BAG Urteil vom 02.06.2005: Kündigungsfrist
BAG Urteil vom 02.06.2005: Kündigungsfrist
Eine Vereinbarung, wonach für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist gilt als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, ist nach § 622 Abs.6 BGB unzulässig. Wenn ein Arbeitgeber hiergegen verstößt, gilt für eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht etwa die gesetzliche Kündigungsfrist, sondern die für den Arbeitnehmer vereinbarte länge-re Frist. Das ergibt sich aus der analogen Anwendung von § 89 Abs.2 S.2 HGB (BAG 2.6.2005, 2 AZR 296/04).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin in der Praxis des Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kläge-rin eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende vor, während für den Beklagten die tarifliche Kündigungsfrist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende gelten sollte. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 14.6.2003 zum 31.7.2003. Die Klägerin war der Auffassung, dass die für sie geltende längere Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende auch für den Beklagten gelten müsse. Daher könne die Kündigung das Arbeitsverhältnis frühestens zum 30.9.2003 beenden und schulde der Beklagte noch Vergütung für die Monate August und September 2003. Ihre Zahlungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
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