Der Tip aus Hip - Arbeitsrecht

Wegfall der steuerlichen Privilegierung von Abfindungen

Wegfall der steuerlichen Privilegierung von Abfindungen

Wegfall der steuerlichen Privilegierung von Abfindungen
Wann die Abfindung noch steuerbegünstigt ist
Der Steuerfreibetrag auf Abfindungen ist zum 01.01.2006 entfallen. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung. Es gilt folgendes:

Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 01.01.2006 entfallen. Dies ist im Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 geregelt (BGBl. I, Nr. 76).

Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 01.01.2006 greift allerdings eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem Stichtag 01.01.2008 zufließt. Freibeträge soll noch in Anspruch nehmen können, wer noch bis zum 31.12.2005 eine Vereinbarung über eine Abfindungen geschlossen hat oder wenigstens eine Klage eingereicht hatte. Ist dies der Fall, kann die Auszahlung noch in 2006 oder 2007 erfolgen.

Die endgültige Gesetzesformulierung der Übergangsregelung lautet:
„§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 01. Januar 2006 getroffenen Ge-richtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zufließen ...“.

Die Abfindung kann aber nach § 24 Nr. 1 a, § 34 I, II EStG (außerordentliche Einkünfte) wei-terhin steuerbegünstigt sein.


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