Der Tip aus Hip - Mietrecht

Mietminderung bei geringerer Wohnfläche möglich

Mietminderung bei geringerer Wohnfläche möglich

Mietminderung bei geringerer Wohnfläche möglich (BGH vom 19.05.2004, Az. VIII ZR 1333/03)

Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mieter berechtigt sind die Miete zu mindern, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Dies stelle einen Mangel dar, der eine Mietminderung rechtfertigt.

Im aktuellen Fall hatte eine Familie ein Reihenhaus gemietet. Der Mietvertrag wies eine Wohnfläche von 126,45 Quadratmetern aus, der Mietpreis wurde auf 1.300 DM, später 682,57 Euro veranschlagt. Die Nebenkosten beliefen sich auf 58,80 Euro, die sich nach den Angaben des Mietvertrags anhand der Wohnfläche berechnete.

Die Mieter maßen die Wohnung ein Jahr nach dem Einzug nach und stellten fest, dass die Wohnung tatsächlich nur 106 Quadratmeter Wohnfläche groß ist. Um die 16 Prozent weniger Wohnfläche kürzte die Familie daraufhin die Miete ebenfalls um 16 Prozent. Über die bisherige Mietzeit von Februar 2001 bis Januar 2003 hatte sie demzufolge 2.311,68 Euro zu viel bezahlt und kürzte in den Folgemonaten den Mietpreis um diesen Betrag.

Der BGH sah ebenfalls in der kleiner als angegebenen Wohnfläche einen Mietmangel, da die Angabe der Größe im Mietvertrag als rechtsverbindliche Feststellung zu werten sei. Deshalb sind Mieter berechtigt, die Miete für die Wohnung zu mindern, wenn die Differenz mehr als 10 Prozent beträgt unabhängig davon, wann der Mieter die tatsächliche Größe der Wohnfläche feststellt.

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