Kehrbezirke vor der Zeitrechnung der IGZS bzw. vor 1935
Antwort zu der Sache, das es Kehrbezirke erst ab 1935 gibt !!!!
Man nimmt an, dass der Ursprung des Schornsteinfegerhandwerks in Italien zu suchen ist und mit der Entwicklung des Schornsteins einher ging. Als das alte Einraumhaus, in dem bis dahin der von der Feuerstelle aufsteigende Rauch in den Raum oder auf den Dachboden gestiegen war, eine Zwischendecke erhielt, brauchte man eine Vorrichtung zum Ableiten des lästigen und gesundheitsschädlichen Rauchs. Man baute Rauchfangtrichter (sog. Essen) über der Feuerstelle. Den damit aufgefangenen Rauch leitete die Esse in einen Schornstein (Synonym: Schlot) oder durch ein Loch in der Wand nach draußen.
In Bauernhäusern wurden Rauchschlote aus Holz und Lehm vermutlich etwa im 10. Jahrhundert allmählich üblich. Für Städte wie Trier, Köln, Straßburg, Erfurt ist der Geschossbau ab dem 12. Jahrhundert nachgewiesen. Während in Italien schon Mitte des 14. Jahrhundert steinerne Schornsteine nachgewiesen werden konnten, waren sie in Deutschland bis zum 15. Jahrhundert selten. Das Reinigen der Schornsteine und Rauchschlote oblag dem Eigentümer oder dem Mieter; dieser fegte den Schornstein selber oder beauftragte Handwerker damit. Es gab auch reisende Handwerker (z. B. Schornsteinfeger aus Nord-Italien), die ihre Dienste in Deutschland anboten. Ausgelöst durch Stadtbrände entstanden im hohen und späten Mittelalter die ersten Brandordnungen bzw. Feuerverordnungen. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf und verbreiteten sich im 17. Jahrhundert schnell.
Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen sowohl von landesherrlicher als auch von städtischer Obrigkeit. Sie wurden innerhalb eines Jahrhunderts zum Teil mehrmals überarbeitet und neu herausgegeben. In diesen Feuerordnungen wurden das regelmäßige Kehren des Schornsteins zwingend vorgeschrieben. So erließ die Stadt Breslau in einer Urkunde vom 4. August 1578 über die Neuaufgerichtete Feuerordnung Kehrbezirke für Schornsteinfeger in der Stadt. Am 2. April 1727 erließ Preußens König Friedrich Wilhelm I. eine Verordnung, die Vorschriften für Schornsteine, die Errichtung von Kehrbezirken, die Begutachtung der Feuerstätten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden enthielt.
Am 21. Juni 1869 wurde die Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich eingeführt, in welcher § 39 die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestattete. Die Einrichtung von Kehrbezirken war also eine Kann-Bestimmung, von der sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht wurde.
So gab es keine einheitlichen Maßstäbe für die Größe der Kehrbezirke und der Kehrlohn war oft nicht ausreichend. Zu viele kleine Gemeinden hatten nämlich den Ehrgeiz, einen lokalen eigenen Schornsteinfeger zu besitzen.
Am 15. Juni 1880 wurde im Deutschen Reichsanzeiger vom 14. Mai 1880 der Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe zur Regelung des Schornsteinfegerwesens veröffentlicht. Mit diesem Erlass sprach sich der Minister grundsätzlich für das System der Kehrbezirke für Schornsteinfeger aus.
Der Ministerialerlass vom 5. Februar 1907 in Preußen war dann für lange Jahre die Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksbildung.
Die wesentlichsten Punkte waren: Für die Bildung von Kehrbezirken ist das feuerpolizeiliche Interesse allein entscheidend. Ein ausreichendes Einkommen ist erforderlich. Die Überwachungsmöglichkeit des Bezirks bildet die Grenze. Eine Nachprüfung anhand eines Kehrbuches soll alle 5 Jahre stattfinden. Eine Bewerberliste ist aufzustellen. Ausschluss von Nebengewerbe ohne ausdrückliche Genehmigung. Erhebung des Kehrlohnes nur vom Hausbesitzer. Die Regierungspräsidenten können als Berufspflichten die Brandhilfe, die Brandschau und die Bauabnahme aufnehmen.
Von der Befugnis Kehrbezirke einrichten zu können, machten zu dieser Zeit sämtliche Deutschen Länder in der Weimarer Republik Gebrauch, sodass tatsächlich bereits überall Kehrbezirke eingerichtet waren.
Mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 wurde die bisherige Bestimmung des § 39 der Gewerbeordnung geändert und die Einrichtung von Kehrbezirken vorgeschrieben, also nicht nur gestattet. Nach dem 2. Weltkrieg griffen Verordnungen für das Schornsteinfegerwesen in den Besatzungszonen, die schließlich am 22.Januar 1952 im Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens mündeten. Am 10. Juli 1969 stimmte der Bundesrat dann dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen zu. Das neue Gesetz, das auch die alten noch geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung aufhob, brachte dann ein einheitliches Schornsteinfegerrecht auf gesetzlicher Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland.Gerhard Wagner: Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX.bis XX.Jahrhundert. Düsseldorf 1987, S. 11ff.[http://www.schornsteinfeger-innung-tuebingen.de/bilder_bw/files/schof_recht.pdf Das Schornsteinfegerrecht Ein geschichtlicher Rückblick.]