SchornsteinFegerRechts-Reform - PR UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT (MG)

Online-PETITION: Anerkennung von EU-Prüfbescheinigungen

Online-PETITION: Anerkennung von EU-Prüfbescheinigungen

Von einem Mitstreiter wurde eine Online-PETITION gestartet, die bewirken soll, dass die Politik der Verwaltung klarer vorschreibt, Prüfbescheinigungen von EU-Schornsteinfegern problemloser anzuerkennen.

Die Petition ist zu finden unter:
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=23076

Alle Gegner des Schornsteinfeger-SONDER-Rchts sollten als MITZEICHNER diese Eingabe unterstützen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Kommentare zur Petition abzugeben.
Ich habe diesbezüglich folgenden Text eingestellt:

Wenn im SchfHwG für eine Übergangszeit bis Ende 2012 DEUTSCHEN Schornsteinfeger-MEISTERN die Berufsausübung außerhalb des eigenen Bezirks untersagt wird und EU-Anbieter nur GELEGENTLICH tätig werden dürfen, so hat dies mit dem angegebenen Gesetzeszweck, der Öffentlichen Sicherheit schlicht NICHTS zu tun. Hierbei handelt es sich offensichtlich ausschließlich um eine Wirtschaftsförderung und Protektion alter Besitzstände.

Man darf jedoch nicht nur die Berufsinteressen der kanpp 8.000 Kehrbezirks-"Inhaber" sehen. Jeder Hauseigentümer, jeder Mieter, der von diesen gesetzlichen Regelungen betroffen wird, hat auch GRUNDRECHTE, die in der Verfassung, dem Grundgesetz GARANTIERT sind. Dies beginnt mit der VERTRAGSFREIHEIT (für handwerkliche Arbeiten). Besonders gravierend wirkt sich jedoch jede Monopol-Bindung an EINEN Bezirks-Handwerker auf das Grundrecht auf UNVERLETZLICHKEIT DER WOHNUNG in Verbindung mit der INFORMATIONELLEN SELBSTBESTIMMUNG aus. Selbst wenn man alle geforderten Schornsteinfegerarbeiten als notwendig erachten würde (was bestritten wird), hat der Staat letztendlich nur Anspruch darauf, dass technische Anlagen SICHER betrieben werden. Es muss somit dem EINZELNEN Bürger überlassen bleiben, wen er in seinen grundrechtlich geschützten Wohnraum einlassen und wem er somit Einblick in seine intimsten Lebensverhältnisse gewähren will. Die FREIE Wahl eine FACHLICH GEEIGNETEN Person ist hierbei das Mindeste. Weder Berufs- noch Einkommensinteressen von (ehemaligen) Bezirks-Schornsteinfegern sind verfassungsrechtlich geeignet, diese Grundrechte zu beschränken.

Im Geiste des Grundgesetzes und der EU-Verträge wäre es somit geboten, im Zweifelsfall den Interessen von 82 Millionen Bürgern Vorrang vor den Einkommensinteressen weniger Handwerker zu geben. Wenn die Verwaltung hierbei Unklarheiten und unbestimmte Rechtsbegriffe zu Ungunsten der Bürger auslegt, bedarf es einer KLARSTELLUNG der Politik.

Fazit: MITZEICHNEN