SchornsteinFegerRechts-Reform - RECHT: INFOS, HINWEISE, MUSTER (MG)

AGB - Schornsteinfegerbetrieb

AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Wir haben in unserem Landkreis 28 Kehrbezirke.Ich habe mir mal die home-pages von allen 28 Schornsteinfeger-Betrieben vorgenommen und nach den AGB`s gesucht.
Nichts - nada - niente
Die halten es alle nicht für nötig Allgemeine Geschäftsbedingungen öffentlich darzulegen.
Warum auch?  Wir san wir!

Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Wozu auch? Für den hoheitlichen Teil gilt das Gesetz und für den handwerklichen Teil das BGB. AGB sind verzichtbar! 

Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

OHNE AGB (Allgemeine Geschäfts-Bedingungen) und vermutlich auch OHNE PREISLISTE (nach PAngV - Preis-Angabe-Verordnung) wird es jedoch eng, wenn in der RECHNUNG dann plötzlich per "AW" (Arbeitswert) abgerechnet werden soll oder z.B. eine "Grundgebühr" (ohne Bezug zu einer TATSÄCHLICH erbrachten Leistung) auftaucht.

Bei den HOMEPAGES wäre jedoch auch die Frage aufzuwerfen, ob für BESUCHER klar zu unterscheiden ist, was HOHEITLICHE Zuständigkeit (genaue Bezirksangaben) und was FREIES HANDWERK ist. Ggf. könnte eine VERMISCHUNG einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen, wenn bei ANLlEGERN IM BEZIRK der (unzutreffende) Eindruck erweckt wird, es gäbe auch für die HANDWERKLICHEN Leistungen eine Art "Bezirksbindung".

Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Zitat: Admin
OHNE AGB (Allgemeine Geschäfts-Bedingungen) und vermutlich auch OHNE PREISLISTE (nach PAngV - Preis-Angabe-Verordnung) wird es jedoch eng, wenn in der RECHNUNG dann plötzlich per "AW" (Arbeitswert) abgerechnet werden soll oder z.B. eine "Grundgebühr" (ohne Bezug zu einer TATSÄCHLICH erbrachten Leistung) auftaucht.


Damit Arbeitsbeschreibung, Preisdeklaration und AGB nicht durcheinander fließen:

AGB sind verzichtbar und beim überwiegenden Teil des Handwerks auch nicht üblich. So wird man beim Friseur, im Restaurant oder beim Schreinermeister i.d.R. keine AGB finden. AGB sind dann erforderlich, wenn die Komplexität der Leistung dies erfordert - Klassiker ist z.B. der Mobilfunkvertrag. AGB dürfen aber gegenüber dem BGB keine Verschlechterung sein. Einfacher als Kugelbesen via Schwerkraft durch das Rohr geht's sowieso nicht.

Preisklarkeit oder -Deklaration ist auch eine Angelegenheit des Auftraggebers. Wer einen Handwerker kommen läßt, nicht nach den Preisen und Leistungen fragt, ist vor Überraschungen nicht sicher. Große Unternehmen, wie Küchengeräteservice etc. nennen Stundensätze und Anfahrtskosten schon von sich aus bei der tel. Beauftragung. Ein Feger lebt noch in seiner Traum-Monopolwelt.

Eine Arbeits- oder Leistungsbeschreibung ist in allen Baugewerken (VOB) üblich, dass ausgerechnet die Kehrer hier einen Bogen drum machen hat sich wohl aus der Monopolzeit heraus erhalten - oder sie wissen selbst nicht mehr so genau, was sie eigentlich tun und verheddern sich zwischen den hoheitlichen und handwerklichen Tätigkeiten.

Wie auch immer: Vor dem Kadi wird noch so mancher erwachen und vergeblich auf den LRA-Schutzschild hoffen. Man nennt das Lehrgeld.

Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Gemischter Leistungs-Salat (hoheitliche und freie Tätigkeiten)ohne Preisangaben
gefunden auf einer home-page eines Bezirksschornsteinfegermeistersin meinem Landkreis

Leistungen

Brandschutz:

● Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken   und Feuerstätten.

● Überprüfung von Abgasanlagen (Abgasschornsteine & Abgasleitungen), bei Bedarf deren Reinigung

● Überprüfung von Lüftungsanlagen für Heizungsanlagen und Wohnraumlüftung,beiBedarf deren Reinigung

● Überprüfung der Abgaswege an Öl- & Gasfeuerungsanlagen und Durchführung der Kohlenmonoxid Messung, damit schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden können.

● Durchführungen von Feuerstätten- und Brandverhütungsschauen nach (SchfHwG)

● Beratung in Feuerungstechnischen Fragen

 

Betriebssicherheit:

● Überprüfung der Abgaswege an Öl- & Gasfeuerungsanlagen und Durchführung der Kohlenmonoxid

   Messung, damit schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden können.

● Begutachtung von neu errichteter oder geänderter Feuerungsanlagen

● Überwachung und Hilfestellung zur Abstellung von Mängeln.

● Messen, feststellen und analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur Verbrennungsoptimierung.

 

 

Beratung bei Neu-,Um- und Ausbau:

● Beratung zu sicheren und Kostengünstigen Errichtung von Schornsteinen

● Beratung zu Wahl der passenden Heizungs- und Abgasanlage

 

 

Umweltschutz:

● Erfassen von Daten an Feuerungsanlagen für Maßnahmen der Energieeinsparung.

● Datenerfassung für Emissionskataster.

● Überprüfung und Beratung zu Wahl des geeigneten Brennstoffes für Holzfeuerungsanlagen.

● Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus

   Feuerungsanlagen.

● Messen, feststellen und analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und vergleichen mit Grenzwerten.

 

 

 



Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Hallo Angry,

das ist doch gut eine ganz normale Leistungsübersicht und so sieht jede andere Handwerks-Homepage auch aus, egal ob Heizung-Sanitär oder Fahrzeug oder ein beliebige Elektro-Service etc.

Also bitte nicht Fehler suchen wo keine sind, die Kehrer machen schon genug echte Fehler.

Einen guten Wochenstart.


Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Zitat: HPB
das ist doch gut, eine ganz normale Leistungsübersicht und so sieht jede andere Handwerks-Homepage auch aus, egal ob Heizung-Sanitär oder Fahrzeug oder ein beliebige Elektro-Service etc.

Sorry wenn ich hier widerspreche:
KEIN ANDERER HANDWERKER kann BEHÖRDEN-LEISTUNGEN "anbieten".
KEIN BÜRGER kann BEHÖRDEN-AUFGABEN "bestellen".

Wenn also im zitierten Text auch u.a. vorkommt:
"Durchführungen von Feuerstätten- und Brandverhütungsschauen nach (SchfHwG)"
so wird eindeutig das HANDWERKLICHE Leistungs-ANGEBOT verlassen und mit GESETZLICHEN PFLICHTAUFGABEN GEWORBEN. Es wird jedoch unzulässig unterlassen, darauf hinzuweisen, dass "Feuerstättenschauen" von Verbrauchern AUSSERHALB des eigenen Bezirks gar nicht "IN AUFTRAG GEGEBEN" werden dürfen.

Zur Ausgangsfrage nach den AGB (Allgemeinen GeschäftsBedingungen) nur der Hinweis, dass AGB keineswegs nur ausgearbeitete vertragsähnliche Normen sein müssen. Jeder Gastwirt, der an der Gaderobe ein Schild hinhängt "Keine Haftung" macht hierdurch eine "ALLGEMEINE Geschäftsbedingung" zur Grundlage eines Bewirtungsvertrags.

Zu den PREISANGABEN (ergänzend zur PAngV) noch ein Zitat aus dem UWG:

Zitat: GESETZ GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB

§ 5a (3) UWG

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1.
alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
2.
die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
3.
der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
4.
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
5.
das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.


Der einzige Haken an der Sache ist, dass der VERBRAUCHER keine unmittelbare Möglichkeit hat, die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben auch durchzusetzen. Dies kann nur ein MITBEWERBER oder eine zugelassene VERBRAUCHER- bzw. WETTBEWERBS-SCHUTZ-ORGANISATION.

Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Hallo Herr Müller!

Sie haben Recht. Genau genommen ist die Aufzählung - so wie hier geschehen - aber nur grenzwertig. Und ich bin mir nicht einmal sicher, ob das UWG dies sanktionieren würde, denn es handelt sich noch um allgmeine Beschreibungen der Kehrerleistung.

Zudem ist das Hoheitsgedöns ja im Schornsteinfegergesetz festgehalten und normalerweise muss man dem Verbraucher solche Dinge gar nicht kommunizieren - abgesehen vom Widerrufsrecht bei den entsprechenden Geschäftsarten.

Das ist m.E. auch gar nicht das ganz große Problem, denn, wie Sie richtigerweise schreiben, ist das Sache des Wettbewerbs und der existiert eben nicht und der kann wegen der ganzen Systematik auch gar nicht entstehen.


Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Hallo HPB,
bei mehreren deiner Meinungsäußerungen oder Antworten kam bei mir der leicht säuerliche Verdacht auf, dass du entweder ein Feger (vielleicht ein Freier) bist oder aber beim LRA arbeitest.
Sorry, aber so kommt es rüber!



Re: AGB - Schornsteinfegerbetrieb

Meine Güte. Was für ein Unsinn. Befasse Dich einfach mit AGB und dem BGB und dem UWG und der rechtlichen Thematik in Relevanz zu den Kehrern. Dann erkennst auch Du, dass die für Kehrer völlig irrelevant sind und dass es wenig professionell wirkt, wenn man so gegen sie ins Feld ziehen will.
Also ganz relaxed sein. Anonym und angry alleine reicht nicht.