ich bin gerade fast vom Stuhl gefallen ! Krass. Danke für die Infos !
Musste den Absatz 3x lesen, um es zu glauben. Na, da werde ich morgen gleich mal bei meinem Schifffahrtsamt anrufen und mir das bestätigen lassen.
Wird aber auch Zeit, Globalisierung, Freihandelsabkommen bla, bla, bla und dann so einen protektionistischen CE Lappen einfordern... Endlich freue ich mich mal Steuern zu zahlen. Scheint ja doch noch kluge Entscheider in unseren Amtstuben zu geben.
Für heute abend freue ich mich schon mal und lade die Batterie. Mal schauen ob es morgen am Telefon ein Frühlingserwachen gibt...
Gruss
Christoph
Ich hab das vom ADAC auch gelesen, aber mit dem ADAC-Kennzeichen kannst du ja nicht mit dem Jetski auf Binnengewässern fahren. Ob es bei den WSA auch so sein wird, bleibt abzuwarten. Gebt mal Bescheid hier was raus kommt....
Lieber eine gesunde Verdorbenheit als eine verdorbene Gesundheit.
Re: USA -> Deutsch. - der SeaDoo musste mit...
Nich das jetzt einer auf die Idee kommt sein Jet eben beim ADAC ohne Vorlagepflicht der CE anzumelden um dann mit dem ADAC Ausweis beim WSA ebenfalls ohne CE anzumelden zu können... wehe
Angaben zum Eigentumsnachweis und weitere Anlagen für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beim WSA:
Die Konformitätserklärung wird benötigt für: - alle Sportboote mit einer Länge von mindestens 2,50 m, die nach dem 15. Juni 1998 und - alle Wassermotorräder, die nach dem 31. Dezember 2005 erstmalig in der EU auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Eine Konformitätserklärung erhalten Sie vom Hersteller oder Importeur der Fahrzeuge oder Ihrem Bootshändler. Ist ein Sportboot oder ein Wassermotorrad erstmalig in einem anderen Mitgliedstaat der EU auf dem Markt bereitgestellt worden und soll erstmals ein deutsches Kleinfahrzeugkennzeichen erhalten, ist die Konformitätserklärung ebenfalls vorzulegen. Bei Änderungen am bestehenden Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen ist das Original des Ausweises vom Eigentümer vorzulegen. Bei einem Eigentumswechsel kann das bisherige Kleinfahrzeugkennzeichen nur dann beibehalten werden, wenn das Original des Ausweises über das erteilte Kennzeichen von dem bisherigen oder dem neuen Eigentümer vorgelegt wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Eigentümer im Falle einer Veräußerung oder Stilllegung des Kleinfahrzeugs verpflichtet ist, den Originalausweis über das erteilte Kennzeichen an das ausstellende Wasserstraßenund Schifffahrtsamt zurückzusenden. Besitzt das Kleinfahrzeug ein Kennzeichen eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes, des ADAC, des DMYV, des DSV oder einer Landes- oder Kommunalbehörde, genügt grundsätzlich die Vorlage einer Kopie des Ausweises über das erteilte Kennzeichen.