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Tierhaltung in deutschen Mietwohnungen

Tierhaltung in deutschen Mietwohnungen

Sollte in einem Wohnraummietvertrag eine Formularklausel stehen, die grundsätzlich die Haltung von Hunden oder Katzen ausschließt, so ist diese gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es gibt kein generelles Verbot von Hund-/Katzenhaltung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese Verbotsklausel verstößt gegen den Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters, so der Bundesgerichtshof.

Re: Tierhaltung in deutschen Mietwohnungen

Zitat: ATA
Diese Verbotsklausel verstößt gegen den Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters, so der Bundesgerichtshof.Ist ja alles schön und gut. Darf sich am Ende aber keiner wundern, wenn sich nur noch profitorientierte, die Buden verwahrlosende Immobilienkonzerne in dem Markt bewegen.

Abgesehen von einem möglichen höheren Verschleiß (zerkratzte Türen, etc.) darf sich jetzt der Vermieter auch noch um den Zoff zwischen den Mietern kümmern, weil dem einen das Kläffen vom Tööle des anderen auf den Zeiger geht. Prost Mahlzeit!!!