SchornsteinFegerRechts-Reform - RECHT: AKTUELLE VERFAHREN (MG)

VG 4 K 916/10

VG 4 K 916/10

Hallo,

unter den oben benannten Aktenzeichen läuft meine Klage gegen den Feuerstättenbescheid und die darin geforderten nicht notwendigen Massnahmen beim Verwaltungsgericht in Frankfurt (Oder).

Unter folgendem Link ist der aktuell fast vollständige Schriftverkehr und die Klage zu finden.
Gegenwehr Schornsteinfeger

Gruß Rainer


Re: VG 4 K 916/10

Danke für die Info zum laufenden Verfahren.

Als Anregung für alle, die beim Verwaltungsgericht klagen:

Mit gesondertem Schreiben vorsorglich der Verweisung an einen Einzelrichter wiedersprechen. Da strittig ist, ob der Bund im Rahmen eines Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes überhaupt nach Grundgesetz (Art. 70 GG) befugt ist, den Bürger zum Zweck der Öffentlichen Sicherheit zu Duldungen zu verpflichten, handelt es sich NICHT um eine EINFACHE Rechtsfrage, die eine Verweisung an einen Einzelrichter rechtfertigen könnte. Folgt das Verwaltungsgericht der Argumentation wären wesentliche Paragrafen des SchfHwG NICHTIG - die Rechtsfrage müßte vom Gericht dem Bundesverfassungsgericht als Richtervorlage zur Entscheidung vorgelegt werden.

Aus o.a. Gründen die Durchführung einer MÜNDLICHEN VERHANDLUNG beantragen / einer Entscheidung nach Aktenlage vorsorglich widersprechen. Möglichst Freunde, Bekannte und Gleichgesinnte frühzeitig informieren und als Zuhörer zum Termin mitnehmen. Bei gefülltem Zuhörerraum wird das Vorbringen eines ggf. nicht anwaltlich vertretenen Klägers nicht so leicht übergangen.

Im Verfahren auf die Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen Verfassungsgerichtshofs (AZ: VGH_B7_04) verweisen, nach der zwingend eine INZIDENT-Prüfung durchzuführen ist. Dies bedeutet, dass das Gericht die Vereinbarkeit anzuwendender Rechtsnormen (Gesetz / Verordnung) mit höherwertigem Rechts prüfen muss. Soweit sich nicht bereits aus formalrechtlichen Gründen Pflichten nach dem SchfHwG erledigen, kommt ein Sachverständigen-Gutachten in Betracht, um zu klären, ob im KONKRETEN Einzelfall überhaupt eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit vorliegt, die eine Beschränkung von Grundrechten rechtfertigen könnte. Aussagen von Schornsteinfegern in dieser Hinsicht sollten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.


Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail: post@sfr-reformde

Re: VG 4 K 916/10

Hallo,

muss ich den Antrag für die öffentliche Verhandlung schon pro Forma stellen oder fragt mich das Gericht danach?

Ansonsten gibt es am Montagabend ein Update, ist wieder Post vom Landkreis da, aber ich möchte mir das WE nicht versauen.

Gruß und Dank
Gruß Rainer


Re: VG 4 K 916/10

Wenn das Gericht beabsichtigt, das Verfahren an einen Einzelrichter zu verweisen bzw. nach Aktenlage zu entscheiden, werden die beteiligten Parteien normalerweise hierüber informiert und aufgefordert, ggf. innerhalb einer (meist kurzen) Frist Einwendungen vorzubringen.
Durch einen vorsorglichen Antrag kann man einerseits das Gericht nochmals (wegen der Begründung) auf besondere Rechtsfragen hinweisen, man erspart sich und dem Gericht unnötigen Schriftverkehr und geht (ohne dass es schaden kann) einfach kein Risiko ein, ggf. ein Schreiben mal zu übersehen oder eine Frist zu versäumen.


Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail: post@sfr-reformde

Re: VG 4 K 916/10 - Neue Dokumente

Hallo,

ich habe soeben drei neue Dokumente bereitgestellt, zu finden (hier klicken).

Wer kann mir helfen (ich weiß keine Rechtsberatung) bei der Formulierung des Schreibens an das Verwaltungsgericht bezüglich der ganzen oder teilweisen Wiiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund des kurz gesetzten Termins ist dies dringend und ich denke für das Verfahren sehr wichtig.

Die Antwort des Landkreises auf meine Klage halte ich für nicht haltbar, aktuell muss ich mir den Widerspruchsbescheid nochmal genau ansehen, denn in diesem wurde mir vorgegeben mich auf diesen und nicht den Feuerstättenbescheid bei der Klage zu beziehen.

Gruß Rainer





Re: VG 4 K 916/10

Hallo,

ich hatte ja vor kurzem über den Eingang von Schreiben des Landkreises berichtet und diese in meinem Blog bereit gestellt.

Die Antworten und den Antrag habe ich gestern Abend in den Briefkasten des Verwaltungsgerichtes eingeworfen.

Zum Nachschlagen einfach hier klicken.

Gruß Rainer Simon



Re: VG 4 K 916/10

Hallo,

gestern hat mir der Landkreis, aus welchem Grund auch immer, einen Bußgeldbescheid zukommen lassen. Das Dokument ist in meinem Blog (hier klicken) zu finden.

Ich habe mal eine Frage an die nur "Lesenden", der Beitrag ist 128 gelesen worden, aber bisher gab es nur von einem Nutzer eine Rückmeldung. Es wäre schön, wenn die Unterstützung etwas größer wäre.

Gruß Rainer



Re: VG 4 K 916/10

Zitat: Nachdenker
Hallo,

gestern hat mir der Landkreis, aus welchem Grund auch immer, einen Bußgeldbescheid zukommen lassen. Das Dokument ist in meinem Blog (hier klicken) zu finden.

Ich habe mal eine Frage an die nur "Lesenden", der Beitrag ist 128 gelesen worden, aber bisher gab es nur von einem Nutzer eine Rückmeldung. Es wäre schön, wenn die Unterstützung etwas größer wäre.

Gruß Rainer





Ich habe mit den Behörden, bei uns in Regensburg, ähnliche Erfahrungen gemacht.

Meiner Ansicht nach behandeln die Behörden die Schornsteinfeger wie heilige Kühe. Ich erwarte mir von ihnen nichts Positives.

Es gibt viele Menschen, denen es schon ähnlich ergangen ist. Siehe z.B.: Der Verleger Dr. Hopf in Münster: Dr. Hopf : Schlechte Erfahrungen mit Behörden

Es ist schon eigenartig, der Reichskanzler, unter dem ab 1935 deutschlandweit Bezirksschornsteinfeger eingeführt wurden, ist ohne Schulabschluss gewesen. Er neigte zu unsinnigem, aggressivem Bürokratismus. Auch heute ist dies meiner Meinung nach noch der "Schornsteinfegergesetzgebung" anzumerken.

Haben sie keine Lust eine kleinen Artikel über ihren Ärger mit dem Schornsteinfegersystem für das Internet zurecht zu machen?

Joachim Datko, Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol - Sektion Bayern
Portal : Kontra-Schornsteinfeger.de
Forum : Schornsteinfeger-ko.de
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Re: VG 4 K 916/10

Soweit ich das auf den ersten Blick beurteilen kann, zieht der Verweis auf §14 (SchfHwG) nicht, da dieser erst am 1.1.2013 in Kraft tritt (Fussnote in www.juris.de).

Meinem Empfinden nach ist der Einspruch gegen den Feuerstättenbescheid sehr unjuristisch ausgefallen. Ich hätte dargelegt, dass der Bezug von §17 auf §14 zur Zeit nicht hergestellt werden kann, da dieser nach Fussnote des Gesetzes noch garnicht in Kraft ist.

Korrektur:
Die sog. Feuerstätten-Bescheide sollen/müssen (?) wohl bis 31.12.2012 erstellt werden. Fraglich
erscheint mir aber nach wie vor, ob sie vor dem 1.1.2013 rechtsam werden, da der §14, der den Titel
Feuerstättenbescheid tragen soll (SchfHwG), in meinem Gesetzestext weiterhin ausgespart ist (juris.de).

Als Anspruchsgrundlage für die Wirksamkeit des Feuerstättenbescheids verblieben nach §52 lediglich die Kehrverordnungen der Länder (§52), die jedoch mit der KÜO bundesweit ersetzt wurden. Wenn ich  wieder mehr in Erfahrung gebracht habe, werde ich berichten.

MfG dijmb 

Anekdote/PS:
Mein Bezirkskaminfegermeister hat mich heute unaufgefordert/unangemeldet zu Hause in unbesonnener Weise angesprochen. Da er nicht nur unhöflich war sondern geradezu bedrohlich wirkte, habe ich die Aufsicht im Landratsamt eingeschaltet und mich über sein Benehmen mir gegenüber formell beschwert. Darüber hinaus werde ich mir weiteres "Zur-Rede-Stellen" (neudeutsch "Stalking") künftig verbeten. Wenn das AZ dazu vorliegt berichte ich weiter.


Re: VG 4 K 916/10

Für alle Leser, die mit den angegebenen Paragrafen nicht vertraut sind, empfehle ich folgende Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft:

Dokumentation Nr. 582 "Gesetz zur Neuregelung des Schornstinfegerwesens"
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=315996.html

Die Broschüre kann sowohl als PDF-Datei heruntergeladen, aber auch kostenfrei in gedruckter Form bestellt werden. Neben den relevanten Gesetzestexten enthält sie auch interessante Anmerkungen und Kommentare. Lesenswert !!!


Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail: post@sfr-reformde