Wirksame Vertragsstrafenvereinbarung für eBay-Spaßbieter
Wirksame Vertragsstrafenvereinbarung für eBay-Spaßbieter
Urteil des AG Bremen vom 20.10.2005 Az. 16 C 168/05
Ein Gebrauchtwagenhändler bot über die Auktionsplattform eBay einen Pkw im Wege der Versteigerung zum Verkauf an. Auf seiner Angebotsseite drohte der Händler - wohl aus leidvoller Erfahrung - so genannten Spaßbietern, die nach Angebotsabgabe die Abnahme verweigerten, eine Vertragsstrafe von 30 Prozent der Kaufsumme an. Das Höchstgebot am Ende der Auktion betrug 5.850 Euro. Das eBay-Mitglied, unter dessen Kennung das Angebot abgegeben worden war, wollte den Wagen jedoch nicht abnehmen. Der vermeintliche Bieter behauptete, sein Bruder habe ohne sein Einverständnis das Gebot über seinen PC und mit seinem Passwort abge-geben. Der Verkäufer verklagte das eBay-Mitglied auf Schadensersatz.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Für das Amtsgericht Bremen kam es nicht darauf an, wer das Gebot über 5.850 Euro abgegeben hatte. Das eBay-Mitglied hätte verhindern müssen und auch können, dass ein Dritter angeblich unbefugt in seinem Namen rechtsverbindliche Gebote abgibt. Eine lediglich vage und letztlich nicht bewiesene Missbrauchsbehauptung genügt nicht, um einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag in Frage zu stellen. Auch die vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme des ersteigerten Fahrzeuges hielt der Amtsrichter trotz gewisser Bedenken hinsichtlich der Höhe für zulässig, da hier weniger die Rationalisierungsfunktion zur Schadensberechnung, sondern die Abschreckung von einer Vertragsverletzung im Vordergrund steht. Das beklagte eBay-Mitglied wurde dementsprechend zur Zahlung von 1.755 Euro verurteilt. Der geschädigte Verkäufer konnte jedoch nicht zusätzlich die Kosten für die Wiedereinstellung des Angebots bei eBay und die Gebühren seines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Geltendmachung der Vertragsstrafe geltend machen. Derartige Schadensersatzansprüche sind in der vereinbarten Vertragsstrafe mitenthalten.
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