SchornsteinFegerRechts-Reform - ARCHIV (ADM)

Kehrbezirke vor der Zeitrechnung der IGZS bzw. vor 1935

Kehrbezirke vor der Zeitrechnung der IGZS bzw. vor 1935

Antwort zu der Sache, das es Kehrbezirke erst ab 1935 gibt !!!!

Man nimmt an, dass der Ursprung des Schornsteinfegerhandwerks in Italien zu suchen ist und mit der Entwicklung des Schornsteins einher ging. Als das alte Einraumhaus, in dem bis dahin der von der Feuerstelle aufsteigende Rauch in den Raum oder auf den Dachboden gestiegen war, eine Zwischendecke erhielt, brauchte man eine Vorrichtung zum Ableiten des lästigen und gesundheitsschädlichen Rauchs. Man baute Rauchfangtrichter (sog. Essen) über der Feuerstelle. Den damit aufgefangenen Rauch leitete die Esse in einen Schornstein (Synonym: Schlot) oder durch ein Loch in der Wand nach draußen.
In Bauernhäusern wurden Rauchschlote aus Holz und Lehm vermutlich etwa im 10. Jahrhundert allmählich üblich. Für Städte wie Trier, Köln, Straßburg, Erfurt ist der Geschossbau ab dem 12. Jahrhundert nachgewiesen. Während in Italien schon Mitte des 14. Jahrhundert steinerne Schornsteine nachgewiesen werden konnten, waren sie in Deutschland bis zum 15. Jahrhundert selten. Das Reinigen der Schornsteine und Rauchschlote oblag dem Eigentümer oder dem Mieter; dieser fegte den Schornstein selber oder beauftragte Handwerker damit. Es gab auch reisende Handwerker (z. B. Schornsteinfeger aus Nord-Italien), die ihre Dienste in Deutschland anboten. Ausgelöst durch Stadtbrände entstanden im hohen und späten Mittelalter die ersten Brandordnungen bzw. Feuerverordnungen. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf und verbreiteten sich im 17. Jahrhundert schnell.
Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen sowohl von landesherrlicher als auch von städtischer Obrigkeit. Sie wurden innerhalb eines Jahrhunderts zum Teil mehrmals überarbeitet und neu herausgegeben. In diesen Feuerordnungen wurden das regelmäßige Kehren des Schornsteins zwingend vorgeschrieben. So erließ die Stadt Breslau in einer Urkunde vom 4. August 1578 über die „Neuaufgerichtete Feuerordnung“ Kehrbezirke für Schornsteinfeger in der Stadt. Am 2. April 1727 erließ Preußens König Friedrich Wilhelm I. eine Verordnung, die Vorschriften für Schornsteine, die Errichtung von Kehrbezirken, die Begutachtung der Feuerstätten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden enthielt.
Am 21. Juni 1869 wurde die Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich eingeführt, in welcher § 39 die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestattete. Die Einrichtung von Kehrbezirken war also eine „Kann-Bestimmung“, von der sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht wurde.
So gab es keine einheitlichen Maßstäbe für die Größe der Kehrbezirke und der Kehrlohn war oft nicht ausreichend. Zu viele kleine Gemeinden hatten nämlich den Ehrgeiz, einen lokalen „eigenen Schornsteinfeger“ zu besitzen.

Am 15. Juni 1880 wurde im Deutschen Reichsanzeiger vom 14. Mai 1880 der Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe zur Regelung des Schornsteinfegerwesens veröffentlicht. Mit diesem Erlass sprach sich der Minister grundsätzlich für das System der Kehrbezirke für Schornsteinfeger aus.
Der Ministerialerlass vom 5. Februar 1907 in Preußen war dann für lange Jahre die Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksbildung.
Die wesentlichsten Punkte waren: „Für die Bildung von Kehrbezirken ist das feuerpolizeiliche Interesse allein entscheidend. – Ein ausreichendes Einkommen ist erforderlich. – Die Überwachungsmöglichkeit des Bezirks bildet die Grenze. – Eine Nachprüfung anhand eines Kehrbuches soll alle 5 Jahre stattfinden. – Eine Bewerberliste ist aufzustellen. – Ausschluss von Nebengewerbe ohne ausdrückliche Genehmigung. – Erhebung des Kehrlohnes nur vom Hausbesitzer. – Die Regierungspräsidenten können als Berufspflichten die Brandhilfe, die Brandschau und die Bauabnahme aufnehmen.“
Von der Befugnis Kehrbezirke einrichten zu können, machten zu dieser Zeit sämtliche Deutschen Länder in der Weimarer Republik Gebrauch, sodass tatsächlich bereits überall Kehrbezirke eingerichtet waren.

Mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 wurde die bisherige Bestimmung des § 39 der Gewerbeordnung geändert und die Einrichtung von Kehrbezirken vorgeschrieben, also nicht nur gestattet. Nach dem 2. Weltkrieg griffen Verordnungen für das Schornsteinfegerwesen in den Besatzungszonen, die schließlich am 22.Januar 1952 im Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens mündeten. Am 10. Juli 1969 stimmte der Bundesrat dann dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen zu. Das neue Gesetz, das auch die alten noch geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung aufhob, brachte dann ein einheitliches Schornsteinfegerrecht auf gesetzlicher Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland.Gerhard Wagner: Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX.bis XX.Jahrhundert. Düsseldorf 1987, S. 11ff.[http://www.schornsteinfeger-innung-tuebingen.de/bilder_bw/files/schof_recht.pdf Das Schornsteinfegerrecht – Ein geschichtlicher Rückblick.]

Geschichte der Kehrbezirke

Danke für die interessante geschichtliche Darstellung.

Leider hinkt das Schornsteinfegerwesen im 21. Jahrhundert der Entwicklung des allgemeinen Lebens doch erheblich hinterher.

Es wird (soweit mir die verschiedensten Stellungnahmen bekannt sind) nicht der Beruf des Schornsteinfegers in Frage gestellt, sondern ausschließlich das auf Monopol-Strukturen aufsetzende Schornsteinfeger-Sonderrecht in Deutschland. Es dürfte offensichtlich sein, dass in Deutschland erheblich mehr Unfälle durch elektrischen Strom als durch Feuerstätten vorkommen. Trotzdem käme niemand auf die Idee, GEBIETS-Elektrikermeister mit einen SONDER-Handwerksrecht ins Leben zu rufen.

Gleichgültig, ob mittelalterliche Handwerksentwicklung oder Vorkriegs-Monopole, in einer auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ausgerichteten Europäischen Gemeinschaft haben Monopole und Abschottungen nichts mehr zu suchen. Für jeden Bürger muss zudem klar sein, ob er es mit einem Handwerker (=Zivilrecht) oder einer öffentlichen Stelle (=Verwaltungsrecht) zu tun hat. Wenn man auch weiterhin Kontroll-Schornsteinfeger beschäftigen will, steht doch Nichts der Eingliederung dieser ehemaligen Handwerker als Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes in die Verwaltung (z.B. Ordnungsbehörde) entgegen. Der Bürger weiß, woran er ist. Die notwendigen Kontroll-Kosten sind eindeutig öffentliche Gebühren. Die Kontrolleure sind Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst (mit festem Gehalt) und dürfen folglich keine der Tätigkeit entgegenstehende Nebentätigkeiten ausführen. Wer kontrolliert, darf nicht am Fegen verdienen.

Wird bei einem derartigen System der betriebssichere Zustand der Feuerstätten durch einen UNABHÄNGIGEN Prüfer festgestellt, hat der Gesetzgeber keinen Grund mehr, Vorschriften zu erlassen, WIE der einzelne Betreiber eben diesen betriebssicheren Zustand hergestellt hat. Bei der Hauptuntersuchung von KFZ wird die Betriebssicherheit der Bremsen geprüft. Aber niemand schreibt vor, dass Bremsbeläge nur in einer Gebiets-Werkstatt gewechselt werden dürfen.

Gute Schornsteinsteinfeger werden auch als FREIE HANDWERKER ihr Auskommen finden. Wenn insgesamt jedoch der Umsatz für Schornsteinfeger-Dienstleistungen sinken wird, zeigt dies doch nur, dass AKTUELL ZU VIEL GEZAHLT WIRD oder dass überflüssige Dienstleistungen erbracht und abgerechnet werden.

Wenn viele Schornsteinfeger eine Marktöffnung scheuen, wie der Teufel das Weihwasser, ist dies doch ein starkes Indiz dafür, dass sie mit einem Rückgang ihrer bequemen Einnahmen rechnen. Also entweder wird bislang zu viel gekehrt und kontrolliert oder die Preise sind zu hoch. Wäre dem nicht so, müsste niemand Angst vor Konkurrenz haben.

Die dargestellte Geschichte des Schornsteinfegerwesens wird also hoffentlich bald um ein neues Kapitel ergänzt werden. Alle Schornsteinfeger-Sonderrechte gehören in die Mülltonne bundesdeutscher Rechtsgeschichte. Schornsteinfeger werden hoffentlich bald Handwerker sein wie alle anderen Handwerksbranchen auch. Wie sich die Schornsteinfegerei dann in der Zukunft entwickelt wird die technische Weiterentwicklung und der Dienstleistungsmarkt zeigen.


Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail: post@sfr-reformde

Re: Kehrbezirke vor der Zeitrechnung der IGZS bzw. vor 1935

Ab 1935 hat die nationalsozialistische Regierung deutschlandweit auf Wunsch der Schornsteinfeger Bezirksschornsteinfeger eingeführt.
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Seite aus einer nicht näher bekannten Quelle:
Schornsteinfeger-1935

"In der Geschichte unseres Handwerks wird das Jahr 1935 für immer an hervorragender Stelle genannt werden müssen."

Danksagung der Schornsteinfeger an den "Führer"
"Was immer auch der Führer von uns fordern wird"
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Bild, wahrscheinlich aus dem Jahre 1933:
Schornsteinfeger und Schornsteinfegerkinder marschieren für die Nazis mit Hakenkreuzbinde
Schornsteinfeger-1933-Hakenkreuzbinde

Joachim Datko, Ingenieur Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol - Sektion Bayern
Portal: Kontra-Schornsteinfeger.de
Forum:Schornsteinfeger-ko.de
 



Re: Kehrbezirke vor der Zeitrechnung der IGZS bzw. vor 1935

Datko,go home . . .

Re: Kehrbezirke vor der Zeitrechnung der IGZS bzw. vor 1935

Zitat: feger
Datko,go home . . . Lieber feger, wie jetzt schon gewohnt, immer nur die gleichen Latrinenparolen. Sie scheinen doch ernster krank zu sein, als Sie es selbst vermuten, vermutlich sind chronisch irgendwo ein paar Dinge verschoben. nun denn.

Meines Wissens gab es im Mittelalter schon feste Bezirke, die durch die Schlotfeger kontrolliert wurden. So mussten schlanke Knaben durch den Kamin aufsteigen, um von dort z. B. die Viehbestände zu zählen. Damals war dieser Berufsstand für Spitzeltätigkeiten auserkoren. Sie handelten im Auftrag der Fürsten und der Grafschaften. Nur ging es hier um ein Zehntel an Abgaben. Und heute?
Rotzfrech