SchornsteinFegerRechts-Reform - RECHT: INFOS, HINWEISE, MUSTER (MG)

SchfHwG - Gesetz schlampig und unklar

SchfHwG - Gesetz schlampig und unklar

Ich habe ja bereits wiederholt kritisiert, dass das 2008 als Feger-Schutz-Gesetz erlassene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) insbesondere bezüglich des Rechtsstatus des (beauftragten) Bezirks-Schornsteinfegers völlig unklar bleibt. Dem Bürger wird trickreich verborgen, ob dieser nun als "Kehrbezirks-Verwaltung" eine BEHÖRDE sein soll oder als Handwerker dem Zivilrecht unterfällt. Dass ein und die selbe Person jedoch zunächst als Behörde z.B. einen Feuerstättenbescheid als Verwaltungsakt erlassen soll und dann in der Folge genau die Arbeiten als Handwerker eigenwirtschaftlich abarbeiten will, die er zuvor bestimmt hat, dürfte mehr als nur rechtlich zweifelhaft sein.

Ich bin jetzt noch auf eine zusätzliche Regelungslücke gestoßen. Der Feuerstättenbescheid (FSB) wird ja vom Bezirks-Schornsteinfeger (BSF) als Verwaltungsakt gegenüber dem Eigentümer erlassen. Der FSB ist hierbei personalisiert. So weit so (un-)gut. Was aber passiert, wenn ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft wird? Eine Pflicht, auch den BSF vom Eigentümerwechsel zu informieren sieht das Gesetz nicht vor. Der FSB bezieht sich jedoch nur auf den alten Eigentümer. Der neue Eigentümer hat keinen FSB. Für ihn fehlt somit die Rechtsgrundlage, auf der er verpflichtet wäre, Schornsteinfegerarbeiten in Auftrag zu geben. Im Prinzip muss der Altbesitzer ja, auch diesbezüglich gibt es keine Regelung, den FSB gar nicht an den neuen Eigentümer weitergeben. Da dieser zudem auf den Alteigentümer PERSÖNLICH ausgestellt wurde, bestehen erhebliche Zweifel, ob dieser Verwaltungsakt überhaupt gegen einen Erwerber wirksam wird. Immerhin müssten ansonsten dem Erwerber auch als Drittbeteiligten Widerspruchsrechte zugestanden werden. Der FSB ist eben nicht als technische Expertise ausgestaltet worden, sondern als Verwaltungsakt im Gesetz vorgesehen.

Erneut werden dann wohl deutsche Gerichte für teures Geld klären müssen, was der Gesetzgeber entweder nicht gesehen oder bewußt unklar gelassen hat.