Hauskomitee
Fragen an die Damen
und Herren des Hauskomitees vom Haus 18:
Also vielleicht haben die Damen und Herren des HK meine
Fragen nicht verstanden? So will ich sie denn gerne wiederholen, denn bis dato
sind die Antworten auf folgende Fragen ausgeblieben:
Warum
werden die Treffen des HK nicht rechtzeitig am schwarzen Brett im
Erdgeschoß angekündigt? Warum
finden diese Treffen im stillen Kämmerlein statt, von denen der Rest der
Wohnungseigentümer nichts weiß? Wurde
das HK von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gewählt? Oder hat es sich einfach
selbst aufgestellt? Gab es Gegenkandidaten zu den Personen, die nun im HK
sind? Warum
wurde das Wahlverfahren nicht protokolliert und gibt es die schriftliche
Zustimmung der restlichen Wohnungseigentümer dafür? Welches
Kontrollorgan gibt es für das HK? Warum
wurden und werden die Entscheidungen des HK nicht öffentlich am schwarzen
Brett ausgehängt und eine Zustimmungs-, Vorschlags- oder Einspruchsfrist
abgewartet? Nach dieser Frist kann man dann noch immer reagieren. Hat
das HK Angst vor Meinungen von anderen Wohnungseigentümern oder ist es ihnen
einfach nur egal?
Wenn das Hauskomitee nicht gewillt ist
zu antworten, warum wird dann großmundig angekündigt, das es die Interessen der
Allgemeinheit vertritt? Welcher Allgemeinheit?
Also ich bin der Meinung, wenn man von
einer Sache nichts versteht, dann soll man sich auch nicht darum annehmen
(Stichwort Baukomitee).
Wenn man weiters mit berechtigter
Kritik nicht umgehen kann, dann sollte man es überhaupt lassen.
Die Kritik wird in Zukunft nicht
weniger werden!!!
Vertritt das HK denn wirklich die
Interessen der Allgemeinheit oder dient es nur einigen Personen als Bühne zur
Selbstdarstellung?
Die Meinung, dass die
Hausvertrauensleute üblicherweise gestützt auf Vollmachten gemäß § 1002 ABGB
die Aufgaben handeln, muß ich hier auch widersprechen.
Nach meiner Rechtsauskunft ist der § 18 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetz - WEG anzuwenden, der so lautet:
Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:
1. wenn ein Verwalter bestellt ist,
a) durch den Verwalter,
b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses
zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach
Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters
nach § 22 in dem von
der Interessenkollision betroffenen
Geschäftsbereich nur durch den
Eigentümervertreter;
2. wenn kein Verwalter bestellt ist,
a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu
berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
b) bei Bestellung eines vorläufigen
Verwalters nach § 23 nur durch diesen.
Es ist ständige Judikatur, dass einzelnen
Mit- und Wohnungseigentümern im Falle der Bestellung eines
Verwalters selbstständige
Verwaltungshandlungen verwehrt sind (5 Ob 28/78 Veröff: SZ 51/173; 1 Ob 529/94
Veröff: SZ 67/40; 7 Ob 148/00s Veröff: SZ
73/115; 5 Ob 40/08f; 5 Ob 129/08v).
Auch die Schaffung des Eigentümervertreters
im WEG 2002 als eine Art Kollisionskurator ändert
nichts daran, dass einzelne Miteigentümer
KEINE Verwaltungshandlungen vornehmen dürfen.
Üblicherweise haben daher Hausvertrauensleute
neben bestehenden Hausverwaltern keine gesetzlichen Rechte!!
Denkt mal darüber nach!!!!!
DI. Christian Hagl, Wohnungseigentümer
im Haus 18