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BGH: Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach Rückabwicklung des Kaufvertrags

BGH: Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach Rückabwicklung des Kaufvertrags

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat bei Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit seines Kfz einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Der Bundesgerichtshof zeigte in seiner Entscheidung vom 20.07.2005 (AZ. VIII ZR 275/04) den Umfang dieser Auf-wendungsersatzansprüche. Danach sind nicht nur notwendige Aufwendungen - wie z.B. Re-paraturen - dem Käufer zu ersetzen, auch vergebliche Aufwendungen sind erstattungsfähig. Dies betrifft in erster Linie nachträglich eingebautes Zubehör wie etwa Autotelefon und Navi-gationssystem. Auch die Kosten für die Überführung und der Zulassung sind Aufwendungen, die der Verkäufer bei der Rückabwicklung zu tragen hat. Allerdings schränkte der BGH die Höhe der Ersatzansprüche ein. Der Käufer muss sich stets anteilig die von ihm gefahrenen Kilometer in Bezug auf die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Gleiches gilt für die vom Käufer gemachten Aufwendungen. Legt etwa der Käufer 20 % der prognosti-zierten Gesamtlaufleistung zurück, so muss er sich diese 20 % z.B. auch bei den Überführungs- und Zulassungskosten sowie dem Zubehör anrechnen lassen


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