Der Tip aus Hip - Kaufrecht

eBay

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Die Versteigerungsplattform eBay hat auch für den Unternehmer bestimmte wirtschaftlichen und rechtliche Rahmenbedingungen. Hierbei spielen die eBay – AGB eine entscheidende Rolle. Sie gestalten die Rechtsrahmenbedingungen durchaus anders, als man dies nach der geltenden Rechtslage gewöhnt ist. Beim „normalen“ Handel kann sich der Händler aussuchen, ob er mit dem Besteller einen Vertrag schließt oder nicht. Werbeangebote sind nur Einladungen an den Kunden ein Angebot abzugeben. Anders bei eBay. Der Händler gibt mit dem Einstellen der Ware ein bindendes Angebot ab. Der Käufer ist gebunden, wenn er das höchste Gebot innerhalb der Versteigerungszeit abgegeben hat.

Nachfolgend die elf wichtigsten Urteile in Kurzform:
a) Kaufvertrag bei Internetauktionen:
Die Abgabe eines Höchstgebotes bei einer Internetauktion führt zu einem wirksamen und bindenden Kaufvertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet Ware zu übergeben, der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen (BGH-Urteil vom 07.11.2001, Az. VII ZR 13/01 – „Ricardo-Fall”).

b) Angebote bindend
Die Abgabe eines Gebots bei eBay bleibt verbindlich, auch wenn es vor Ende der Auktionsfrist zurückgezogen wird (AG Menden, Urteil vom 10.11.2003,Az. 4 C 183/03).

Es kommt häufiger vor, dass Bieter bei eBay plötzlich den Wunsch verspüren, ihr Angebot zurückzunehmen. Der Beklagte hatte in unserem Fall im März 2003 auf vier Felgen geboten. Der Beklagte gab am 23.3. das Höchstgebot ab. 421 € wollte er zahlen. Zwei Tage vor Auslaufen des Angebots bat er den Kläger jedoch „sein Gebot zu streichen“. Dieser Bitte wollte der Kläger nicht nachkommen. Er verlangte die Erfüllung des Kaufvertrages und klagte. Hier hatte der Bieter jedoch vor Ablauf des Gebots sein Angebot praktisch zurückziehen wollen. Damit hatte es noch keinen Zuschlag für das Angebot gegeben. Das Amtsgericht Menden sah jedoch einen Vertragsschluss nach allgemeinen Regeln gegeben. In der Freischaltung des Angebots bei eBay liegt nach allgemeiner Auffassung ein verbindliches Angebot. Nach § 7 Abs. 2 der eBay-AGB ist im Gebot des Bieters die Annahme dieses Angebots zu sehen. eBay selbst fungiert dabei als Empfangsvertreter für die beiden Erklärungen. In dem Umstand, dass während der Bietfrist noch ein weiterer höher Bietender hätte sein Gebot abge-ben können, sah das Gericht eine aufschiebende Bedingung. Man könnte auch im Angebot eine Vorwegannahme des Höchstgebots bei Bietende sehen. In beiden Fällen ist das Ergebnis ein verbindlicher Vertrag.
Der Beklagte hatte hier sein Angebot auch nicht wirksam widerrufen. Sind beide Vertragspar-teien Verbraucher, so greift das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz nicht ein. Aller-dings kann man eine Willenserklärung auch nach allgemeinen Regeln widerrufen, wenn der Zugang des Widerrufs vor dem Zugang der Erklärung erfolgt. Da eBay jedoch als Empfangsvertreter für die Parteien fungiert, war das Gebot bereits vor der Widerrufserklärung dem Anbieter zugegangen und damit zu spät. Theoretisch möglich ist auch eine Anfechtung wegen Irrtums. Hier hatte der Beklagte jedoch keine Irrtumsgründe vorgetragen. Auch der letzte Rettungsanker zog nicht, nämlich das Rücktrittsrecht im Rahmen der Gewährleistung.

c) Sofort kaufen Option
Angebote im Rahmen der Sofort-Kaufen-Option bei eBay sind bindend. Die AGB von Internet-Auktions-Plattformen binden zwar die Nutzer nicht, können jedoch als Auslegungshilfe herangezogen werden (AG Moers, Urteil vom 11.2.2004, Az. 532 C 109/03).
Der Kläger verlangte hier vom Beklagten die Lieferung eines PKW-Anhängers zum Preis von 1 Euro. Der Beklagten hatte nämlich diesen Anhänger im Rahmen der sofort kaufen –Option angeboten. Dann griff der Kläger zum Hörer und telefonierte mit dem Beklagten. Dieser woll-te jedoch vom Kaufvertrag nichts wissen. Das Amtsgericht Moers sah auch in diesem Fall in der Einstellung des Angebots eine verbindliche Erklärung. Gem. § 11 Nr. 1 der eBay-AGB kommt schon mit der Bestellung ein Vertrag zustande. Im normalen Versandhandel, auch im Internet, ist dies eigentlich nicht der Fall. Dort kann der Händler zunächst einmal prüfen, ob die Ware tatsächlich vorhanden ist. Ein Vertrag kommt dann erst zustande, wenn der Händler die Bestellung bestätigt oder aber die Ware ausliefert. eBay hat dies bewusst anders ge-regelt. Der Teilnehmer hat die AGB schon mit seiner Registrierung anerkannt. Deshalb half ihm der Hinweis nichts, er habe die AGB nicht bekommen. Zwar entfalten die AGB von eBay keine unmittelbare Wirkung zwischen den Nutzern untereinander. Sie können jedoch als Auslegungshilfe für die wechselseitigen Willenserklärungen dienen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsamen Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion ausgelegt werden (BGH NJW 2002, 363 – Ricardo-Urteil). Da es in den AGB von eBay heißt, dass bei der Nutzung der Sofort-Kaufen-Option unmittelbaren Vertrag zu Stande kommt, durfte sich nach Ansicht des Amtsgerichts Moers der Beklagte hierauf verlassen.

d) Widerrufsrecht und Unternehmereigenschaft
Die Versteigerung bei eBay ist ein Kaufvertrag und keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB. Für ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB muss der Käufer nachweisen, dass der Ver-käufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, der zu gewerblichen Zwecken handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Allein die Tatsache, dass eine natürliche Person eine Vielzahl von Geschäften über Internetauktionen tätigt, ist noch kein Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit. Dies gilt zumindest dann, wenn sich aus der Art der Geschäfte (gleiche Warengruppen etc.) kein planvolles Handeln erkennen lässt (LG Hof , Urteil vom 29.08.2003, Az. 22 S 28/03 - Notebookversteigerung bei eBay) .

e) Preisbindung und geschäftsmäßiges Handeln
Geschäftsmäßig handelt, wer – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des Senats bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor. Dafür spielt es keine Rolle, dass der Beklagte den Handel „nebenbei“ betreibt (OLG Frankfurt vom 15.06.04 Az. 11 U (Kart) 18/04).

f) Zigarren und Preisbindung bei eBay
Liegen Anhaltpunkte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, dann stellt die Einstellung von Zigarren in eine eBay-Versteigerung zu einem Startpreis unterhalb des Kleinver-kaufspreises eine Preisbindungsverletzung des Tabaksteuergesetzes dar, die gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig ist (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juni 2004).

g) Angebotstext und Verschweigen verkehrswesentlicher Eigenschaften
Der Angebotstext "** N 3310 Display Defekt!?**“ mit der Beschreibung: „Wie Sie auf dem Bild gut erkennen, ist das Display zum Teil ausgelaufen. Das Handy lässt sich einschalten, Dis-play-Beleuchtung geht an und der Tastenton ist zu hören. Da ich aber weitere Defekte nicht ausschließen kann, weil man ja auf dem Display nichts sieht, versteigere ich es als defekt ohne Garantie und unter Ausschluss einer Rücknahme.“ stellt dann eine arglistige Täuschung dar, wenn an der Platine gelötet wurde.
Gleiches gilt, wenn in der Beschreibung des angebotenen Objekts nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine Ware aus zweiter Hand handelt. Hierzu ist der Verkäufer verpflich-tet gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wonach sein Angebot richtig und vollständig zu beschreiben und alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale anzugeben sind. Es liegt auf der Hand, dass die Anzahl der Vorbesitzer ein für die Kaufentscheidung wesentliches Merkmal ist (AG Kehl, Urteil vom 16.09.2003, Az. 4 C 290/03 - Handy-Versteigerung-).

h) Angebotstext und Fotos müssen zutreffendes Bild vermitteln
Der Käufer darf sich bei einer Internet-Auktion auf die Beschreibung des Gegenstandes und die Fotos verlassen, da bei der Internet-Auktion eine vorherige Besichtigung des Kaufobjek-tes nicht möglich ist. (Sammlerpuppe bei eBay). Entspricht die Ware nicht der Beschreibung bzw. dem durch das Foto signalisierten Zustand, kommt nach eine Wandlung wegen Man-gels in Betracht (LG Trier, Beschluss vom 22.04.2003, Az. 1 S 21/03 - Warenfotos bei Inter-net-Auktion -).


i) Versteigerungsabbruch denkbar, Anfechtung wegen Irrtums möglich
Ein nach den eBay-AGB erfolgtes Angebot ist grundsätzlich bindend. In der Erklärung, man verlange mindestens einen bestimmten höheren Betrag, als in der Auktion als Mindestgebot angegeben, ist die Rücknahme des Angebots bzw. ein Abbruch der Versteigerung zu sehen. Jedenfalls kann ein Vertragsschluss wirksam wegen Irrtums angefochten werden, wenn sich der Anbieter verschrieben hat (Mindestgebot 100 € statt 1000 €) und hiervon der Käufer noch während der Versteigerung unterrichtet wurde. Eine Anfechtung per Fax zwei Wochen nach Versteigerungsende ist noch rechtzeitig. Wurde der Bieter vor Ende der Versteigerung schon unterrichtet, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03 - antike Möbelversteigerung bei eBay -).

j) Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt auch bei Versteigerungen
Das im Fernabsatzrecht einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer zustehende
Widerrufsrecht gilt auch bei der Versteigerung gegen Höchstgebot nach Zeitablauf bei eBay. Die Ausnahmeregelung, die das Widerrufsrecht bei Versteigerungen nach § 156 BGB entfallen lässt, greift hier nicht, da es an einem Zuschlag auf das Gebot fehlt (LG Hof, Urteil vom 26.04.2002, Az. 22 S 10/02
und Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03)


k) Widerrufsrecht auch bei Versteigerungen
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz ist bei eBay-Versteigerungen nicht we-gen § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da sich diese nach den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von eBay als Verkäufe gegen Höchstgebot ausgestalten (LG Offenburg, 08.10.2002, Az. 1 S 89/02).

l) Widerrufsrecht auch bei Versteigerungen
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz ist bei eBay-Versteigerungen nicht wegen § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da sich diese nach den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von eBay als Verkäufe gegen Höchstgebot ausgestalten (AG Schwä-bisch Gmünd, 23.07.2002, Az. 8 C 130/01).


m) Unverbindliche Angebote bei eBay grundsätzlich möglich
Ein rechtsverbindliches Angebot Der Zusatz "...dies ist vorerst eine Umfrage..." bei einer Internet-Auktion beseitigt den Anschein eines verbindlichen Angebots und stellt klar, dass der Anbieter keinen Rechtsbindungswillen hat. Der Verstoß gegen die Auktionsbedingungen hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Bieter, sondern lediglich auf das Verhältnis zwischen eBay und Anbieter. (Märklin HO Anlage für 1 € zum Erstehungspreis von 13.500 DM) (LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, 3 O 289/01).


n) Händler muss beweisen, dass Käufer Angebot abgegeben hat
Bestreitet der Inhaber der Adresse bzw. des Accounts das Höchstgebot abgegeben zu haben, so ist der Verkäufer beweispflichtig . Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz oder An-scheinsbeweis, nachdem der Bieter mit dem Inhaber einer eMail oder eines eBay-Accounts identisch ist. Wer eine eMail-Adresse unterhält, kann deswegen genau so wenig wegen Missbrauchs in Haftung genommen werden, wie der bloße Besitzer einer Kreditkarte (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002, Az. 19 U 16/02).


o) Keine Beweiskraft für Identität durch Passworte
Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächli-che Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Accounts noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Auch ein Gebot des dem Haushalt angehörenden minderjährigen Kindes des Account-Inhabers , das sich den Mit-gliednamen und dessen Passwort verschafft führt nicht zur Haftung des Account-Inhabers (LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, Az. 2 O 472/03).


p) Bewertungen löschen
Ein Anbieter bei eBay muss es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hin-nehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem vom dem Internetauktionshauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren veröffentlicht werden (LG Düsseldorf vom 18.02.2004, Az.: 12 O 6/04).

Es gibt die Möglichkeit, dass beide Partner einer Versteigerung oder eines Kaufs über eBay ein jeweils eigenhändig unterschriebenes Formular per Post bei eBay einreichen, damit eBay die Bewertung löscht. Auch der Verkäufer und Kläger des Rechtsstreits vor dem LG Düssel-dorf sah sich zu Unrecht schlecht bewertet. Der Bekl. gab in seiner Negativbewertung als Grund an, ein bestimmter Wirkstoff sei in geringerer Menge in dem Produkt enthalten, als es der Verkäufer angebe. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. - 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Käufer hatte daraufhin in seiner Bewertung geschrieben: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.“ Im unmittelbaren Zusammenhang, nämlich genau darunter positioniert, antwortete die Antragstellerin: „In der Auktion steht: 100 Kapseln à 750 mg! Das gleiche steht auf Verpackung!“. Auf der Verpa-ckung steht: „100 Kapseln à 750 mg“ Der Verkäufer berief sich auf die Herstellerangaben, die er übernommen hatte. Das Gericht stellte fest:
„Zwar mag die Herstellerangabe zutreffend sein - 100 Kapseln à 750 mg - entscheidend ist, dass die Antragstellerin den unmittelbaren - blickfangmäßigen - Zusammenhang zwischen Wirkstoff und Gewicht von 750 mg hergestellt hat.“
Damit waren die Angaben des Anbieters nicht korrekt. Das Gericht machte deutlich, dass man sich im Rahmen des Bewertungssystems auch einer negativen Kritik stellen müsse. Nur dann, wenn eine falsche Tatsachenbehauptung vorliegt, kann der Gegner kein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Behauptungen haben. Eine Tatsachenbehauptung liegt jedoch nur für solche Äußerungen vor, die dem Beweis zugänglich sind. Alles andere sind Wertun-gen und damit Meinungsäußerungen. Zwar können in einem Einzelfall auch einmal Mei-nungsäußerungen einen Unterlassungsanspruch auslösen. Hier muss jedoch die Kritik in eine Schmähkritik ausarten, also beleidigend werden.
Unwahre Tatsachenbehauptung in Bewertung unterlassen.

q) Unwahre Tatsachenbehauptungen in eBay-Bewertungen können mit der einstweiligen Verfügung verfolgt werden (AG Aachen Beschluss v. 17.05.2004, Az. 85 C 240/04).

r) Meinungsäußerungen bei ebay-Bewertungen zulässig

Die Angabe "Nie wieder! So was habe ich bei 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!" stellt keinen Verstoß gegen zivilrechtliche oder strafrechtliche Normen bzw. gegen die AGB von eBay dar (AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004 , Az. 142 C 330/04).

Gefährlich: Steigern mit fremden Mitgliedskonten
Agieren sowohl der Käufer als auch der Verkäufer auf der Verstandplattform eBay mit Mitgliedskonten, die nicht ihnen gehören, kommt keinen Vertrag zu Stande. Lag für die Nutzung der Mitgliedskonten jeweils die Zustimmung ihrer Inhaber vor, so kommt ein Vertrag zwi-schen den Konteninhabern zu Stande (OLG München Urteil vom 05.02.2004 Az. 19 U 5114/03).

Im September 2003 ersteigerte der Kl. einen PKW über die Internetplattform eBay vom Be-klagten. Dabei verwandte sowohl der Kläger als auch der Beklagte eine fremde Kennung, also einen Mitgliedsnamen bei eBay, der jedoch jeweils auf andere Mitglieder zugelassen war. Es kam zum Streit zwischen den Parteien und der Kläger verlangte mit seiner Klage die Herausgabe des ersteigerte PKW. Die Richter des OLG München entschieden jetzt, dass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei. Nach rechtlicher Einschätzung der Richter hatten die Parteien jeweils "unter" fremdem Namen gehandelt. Diese Konstruktion ist von einem Handeln "in" fremdem Namen zu unterscheiden. Ob bei einem Rechtsgeschäft unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Ein Eigengeschäft wäre dann gegeben, wenn sich der Vertragspartner nicht über die Identität des Handelnden geirrt hat. Ein Geschäft des tatsächli-chen Namensträgers und Kontoinhabers wäre gegeben, wenn das Auftreten des Handeln-den auf eine bestimmte andere Personen hinweisen würde und die andere Partei der Ansicht sein dürfte, der Vertrag komme mit dieser Personen zu Stande. Aus Sicht der Richter lag damit eindeutig ein Geschäft der Namensträger vor, die die Mitgliedskonten auch angelegt hatten. Kläger und Beklagter blieben außen vor.

Die Benutzung der Kennung weise für die andere Partei ausschließlich auf die Person hin, die von eBay nach Auktionsende namentlich identifiziert werde. Ein anonymer Dritter sei für den Handelnden überhaupt nicht identifizierbar. Auch das Bewertungssystem von eBay stütze dieses Ergebnis, da ansonsten der gute Ruf Dritter ausgenutzt werden könnte und das Bewertungssystem seinen Sinn verlöre. Schließlich enthält das Urteil einen Verweis auf die eBay-AGB, die einen Missbrauch der Mitgliedskonten verbieten. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Beide Parteien hatten darauf hingewiesen, dass sie mit Einwilligung der Kon-teninhaber gehandelt hätten. Damit war ein Vertrag zwischen den beiden Konteninhabern zu Stande gekommen. Hätte die Einwilligung nicht vorgelegen, so hätte man über einen Scha-densersatzanspruch diskutieren können. Einen nachträglichen Vertragsschluss zwischen beiden Parteien außerhalb der Versteigerung schlossen die Richter aus, da zu dieser Zeit bereits Streit geherrscht habe.

s) Anbieterkennzeichnung
Wer bei eBay gewerbliche Angebote macht, ist gem. § 6 Teledienstegesetz in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG (neue Fassung) verpflichtet eine vollständige Anbieterkennzeichnung zu veröffentlichen. Bei einer GmbH ist die Kennzeichnung nur vollständig, wenn unter anderem der Geschäftsführer mit Vor- und Zunamen angegeben wird und auch die Handelsregister-nummer und das Registergericht angegeben werden (Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 102 O 161/04 - nicht rechtskräftig -).


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