SchornsteinFegerRechts-Reform - RECHT: INFOS, HINWEISE, MUSTER (MG)

Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Vielen von uns ist doch bekannt daß die sogenannte BRD (Bund) KEIN Staat, sondern nur eine Verwaltung durch die Westalliierten und der sogenannte Bundesregierung ist.
Jetzärd guggt mal hier, was ich gegen sie selbst in ihren eigenen Gesetzen gefunden habe.
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html

Könnte noch sicherlich von großer Bedeutung werden. Was meint ihr?


„ In den verdorbensten Staaten gibt es die meisten Gesetze“ (Publius Cornelius Tacitus um 58 n. Chr).

Hmmmm,- WAS soll/will uns das sagen?

Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

GENAU !

Denn nur wenn der "Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" eine BEHÖRDE ist, kann ein FEUERSTÄTTENBESCHEID überhaupt ein Verwaltungsakt sein. Ansonsten wäre dieser nach § 44 (2) Nr. 1 VwVfG bereits NICHTIG (von Anfang an UNWIRKSAM). Es würde dann ja die Angabe der "Erlassenden Behörde" fehlen.

Aber auch z.B. bei Duldungsverfügungen für eine FEUERSTÄTTENSCHAU kommt diesem Paragrafen Bedeutung zu, wenn diese von der STADT bzw. dem KREIS kommt. Denn für die FSS ist gem. § 14 (1) SchfHwG NUR der bBSF PERSÖNLICH zuständig. Dies gilt, da dieser ja selbst eine BEHÖRDE ist, auch für TERMINBESTIMMUNGEN (belastender Verwaltungsakt). Stadt oder Kreis sind folglich NICHT die "Zuständige Behörde" (§ 44 (2) Nr.3 VwVfG).


Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Gegenfrage
Sind TÜV, DEKRA ect. Behörden oder beliehene Unternehmen ?Sind Prüfberichte der Hauptuntersuchung und die Erteilung oder Nichterteilung der Plakette Verwaltungsakte ? 
Das Bundeswirtschaftsministerium behauptet weiterhin, dass der bev. Bezirksschornsteinfeger ein beliehener Unternehmer sei und deshalb auch die MWSt berechtigt ist.
Der Streitpunkt ist doch BEHÖRDE oder beliehener Unternehmer !

Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Zitat: Angry
Gegenfrage
Sind TÜV, DEKRA ect. Behörden oder beliehene Unternehmen ?Sind Prüfberichte der Hauptuntersuchung und die Erteilung oder Nichterteilung der Plakette Verwaltungsakte ? 
Das Bundeswirtschaftsministerium behauptet weiterhin, dass der bev. Bezirksschornsteinfeger ein beliehener Unternehmer sei und deshalb auch die MWSt berechtigt ist.
Der Streitpunkt ist doch BEHÖRDE oder beliehener Unternehmer !Sind sie. Und sie unterliegen dem KfSachvG und sie sind auch MWSt.-pflichtig.


Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Die Hauptuntersuchung ist demnach eine Begutachtung.
Das Finanzamt erkennt die Rechnung des bev. Bezirksschornsteinfegers nicht mehr als Dienstleistung an, weil das Finanzministerium diese Rechnung als Gutachterkosten bewertet.
Also ist die Feuerstättenschau eine Begutachtung und der Feuerstättenbescheid ein Prüfbericht.


Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

So ist das. Nur Kehren und Messen sind handwerkliche Leistung.

Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Zitat: HPB
So ist das. Nur Kehren und Messen sind handwerkliche Leistung.

Hier dürfen ZWEI Aspekte NICHT vermischt werden:
Die Frage, ob Schornsteinfeger-Arbeiten als "haushaltsnahe Dienstleistungen" steurlich BEGÜNSTIGT sind (Unterscheidung zwischen HANDWERK UND GUTACHTEN) ist das Eine.

Für die Frage nach der UMSATZSTEUER-Pflicht jedoch kommt es darauf an, ob bei einer Tätigkeit eine UNTERNEHMERISCHE Leistung erbracht wird.
Dies ist z.B. bei BEHÖRDEN nicht der Fall.

TÜV, DEKRA, GTÜ u.ä. sind "BELIEHENE UNTERNEHMER", da sie UNTEREINANDER im WETTBEWERB stehen. Der Kunde kann sich AUSSUCHEN, bei welchem Anbieter er sein Fahrzeug prüfen lassen will. Ähnlich z.B. bei NOTAREN. Auch da hat der Kunde die WAHL zwischen ALLEN gleich-qualifizierten ANBIETERN.

Anders jedoch beim BEVOLLMÄCHTIGTEN BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER. Hier ist der Bürger ÖRTLICH UND SACHLICH an GENAU EINE STELLE (Kehrbezirks-VERWALTUNG) gebunden. Dass der Leiter dieser BEHÖRDE (bBSF) nach dem Willen des Gesetzgebers den Beruf eines Schornsteinfegers haben muss, ändert nichts daran, dass dieses ORGAN nicht auf einem MARKT im Wettbewerb mit ANDEREN ANBIETERN steht. Man kann eben NICHT einen beliebigen Schornsteinfegermeister mit der FEUERSTÄTTENSCHAU beauftragen oder gar einen FEUERSTÄTTENBESCHEID im Internet bestellen.

P.S.
Eine UNTERNEHMERISCHE Leistung wäre auch nach ZIVIL-Recht zu berechnen und ggf. vor dem AMTSGERICHT einzuklagen. VERWALTUNGSGERICHTE sind jedoch nur für die EXEKUTIVE und folglich VERWALTUNGS-GEBÜHREN zuständig. Bei FORDERUNGEN, die vor dem VERWALTUNGS-Gericht eingeklagt werden, dürfte es folglich (logischer Weise) NIE UMSATZSTEUER geben (Ausnahme bei MARKTVERZERRENDEN Leistungen der Öffentlichen Hand).

Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Bei hoheitlich tätigen beliehenen Unternehmen muss man auch vor dem Verwaltungsgericht klagen, wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.Z.B. bei Nicht-Erteilung der Prüfplakette und falschem Ermessen im Prüfbericht.Man kann sich zwar die Prüforganisation aussuchen, man muss aber nicht mit dem Prüfergebnis einverstanden sein. Der Widerspruch ist dann an die Prüforganisation zu richten. Wird dem aber nicht abgeholfen, muss man die Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Das ist Fakt.Man kann es sich dann zwar einfacher machen, indem man zu einer anderen Prüforganisation fährt und darauf hofft, dass dieser Prüfer die Sache positiver entscheidet. Man hat dann aber auch nochmalige Kosten. 
TÜV - Gebühren (mit MWST in Rechnung gestellt) sind Verwaltungskosten und unterliegen der Gebührenordnung und dem Verwaltungskostengesetz. Zuständig wäre auch hier das Verwaltungsgericht.
Mir ist bekannt, dass ein Bezirksschornsteinfeger, bei der zuständigen Behörde, einen Vertreter beantragen kann, wenn er die Feuerstättenschau nicht selbst bei einem bestimmten Objekt durchführen möchte. Diese Möglichkeit dürfte dann wohl auch auf der anderen Seite bestehen, wenn man den Bezirksschornsteinfeger, aus nachvollziehbaren Gründen, nicht in sein Haus lassen möchte.
Die Rechte der Bezirksschornsteinfeger sind nicht in Stein gemeißelt !

Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Zitat: Angry
TÜV - Gebühren (mit MWST in Rechnung gestellt) sind Verwaltungskosten und unterliegen der Gebührenordnung und dem Verwaltungskostengesetz. Zuständig wäre auch hier das Verwaltungsgericht.

NEIN, das sind KEINE Verwaltungsgebühren. Sie stehen NICHT in einem Gesetz oder einer Verordnung. Jede Prüforganisation kalkuliert ihre PREISE selbst. TÜV, DEKRA, GTÜ etc. haben UNTERSCHIEDLICHE PREISE. Vergleichen Sie mal im Internet.


Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Das sehe ich anders.
Hoheitlich tätige Unternehmen (z.B. TÜV, Notare, "Schornsteinfeger lt. Bundeswirtschaftsministerium", ect.) unterliegen der Dienstaufsicht der fachlichen Aufsichtsbehörden. Sie haben sich an vorgegebene Gebührenordnungen oder aber an Regelungen zu halten, die ihnen aufgeben, die erhobenen Gebühren bei der Aufsichtsbehörde einzureichen und überprüfen zu lassen. Zudem dürfen hoheitlich tätige Unternehmen keine Gewinne erwirtschaften bzw. aus Überschüssen dürfen zwar Rücklagen gebildet werden, diese müssen aber in absehbarer  Zeit wieder in die Unternehmen zurückfließen z.B. als Investitionen oder Betriebsausgaben. Jounglieren mit Preisen bei amtlichen Tätigkeiten sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. 
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): § 29 und Anlage VIIIa, 6.2Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)§ 15 KfSachvG
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 09.09.2014 - 14 U 389/14 - Autohaus darf Haupt- und Abgasuntersuchung nicht für 59 Euro anbietenEnt­gelt­unter­schreitung bei der Hauptuntersuchung unzulässigDas Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass eine "Haupt- und Abgasuntersuchung für 59,- €" unlauter ist.Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Autohaus auf einem großformatigen Transparent unter Abbildung der HU-Prüfplakette für eine Haupt- und Abgasuntersuchung für 59 Euro geworben.Von den Fahrzeughaltern zu entrichtende Entgelte sind einheitlich festzulegenDie in dem Autohaus tätige amtlich anerkannte Prüforganisation hatte bei der zuständigen Behörde allein für die Hauptuntersuchung ein Entgelt von mindestens 62 Euro festgelegt. Nach Nr. 6.2 Anlage VIII b zur StVZO haben die Überwachungsorganisationen die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen.Regelungen soll Wettbewerb über Dumpingpreise verhindernDer Verordnungsbegründung zu diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass ein Wettbewerb über Dumpingpreise, der weder dem Charakter der Fahrzeugprüfung als hoheitlicher Tätigkeit entspricht, noch für die Aufsichtsbehörde transparent ist, verhindert werden soll. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich hierauf in seinen Entscheidungsgründen gestützt und unter anderem ausgeführt, dass diese Regelung in der StVZO nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die jeweilige Prüforganisation nicht unmittelbar mit dem Endkunden kontrahiert, sondern das Geschäft über die Werkstatt als Mittlerin abgeschlossen und dieser gegenüber ein niedrigerer Preis verlangt wird. Der Verschärfung des Wettbewerbs über Dumpingpreise wären so Tür und Tor geöffnet, was die Vorschrift in der Anlage VIII b zur StVZO gerade vermeiden will.Unterlassungsanspruch bestehtDass die bei der Behörde festgelegten Entgelte auch für die Abnahme einer Hauptuntersuchung in einem Prüfstützpunkt – also dem Autohaus – gelten, folgt aus Nr. 6.3 der Anlage VIII b zur StVZO. Die Vorschriften in der genannten Verordnung haben auch markverhaltensregelnden Charakter, so dass ein Unterlassungsanspruch in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG besteht.
Wettbewerbszentrale


P.S.Das Oberlandesgericht war nur zuständig, weil es um ein Autohaus ging und die TÜV-Gebühren in der Rechnung des Autohauses dem Kunden gegenüber erhoben wurden. Das ist sowieso nicht zulässig, weil die TÜV-Gebühren dem KFZ-Halter direkt in Rechnung gestellt werden müssen und für das Autohaus nur ein durchlaufender Posten sind.Das Autohaus kann weder Vorsteuer noch Umsatzsteuer in Ansatz bringen. Wird beim Finanzamt nicht geduldet.

Re: Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Dass hoheitlich tätige Unternehmen einer Dienstaufsicht unterliegen, gilt doch schon längst nicht mehr.

Bestes Beispiel ist für mich die Einkommenssteuer.  Früher war die Steuer eine persönliche Schuld gegenüber dem Finanzamt.  Das Finanzamt delegiert die Aufgabe der Steuererhebung aber schon seit etlicher Zeit an diverse private Unternehmen.  Zuerst waren das die Banken, die Steuern auf Zinsen aus persönlichen Kapitaleinkünften erheben und direkt an den Staat weiter geben mussten.  Inzwischen gilt es auch für Lebens- und Rentenversicherer, die nach EStG § 22 Nr. 5, Satz 7, eine "Leistungsmitteilung" im Auftrag der Finanzbehörden erstellen und damit die persönliche Besteuerung bestimmen.  Krankenversicherungen melden im hoheitlichen Auftrag die Beiträge der Versicherten.  Die Liste lässt sich sicher erweitern.  Das läuft natürlich alles nicht unter "Verwaltungsakt".

In besagten Fällen geht es um die persönliche Steuerschuld und nicht etwa um anonymisierte Steuerabführungen wie z.B. die Mehrwertsteuer.
Bei Fehlern forscht auch nicht der Auftraggeber (Finanzamt) bei der beauftragten Stelle (z.B. Versicherer) nach, sondern der Steuerpflichtige soll sich mit dem Versicherer herumschlagen, der dann gerne nicht daran denkt, die Sache aufzuklären (spreche aus eigener Erfahrung;  ist auch verständlich, weil ihm die hoheitliche Aufgabe ja per Gesetz aufgezwungen wurde und keinerlei Gewinn bringt).
Fazit:  der Staat vergibt hoheitliche Aufgaben massenweise an private Unternehmen, führt darüber aber keine Aufsicht.  Warum sollte da der Schornsteinfeger eine Ausnahme sein?