SchornsteinFegerRechts-Reform - RECHT: INFOS, HINWEISE, MUSTER (MG)

EU-Schornsteinfeger - Anerkennung der Belege

EU-Schornsteinfeger - Anerkennung der Belege

Wie auch an anderer Stelle in diesem Forum häufiger berichtet, gibt es zum Teil Probleme, wenn ein alternativer EU-Schornsteinfeger tätig wurde.
Der Bezirksschornsteinfeger, dem die Bescheinigung zuzustellen ist, sucht teilweise nach Formfehlern und Ansatzpunkten, um die Arbeit seiner ausländischen Kollegen nicht anerkennen zu müssen.

Die reicht von der "unleserlichen Unterschrift" bis zur angeblich nicht nur "gelegentlichen" Tätigkeit des beauftragten Betriebs oder gar dessen Mitarbeiters.

Mancmal ist es ja auch gut, neben dem Internet auch mal miteinander zu telefonieren. Bei einem solchen Gespräch kamen wir plötzlich auf das "Schornsteinfeger-Register" des "Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" zu sprechen.

Und genau hier bietet sich eine hervorragende Argumentation für alle Hauseigentümer, die Probleme haben, ob der EU-Schornsteinfeger arbeitsberechtigt ist.

Eine Suche im Schornsteinfeger-Register der BAFA gibt Sicherheit.
Auf der Internetseite der BAFA heißt es:
Zitat:
Schornsteinfegerregister

Nach § 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) soll mit dem Schornsteinfegerregister den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, den Bezirksschornsteinfegermeistern und der zuständigen Behörde die Feststellung erleichtert werden, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten hat. Bitte beachten Sie, dass nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2012 in Bezirken, in denen Bezirksschornsteinfegermeister bestellt sind, Schornsteinfegerarbeiten nur von diesen oder von Schornsteinfegern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden dürfen. Auskünfte aus dem Register werden ausschließlich im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Es werden daher keine schriftlichen oder telefonischen Anfragen beantwortet.

Wenn somit der Gesetzgeber (für viel Geld) extra eine Datenbank vorgesehen hat, in der die Bürger prüfen können, ob ein Betrieb zur Ausführung von Schornsteinfeger-Arbeiten berechtigt ist, muss sich der Bürger auch auf diese AMTLICHE INFORMATION verlassen können.

Kurzum, wenn eine Aufsichtsbehörde der Meinung ist, ein EU-Betrieb wäre mehr als nur "gelegentlich" tätig, muss sie diesem Betrieb die Arbeit in Deutschland untersagen und veranlassen, dass der Eintrag im Schornsteinfeger-Register GELÖSCHT wird. Solange jedoch der EU-Betrieb im AMTLICHEN Register noch gelistet wird, muss sich der Bürger in einem RECHTSSTAAT auch auf die BEHÖRDLICHE Information verlassen können. Es ist dem einzelnen Bürger nicht zumutbar, besser informiert zu sein, als ein vom Gesetz hierzu bestimmtes Bundesamt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle finden Sie unter:
http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/schornsteinfegersuche/index.html

Das Suchformular zum Schornsteinfeger-Register unter:
https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/