Interessengemeinschaft Hundehalter

Die 10 Irrtümer - ein Instrument der Kommunalpolitik

Die 10 Irrtümer - ein Instrument der Kommunalpolitik


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Lesen
Sie hier ein Interview, welches die Zeitschrift "Der Hund "
in Ihrer Ausgabe 1/2000 veröffentlicht hat.



DER HUND:Die Hundesteuer ist ein Instrument moderner
Kommunalpolitik und erst wenige Jahrzehnte alt



SCHWEIZER:In Deutschland gibt es die Hundesteuer
nunmehr seit knapp 200 Jahren. Die Hundesteuer -ursprünglich aus
England stammend- wurde zu Beginn des 19.Jahrhunderts (Oktober 1810)
erstmals in Preußen als „Luxussteuer" eingeführt. Damals
zahlte man auch für das Halten von Katzen, Pferden, Enten und
Stubenvögel, für den Besitz eines Klaviers oder Pferdeschlittens,
sowie für das Halten von Dienstboten solche Luxussteuern. Von diesen
Steuerarten aus der Kuriositätenkiste vergangener Tage konnte sich
als einzige die Hundesteuer bis heute erhalten.


DER HUND: Die Hundesteuer existiert außer in Deutschland
auch in allen anderen europäischen Staaten.



SCHWEIZER: Nur in wenigen europäischen Ländern
(darunter Deutschland) gibt es noch die Hundesteuer als alte
übernommene Luxussteuer; heute unter der Bezeichnung
„Aufwandsteuer", weil der Begriff Luxussteuer (wie auch die
Hundesteuer) nicht mehr zeitgemäß ist. Viele europäische Länder
haben den Sinn und die Notwendigkeit des Hundesteuerwegfalles klar
erkannt und dementsprechend auch gehandelt, indem sie die Hundesteuer
wegen ethisch, moralischer und verfassungsrechtlicher Bedenken
sinnvollerweise abgeschafft haben. Die meisten europäischen Ländern
haben keine Hundesteuer mehr. Frankreich mit dreimal mehr Hunden hat
sie 1979 abgeschafft. England, die Hundehochburg Europas, mit viermal
mehr Hunden, im Frühjahr 1990. In Dänemark 1972, und in Schweden
wurde sie 1995 abgeschafft. Dazu zählen noch Belgien, Spanien,
Italien, Griechenland, Ungarn und Kroatien. Im Gegenzug hält man in
Deutschland jedoch an einer solch grob sittenwidrigen Tierhaltesteuer
nicht nur stur und beharrlich fest, mit der Absicht der
„Einnahmeerzielung", sondern erhöht sie ständig in
Zeitabständen.



DER HUND: Die Höhe der Hundesteuer wird bundesweit
einheitlich geregelt, eine „Selbstbedienung" der Kommunen und
Gemeinden durch übertrieben hohe Sätze ist unmöglich.



SCHWEIZER: Durch den Wegfall der Hundesteuer als
Ländergesetz der Bundesländer, mit für Kommunen aufgezeigten
Höchstgrenzen, wird eine Selbstbedienung für die Gemeinden durch
übertrieben hohe Hundesteuersätze überhaupt erst möglich. Bei der
Höhe der Hundesteuer gibt es in Deutschland keine einheitliche
Regel. Die Steuersätze werden von den Kommunen in freier und
willkürlicher Selbstentscheidung festgesetzt, wie dies bei keiner
anderen Steuerart möglich wäre. Dies erklärt auch die erheblich
unterschiedlichen Hundesteuersätze in ganz Deutschland.
Durch den
seit vielen Jahren andauernden Druck kommunaler Spitzenverbände und
des Städte- u. Gemeindebundes haben die Länder durch eine
umfassende Novellierung des Kommunalabgabengesetzes die Hundesteuer
als Landesgesetz aufgehoben und voll in die Steuerhoheit und
Steuererhebungskompetenz von Kommunen und Gemeinden übertragen.
Seither erheben Städte und Gemeinden die Hundesteuer nach dem
Kommunalabgabengesetz (§ 6 Abs.3 KAG) als sogenannte örtliche
Aufwandsteuer unter Berufung auf Art. 105 Abs. 2a GG. Wonach die
konkrete Ausgestaltung ihnen im Rahmen l ihrer kommunalen
Selbstverwaltung eigenverantwortlich obliegt. Den Kommunen sind somit
durch ein Landesgesetz keine Höchstgrenzen für die gemeindlichen
Hundesteuersätze mehr festgelegt und somit folgerichtig der
„kommunalen Willkür" zu noch mehr Steuereinnahmen durch
Hundehaltung Tür und Tor weit geöffnet. Die Kommunen genießen
hinsichtlich der Gestaltung von Höhe und Struktur der
Hundesteuersätze grundsätzlich einen sehr weit gedehnten
Ermessensspielraum. Da Steuereinnahmen keinerlei Zweckbindung
unterliegen (Bundessteuerrecht), z.B. Hundekotbeseitigung und
Unterstützung von Tierheimen usw., ist die Hundesteuer für den
Hundefreund absolut verlorenes Geld, Aus den Hundesteuereinnahmen
erhält der Hundehalter keinerlei Gegenleistung.
„Hundehalter
gehören jedoch nicht gerade zu den Großverdienern der Nation; sie
finanziell bluten zu lassen, nur weil sie ein Herz für Tiere haben
und Hunde lieben, ist ein finanzpolitischer Skandal und sollte die
Politiker zutiefst beschämen"



DER HUND: Die Hundesteuer ist sozial gerecht und
berücksichtigt die Finanzkraft der Hundehalters. Ein Arbeitsloser
zahlt weniger Hundesteuer als ein Millionär.



SCHWEIZER: Alle Hundehalter zahlen denselben Steuersatz
in ihrer Gemeinde. Es gibt keine steuergerechte Differenzierung nach
der finanzieller Leistungsfähigkeit des Hundehalters im Sinne von
Gerechtigkeit, was bei allen anderen Steuerarten aber
selbstverständlich ist.
Das eigentliche Kernproblem der
Hundesteuer ist ihre grobe Ungerechtigkeit, ihre unsoziale Natur. Die
Hundesteuer ist eine ungerechte Luxussteuer; ungerecht, weil sie für
den Mischlingsfindling aus dem Tierheim genauso hoch ist wie für den
teuren Rassehund, weil sie den sozial Schwachen genauso viel Geld
abnimmt wie den Spitzenverdienern.
Das hat allerdings nichts mit
einer Vereinfachung der Steuer zu tun, sondern dient ausschließlich
finanzpolitischem Interesse (Fiskalzweck).
Eine steuergerechte
Differenzierung nach der persönlichen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Hundehalters wird Hundefreunden in
Deutschland aus fiskalischen Gründen vehement verweigert. Dabei
spielt es für die Politiker keine Rolle, ob es sich um eine alte
Frau mit kleiner Rente handelt die aus Mitleid und gegen Vereinsamung
ein bedauernswertes Geschöpf vom Tierheim zu sich holt, oder ob es
sich um einen reichen Industriellen Großverdiener mit wertvollem
Rassehund handelt und die Hundesteuer schon deshalb nach dem
Verfassungsgebot der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit keinerlei Rechnung trägt.
Eine Aufwandsteuer
wie die Hundesteuer passt nach Meinung von Finanz- u.
Rechtswissenschaftlern nicht mehr in unser heutiges modernes und
sozialstaatliches Steuersystem, weil sie erhoben wird, ohne auf die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen
Hundehalters Rücksicht zu nehmen und daher dem Gebot einer gerechten
Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Die Maßstäbe, die üblicherweise zur Ermittlung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, wie z.B.
Höhe des Einkommens etc., bleiben aus fiskalischen Gründen
kommunaler Interessen bei der Hundesteuer unberücksichtigt.



DER HUND: Durch die Hundesteuer wird die Reinigung von
öffentlichen Plätzen und Gehwegen von Hundekot finanziert.



SCHWEIZER: Wie schon erwähnt, dürfen Steuereinnahmen
keinerlei Zweckverwendung zugeführt werden. Im Fall der Hundesteuer
wird diese nicht zur Reinigung von Hundekot verwendet. Diese
Reinigungskosten sind durch andere Steuermittel bereits schon
abgegolten. Hieraus erklärt sich auch, dass die Hundesteuer nicht
mit Hundekot zu rechtfertigen ist. Beides steht in keinem
Zusammenhang. Sonst bekäme die Hundesteuer den Charakter einer
Strafsteuer. Eine solche jedoch ist im Bundessteuerrecht nicht
vorgesehen.
Geeignete Mittel hierfür sind vielmehr
bußgeldbelehrte ordnungsbehördliche Verordnungen wie die Straßen
oder Grünflächenordnung, die eine Verschmutzung durch Hundekot
untersagen. Hiermit lassen sich Zuwiderhandlungen im Einzelfall
hinreichend sanktionieren. Unsere "Bürgerinitiative gegen die
Hundesteuer" hält es für äußerst bedenklich,
Lebenssachverhalte, die bereits durch Bußgeldtatbestände geregelt
sind (Bundesdurchschnitt 300 DM), über die Sanktionsnormen hinaus
noch zusätzlich mit Steuern zu belegen, wie dies mittels der
Hundesteuer geschieht. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die
Beseitigung des Hundekots den Kommunen zusätzliche Reinigungskosten
verursachen soll die eine Hundesteuer als Ausgleichsabgabe
rechtfertigen könnte.
Den Kommunen obliegt nach dem
Straßenreinigungsgesetz der Länder ohnehin die Reinigung der
öffentlichen Straßen. Insoweit entstehen aber nur fixe Kosten, da
es der Kehrmaschine egal ist ob sie neben dem hauptsächlich
aufkommenden Schmutz durch die Bevölkerung hin und da auch
Hundehaufen mit wegfegt. Wegen Hundekot alleine wird keine Stadt in
Deutschland den städtischen Reinigungsdienst bemühen.



DER HUND: Züchter bezahlen durch die sogenannte
Zwingersteuer weniger Hundesteuer und können so auch ihre
geschätzten alten Tiere problemlos finanzieren.



SCHWEIZER: Die Steuerermäßigung für seriöse
Liebhaberzüchter in den Hundeverbänden in Form von Zwingersteuer
soll der Förderung der Rassehundezucht dienen. Diese Förderung der
Rassehundezucht führt zu einer steuerlichen Besserstellung der
betroffenen Hundezüchter gegenüber anderen
Hundehaltern.
Zielsetzung hierbei ist es, dem Gedanken des
Tierschutzes Rechnung zu tragen und diesem gerecht zu werden;
wobei
dem tierschutzwidrigen und unkontrollierten Hundehandel unseriöser,
skrupelloser, krimineller und geldgieriger Hundehändler mit
Gewinnsucht auf Kosten und Ausbeutung unseres Mitgeschöpfes
entgegengewirkt werden soll. Außerdem ist dem seriösen
Liebhaberzüchter damit die Möglichkeit gegeben, dem
Tierschutzgedanken gerecht zu werden und seine älteren Tiere im
Familienrudel für einen harmonischen und wohlverdienten Lebensabend
zu belassen.
Dies unterscheidet den Liebhaberzüchter als
wirklichen Hundefreund vom gewerblichen Züchter (Hundehändler), der
keine gefühlsmäßige Beziehung zu Hunden hat und auch kein Tier bei
sich behält, sondern alle zu Geld veräußert aus reiner Geldgier,
Profit- und Gewinnsucht. Mit dem Wegfall der Hundesteuer als
Ländergesetz und der vollen Übertragung in die kommunale
Steuerermessungskompetenz haben die Städte- u. Gemeindetage der
Länder (Verband der kreisfreien und kreisangehörigen Städte) eilig
eine Mustersatzung erarbeitet (neue Hundesteuersatzung).
Nach
Beschluß der Arbeitsgemeinschaft der Steueramtsleiter wunde in den
vorgenannten Verbänden Arbeitgruppen gebildet, in der ein
Satzungsmuster ausgearbeitet wurde. Ein solches Satzungsmuster wurde
den Mitgliedsverwaltungen (Kommunen und Gemeinden) als Arbeitshilfe
zur Verfügung gestellt mit der Empfehlung zur Übernahme und
Einbindung in die Hundesteuersatzung, für mehr Finanzeinnahmen durch
Hundehaltung. Von der bisherigen (Landesgesetz) Praxis einer
ermäßigten Zwingersteuer für Züchter wird abgewichen
Die
bisherige Steuervergünstigung für Hundezüchter entfällt. Damit
wurde auch ein gegebenenfalls eintretender gewisser Steuerausfall für
die Kommunen mit in die Überlegungen einbezogen.
Hieraus
resultiert, dass sehr viele Kommunen in ihrer neuen
Hundesteuersatzung eine Steuerermäßigung für Züchter nicht mehr
vorsehen und diese gestrichen haben. Aus fiskalischen Gründen werden
daher in den kommenden Jahren sich immer mehr Gemeinden dieser
Empfehlung des Städte- u. Gemeindebundes anschließen. Zielrichtung
kommunaler Spitzenverbände ist es auch, die Hundesteuersätze aller
Kommunen weitgehendst anzugleichen und eine progressive
Doppelbesteuerung ab dem zweiten und jeden weiteren Hund für alle
Kommunen anzuwenden.
Viele andere steuerlichen Begünstigungen aus
der alten Praxis wurden ebenfalls ersatzlos gestrichen. Die neuen
Hundesteuersatzungen sind in allen Bundesländern gleichlautend. Jede
Stadtverwaltung schreibt von den vorgegebenen und empfohlenen
Mustersatzungen ab.



DER HUND: Egal ob einer oder mehrere Hunde in einem
Haushalt: Für alle Vierbeiner eines Besitzers wird der Steuersatz in
gleicher Höhe fällig.



SCHWEIZER: Nirgendwo in ganz Deutschland werden für
mehr Hunde im selben Haushalt der gleiche Steuersatz erhoben. In
wenigen Gemeinden wird gestaffelt, der zweite Hund kostet mehr als
der Erste und der Dritte mehr als der Zweite. Jedoch in fast allen
Kommunen wird ab dem zweiten und für jeden weiteren Hund progressiv
doppelt besteuert. Zum Beispiel Stuttgart: Der erste Hund kostet 210
DM, der zweite und jeder weitere 420 DM. Bei drei Hunden muß der
Hundehalter in Stuttgart eine Hundesteuer von 1.050 DM an das
Steueramt zahlen. Das allerdings gibt es bei keiner anderen Steuerart
in Deutschland und ist auf der ganzen Welt einmalig.
Auch eine
Möglichkeit auf diese Art und Weise Tierliebe zu erschweren bzw. zu
bestrafen. Ich meine: eine eindeutige Mißachtung des
Verfassungsgebotes einer „steuergerechten Gleichbehandlung"
nach Art. 3 GG im Bezug auf alle anderen Steuerarten.



DER HUND: Die sogenannte „Kampfhundesteuer" die
weit über dem normalen Satz liegt, wird nur für auffällig
gewordene, erwiesenermaßen gefährliche Hunde erhoben.



SCHWEIZER: Um es gleich vorweg zu nehmen: den
„Kampfhund" gibt es nicht. Hierbei handelt es sich um einen
von der Politik willkürlich und aus Unkenntnis geprägten Begriff
mit fiskalischem Hintergedanken zu mehr Finanzeinnahmen durch
,{Kampf)Hundesteuer". Politiker waren in der Findung von
Argumenten zur Rechtfertigung ihrer Interessen schon immer recht
erfinderisch wenn es darum ging, eine hundeliebende Minderheit ohne
Lobby und den Rückhalt der übrigen Bevölkerung in unserer
Gesellschaft kräftig zu schröpfen. Es wird in Deutsehland ständig
gegen Hund und Halter geheizt, auf medienwirksam populistische Art
unsachlich polemisiert, mit hochgespielter Skandalberichterstattung
und blutrünstig reißerischer Aufmachung, zur Erhöhung von
Einschaltquoten. Aber auch um Hundefreunde von der übrigen
Bevölkerung als schutzlose Minderheit zu isolieren, Dazu wird in
unverantwortlicher und besorgniserregender Weise bei der Bevölkerung
bewußt Ängste geschürt, zur Rechtfertigung von „Kampfhundesteuem".
Dies beweist, dass für alle Hunde einer zum Kampfhund
diskriminierten Rasse kräftig zur Kasse gebeten wird. Auch solche
Hunde, welche niemals negativ oder als gefährlich auffielen. Eine
artbiologische Rasseunterteilung „Kampfhund" ist absoluter
Schwachsinn. Grundsätzlich trägt die Verantwortung der am anderen
Ende der Leine, nämlich der Mensch. Aus jedem Hund kann ein
gefährlicher Hund gemacht werden. Im übrigen fällt auf, dass in
der Liste der 14 aufgeführten Rassen als Kampmunde nur ausländische,
jedoch keine deutschen Rassen aufgelistet sind, zumal in der
Beißstatistik des Deutschen Städtetages Köln der Deutsche
Schäferhund ganz oben steht mit den häufigsten Beißvorkommnissen,
gefolgt von Mischlingsrassen. Die als Kampfhund diffamierten Rassen
finden sich erst im untersten Drittel und in sehr geringer Anzahl.
Zudem wissen die Herren Politiker bestens, dass mit einer
Kampfhundesteuer Beißvorfälle einzelner Hunde unterschiedlichster,
aber nicht bestimmter Rassen, keinesfalls zu verhindern sind.
Lediglich die Stadtkämmerer können sich über noch mehr
Steuereinnahmen durch (Kampf)Hundesteuer freuen.
Eine solche tier-
u, bürgerverachtende Scheinheiligkeit ist jedoch bei Politikern
wirklich nichts Neues wenn es um Steuerfindung zur Sanierung maroder
Kassen von Kommunen und Gemeinden geht. Für Beißvorfälle einzelner
Hunde, weil in den falschen Händen und größtenteils brutal
gequält, gilt ausschließlich unser Strafrecht und die Haftpflicht
des Hundehalters, aber nicht die Hundesteuer. Das wissen die
Politiker nur zu genau.
In welchem Land leben wir denn überhaupt
?!
Das leider seit vielen Jahren andauernde unerträgliche tier-
u. menschenfeindliche Kesseltreiben von unbelehrbaren und
profilsüchtigen Politikern mit Profilierungsneurose, welche sich für
besonders wichtig halten, kann und darf nicht Aufgabe bundesdeutscher
Politik sein. Es gibt in unserer Republik für die Politiker weitaus
gewichtigere Aufgaben, die es gilt anzugehen. Zum Beispiel die
Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Auch wenn dies für
finanzpolitische Interessen keinen Nutzen bringt, so wie bei der
Hundehaltung.



DER HUND: Wer einem Hund aus dem Tierheim ein neues
Zuhause gibt, wird automatisch von der Hundesteuerpflicht befreit.



SCHWEIZER: Seit vielen Jahren bemühen
Tierschutzvereine-, Organisationen-, Verbände, der Deutsche
Tierschutzbund und der Bund gegen den Missbrauch der Tiere sich
darum, ein aus dem Tierheim geholten Hund von der Hundesteuer zu
befreien.
Nun wurde, allerdings bei sehr wenigen Kommunen, als
sogenannter Kompromiss erreicht, dass lediglich für einen
befristeten Zeitraum von nur einem Jahr die Hundesteuerzahlung für
einen Hund aus dem Tierheim ausgesetzt werden kann. Die zeitliche
Befristung einer Steuerbefreiung wird jedoch von unserer
Bürgerinitiative gegen die Hundesteuer als grober Unfug und für
nicht zumutbar abgewiesen. Es zeigt sich daran wieder sehr deutlich,
dass die Politiker einfach nicht bereit sind, auf lukrative Einnahmen
durch die Hundesteuer zu verzichten. Soll etwa nach Ablauf der Frist
der Hund wieder ins Tierheim gebracht werden? Solchen Unsinn ist man
allerdings von Politikern leider gewöhnt.
Wir plädieren und
fordern zu Recht, dass als erster Schritt für Hunde aus dem Tierheim
die Hundesteuer voll und unbegrenzt für die gesamte Lebensdauer des
Tieres entfallen muss. Als zweiter Schritt wäre dann die Abschaffung
der Hundesteuer für alle Hunde in ganz Deutschland nach dem tier-
und bürgerfreundlichen Vorbild der meisten europäischen Länder,
welche die Hundesteuer für ihr Land sinnvollerweise generell
abgeschafft haben.
,Wir appellieren an die Vernunft und den
Anstand der Politiker, an ihr sittliches, ethisches und moralisches
Empfinden: Schafft endlich die ungerechteste und rechtlich höchst
umstrittenste aller Steuern, die Hundesteuer, ab. Mißbraucht nicht
die Liebe des Bürgers zu seinem Hund mit der Absicht der
Einnahmeerzielung für finanzpolitischen Eigennutz'



DER HUND: Bei der Steuereinstufung wird die Größe des
Hundes berücksichtigt. Für einen Chihuahua {kleinste Hunderasse der
Welt) wird weniger Steuer abverlangt als für einen Irish Wolfshound
(größte Hunderasse)



SCHWEIZER: Eine solche steuergerechte Differenzierung,
wie bei allen anderen Steuerarten selbstverständlich, z.B. KFZ nach
Hubraum oder Lohn und Einkommen nach Verdiensthöhe usw., gibt es bei
der Hundesteuer nicht. Aus Gründen einer ,Einnahmeerzielung' wird
eine steuergerechte Differenzierung nach Größe, Mischling oder
wertvolle Rasse, und der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Hundehalters z.B. nach Einkommen, stur und beharrlich
verweigert.
„Eine Zweiklassengesellschaft und steuerliche
Ungleichbehandlung der Hundehalter gegenüber allen anderen
Steuerarten in der BRD ist somit eindeutig erwiesen"
Interviewbeitrag
für die Redaktion: „der Hund" vom Deutschen Bauernverlag
Berlin Für die Januarheft-Ausgabe: 1 / 2000.
(Bezugstermin ab 22,
Dezember 1999)
von: Jörg-Peter Schweizer ,Vorsitzender der
„Bürgerinitiative & Interessegemeinschaft
deutscher
Hundefreunde GEGEN DIE Hundesteuer