IG-ZS - NICHT FREIGESCHALTET - ANHÖRUNG zum FSB
Da mein Kommentar im Gästebuch der IG-ZS nicht freigeschaltet wurde, hier der Text. Damit Leser auch nachvollziehen können, worum es geht, zunächst der Beitrag von {Wolf-Dieter Loos}, auf den ich Bezug nehme:
Zitat: Gästebuch IG-ZS, Wolf-Dieter Loos, 23.07.2014
Lieber Helmut Weis (oder wie immer Sie wirklich heissen mögen) ,
Hätten Sie sich schon längst der IG-ZS angeschlossen , würden Sie nicht solch einen hanebüchenen Unsinn schreiben .
Richtig ist , dass die Schornsteinfeger derzeit deutschlandweit versuchen , die Leute zu verunsichern , indem sie "Anhörungsbögen" verschicken , angeblich laut "§ 28 VwVfG" . Das ist gaaaaanz grosser Humbug und auch Sie sind offensichtlich darauf reingefallen !
Wäre für einen FSB eine "Anhörung" vorgesehen , so müsste dies im Gesetz stehen - tut's aber nicht ! Wer sich allerdings auf die "Anhörung" einlässt und darauf u.U. positiv antwortet , hat sich der Möglichkeit beraubt , später gegen den "richtigen" FSB Einspruch einzulegen - denn der Betreffende war ja "einverstanden" !
Wir führen gerade in Darmstadt ein Verfahren , das genau auf diesem Trick beruht : Der berüchtigte Schornsteinfeger H. hat eine "Anhörung" geschickt , der kehrgebührenpflichtige Bürger hat - nach Rücksprache mit unsrem IG-ZS-Anwalt - darauf eben NICHT geantwortet , überhaupt nicht reagiert . Als dann der FSB kam , wurde natürlich Widerspruch eingelegt . Und jetzt rollt die Kugel , zumal das Ordnungsamt regelrecht Achterbahn fährt !
Zusammenfassung :
1) Nicht reagieren auf "Anhörung" oder ähnlichen Unsinn .
2) Widerspruch einlegen , wenn der "richtige" FSB da ist - am besten kurz vor Fristanlauf . Begründung kann dann nachgereicht werden
Wichtig : Dem FSB kann NUR widersprochen werden , wenn man den "Anhörungsbogen" am besten gleich in den Papierkorb schmeisst ; denn mehr ist das Ding nicht wert !
Und wie wäre es , Sie würden sich aktiv in die IG-ZS einbringen ??!!
Hierzu MEIN (nicht freigeschalteter) Kommentar vom 24.07.2014:
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Leider ist Herr Loos mit dem Verwaltungsverfahrensrecht wohl nicht so ganz vertraut. Der Feuerstättenbescheid ist zweifelsfrei ein VERWALTUNGSAKT. Und für JEDE Art von Verwaltungsakt gilt das VwVfG. Es bedarf somit nicht in jedem Spezial-Gesetz, das einen Verwaltungsakt hervorbringt, einer Wiederholung der Verfahrensregeln.
Normalerweise ist die MÜNDLICHE Erörterung der Gegebenheiten im Rahmen der Feuerstättenschau die gebotene ANHÖRUNG vor dem Erlass des neuen FSB. Wer darüber hinaus einen ENTWURF eines Feuerstättenbescheid erhält, könnte beispielsweise beantragen, die Fristen (außer bei KEHRUNGEN) auf den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres zu bestimmen. Immerhin formuliert die Anlage 1 zur KÜO als Zeitangabe aller PRÜFUNGEN immer das "Kalenderjahr".
Die ANHÖRUNG verändert zudem in keiner Weise die RECHTSMITTEL, die nach ZUGANG des Verwaltungsakts möglich sind. Gerade in den Bundesländern, in denen das WIDERSPRUCHS-Verfahren abgeschafft wurde (dort ist unmittelbar eine ANFECHTUNGSKLAGE notwendig), erscheint ein ENTWURF eines FSB durchaus sinnvoll, da auf diesem Weg sachliche oder rechtliche FEHLER ggf. noch OHNE GERICHT zu klären sind.
Würde zudem KEINE ANHÖRUNG sattfinden (weder mündlich noch schriftlich) wäre dies sogar ein Verfahrens-FEHLER, der jedoch in den meisten Fällen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch geheilt werden kann. Die ANHÖRUNG ist somit KEINE SCHIKANE, sondern schlicht GELTENDES RECHT.
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Für diejenigen, die sich im Verwaltungsverfahrensrecht nicht so auskennen:
Zitat: Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 28 VwVfG - Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
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§ 45 VwVfG - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.