Leben und Arbeiten in der Türkei
Leben und Arbeiten in der Türkei
I. Deutsche Arbeitnehmer
1. Aufenthaltsrecht
Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemäß Art. 9 des türkischen Ausländergesetzes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950) - unabhängig vom Familienstand und vom Zweck des Aufenthalts - nach Gesetzesänderung vom Mai 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu 5 Jahre möglich (vorher höchstens 2 Jahre).
Das türkische Außenministerium teilte im Juli 2002 neue Durchführungsbestimmungen für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:
Erteilung zunächst für 2 Jahre (Voraussetzung gültiger Reisepass und Nachweis des Unterhalts),
Verlängerung um jeweils 5 Jahre,
bei Immobilienbesitz in der Türkei ist Ersterteilung von 5 Jahren möglich.
Die Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gibt es nach wie vor nicht. Die langfristige Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers kann allerdings nur dann aufgehoben oder nicht verlängert werden, wenn eine Gefährdung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.
2. Arbeitserlaubnisrecht
Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer ist nach Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft getreten.
Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben, und EU-Bürgern kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.
EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnung analog die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ansprüche, die in Artikel 6 und 7 des Assoziationsratbeschlusses Nr. 1 aus 1980 (ARB 1/80) geregelt sind. Gemäß ARB 1/80 besteht nach einem Jahr ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis zur Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Nach vier Jahren besteht ein Anspruch auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Nach fünf Jahren Beschäftigung besteht ein von den Voraussetzungen des ARB 1/80 unabhängiger gesetzlicher Anspruch auf eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum (u.a. bzgl. Konjunkturvorbehalt und möglichen Vorrang von türkischen Arbeitnehmern als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbstständige Tätigkeit).
Mit der neuen Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei ausländischen Direktinvestitionen vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für Schlüsselpersonal in besonderen ausländischen Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.
3. Berufszugang/Erwerbsbeschränkungen
Mit dem neuen Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über Gewerbe und Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 außer Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen Regelung ist ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen damit der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt für eine Vielzahl von Berufen außer z.B. dem des Rechtsanwalts, Notars, Apothekers, Richters, (Zahn)arztes, der Hebamme und der Krankenschwester eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs-, Architekten- und Tourismuswesen sind ebenfalls Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die türkische Staatsangehörigkeit erforderlich. Für Inhaber einer Mavi Kart, die ehemalige, ursprünglich von Geburt türkische Staatsangehörige erhalten können, gelten Ausnahmen von den o.a. Berufsverboten für Ausländer.
4. Gebühren
Die Türkei hat zum 01.01.2003 mit einer Ausnahmeregelung für Deutsche die Gegenseitigkeit bei der Höhe der Gebühren für Aufenthaltstitel umgesetzt.
Mit Wirkung vom 02.04.2004 betragen die Gebühren 4 € für den ersten und 2 € für jeden weiteren Monat (anstatt 59,10 YTL, ca. 32 €, und 39,30 Y TL, ca. 21 €, für andere Ausländer). Das bedeutet als Beispiele 14 € für 6 Monate, 26 € für 1 Jahr und 122 € für 5 Jahre, zzgl. einmalig 75 YTL, ca. 41 €, für die Ausstellung eines Heftes. Eine Verlängerung kostet genausoviel wie die Neuausstellung.
Kinder unter 16 Jahren müssen die Gebühren ebenfalls entrichten, es gibt keine Gebührenermäßigung für Minderjährige.Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemäß der türkischen Gebührenverordnung (Resmi Gazete Nr. 26382 vom 20.12.2005, Tarif Nr. 6 IV) folgende Gebühren: befristete Arbeitserlaubnis bis 1 Jahr 84,30 YTL (ca. 46 €), bis 3 Jahre 253,40 YTL (ca. 137 €); unbefristete Arbeitserlaubnis 422,50 YTL (ca. 228 €); Arbeitserlaubnis für Selbständige 845,50 YTL (ca. 457 €).
Mit Note vom 29.11.2006 teilte das Außenministerium der Republik Türkei mit, dass deutschen Ehepartnern und Kindern von türkischen Staatsangehörigen mit Wirkung vom 01.12.2006 Aufenthaltsgenehmigungen im Rahmen der Reziprozität gebührenfrei ausgestellt werden. Für Kinder gibt es keine Altersbegrenzung. Die Änderung des Familienstandes muss innerhalb von 15 Tagen der zuständigen Polizeidienststelle am Wohnort gemeldet werden.
II. Deutsche Ehegatten von Türken
Für deutsche Ehegatten von Türken sehen die Durchführungsvorschriften zum geänderten Ausländerrecht günstigere Bedingungen vor:
Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für drei Jahre, danach für jeweils fünf Jahre erteilt werden.
Nach den neuen Durchführungsvorschriften erwirbt die ausländische Ehefrau eines Türken nach einer evtl. Scheidung eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe mindestens drei Jahre in der Türkei bestand.
Das Gesetz zur Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechts sieht vor, alle EU-Bürger wie auch die Ehegatten von Türken wie unter I.2. beschrieben besser zu stellen.
III. Erbrecht von Deutschen in der Türkei
Das Erbrecht Deutscher nach dem türkischen Zivilgesetzbuch entspricht im wesentlichen den deutschen Regelungen. Es gibt keine rechtlichen Unterschied zwischen deutschen und türkischen Erben eines deutschen oder türkischen Erblassers.
Der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der Erbrechtsnachfolge ist uneingeschränkt möglich. Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum jedoch umgehend an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen Rechts veräußert werden.
Die Handhabung durch die zuständigen türkischen Stellen weicht in vielen Fällen jedoch von der Rechtslage ab, insbesondere dann, wenn zu der Erbmasse ein Grundstück gehört. Die türkischen Stellen verweigern häufig die Eintragung des deutschen Erben in das Grundbuch, auch wenn für den Erwerb durch Ausländer Verbote oder Beschränkungen nicht bestehen.
Die türkische Generaldirektion für Grundbuchwesen als zuständige Aufsichtsbehörde hat der Deutschen Botschaft gegenüber Unterstützung zugesagt, sollten bei der Eintragung von Grundbuchtiteln Probleme auftauchen.
IV. Grundstückserwerb in der Türkei
Mit Änderungsgesetz Nr. 5444 vom 29.12.2005 zum Grundbuchgesetz, veröffentlicht in der Resmi Gazete am 07.01.2006, wurde das Recht von Ausländern, in der Türkei Grundstücke zu erwerben, neu geregelt. Die Neuregelung ist rückwirkend zum 26.07.2005 in Kraft getreten.
1. Natürliche Personen
Nach der neuen Regelung dürfen deutsche natürliche Personen unter Berücksichtigung der Gegenseitigkeit in der Türkei bis zu 2,5 Hektar Grundeigentum und Nutzungsrechte ausschließlich zu Wohn- und gewerblichen Zwecken erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken, die größer als 2,5 Hektar sind bis zu einer Höchstfläche von 30 Hektar, ist die Genehmigung des Ministerrates einzuholen. Bei Erwerb von Grundstücken aufgrund gesetzlicher Erbfolge bestehen diese Grenzen nicht.
Der Erwerb von Grundstücken durch Ausländer ist nur in Gebieten, für die ein qualifizierter Bebauungs- oder Lageplan existiert, möglich. Ausländer dürfen außerdem keine Grundstücke erwerben in militärischen Sperr- und Sicherheitszonen, sowie bestimmten anderen Gebieten, die wegen ihrer Bedeutung für die Bewässerung, Energieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, sowie wegen religiöser und kultureller Besonderheiten oder ihrer besonderen Flora und Fauna zu schützen sind.
Zusätzlich legt der Ministerrat für jede Provinz eine prozentuale Gesamtquote fest, bis zu der ausländische natürliche Personen innerhalb der Provinz Land erwerben dürfen. Die Quote darf 0,5 % der Provinzfläche nicht übersteigen.
Bis zur Festlegung der Gebiete, in denen Ausländer kein Grundeigentum erwerben dürfen, durch den Ministerrat müssen die Grundbuchämter wie bisher vor der Eintragung eines Ausländers ins Grundbuch die Genehmigung der zuständigen Militärbehörden einholen.
2. Juristische Personen
Ausländische Handelsgesellschaften können laut Änderungsgesetz Nr. 5444 im Rahmen von Sondergesetzen (z.B. Gesetz zur Förderung des Tourismus, Gesetz über Industriegebiete und Erdölgesetz) Immobilien oder dinglich beschränkte Nutzungsrechte erwerben. Die in IV.1 erwähnten Flächenbegrenzungen auf 2,5 bzw. 30 Hektar gelten für sie nicht. Das Erwerbsverbot in militärischen Sperr- und Sicherheitszonen sowie in bestimmten anderen Gebieten, die wegen ihrer Bedeutung für die Bewässerung, Energieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, sowie wegen religiöser und kultureller Besonderheiten oder ihrer besonderen Flora und Fauna zu schützen sind, gilt auch für ausländische Handelsgesellschaften.
Alle Angaben können nur einen Überblick darstellen und sind ohne Gewähr. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Quelle: http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04/Leben__und__Arbeiten/Leben__und__Arbeiten.html
G Petra