Zwangspsychiatrisierung
Das "Einsperren" in Österreich ohne das jemand strafrechtlich verurteilt wurde, ist nicht statthaft.
Aus diesem Grunde erging von mir folgendes Schreiben an das LG Linz:
Aus den dargelegten Gründen wird sohin
beantragt,
das Gericht möge verfügen, Sebastian Theiss umgehend aus dem Gewahrsam der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg zu entlassen.
Eine zwangsweise Anhaltung aus dem Grund der Gefährlichkeit entbehrt im Übrigen auch der erforderlichen verfassungsrechtlichen Grundlage:
Weder Artikel 5 EMRK noch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (Bundesgesetzblatt 1988/684) sieht jedoch eine explizite verfas-sungsrechtliche Grundlage für den Entzug der Freiheit auf Grund von Maßnahmen vor.
Artikel 1 und Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit sehen taxativ vor, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht die persönliche Freiheit einem Menschen nur in ganz bestimmten Fällen entzogen werden darf. Unter all den dort aufgezählten Fällen findet sich aber nirgends etwas über den Grund der Gefährlichkeit für eine Anhaltung. Es ist zwar von Gefahrenquellen die Rede, aber nur von Gefahrenquellen für die Ausbreitung von Krankheiten. Und auch die anderen Fälle betreffen bei genauer Durchsicht keine Maßnahmen wegen Gefährlichkeit. Eine Maßnahme ist auch keine strafrechtliche Verurteilung. Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 betrifft aber wiederum nur die Freiheitsentziehung als Strafmittel (so Mayer, B-VG-Kommentar, 2. Auflage, Seite 575, II.1); eine Maßnahme ist aber definitionsgemäß kein Strafmittel.
Da nun laut Artikel 1 Absatz 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen angehalten werden darf, stellt sich daher, näher besehen, die Frage: Welche verfassungsrechtliche (nicht einfachgesetzliche) Grundlage gibt es für eine Anhaltung wegen Gefährlichkeit? Dass es im StGB zweifellos einfachgesetzliche Grundlagen für diesbezügliche Maßnahmen gibt, ersetzt ja nicht die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Grundlage! In Wahrheit gibt es keine verfassungsrechtliche Grundlage es für eine Anhaltung wegen Gefährlichkeit. Wenn es aber keine solche verfassungsrechtliche Grundlage gibt und laut Artikel 1 Absatz 2 des Bundesverfassungs-gesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen angehalten werden darf, dann folgt daraus, dass eine Anhaltung wegen Gefährlichkeit und zwar nicht eine diesbezügliche Verurteilung wegen eines Strafdelikts, sondern eine verhängte Maßnahme verfassungs-rechtlich nicht zulässig ist.
Petition: Für die Freilassung von Sebastian Alexander Theiss
Sebastian Alexander Theiss wird in der Psychiatrie des Wagner Jauregg Krankenhauses festgehalten, durch einen Paragraphen der in Österreich nicht in der Verfassung ist.
Sebastian Alexander Theiss war zum Zeitpunkt der Einweisung drogensüchtig, Cannabis.
Sebastian wurde als Kind und Jugendlicher misshandelt und missbraucht. Seit 3 Jahren hält man ihn in der Psychiatrie rechtswidrig gefangen, ohne Therapie.
Man zwingt ihn regelmäßig seiner Täterin zu begegnen und den Besuch der Täterin zu unterstützen.
Sebastian Alexander Theiss wird von
Professor Dr. Hollaender unterstützt und vertreten.
Dr. Adrian Hollaender ist ao. Univ.Prof. für Europarecht sowie internationale Grund- und Menschenrechte an der Staatlichen Universität Klausenburg (Partneruniversität der Univ. Wien), Associate Professor for International Law and Human Rights an der International University Vienna, Leiter des Zentrums für Rechtsforschung und Vorsitzender des Grundrechtskonvents im österreichischen Parlament.
Unterstützen Sie mit ihrer Unterschrift die Freilassung von meinem Sohn Sebastian Alexander Theiss.
Das "Einsperren" in Österreich ohne dass jemand strafrechtlich verurteilt wurde, ist nicht statthaft.
Aus diesem Grunde erging von mir folgendes Schreiben an das LG Linz:
Aus den dargelegten Gründen wird sohin
beantragt,
das Gericht möge verfügen, Sebastian Theiss umgehend aus dem Gewahrsam der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg zu entlassen.
Wenn es aber keine solche verfassungsrechtliche Grundlage gibt und laut Artikel 1 Absatz 2 des Bundesverfassungs-gesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen angehalten werden darf, dann folgt daraus, dass eine Anhaltung wegen Gefährlichkeit und zwar nicht eine diesbezügliche Verurteilung wegen eines Strafdelikts,
sondern eine verhängte Maßnahme verfassungs-rechtlich nicht zulässig ist.
Daher fordern wir die umgehende Freilassung von Sebastian Theiss.
Einmal jährlich werden die Gefangenen für 10-20 Minuten von Dr. Diabl begutachtet, diese Gutachten ergehen dann ans Gericht und verdammt die Gefangenen für ein weiteres Jahr eingesperrt zu bleiben.
Wer sich wehrt, dem wird der Besuchskontakt gestrichen.
Bestrafungen an der Tagesordnung.
Gefangene werden isoliert ohne Therapie gezwungen sich selbst zu Heilen, wer das nicht schafft, bleibt drinnen.