Verjährung
Gibt es für Schornsteinfegerrechnungen Verjährungsfristen?
Gibt es für Schornsteinfegerrechnungen Verjährungsfristen?
Da es sich ja angeblich um "Handwerker-Rechnungen" handelt, kann von der normalen Verjährungsfrist ausgegangen werden. Also mind. 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Forderung entstand. Die Verjährungsfrist könnte sich aber auch verlängern, wenn z.B. ein Mahnverfahren eingeleitet wurde.
Nicht ganz klar ist die Sache, wenn Gebühren für einen Feuerstättenbescheid berechnet werden. Hier wird die aus meiner Sicht unzulässige Vermischung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Aspekten in einer Person besonders deutlich. Eine Gebühr für einen Verwaltungsakt würde KEINE Umsatzsteuer enthalten und wäre auf dem Verwaltungsrechtsweg beizutreiben. Die Rechnung eines Handwerkers wäre MIT Umsatzsteuer auf dem normalen Rechtsweg (Amtsgericht) zu mahnen und ggf. einzuklagen.
Solange niemand ein entsprechendes Verfahren (bis zur letzten Instanz) vor deutschen Gerichten durchgezogen hat, bleibt diese Frage wohl offen. Schornsteinfeger und Verwaltung suchen sich halt die Interpretation heraus, die ihnen im jeweiligen Fall am liebsten ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich möglichst viele Betroffene dies nicht länger bieten lassen und auf eine EINDEUTIGE KLÄRUNG DES RECHTS-STATUS unserer "Beauftragten Bezirks-Schornsteinsfeger" vor Gericht hinwirken.
Wäre der Schornsteinfeger hinsichtlich des Feuerstättenbescheids tatsächlich im ÖFFENTLICHEN Auftrag tätig, dürfte KEINE UMSATZSTEUER für den BESCHEID berechnet werden. Leider sind diese Steuerbeträge wohl zu klein, als dass jemand diesbezüglich einmal eine Klage einlegen würde. Den meisten ist der "kleine" Betrag halt den "großen" Aufwand nicht wert. Also zahl Deutschland insgesamt halt weiter jährlich MILLIONEN zu viel.
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail: post@sfr-reformde
Meinen Diskussionsbeitrag betrachte ich lediglich als Ermunterung dieser
Frage auf den Grund zu gehen.
Da nach den KÜO-Gebührenordnungen abgerechnet wird, würde ich vermuten, dass es sich nicht um Handwerkerleistungen handelt sondern um öffentlich-rechtliche Gebühren. Da in meinen Kostenrechnungen betreffs Kaminkehrung der WEG-Verwaltung keine Mehrwertsteuer auftaucht vermute ich, dass es sich um Gebühren handelt und deshalb die Verjährungsfristen des BGB keine Anwendung finden. Die Anfechtung von Gebühren müsste also dem Verwaltungsrecht entnommen werden, bzw. den entsprechenden Rechtsmittelbehelfen auf den Abrechnungen. (????)
Danke, sehr gute Denkanregungen.
Wieder einmal wird deutlich, dass unsere Berirks-Schornsteinfeger wohl eierlegende Wollmischsäue sein sollen. Je nach dem, wie es gerade passt, mal Handwerker (der sich dann auch noch selbst kontrollieren soll) - mal Quasi-Behörde (für Feuerstättenbescheide und Zulassungen).
Ich hoffe es findet sich doch einmal ein Richter (die Frage ist nur, ob Schornsteinfegerrecht = Wirtschaftsrecht = AMTSGERICHT, oder Feuersicherheit = Öffentliches Recht = VERWALTUNGSGERICHT = Unzuständigkeiut des Bundes), der sich traut, dieses verworrene Geflecht in die eine oder andere Richtung zu entwirren.
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail: post@sfr-reformde
3 Punkte für die alte Messestadt . . .
Das finanzielle im Verwaltungssektor der Verwaltungen, wird durch die Abgabenordnung geregelt. Kurz AO genannt.
Die Frage nach der Verjährung wird im §228 AO behandelt.
Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie darf nicht unterbrochen werden und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, indem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§229 AO). Eine Hemmung der Verjährung entsteht z. B. wegen höherer Gewalt, wenn dadurch 6 Monate lang eine Verfolgung nicht möglich war. §231 AO regelt die Unterbrechung der Verjährung.
Übrigens ein toller Beitrag des Fegers. Nichts wissen, aber sich zu Wort melden. Ein Paradebeispiel, wie ich meine.
Rotzfrech
@Rotzfrech: Duplette wurde von mir gelöscht.
Danke für die Info.
Aber es stellt sich halt wieder die Grundsatzfrage:
Welchen STATUS haben die Bezirksschornsteinfeger ?
Sind sie HANDWERKER gilt das normale Zivilrecht = BGB.
Sind sie BEHÖRDE könnte die AO gelten, aber dann ist zugleich belegt, dass der BUND überhaupt keine Gesetzgebungskompetenz hatte, um Schornsteinfeger-Behörden zu installieren. Seine Gesetzgebungskompetenz leitet der BUND als "Konkurrierende Gesetzgebung" im Rahmen des "Rechts der Wirtschaft" her. Für den Bereich "Öffentliche Sicherheit" sind die LÄNDER zuständig. Siehe Artikel 70 ff GG. Eine Behörde, die Gebühren nach AO erheben könnte, fällt EINDEUTIG nicht mehr unter den Begriff "Recht der Wirtschaft". Ein Gesetz, das von einem hierfür von der Verfassung nicht berufenen Organ beschlossen wurde, ist NICHTIG. Es gilt als von Anfang an UNWIRKSAM.
moin
Nach meinem Kenntnisstand gehören die Schornsteinfegergebühren zu den Öffentlichen Lasten der Eigentümer. Die Stadtkassen treiben demnach die Gebühren für die Scheinis ein. Maßgabe ist dann, wie schon beschrieben, die Abgabenordnung (AO).
Ich bin einmal gespannt, wer das dann ab 2013 für die sog. Handwerker macht? Da kommen noch super Zeiten auf die Jungs zu.
Rotzfrech
Also ICH will NICHT bis 2013 warten !!!!!!!
Es wird Zeit, dass der schwarze Spuk endlich ein Ende findet.
Ich hoffe, mit Logik und Beharrlichkeit ist sogar in Deutschland noch ein Nebenkriegsschauplatz reformierbar.
Wenn es die Bürger noch nicht einmal schaffen, ihre Interessen gegen die Schornsteinfeger-Lobby durchzusetzen, wer traut sich dann noch an Banken, Versicherungen, Pharmaunternehmen, Energiewirtschaft oder gar den Parteienfilz?
Aber es wäre dringend angeraten, manches in Deutschland rationaler zu gestalten. Fangen wir mit der Abschaffung des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts an und machen dann einfach weiter.
Und in Abwandlung der Themen-Frage:
Wann verjähren Vorkriegsgesetze ???