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Folter und Körperverletzung durch Toilettenverbot während des Unterrichts

Folter und Körperverletzung durch Toilettenverbot während des Unterrichts

Vorlesung oder Prüfungen an Schulen und Universitäten

Am Donnerstag den 19.04.2007 hat die Süddeutsche Zeitung im Feuilleton einen Artikel unter der Überschrift „Die Klassenrichter“ und der Kapitelüberschrift „Verrechtlichung und Harndrang“ abgedruckt. Hierbei hatte der Autor auf eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft hingewiesen, wonach das Verbot von Toilettengängen nicht strafbar sei. Indessen ist das Verbot von Toilettengängen strafbar, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen und stellen einen schweren Verstoß u.a. gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung - dar.

Studenten, Schüler und Eltern sollten sich derartige Verbote nicht gefallen lassen, weil für die betroffenen Schüler (Kinder und Jugendliche) schwere psychische Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind. Dies kann im Grundsatz auch bei erwachsenen Studenten der Fall sein.

Die Rechtslage bei Verboten gegenüber Schülern und Studenten, während des Unterrichts/Vorlesung oder bei Prüfungen auf die Toilette zu gehen, ergibt sich wie folgt:

Zum einen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz vor und können folgende Straftatbestände verwirklicht werden:


* Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB (Schüler und Studenten)
* Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I StGB (Schüler)
* Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB (Schüler)
* Nötigung gemäß § 240 I StGB (Schüler und Studenten)
* Beleidigung gemäß § 185 StGB (Schüler und Studenten)


# Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist z.B. durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können.

Jedem Kinderschänder steht während seiner Vernehmung und Gerichtsverhandlung das Menschenrecht zu, eine Toilette aufzusuchen. Würden z.B. Kriegsgefangene im Irak oder Gefangene in Guantanamo am Gang zur Toilette gehindert, so gäbe es einen weltweiten Aufschrei der Entrüstung und die US-Regierung würde hierfür öffentlich gegeißelt.

Um einen Menschen zu demütigen, gehört es unter anderem zum Repertoire totalitärer Regime, ihren Opfern die Würde und Selbstachtung im Rahmen eines Folterprogramms dadurch zu nehmen, dass sie diese Opfer sich selbst durch ihren Kot beschmutzen oder in die Hose urinieren zu lassen. Es ist gemeinhin bekannt, dass ein Mensch, der in seiner eingekoteten oder einurinierten Kleidung das Selbstwertgefühl verliert. Sie sind den Tätern ab diesem Zeitpunkt psychisch völlig ausgeliefert, weil eben die Selbstachtung des Opfers in verkoteter oder verurinierter Kleidung zerstört ist.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine Bagatelle, wenn teilweise an deutschen Schulen ein Verbot ausgesprochen wird, das einen erforderlichen Toilettenbesuch untersagt. Das Verbot eines Toilettenbesuchs stellt für das Opfer eine massive Menschenrechtsverletzung, sogar eine Folter oder unangemessene Verhaltensweise gemäß Art. 3 EMRK und regelmäßig eine Straftat dar.

Folgende Straftatbestände können durch das Verbot eines Toilettenganges verwirklicht werden:

Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB:

Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes. Dies bereits erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten regelmäßig psychosomatische Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit. Dies alles sind erhebliche psychische Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB und stellen eine Gesundheitsverletzung dar. Die das Verbot aussprechenden Lehrer, Professoren oder Assistenten handeln während staatlichen Unterrichts und somit im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB.

Wenn ein Schüler/Student nach der Bitte um Erlaubnis eines Toilettenganges ein ausdrückliches Verbot erhält, handelt der Lehrer/Professor/Assistent vorsätzlich, da er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Schüler/Student in die Hosen macht. Somit nimmt der Professor/Assistent/Lehrer die damit einhergehenden und hier geschilderten Demütigungen und psychischen Verletzungsfolgen zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf.

Sollte sich ein Professor/Assistent/Lehrer damit verteidigen, er sei davon ausgegangen, der Schüler/Student hätte bis zum Stundenschluss/Prüfungsende ausgehalten, so ändert dies nichts an dem Vorsatz der Körperverletzung. Denn auch das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs oder Urins stellt für das Opfer eine erhebliche Qual dar, auch wenn nichts in die Hosen geht. Der Täter hätte bei einer solchen Einlassung jedenfalls eine Qual des Opfers bis zum tatsächlichen Toilettengang beabsichtigt.

Der Täter kann sich auch nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, das Opfer habe den gewünschten Toilettenbesuch rechtsmissbräuchlich erbeten.

Für einen solchen Rechtsmissbrauch ist der Täter darlegungs- und beweispflichtig. Und diesen Nachweis kann er regelmäßig nicht führen. Wann jemand muss oder nicht, weiß nur der Betreffende selbst.

Unsinnig ist auch das bisweilen von Schulen angeführte Argument, in der Toilette hätte ein Kinderschänder warten können. Diese abstrakte Mutmaßung entlastet den Täter nicht, die Menschenrechte des Schülers zu respektieren. Besteht tatsächlich die Vermutung, ein Kinderschänder warte auf der Toilette, so muss die Schule organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass die Schüler nicht bei Toilettengängen Opfer von Kinderschändern werden. Es kann nicht ernsthaft eine Alternative für die Schüler sein, entweder in die Hosen zu machen oder Gefahr zu laufen, auf der Toilette vergewaltigt zu werden.


Eine Rechtfertigung gibt es nicht. Selbst wenn es eine Vorschrift gäbe, die Toilettenbesuche während des Unterrichts/Vorlesung oder Prüfungen verbieten würde, wäre eine solche Vorschrift rechtsunwirksam und nichtig, weil sie gegen Art 3 EMRK sowie Art 1 und 2 GG verstoßen würde. Staatsanwaltschaften, Schulen, Universitäten, Professoren, Assistenten und Lehrer können sich somit nicht ernsthaft auf ein rechtmäßiges Verbot von Toilettengängen von Schülern berufen, da gerade Lehrern, Professoren und Assistenten als Pädagogen und Staatsanwälten als Juristen klar sein musste, dass ein Toilettenverbot eine massive Menschenrechtsverletzung darstellt. Jeder Soldat, der einen solchen Befehl erhielte, andere Soldaten, z.B. Wehrpflichtige nicht zur Toilette zu lassen, wüsste, dass er ihn verweigern muss. Kein Beamter darf Befehle ausführen, die gegen Gesetze, insbesondere Menschenrechte, verstoßen. Derartige Anweisungen sind zu verweigern. Daher kann es weder rechtmäßige Anweisungen von Universitäten, Schulträgern oder Schulen geben, wonach Lehrer/Professoren/Assistenten den Schülern/Studenten Toilettenverbote aussprechen dürften.

Misshandlung Schutzbefohlener , § 225 StGB

Die Schüler unterstehen während der Tatzeit – dem Unterricht - der Fürsorge und Obhut den Lehrern, wie oben ausgeführt. Unter Quälen versteht man die Verursachung eines länger dauerndes Leidens. Das Erzwungene Einhalten von Notdurft oder Harndrang erfüllt diese Voraussetzungen, wie oben ausgeführt.

Vorsatz zumindest in Form des dolus eventualis ist hier ebenfalls gegeben, wie vorstehend ausgeführt. Im Übrigen wird auf das Vorstehende verwiesen.

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 171 StGB

Ein Lehrer hat gegenüber dem Schüler eine Fürsorge- und Erziehungspflicht. Diese verletzt er gröblich, indem er einem Schüler einen erbetenen Toilettenbesuch verweigert. Die Verletzung ist deshalb gröblich, weil es um die Einhaltung elementarer Menschenrechte geht und die Tathandlung für die betroffenen Schüler eine brutale Quälerei darstellt, wie ausgeführt. Durch die Tathandlung bringt der Täter das Opfer in die Gefahr, diese in ihrer psychischen Entwicklung erheblich zu schädigen. Kinder und Jugendliche, die Derartiges durchleiden, haben regelmäßig Angst vor der Wiederholung einer solchen Misshandlung. Durch erzwungenes in die Hosen machen besteht die Gefahr, dass die betroffenen Schüler zum Gespött ihrer Mitschüler werden und ihre gesamte psychische Entwicklung erheblichen Schaden nimmt.



Nötigung § 240 StGB

Zur Gewalteinwirkung genügt ein psychisch wirkender Zwang. Diesem Erfordernis genügt das Verbot eines Professors/Assistenten/Lehrers, weil ein Student/Schüler keinerlei Möglichkeit hat, sich dem psychischen Zwang der Weisung zu widersetzen.

Das Opfer wird durch das Verbot die Toilette besuchen zu können gezwungen, seinen Stuhldrang oder Harndrang körperwidrig einzuhalten, was zu erheblichen körperlichen und psychischen Verletzungsfolgen führt.

Unter Abwägen der Zweck- Mittelrelation ist die Tathandlung rechtswidrig, weil das Opfer durch das Verbot massiv in seinen Menschenrechten und damit in seinem physischen und psychischen Wohlbefinden erheblich verletzt wird. Zweck der Anordnung ist entweder eine reine Schädigungsabsicht oder das vermeintliche Umsetzen einer angeblichen Vorschrift. Die Schulordnungen oder Universitätssatzungen sehen jedoch kein Toilettenverbot vor und wenn sie es vorsähen, wären sie insoweit nichtig. Die Umsetzung menschenrechtsverletzender Vorschriften ist nicht geeignet, die psychisch auf die Opfer ausgeübte Gewalt zu rechtfertigen:

Der Täter handelt vorsätzlich. Er weiß, dass er dem Opfer den Toilettenbesuch verwehrt und das Opfer damit gezwungen wird, den Stuhl- oder Harndrang einzuhalten und nach vergeblichem Einhalten in die Hosen macht.



Beleidigung gemäß § 185 StGB:

Das Verwehren eines Toilettenbesuchs ist ehrverletzend im Sinne des § 185 StGB, weil die Ehre eines jeden Menschen es gebietet, einen Toilettengang nicht zu verwehren. Das ausgesprochene Verbot die Toilette aufzusuchen, zeigt dem Opfer in deutlicher Weise, dass der Täter die Persönlichkeit des Opfers und dessen intimste und menschlichste Bedürfnisse missachtet. Durch das Verbot des Toilettenbesuchs zeigt der Täter dem Opfer, dass er es nicht als vollwertigen Mitmenschen ansieht, sondern als jemanden, dem man zumuten kann, den Stuhldrang oder Harndrang einzuhalten oder gar in die Hose zu machen. Dies ist eine massive Missachtung der Ehre des Opfers.

Sollten die deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften keinen hinreichenden Rechtsschutz gewähren, so sollten die betroffenen Opfer sich überlegen, ggf. den Weg durch die Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen. Spätestens dort sollten die vorbezeichneten rechtlichen Fakten umgesetzt werden. Ggf. sollten Menschenrechtsorganisationen sowie Medien eingeschaltet werden. Eltern, Schüler und Studenten sollten sich solidarisieren. Professoren/Assistenten/Lehrer sollten sich weigern etwaige Anordnungen auf Umsetzung eines Toilettenverbots zu befolgen.



Dr. Thomas Etzel, Rechtsanwalt, München

http://www.dr-etzel.de/html/mobbing_an_schulen_universitat.html