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Quake 4

Quake 4

wie findet ihr das spiel den ich will es mir hohlen weil der test in der screeni sehr viel aussagt und die garfik is auch top nur mit de story hab ich meine bedenken

Re: Quake 4

ehm ja die story ist wied bei den anderen teilen genauso mager^^
aber ich denke wenn ich mir quake kaufen würde würde ich es nur im multiplayer zogg0rn ist ja im E-sport ziemlich populär

(schon wieder ein beitrag von mir in deinem post^^)

greetz

Re: Quake 4

Sabber Quake 4. Her mit der US Version. Hab aber kein Geld.....
Egal wird billiger.
Das Spiel is hammergeil in (fast) allen Punkten.

Re: Quake 4

Zitat: CaRdE
ehm ja die story ist wied bei den anderen teilen genauso mager^^stimmt schon, wer kauft sich quake und schaut auf die story? aber quake- games dürfen auf keiner lan fehlen.....mir wird ganz warm ums herz, wenn ich an quake III arena denk des dumme auge schreit immer so quälend^^

//e: holen schreibt man ohne h in der mitte

Re: Quake 4

....und die Wichser der BPjM ham Quake 1,2 und 3 indiziert.

Re: Quake 4

bitte nicht so gewagte ausdrücke warum haben die quake 1-3indiziert?konnte man es in deutschland net kaufen?

Re: Quake 4

Sie haben es wegen "übermäßiger Brutalität" indiziert die..... Penner (*g*).

Re: Quake 4

warum spielen es dann so viele in lan partys?

Re: Quake 4

weils geile mulitplayer- games sind?!

ich glaube dir ist der begriff indiziert nicht ganz klar

Re: Quake 4

Es sind gute MP Games. Da dieses Spiel und Thema viel mit dem Index zu tun hat hier eine "Kleine" Erklärung:

Zitat: Wikipedia.de
Indizierung

In Deutschland versteht man unter Indizierung (= amtlicher Sprachgebrauch, daneben auch: Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien) die Einschränkung von Abgabe und Verbreitung bestimmter als jugendgefährdend eingestufter Medien. Umgangssprachlich, aber nicht amtlich wird die Liste jugendgefährdender Medien als Rote oder Schwarze Liste bezeichnet.

Die in Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunst sind nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den allgemeinen Gesetzen und einigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches bilden eine Schranke auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend (Artikel 5 Absatz 2 GG). Die verwaltungsrechtliche Indizierung von Literatur und anderen Medien wird durch eine europaweit einzigartige Institution, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; früher Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, BPjS) durchgeführt.

Die BPjM kann grundsätzlich alle Arten von Medien indizieren. Sie ist jedoch nicht für Tageszeitungen, das Fernsehen und den Hörfunk zuständig. Ebenfalls nicht mehr indiziert werden inzwischen Filme und Computerspiele, die eine Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) tragen.

Die BPjS/BPjM hat seit ihrer Gründung 1954 rund 15.000 Werke als jugendgefährdend indiziert. Auf der aktuellen Schwarzen Liste stehen rund 5.300 Medientitel. Dies sind rund 2.500 indizierte Buchtitel, Broschüren und Comics und etwa ebensoviele Videofilme. Dazu kommen mehrere hundert Computerspiele, Internetangebote und andere indizierte Medien.

Näheres siehe Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Rechtsfolgen in Deutschland

Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen weder verkauft, noch überlassen oder sonstwie zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht mehr beworben werden und nicht im Versandhandel vertrieben werden es sei denn es werden Vorkehrungen getroffen um sicher zu stellen, dass der Kunde mindestens 18 Jahre alt ist. Indizierte Videofilme und Computerspiele dürfen in Geschäften angeboten werden, sie dürfen Kindern und Jugendlichen aber nicht frei zugänglich sein; indizierte Bücher dürfen in der Buchhandlung nur unter der Ladentheke angeboten werden. Strittig ist, ob eine kritische Rezension von jugendgefährdenden Medien möglich ist. Denn die für die Rechtsfolgen zuständigen Staatsanwaltschaften haben sich in ihrer Einschätzung zur Zulässigkeit einer kritischen Rezension von indizierten Medien nicht einhellig festgelegt.

Indizierungen bestehen für 25 Jahre (so schreibt es das neue Jugendschutzgesetz vor), dann werden sie aus der Liste gestrichen oder müssen einem neuen Verfahren unterworfen werden. Bei Änderung der Sach- und Rechtslage kann ein Verfahrensbeteiligter auch vor der Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

Gesellschaftliche Problematik

Die Indizierung von Schriften hat einen bekanntermaßen ambivalenten Effekt. Zum einen gilt ein Index niemals global, das heißt seine Wirkung beschränkt sich immer auf eine Gruppe. Man kann aber einer Gruppe von Leuten schlecht verbieten, was für alle anderen Allgemeingut ist. Ein solches Verbot wirkt nicht nur nicht, sondern es richtet sich am Ende gegen den, der das Verbot ausspricht. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass einige aus der Gruppe die Verhältnisse umdrehen und den Index quasi als Leseliste verwenden. Das invertiert dessen Wirkung.

Für Verlage ist die wirkungsvollste Regulierung bei indizierten Werken das Werbeverbot. Ein solches Werbeverbot macht einen Verlust aller in die Herausgabe eines Schriftwerks investierten Mittel absolut sicher. Somit unterbleibt in fast allen Fällen die Publikation von Werken, die auch nur möglicherweise indizierbar sein könnten, von vorneherein.

Rechtliche Abgrenzung

Für einen deutschen Konsumenten wird die Gesetzeslage auf verschiedene Arten offenbar. So darf er zum Einen keine indizierten Medien auf dem Wege des Versands einführen (ein derartiges Versandverbot gilt nur in Deutschland; §4 Absatz 3 GjSM). Auf der anderen Seite kann der Zoll auch die Einfuhr von Medien verbieten, die zwar nicht indiziert sind, aber die entsprechenden Merkmale aufweisen (Mutmaßung einer Straftat auf Grundlage §18 GjSM resp. §184 StGB, in Folge §12 ZollVG). Zum Dritten muss der Zoll oder jede andere Behörde tätig werden, wenn kinderpornografisches Material vermutet wird. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nach deutschem Recht auch Literatur unter diese gesetzlichen Bestimmungen fällt. (Klassische Fälle: "Josefine Mutzenbacher", "Rosa Autostop".)

Abzugrenzen ist im übrigen die Verbreitung gewalt- und tierpornografischer Schriften (§184a StGB; der Bezug alleine reicht aus) sowie Volksverhetzung (§130 StGB), Anleitung zu Straftaten (§130a StGB), und "Gewaltdarstellung" (§131 StGB), die für sich alleine genommen Straftatbestände sind und keiner Indizierung der entsprechenden Materialien bedürfen.