1997 sowie bei acht Befragungen durch den vom Gericht bestellten psychologischen Sachverständigen T.S. vorzutragen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und er reichte auch tatsächlich während des gesamten Verfahrens zahlreiche ausführliche Schriftsätze ein. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten in einer Position war, die es ihm ermöglichte, alle Argumente für die Gewährung eines Umgangs mit seinem Kind vorzubringen.

94. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass es für die Verweigerung eines Umgangsrechts aus den von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründen auch erforderlich ist, dass die Verfahrensweise der innerstaatlichen Gerichte angemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen (siehe u.a. Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 74). Er stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache in erster Linie gegen die Beurteilung der Gerichte in Bezug auf das Wohl seiner Tochter sowie gegen die Beweisgrundlage für diese Beurteilung, insbesondere ein seiner Ansicht nach unzureichendes Sachverständigengutachten, wendete.

95. Der Gerichthof weist erneut darauf hin, dass es generell Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen, dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts (siehe u.a. Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 71). Er stellt fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte bei der Prüfung, ob der Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl von F. entsprach, auf umfassende Informationen stützten. Das Amtsgericht berücksichtigte den entschiedenen Willen des damals zehnjährigen Kindes, der in einer Anhörung vor diesem Gericht zum Ausdruck gekommen war, sowie die mündlichen und schriftlichen Äußerungen der Eltern. Das Kammergericht stützte sich insbesondere auf das ausführliche Gutachten eines psychologischen Sachverständigen, der F. und ihre Eltern eingehend befragt hatte. Dieses Gericht berücksichtigte ferner die schriftlichen Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von G.S. und des Beschwerdeführers, die auch in der Verhandlung am 7. Februar 1997 anwesend waren. Das Kammergericht befasste sich ebenfalls mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, der Wille von F. sei von G.S. manipuliert worden. Wie es vernünftigerweise feststellte, sei die ablehnende Haltung von F. zwar vermutlich zum Teil durch G.S. verursacht worden, dennoch sei ihr intensiv artikulierter Widerstand gegen Zusammenkünfte mit ihrem Vater an sich und nicht die Ursachen dafür der entscheidende Faktor für die Schlussfolgerung, dass dieser Umgang nicht ihrem Wohl diene.

96. Der Gerichtshof widerspricht ferner der Auffassung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der Art und Weise, wie die gerichtlich bestellten Sachverständigen ihre Untersuchungen geführt hätten, in seinen Rechten aus Artikel 8 verletzt worden sei. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen T.S. sachlich gerechtfertigt waren. Der Sachverständige beantwortete die Frage des Gerichts zum Umgang schlüssig. Insbesondere kann es nicht als willkürlich angesehen werden, dass der Sachverständige das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht im Rahmen eines unmittelbaren Kontakts zwischen den beiden untersucht hat, denn F. hatte sich geweigert, ihren Vater zu treffen. Unter diesen Umständen konnte das Kammergericht vernünftigerweise zu dem Ergebnis gelangen, dass weitere Sachverständigenbeweise nicht erforderlich waren.

97. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ferner die Verfahrensweise der innerstaatlichen Gerichte rügte, weil das Kammergericht die Anwesenheit von F. und ihrer Mutter G.S. bei der Verhandlung am 7. Februar 1997 nicht angeordnet und diese nicht persönlich angehört habe. Er stellt fest, dass das Kammergericht eine solche Anhörung nicht für erforderlich hielt. In einem Schreiben an den Beschwerdeführer erklärte dieses Gericht anschließend, dass es nicht gerechtfertigt gewesen wäre, F., die ihren Willen, den Beschwerdeführer nicht sehen zu wollen, wiederholt eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, den Belastungen noch einer weiteren Anhörung auszusetzen.

98. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kammergericht seine Entscheidung auf der Grundlage eingehender Informationen über den von F. und G.S. zur Frage des Umgangs eingenommenen Standpunkt getroffen hat. Insbesondere lag ihm die vollständige Verfahrensakte des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Die Akte enthielt insbesondere die Äußerungen von F., die sie bei einer Anhörung vor dem Amtsgericht am 9. Januar 1995, als sie zehn Jahre alt war, gemacht hat, sowie die Äußerungen von G.S., die sie schriftlich und bei mehreren Anhörungen gemacht hat. Darüber hinaus stützte sich das Kammergericht auf die Feststellungen seines eigenen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der F. fünf Mal und G.S. acht Mal befragt hatte. Der Sachverständige hatte ein ausführliches Gutachten erstattet und war in der Verhandlung am 7. Februar 1997 anwesend, in der sich mündlich äußerte und vom Beschwerdeführer befragt werden konnte.

99. Der Gerichtshof stellt fest, dass sowohl F. als auch G.S. ihre Standpunkte während des gesamten Verfahrens klar und stetig zum Ausdruck gebracht haben. In Anbetracht der gesamten Informationen, die dem Kammergericht vorlagen, ist der Gerichtshof deshalb der Auffassung, dass es seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, als es entschied, dass es nicht erforderlich sei, F. und G.S. erneut persönlich zu befragen. Bei dieser Einschätzung berücksichtige es sinngemäß auch die Feststellungen der Großen Kammer in ihrem Urteil in der Rechtssache Sahin ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 70-78, ECHR 2003-VII; siehe auch Hoppe, a. a. O., Rdnr. 53).

100. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auch die Verfahrensverzögerung sowie die unterbliebene zwangsweise Durchsetzung der ursprünglichen Umgangsentscheidungen rügte, was dazu beigetragen habe, dass sich F. von ihm entfremdet habe. Hinsichtlich der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 (siehe Rdnr. 66 oben) weist der Gerichtshof darauf hin, dass es in Rechtssachen, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, eine besondere Sorgfaltspflicht gibt, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt. Diese Pflicht, die bei der Prüfung entscheidend ist, ob über eine Rechtssache, die den Umgang mit Kindern betrifft, innerhalb angemessener Frist verhandelt wurde, wie es Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verlangt (siehe u.a. Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 110, ECHR 2000-VIII) gehört ebenfalls zu den sich aus Artikel 8 ergebenden Verfahrenserfordernissen (siehe u.a. Hoppe, a. a. O., Rdnr. 54).

101. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren insbesondere vor dem Amtsgericht erhebliche Zeit anhängig war. Bei der Entscheidung darüber, ob die Forderung des Beschwerdeführers nach Umgang mit seiner Tochter zügig behandelt wurde, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass das Gericht bereits am 13. Mai 1990 eine einstweilige Anordnung erlassen hat, mit der dem Beschwerdeführer Umgang mit seiner Tochter eingeräumt wurde. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 2. April 1990 einigten sich die Parteien auf eine detaillierte Regelung für den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind. In einer nachfolgenden Entscheidung über die zwangsweise Durchsetzung dieses Umgangs stellte das Amtsgericht am 21. September 1990 fest, dass die Nichteinhaltung der Regelung bei dem fraglichen Anlass G.S. nicht zuzuschreiben gewesen sei. Am 28. November 1992 räumte das Amtsgericht Charlottenburg dem Beschwerdeführer im Wege einer einstweiligen Anordnung den Umgang mit seiner Tochter ein. G.S. hielt sich zwar offenbar nicht immer an die Regelung, der Beschwerdeführer hatte aber dennoch bis zum 6. Dezember 1992 Umgang mit F. Am 21. Juni 1993 scheiterten die weiteren Bemühungen des Amtsgerichts, einen neuen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und G.S. herbeizuführen. Anschließend teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es keine weiteren einstweiligen Anordnungen erlassen würde, da es – vernünftigerweise – der Auffassung war, dass die Rechtssache endgültig entscheidungsreif sei. Von diesem Zeitpunkt an verzögerte der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Rechtssache durch zahlreiche Befangenheitsanträge gegen zwei Amtsrichter, von denen sich eine Amtsrichterin schließlich selbst ablehnte, nachdem der Beschwerdeführer sie beschimpft hatte.

102. Der Gerichtshof muss zwar feststellen, dass es bei diesen Verfahren Verzögerungen gegeben hat, worum es aber bei den durch Artikel 8 garantierten Verfahrenserfordernissen geht, ist die Befassung der Gerichte mit dem Umgangsrecht des Beschwerdeführers. In Anbetracht der während des gesamten Verfahrens unternommenen beharrlichen Bemühungen, insbesondere des Amtsgerichts, um zwischen den Parteien eine Einigung über diese Frage zu erreichen, ist der Gerichtshof überzeugt, dass dennoch die Auffassung vertreten werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichte die Frage des Umgangs sorgfältig behandelt haben.

103. Was die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs in der Anfangsphase des Verfahrens angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht dem Beschwerdeführer tatsächlich zwei Mal im Wege einer einstweiligen Anordnung den Umgang eingeräumt hat. Das Gericht stellte später in einer weiteren Entscheidung fast, dass G.S. die Umgangsregelung der Parteien nicht absichtlich missachtet habe. Der Gerichtshof berücksichtigt ferner das spannungsgeladene Verhältnis zwischen den Parteien und die zahlreichen Anträge, die der Beschwerdeführer beim Amtsgericht gestellt hat, und durch die die Rechtssache besonders komplex wurde. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof deshalb fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihrer Verpflichtung aus Artikel 8, die Forderung des Beschwerdeführers nach einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs mit seiner Tochter sorgfältig zu behandeln, nachgekommen sind.

104. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren.

105. Folglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.

IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

106. Was die Verfahrensmängel angeht, so war der Beschwerdeführer ebenfalls der Auffassung, dass sie eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 darstellten, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“

A. Die Stellungnahmen der Parteien

1. Der Beschwerdeführer

107. Der Beschwerdeführ