. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2013 - Az.: S 181 VG 167/07
Einer ehemaligen DDR-Bürgerin, die voll belegbar ohne ihres seinerzeitigen Wissens als minderjährige Schutzbefohlene von ihrem Sporttrainer in der DDR durch wiederholtes und langzeitiges Doping geschädigt wurde, wurde vor drei Wochen vom Sozialgericht Berlin ebenso eine Opferentschädigung zugestanden.
Zitat: . Entschädigungsrente für DDR-Dopingopfer
Pressemitteilung Berlin, den 27.09.2013
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2013 (S 181 VG 167/07):
Die Verabreichung von Dopingmitteln durch den Trainer einer DDR- Kinder- und Jugendsportschule an eine damals 16 Kanuleistungssportlerin stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff dar. Es ist jedenfalls im konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass die Sportlerin über die wahre Bedeutung der ihr verabreichten Mittel bewusst im Unklaren gelassen wurde. Insofern lag auch keine Einwilligung in das Doping vor. Wegen der aus dem Dopinggebrauch resultierenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen ist der Sportlerin eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Die 1968 geborene Klägerin aus Berlin besuchte von 1982 bis 1988 in der DDR eine Kinder- und Jugendsportschule, wo sie als Kanutin trainierte. Seit sie 16 Jahre alt war, verabreichte ihr ihr Trainer blaue Pillen, die wohl den Wirkstoff Oral-Turinabol enthielten, und auch die Antibabypille. Die Medikamente bewirkten eine Zunahme der Muskelmasse und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Zeitweise war die Klägerin sogar Mitglied der DDR-Nationalmannschaft.
Mit 32 Jahren erkrankte die Klägerin an Brust- und später auch an Hautkrebs. Weitere Krankheiten und Beschwerden, auch psychischer Art, folgten.
Im Juni 2003 gewährte ihr das Bundesverwaltungsamt nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz eine finanzielle Einmalhilfe von 6000 Euro.
Im Juni 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten, dem Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) zusätzlich eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Sie trug vor, dass sie niemals gewusst habe, Dopingsubstanzen einzunehmen. Ihr Trainer habe ihr die blauen Pillen mit dem Hinweis gegeben, es handele sich um Vitamine. Für ihre gesundheitlichen Schäden sei das Doping in der DDR ursächlich. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die damals immerhin schon 16jährige Klägerin in den Dopinggebrauch eingewilligt habe.
Im Juli 2007 hat die Klägerin hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Das Gericht stellte umfangreiche Ermittlungen an, unter anderem durch Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten. Auf die heutige mündliche Verhandlung, in der die Klägerin auch persönlich angehört worden war, entschied die 181. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern) durch Urteil teilweise zugunsten der Klägerin:
Von einer Einwilligung der Klägerin in den Gebrauch von Dopingmitteln könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin sei von ihrem Trainer bewusst im unklaren gelassen geworden, um was für Substanzen es sich eigentlich handelte. Sie sei zwar bereit gewesen, leistungsfördernde Vitamine zu sich zu nehmen, habe aber keine Vorstellung von der eigentlichen Bedeutung der Präparate und deren möglichen Spätfolgen gehabt. Bei dieser Einschätzung sei sowohl das jugendliche Alter zum Zeitpunkt des Dopings zu berücksichtigen gewesen als auch die besonderen Umstände der Trainingssituation an einer DDR Jugendsportschule.
Das Gericht gehe des weiteren von einer Kausalität zwischen der Dopingeinnahme und der Brustkrebserkrankung aus. Ein Zusammenhang zwischen dem Doping und weiteren Erkrankungen habe sich hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen lassen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsrente bestehe allerdings nach der Gesetzeslage nur für den Zeitraum, in dem die Schädigungsfolgen einen Grad der Schädigung von 50 (vergleichbar einem Grad der Schwerbehinderung) ausgemacht haben. Dieser Zeitraum umfasse vorliegend ein halbes Jahr.
Wegen des darüber hinaus geltend gemachten Anspruchs (also Leistungen für einen längeren Zeitraum aufgrund weiterer Schäden) sei die Klage abzuweisen gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
Die streitentscheidenden Vorschriften stammen aus dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1: Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 steht gleich die vorsätzliche Beibringung von Gift.
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Gemäß § 10a sind diese Vorschriften mit gewissen Einschränkungen auch auf schädigende Ereignisse in der DDR anwendbar.
Die Entscheidung liegt noch nicht schriftlich vor. Sie wird voraussichtlich in einigen Wochen unter dem entsprechenden Link auf der Internetseite des Sozialgerichts Berlin (Rubrik Pressemitteilungen) abrufbar sein. . QUELLE: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ( das Internet-Informationsangebot des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, der Berliner Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, der Justizvollzugsanstalten sowie der nachgeordneten Justizeinrichtungen ) @ www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20130927.1420.389837.html ( Bericht vom 27.09.2013 )
WEITERE QUELLE: www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-16jaehrige-sportlerin-und-ihre-angebliche-einwilligung-ins-doping-366944 ( Bericht vom 28.09.2013 ) ( Bericht ein klein wenig abgeändert )
WEITERE QUELLE: www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/aktuelles/2013/10/ddr-dopingopfer-erhaelt-befristet-entschaedigungsrechte.php ( Bericht vom 01.10.2013 ) ( Bericht ein klein wenig abgeändert ) .
Opferentschädigungsgesetz - DER WEISSE RING EMPFIEHLT.
. WEISSER RING e.V.
DER WEISSE RING FORDERT UND EMPFIEHLT
Zitat: . Opferentschädigungsgesetz
Hilfe für Opfer von Gewalt:
Das Wichtigste zum Opferentschädigungsgesetz
Staatliche Opferentschädigung greift zu selten!
WEISSER RING kritisiert: Rund 90 % aller Gewaltopfer stellen keinen Antrag auf Leistungen beim Versorgungsamt / Gesetzliche Regelungen weitgehend unbekannt.
Jahr für Jahr werden bundesweit mehr als 700.000 Menschen Opfer von Rohheitsdelikten, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen das Leben. Unter den Tatfolgen leiden nicht nur die Opfer, sondern auch deren Angehörige und Hinterbliebenen. Viele der Opfer können Ansprüche auf staatliche Unterstützung haben. Doch nur wenige der Geschädigten wissen um ihren Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetzt (OEG). Durch die erlittenen körperlichen und seelischen Schäden werden viele Betroffene zeitweise oder auf Dauer in ihrer persönlichen Lebensführung beeinträchtigt.
Bezogen auf jährlich rund 215.000 Gewalttaten stellen nur knapp 11 Prozent einen Antrag auf staatliche Entschädigung. Wenn es dem Staat nicht möglich ist, seine Bürger ausreichend vor Straftaten zu schützen, so muss er sich wenigstens ausreichend um die Opfer kümmern. Das ist der Leitgedanke des 1976 verabschiedeten Opferentschädigungsgesetzes.
Anspruch auf Leistungen hat derjenige, der in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Doch noch immer ist das OEG selbst bei Behörden und Rechtsanwälten weithin unbekannt, kritisiert die bundesweite Opferschutzorganisation. Nach Erhebungen des WEISSEN RINGS, basierend auf Behördenangaben, erhalten nur wenige Betroffene eine spürbare Hilfe bei der Bewältigung körperlicher, seelischer oder wirtschaftlicher Tatfolgen.
Zu viele Opfer gehen leer aus.
Bei nur 36 % der jährlich gestellten rund 23.000 Anträge kommt es zur Anerkennung und damit zur Übernahme von Heilbehandlungskosten (8.484 Fälle in 2007) sowie zu Rentenleistungen aufgrund andauernder Gesundheitsschäden infolge der erlittenen Straftat. Bei knapp 218.000 Gewaltopfern erhielten demnach im Jahr 2007 in ganz Deutschland nur 1.600 Personen, darunter 175 Witwen und Waisen, eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Bessere Inormationspolitik gefordert!
Die Bilanz ist schlichtweg skandalös für das Selbstverständnis eines Rechts- und Sozialstaates und ein harter Schlag für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die er vor gewalttätigen Übergriffen nicht hatte schützen können kritisiert der WEISSE RING. Wer das Gesetz nicht kennt, geht leer aus. Die eingehende Information der Bevölkerung und insbesondere der Kriminalitätsopfer durch staatliche Stellen muss noch weiter verbessert werden.
Gewaltopfer sind keine lästigen Bittsteller, sondern haben Ansprüche und Rechte!
Ein respektvoller Umgang sollte selbstverständlich sein!
Der WEISSE RING fordert die sofort nach der Tat zur Verfügung stehende umfassende medizinische und therapeutische Unterstützung.
OEGPassus gehört ins polizeiliche AnzeigeFormular!
Der WEISSE RING fordert die Aufnahme entsprechender Passagen in das polizeiliche Anzeige-Formular. Die beiden dort festgehaltenen Aussagen des Opfers Ich habe durch die Straftat gesundheitliche Schädigungen erlitten: Ja/Nein und Ich beantrage Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz: Ja/Nein würden den Betroffenen den Zugang zur staatlichen Opferentschädigung wesentlich erleichtern. Durch die Weiterleitung eines Durchschlages an das Versorgungsamt ist der OEG-Antrag formlos gestellt, Fristen bleiben gewahrt.
Straftaten auf dem Weg zur Arbeit oder an der Arbeitsstelle können auch einen Arbeitsunfall darstellen. Dann sind Berufsgenossenschaften für Heilbehandlung, Reha-Maßnahmen und Rentenleistungen zuständig. Empfehlenswert ist zugleich ein OEG-Antrag beim Versorgungsamt. Wer letztendlich zuständiger Leistungsträger ist, klären die Behörden untereinander. Dies darf die unverzügliche Versorgung des Opfers nicht beeinträchtigen.
Wer als Nothelfer anderen beisteht und dabei selbst zu Schaden kommt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII § 2 (1) Nr. 13).
Nothelfer erhalten Heilbehandlung sowie Rentenleistungen und darüber hinaus Schadenersatz für die Sachschäden, die ihnen durch den Einsatz für einen anderen Bürger entstanden sind. Gleiches gilt für diejenigen, die bei der Verfolgung von Straftätern zu Schaden gekommen sind.
Bei Straftaten im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug ist nicht das OEG zuständig, sondern die Verkehrsopferhilfe (VOH, 10117 Berlin), z. B. bei Fahrerflucht.
Der WEISSE RING rät:
Jedes Opfer einer Gewalttat sollte unverzüglich einen Antrag auch formlos beim örtlichen Versorgungsamt oder einer anderen Behörde stellen! Informationen dazu erhalten die Geschädigten beim WEISSEN RING (Tel. 01803 - 34 34 34), der bundesweit 420 Außenstellen hat. Sie erhalten dort auch schnell und unbürokratisch kostenlose Unterstützung.
Dietrich Brandhorst
(unter Verwendung des Textes eines Faltblattes vom WEISSEN RING) . QUELLE:
Aus einer Weiterveröffentlichung von: DEUTSCHER JU-JUTSU-VERBAND e.V. (DJJV) , Bundesfachverband für Selbstverteidigung | Selbstverteidigung - Fitness - Wetkampf @ ju-jutsu.de/406 [ ohne Datum ! ]
Anzunehmen basierend auf eine Veröffentlichung seitens des WEISSEN RINGS @ www.weisser-ring.de/fileadmin/content/presse/Staatliche_Opferentschaedigung_greift_zu_selten.pdf [ ohne Datum ! ----- anscheinend aber - also möglicherweise so um Ende März 2009 erstmalig vom WEISSEN RING deutschlandweit veröffentlicht und verbreitet ]
Eine m.M.n. diesbezüglich informative Webseite, die für so manchen Betroffenen ebenso hilfreich sein könnte, ist folgende: www.borderline-muetter.de/cms/gesellschaft/opferentschaedigung .
Auch Deinem OEG-Antrag könnte stattgegeben werden.
. Meines Erachtens, auchhochrelevant, besonders in Fällen wo Heimkinder sich aus eigener Initiative aus den damaligen 'Heimen' in denen sie eingesperrt waren und gezwangsarbeitet wurden unerlaubt entfernt haben um weitergehenden Angriffen, Misshandlungen, Missbrauch ( Gewalttaten ! ) zu entfliehen, von den Kinder- und Jugendbehörden aber wieder in diese Heime zurückgeführt wurden, ohne dass die Kinder- und Jugendbehörden auch nur im Geringsten ihrer besonderen Schutzpflicht gegenüber ihren Schutzbefohlenen nachgekommen sind.
Zitat: . LSG: Opferentschädigung bei Sturz aus Fenster bei Flucht
29.05.2008, 09:39 | Recht & Gesetz
[ Hessisches Landessozialgericht - Urteil vom 28.05.2008 - AZ L 4 VG 3/07 ZVW ]
Wird eine Person in ihrer Freiheit beraubt und flüchtet mangels Alternativen aus dem Fenster im dritten Obergeschoss, so kann eine Opferentschädigung für die bei dem Sturz erlittenen Schäden nicht wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens versagt werden. Dies entschied heute der 4. Senat des Landessozialgerichts Darmstadt.
Im konkreten Fall war eine 1977 in Berlin geborene und in Neuseeland aufgewachsene Frau war nach Beendigung ihres Kunststudiums im Jahre 2000 nach Deutschland gereist. In Frankfurt lernte sie einen Mann kennen, der ihr Hoffnungen auf einen Job in der Filmbranche machte. Um hierfür ihre Chancen zu erhöhen, ließ sich die 23jährige Frau von ihm in seiner Wohnung nach dem gemeinsamen Genuss von Marihuana die Haare schneiden. Unzufrieden mit dem Resultat wollte sie einen Friseur aufsuchen, was der Mann jedoch nicht zuließ. Er schubste sie vielmehr wiederholt zurück in die Wohnung. Durch das Verhalten des Mannes beunruhigt kletterte sie aus dem Fenster und versuchte, Halt im zweiten Obergeschoss zu finden. Als dies misslang und sich der Täter erneut näherte, ließ sie sich auf das Dach der im Erdgeschoss befindlichen Passage fallen und verletzte sich hierbei erheblich.
Im strafgerichtlichen Verfahren wurde der 1950 geborene Mann wegen Freiheitsberaubung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Entschädigung der Verunglückten nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnte das Landesversorgungsamt Hessen mit der Begründung ab , die Freiheitsberaubung sei kein tätlicher Angriff, was die Sozialgerichte der ersten beiden Instanzen bestätigten. Das Bundessozialgericht urteilte hingegen, dass ein Angriff auf die körperliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person jedenfalls dann als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts zu behandeln sei, wenn die Person mittels körperlicher Gewalt ihrer Freiheit beraubt oder dieser Zustand durch Tätlichkeiten aufrechterhalten werde.
Vom Landessozialgericht war nunmehr zu entscheiden, ob der Frau, die wieder in Neuseeland lebt, wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens eine Entschädigung zu versagen ist. Dies vertrat das Versorgungsamt, das keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Gewalttat gesehen und auf die Kenntnis der Frau hinsichtlich der Gefährlichkeit ihres Handelns verwiesen hatte.
Anders haben dies die Darmstädter Richter mit der heutigen Entscheidung beurteilt. Die fortdauernde Freiheitsberaubung sei wesentlich für das Verhalten der Frau, die selbst keinen mindestens gleichwertigen Beitrag zum Sturz aus dem Fenster geleistet habe. Die eventuell entstandene Panik sei auf die Tat zurückzuführen. Auch sei die altersund herkunftsbedingte Unerfahrenheit der Frau zu berücksichtigen. Der geringe Konsum von Marihuana und Alkohol sei hingegen nicht relevant. Ferner habe die Frau die Freiheitsberaubung nicht weiter hinnehmen müssen, so dass die Flucht aus dem Fenster mangels einer Alternative nicht als grob vernunftwidrig einzustufen sei. Eine Entschädigung könne schließlich auch nicht mit der Begründung verweigert werden, die Schutz- und Risikogemeinschaft redlicher Bürger sei verlassen worden, was etwa bei Zugehörigkeit zu kriminellen Kreisen der Fall sei. Selbst ein unsolider Lebenswandel reiche hierfür nicht aus, weshalb hierzu auch keine Feststellungen zu treffen waren.
(AZ L 4 VG 3/07 ZVW Die Revision [ des Landesversorgungsamtes Hessen ] wurde nicht zugelassen.)
Quelle: Pressemitteilung des LSG [ Darmstadt ] [ sehr lange URL für die betreffende LSG-Darmstadt-Pressemitteilung, die ich hier nicht aufführen werde ] [ Siehe jedoch einen diesbezüglichen Bericht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz @ h2182201.stratoserver.net/sandbox/operentschaedigung_flucht.htm ( erstmalig publiziert hier am 13.05.2013 ) ] . Diesem LSG-Urteil vom 28.05.2008 - AZ L 4 VG 3/07 ZVW war in demselben Fall ein BSG-Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R vorausgegangen ! Siehe diesbezüglich auch unbedingt den mehr detaillierten Bericht zum Ganzen @ openjur.de/u/300495.html - HochrelevanteUrteilederoberstenGerichte!!! .
Heimkind-Opferentschädigungsantrag stattgegeben.
. Wenn auch Dir »Nobbi« als Ehemaliges Heimkind ( aktiv im Heimkinder-Forum.de ) oder irgend einem anderen Ehemaligen Heimkind zu irgend einem Zeitpunkt im BUNDESSOZIALGERICHT, bzw. im LANDESSOZIALGERICHT eine Opferentschädigung gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zugesprochen worden ist, würden wir alle gerne wissen was das Aktenzeichen / die Aktenzeichen Deines Opferentschädigungsfalles vor den Gerichten ist / sind, so dass wir alle diesbezüglichen OFFIZIELLEN JUSTIZIELLEN BERICHTE DARÜBER nachlesen und studieren können.
Übrigens war das Ehemalige Heimkind »Nobbi«, seinen eigenen Angaben gemäß, (1.) im Kinderheim Vinzenzwerk-Handorf von 1950-1961 und (2.) in Klausheide-Höfelhof von 1961-1963 als Schüler und in der Gärtnerei [ letzteres 'Heim' auch bekannt als Hövelhof Salvator Kolleg Klausheide ( eine Diktatur und ein Unrechtssystem unter dem Diktat der katholischen Salvatorianerbrüder abgesegnet vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ) ]. .
Heimkind-Opferentschädigungsantrag stattgegeben.
. ZUSAMMENFASSUNG meinerseitige Zusammenfassung insbesondere für alle die Angst haben, dass (a.) ihr Name, (b.) ihr Alter, (c.) wann und wo sie damals im 'Heim' waren und dadurch geschädigt wurden, (d.) ihr heutiges Krankheitsbild als Folge von Gewalttaten die sie erfahren haben in der Heimerziehung und (e.) sonstige für einen Opferentschädigungsantrag relevante Details bekannt werden, wie z.B. auch (f.) die generelle Gegend und (g.) der Zuständigkeitsbereich der Behörden an die man solch einen Antrag stellt --- meinerseitige Zusammenfassung, in der Hoffnung dass all diejenigen die solches Bekanntwerden relevanter Details beängstigt, sich vielleicht wieder beruhigen.
Bisher habe ich FÜR ALLE, u.a., im Internet auch hier im Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen-FORUM / CAROOKEE.NET-FORUM und an vielen anderen Stellen eröffneten Thread / Thema »Heimkind-Opferentschädigungsantrag stattgegeben«
Ehemalige Heimkinder West sowohl wie auch Ehemalige Heimkinder Ost
UND FÜR ALLE ANDEREN AUF IRGEND EINE WEISE DURCH TÄTLICHE GEWALT GESCHÄDIGTEN, DIE GESETZLICHE ANSPRÜCHE AUF ENTSCHÄDIGUNG GEMÄß DEM OPFERENTSCHÄDIGUNGSGESETZ (OEG) HABEN MÖGEN
auf folgende FÜR SIE ALLE relevante und zutreffende Gerichtsurteile der SOZIALGERICHTE, LANDESSOZIALGERICHTE und BUNDESSOZIALGERICHTE, die sich mit der Ablehnung eines von einem Versorgungsamt abgelehnten Opferentschädigungsantrags gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) befassen, aufmerksam gemacht,
damit auch SIE ALLE sich diese Information zum Nutzen machen können falls sie das möchten:
Und alle solche Gerichtsurteile und die Aktenzeichen all solcher Gerichtsurteile sind weder Geheimsache, noch stehen sie unter Datenschutz ! ALLE JUSTIZIELLEN BERICHTE ÜBER GERICHTURTEILE, UND DIE VOLLSTÄNDIGEN GERICHTSURTEILE SELBST, SIND WEITESTGEHEND ÖFFENTLICH FÜR JEDES MITGLIED DER GESELLSCHAFT ZUGÄNGLICH, man muss nur wissen wie und wo diese Gerichtsurteile zu finden sind und dazu braucht man jeweilig das Aktenzeichen eines bestimmten Urteils !
(1.) Grundsatzurteil BUNDESSOZIALGERICHT (BSG) in Kassel vom 17.4.2013, B 9 V 1/12R ( Ja, und dies ist das Aktenzeichen dieses Gerichtsurteils: Az.: B 9 V 1/12R, und jeder darf es wissen und das Urteil ohne Einschränkungen lesen und studieren ).
(2.) Urteil LANDSESSOZIALGERICHT (LSG) Rheinland Pfalz in Mainz vom 06.03.2013, L 4 VG 11/11 ( Ja, und dies ist das Aktenzeichen dieses Gerichtsurteils: Az.: L 4 VG 11/11, und jeder darf es wissen und das Urteil ohne Einschränkungen lesen und studieren ).
(3.) Urteil SOZIALGERICHT (SG) Düsseldorf vom 13.06.2013, S 35 VG 21/10 ( Ja, und dies ist das Aktenzeichen dieses Gerichtsurteils: Az.: S 35 VG 21/10, und jeder darf es wissen und das Urteil ohne Einschränkungen lesen und studieren ).
(4.) Urteil SOZIALGERICHT (SG) Berlin vom 27.09.2013, 181 VG 167/07 ( Ja, und dies ist das Aktenzeichen dieses Gerichtsurteils: Az.: 181 VG 167/07, und jeder darf es wissen und das Urteil ohne Einschränkungen lesen und studieren ).
(5.) Urteil LANDESSOZIALGERICHT (LSG) Hessen vom 28.05.2008, L 4 VG 3/07 ZVW ( Ja, und dies ist das Aktenzeichen dieses Gerichtsurteils: Az.: L 4 VG 3/07 ZVW, und jeder darf es wissen und das Urteil ohne Einschränkungen lesen und studieren ).
(6.) Grundsatzurteil BUNDESSOZIALGERICHT (BSG) vom 30.11.2006, B 9a VG 4/05 R ( Ja, und dies ist das Aktenzeichen dieses Gerichtsurteils: Az.: B 9a VG 4/05 R, und jeder darf es wissen und das Urteil ohne Einschränkungen lesen und studieren ).
(7.) Und bezüglich einer Rehabilitierung und darauffolgender Entschädigung gemäß dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StRehaG), das Grundsatzurteil VERFASSUNGSGERICHTSHOF (VerfGH) Berlin vom 24.09.2013, VerfGH 172/11 ( Ja, und dies ist das Aktenzeichen dieses Gerichtsurteils: Az.: L 4 VerfGH 172/11, und jeder darf es wissen und das Urteil ohne Einschränkungen lesen und studieren ).
Kein deutsches Gerichtsurteil irgend eines Gerichtes enthält die Realnamen und die Wohnadresse oder irgendwelche anderen Identifizierungsmerkmale der streitenden Parteien und somit auch nicht den Namen und die Wohnadresse eines Antragstellers oder einer Antragstellerin der/die Antrag auf Entschädigung gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StRehaG) stellt oder gestellt hat. Jede involvierte Person bleibt völlig anonym, es sei denn sie oder er gibt ihren oder seinen Realnamen und andere persönliche Details anderweitig selber bekannt --- und das bleibt jedem natürlich selbst überlassen.
Ehemaliges Heimkind Detlef Rudolph, über den ich in den ersten beiden einleitenden Beiträgen dieses ebenso erstmalig von mir angesprochenen Themas »Heimkind-Opferentschädigungsantrag stattgegeben« berichte, zum Beispiel, hat, unter Anführung seines vollständigen Realnamens, ZUM WOHLE ALLER, selbst über seinen Erfolg gesprochen, obwohl der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), wo er seinen Antrag auf Entschädigung gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gestellt hatte, nicht darüber reden wollte und tatsächlich, aus ihrerseitigen Datenschutzgründen ( an die er gebunden ist und auch andere Behörden gebunden sind ! ), nicht darüber reden durfte.
Und es war erst der Erfolgsbericht des Ehemaligen Heimkindes Detlef Rudolf der mich dazu veranlasste zu diesem Thema zu recherchieren und dann FÜR EUCH ALLE überall im Internet darüber zu berichten. .
»OEG-Antragstellung« ist nicht zu verwechseln mit
. Ein »Opferentschädigungsantrag gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)« den ein Opfer eines tätlichen Gewaltaktes aufgrund der gesundheitlichen Folgeschäden und Beeinträchtigungen bei seinem zuständigen kommunalen Versorgungsamt stellt und den ein Opfer auch durchaus ohne Hinzuziehung eines Anwalts stellen kann! hat ( a. ) weder etwas mit einem Zivilverfahren-Gerichtsverfahren zu tun indem man den Schädiger auf Schadenersatz und Schmerzengeld verklagt, noch ( b. ) hat es etwas mit einem Strafverfahren zu tun in dem der Täter / Schädiger von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird um strafrechtlich für seine Gewalttat belangt und bestraft zu werden ( wie auch schon inallenvorhergehendenBeiträgenindiesemThread und in den vielerseits darin angegebenen Gerichtsurteilen FÜR ALLE genau erklärt wurde. ). .
Auch Deinem OEG-Antrag könnte stattgegeben werden.
. Fachanwalt Dr. Andreas Scheulen ( in Nürnberg ) hat schon vor einigen Jahren folgendes Informationsblatt zum Thema »Opferentschädigung-Antragstellung « zur Verfügung gestellt und mit den bis zu dem damaligen Zeitpunkt bestehenden diesbezüglichen Gerichtsurteilen untermauert ( d.h. nur bis ungefähr Ende des Jahres 2008 --- und jetzt schreiben wir schon beinahe Endes des Jahres 2013 ) @ rae-scheulen.de/ratgeber-sozialrecht/opferentschaedigung_ehemalige_heimkinder.pdf ( insgesamt 9 Seiten ). .
Die Schweiz wird die Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen finanziell entschädigen. Darauf haben sich Vertreter des Bundesamtes für Justiz, des Bauernverbandes und von Betroffenen geeinigt.
Beim zweiten Runden Tisch für die Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen stand die Entschädigung der Betroffenen im Zentrum. Die Teilnehmenden wollen denn auch einen Härtefall- oder einen Solidaritätsfonds und planen, bis in wenigen Monaten eine Soforthilfe für Betroffene aufzubauen.
Dazu sollen Finanzierungsmöglichkeiten genutzt werden, die keine vorgängige Schaffung einer gesetzlichen Grundlage erfordern, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) mitteilte. Bis zum nächsten Runden Tisch am 29. Januar 2014 sollen diese Möglichkeiten konkretisiert werden. Ziel sei es, bereits im ersten Halbjahr 2014 Gesuche um Soforthilfe entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
[ ] . WEITERLESEN IM ORIGINAL @ www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Durchbruch-fuer-ehemalige-Verdingkinder/story/11350879 ( längerer Artikel ) .
All denjenigen denen ein paar Almosen aus dem Hilfsfonds genügen
. Für all diejenigen in der Bundesrepublik Deutschland, jedoch, die sich dazu entschieden haben einen Antrag auf Hilfe Sachleistungen aus dem Hilfsfonds Heimerziehung West oder Hilfsfonds Heimerziehung Ost zu stellen ( und die, aus welchem Grunde auch immer, nicht daran interest sind sich mit anderen Entschädigungsmöglichkeiten zu befassen ):
ALL DIES ist nicht etwas was ich mir ausgedacht habe, sondern ES IST EIN OFFIZIELLES SCHREIBEN AUSGEHEND VON DER ENTSCHEIDUNGSSTELLE IN KÖLN !
reproduction / transliteration
SACHLEISTUNGEN-BEISPIEL: »Vereinbarung über materiellen Hilfebedarf«
ANFANG DES ZITATS DIESES OFFIZIELLEN DOKUMENTS.
Zitat: . [ Von: ] Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben [ BAFzA ] [ dem folgt der vollständige und detaillierte Briefkopf der Geschäftsstelle in Köln ]
Fonds Heimerziehung
[ An: ] Herrn [ Antragsteller ( geb. Anfang des Jahres 1954 ) ] [ Ehemaliges Heimkind WEST ] [ verbrachte seine Kindheit und Jugend im Heim ] [ berentet; teilweise leicht behindert ] [ Antrag auf Hilfe aus dem Hilfsfonds ( Antrag auf Sachleistungen ) ] [ war in einem katholischen Kinderheim für Schulkinder untergebracht; ca. Anfang bis Mitte der 1960er Jahre. ] [ war danach in in einem katholischen Jugendheim untergebracht ] [ seine Heimgeschichte ist anscheinend auch teilweise in einem Buch und/oder anderweitigen Niederschrift festgehalten ( Möglicherweise war es in einem Blog wo ich diese seine Heimgeschichte mal vollständig gelesen hatte und woraus mir auch sein Realname bekannt ist und alle anderen weiteren Details zu seiner Person und seiner Heimgeschichte bekannt sind. MM ) ] [ Wohnsitz: in der Ostfriesland Gegend; also im Bundesland Niedersachsen ( relevant bezüglich der für den Antrag zuständigen Anlaufstelle ) ]
Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975"
Vereinbarung über materiellen Hilfebedarf vom 17.04.2013
Köln 24.07.2013 ................................ [ Wartezeit ca. 4 Monate ]
Sehr geehrter Herr [ Antragsteller ],
die Prüfung der von Ihnen geschlossenen Vereinbarung über materiellen Hilfebedarf hat ergeben, dass der finanzielle Bedarf von bis zu 10.000 schlüssig ist.
Der finanzielle Bedarf verteilt sich auf folgende Einzelpositionen:
1.) Fahrtkostenpauschale ...................................... bis zu ......... 250
2.) [ diverse notwendige Eigenheimverbesserungen ] .... bis zu .... 9.750
Für die Auszahlung bitte ich um die Vorlage der Rechnungsverbindlichen Bestellung, Buchungsbestätigung, bzw. Reservierungsbestätigung bei der Anlauf- und Beratungsstelle [ im nördlichen Niedersachsen ].
Die Auszahlung erfolgt dann umgehend auf das von Ihnen angegebene Konto [ d.h. auf das Konto des Lieferanten / Installateurs / Handwerkers ( was natürlich, unter Umständen, auch mehrere und verschiedene Personen, mit ihren eigenen Konten sein können ) ].
Im Falle einer verbindlichen Bestellung bitte ich nach Begleichung der Rechnung [ bzw. der Rechnungen ] um Vorlage des Originals [ bzw. der Originale ] bei der Anlauf- und Beratungsstelle [ im nördlichen Niedersachsen ].
Die Auszahlung bei der Position 1 (Fahrtkostenpauschale), in Höhe von 250 , habe ich auf das von Ihnen angegebene Konto veranlasst [ d.h. auf Ihr eigenes Konto ]. . ENDE DES ZITATS DIESES OFFIZIELLEN DOKUMENTS.
QUELLE: JPG-IMAGE / JPG-BILD als Anhang zu Beitrag 158 vom Mittwoch, 31. Juli 2013, 22:02 Uhr von »Knaben 2« @ www.kinder-heim.de/board1818-virtuelle-stadt-der-heimkinder/board1819-rathaus/board3290-missbrauch-in-heimen-jwhs-und-entsch-digungen/11533-entsch-digung-f-r-ehemalige-heimkinder/index8.html#post140288 [ Eine Registrierung und Anmeldung wird wohl hier notwendig sein bevor man sich diese JPG-IMAGE / dieses JPG-BILD hier ansehen kann. Also muss man wohl eine weitere Mitgliedschaft in einem weiteren Heimkinder-Forum, diesem Heimkinder-Forum, tätigen bevor man selbst sich das hier an dieser Stelle ansehen kann. ]
PS. Ich habe das Ganze jetzt einfach mal mehr übersichtlich und nutzerfreundlich, und auch FÜR ALLE besser sichtbar, zusammengestellt ( und ich danke »Knaben 2« dass ich dies überhaupt tun konnte, bzw. dass er uns diese Information im öffentlich zugänglichen Internet zur Verfügung gestellt hat. Sicherlich sehr hilfreich für viele ). .
SCHWEIZ zahlt Ehemaligen Heimkindern echte Entschädigung.
. Achtung - SCHWEIZ will Ehemaligen Heimkindern (a.) Soforthilfe sowohl wie (b.) Entschädigungsrente zahlen.
In der Schweiz soll es für Ehemalige Heimkinder (a.) einen Soforthilfefonds geben sowohl wie (b.) Entschädigungsrenten geben. - BEIDES !
Der Evangelische Pfarrer a.D. Dierk Schäfer, Diplom-Pädagoge und Diplom-Psychologe in seinem Blog, dem Dierk Schaefer Blog, weist ebenso darauf hin, in einem Kommentar den er mit folgender Überschrift einleitet und beginnt:
Der Runde Tisch [Heimerziehung] bei uns [ in der Bundesrepublik Deutschland ] lief nur rund für die Interessenvertreter aus Staat und Kirchen. Diese ehrenwerte Schicksalsgemeinschaft hat es geschafft, die Opfer öffentlicher Erziehungsmaßnahmen zu betrügen.
»Die Schweiz wird die Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen finanziell entschädigen. Dazu sollen Finanzierungsmöglichkeiten genutzt werden, die keine vorgängige Schaffung einer gesetzlichen Grundlage erfordern, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) mitteilte. Bis zum nächsten Runden Tisch [ Heimkinder und Verdingkinder in der Schweiz ] am 29. Januar 2014 sollen diese Möglichkeiten konkretisiert werden. Ziel sei es, bereits im ersten Halbjahr 2014 Gesuche um Soforthilfe entgegenzunehmen und zu bearbeiten«[1].
Wer von einer gerechteren Welt konkret träumen möchte, lese den Artikel.
SCHWEIZ zahlt Ehemaligen Heimkindern echte Entschädigung.
. Achtung - SCHWEIZ will Ehemaligen Heimkindern (a.) Soforthilfe sowohl wie (b.) Entschädigungsrente zahlen.
In der Schweiz soll es für Ehemalige Heimkinder (a.) einen Soforthilfefonds geben sowohl wie (b.) Entschädigungsrenten geben. - BEIDES !
Anderswo läuft es ehrlicher als bei uns. - Opferentschädigung für ehemalige Heimkinder auf dem Weg - in der Schweiz, nicht hier.
[ Dies ist mein zweiter Beitrag heute zu diesem Thema --- weiterführend zu zwei vorhergehenden Beiträgen einem gestrigen und einem heutigen zu diesem Thema ( oben ) ]
Ein Betroffener, Helmut Jacob, in seinem Blog, dem Helmut Jacob Blog kommentierte den Beitrag von Dierk Schäfer mit dem Hinweis auf die Situation in der Schweiz, wie folgt:
Opferentschädigung für ehemalige Heimkinder auf dem Weg - in der Schweiz, nicht hier.
Zitat: . Zitat: . TagesAnzeiger Schweiz, aktualisiert am 25.10.2013
Durchbruch für ehemalige Verdingkinder
Die Schweiz wird die Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen finanziell entschädigen. Darauf haben sich Vertreter des Bundesamtes für Justiz, des Bauernverbandes und von Betroffenen geeinigt. ...
Die Opferorganisationen hatten im Vorfeld des ersten Runden Tisches im Juni konkrete finanzielle Forderungen gestellt. So sollten die Opfer in einem ersten Schritt Nothilfebeiträge von je 10'000 Franken erhalten. Ab 2014 sollten dann Entschädigungen von je 120'000 Franken in Form einer Zusatzrente ausbezahlt werden. ...
www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Durchbruch-fuer-ehemalige-Verdingkinder/story/11350879 . Kommentar: [ d.h. Kommentar von Helmut Jacob ]
Wenn die Wünsche des Rundes Tisches in der Schweiz auch nur zur Hälfte in Erfüllung gehen und es gibt Anzeichen dafür, dass die Forderungen wohl umgesetzt werden dann ist dies eine nachträgliche Ohrfeige für die ehemalige Vorsitzende des Runden Tisches Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland. Man braucht den Artikel nur zu überfliegen und stellt schon fest: Der Runde Tisch arbeitet nicht gegen die Opfer, sondern für sie und er versucht, eine wirkliche Opferentschädigung, die den Namen auch verdient, in Gang zu bringen. Der Nothilfebeitrag von 10.000 Franken entspricht 8.099 Euro. Die 120.000 Franken Entschädigung ergeben einen Betrag von 97.193 Euro.
Antje Vollmer wollte bekannter Weise nicht mehr als 5.000 Euro auszahlen lassen. Zwar gibt es heute bereits in einigen Fällen bis zu 10.000 Euro für Terrassenüberdachungen, Zuschüsse zum Neuwagen, Wohnungsrenovierungen und allerlei Anschaffungen, aber im Durchschnitt sind es nach wie vor etwa 5.000 Euro, die schamloserweise von Politikern als Entschädigung in Rundfunk, TV und Presse angepriesen und von diesen Organen kritiklos nachgeschwafelt werden.
Die meisten Opfer allerdings wollen eine bescheidene monatliche Opferrente oder eine Einmalauszahlung von 54.000 Euro. In zwei nicht repräsentativen Umfragen wurde dies eindeutig zum Ausdruck gebracht.
Dieses Begehren wird bis heute durch die Bank abgelehnt. Von politischer Seite unterstützt lediglich die Partei Die Linke diese Forderung.
Der Blick in die Schweiz beweist schon jetzt: Mit diesen schamlosen Betrügereien, Belügereien und Manipulationen des Runden Tisches Heimerziehung unter Vorsitz von Antje Vollmer, Trägerin der Ehrenberg-Medaille, die einen erbärmlichen Opferfonds zur Folge haben, wurden die Bundesrepublik, die Länder, die Kommunen, die Rechtsnachfolger der Heime und nicht zuletzt die beiden sogenannten Großkirchen erneut zu Tätern an den Opfern. Dies wird wahrscheinlich in der Schweiz nicht passieren. Warten wir es ab.
Zitat: . Kommentar Heidi Dettinger, Verein ehemaliger Heimkinder (VeH)
Und damit nicht genug...
Verfasst von VEH e.V. am Di, 2013-10-29 00:14.
Die Ohrfeige ist noch wesentlich gewaltiger, denn gar nicht in den zweifelhaften Genuss der schmählichen Gelder kommen die Menschen, die wohl am wehrlosesten waren und nicht zuletzt deshalb am meisten litten:
● Säuglinge und Kleinkinder, die in Heimen lebten, in denen unglaubliche Qualen in ihr kleines Leben einzogen: Weit weg von allem, was sie brauchten, wurden sie - wenn sie Glück hatten - warm, satt und sauber gehalten. Liebe? Bewegung? Lachen? Spielen? Körperkontakt? Alles Fehlanzeige! Als Erwachsene leiden sie immer noch unter der Deprivation und den Auswirkungen wie Misstrauen, Hospitalismus, körperlichen Beschwerden, psychische Leiden.
● Kinder, die in Einrichtungen für Behinderte leben mussten, seien sie körperlich oder geistig behindert, wurden sie "nur" für schwachsinnig erklärt, weil die Heime nach der NS-Zeit wieder gefüllt werden mussten - (Beispiel: Franz-Sales-Haus in Essen. Leer gefegt wurde es von der T4-Aktion der Nazis, die darauf hinaus lief, behinderte Menschen auszurotten. Und die selbst nach dem halbherzigen Halt dieser Aktion durch die Nazis "unter der Hand" weiter geführt wurde und zahllose Behinderte - Kleinkinder, Kinder, Frauen, Männer - in einen qualvollen Tod schickte durch Verhungern, Verdursten, Medikamentengaben, wurde nach Kriegsende blitzschnell wieder aufgefüllt. Mit Kindern, die wahllos für schwachsinnig erklärt wurden, von Ärzten, die dieses Metier in NAZI-Deutschland erlernt hatten und es nun ohne Skrupel weiter ausführten).
● Kinder, die von denen, die sich um sie sorgen sollten, in die Psychiatrie eingesperrt wurden, wo sie monate- oder gar jahrelang mit Medikamenten vollgestopft wurden, mit Elektroschocks gequält, in Zwangsjacken gepfercht und in der Pflege anderer Psychiatrierten eingesetzt wurden. Diese Menschen sehen nicht einmal etwas von den schändlichen, den schamlosen Zahlungen, denen der Runde Tisch Heimerziehung unter dem Jubel von Politik und Medien den Weg bereitet hat. Und gleichzeitig umgeben sich Kirchen und Politik weiterhin mit Prunk und Protz...
Wir wünschen den Schweizer Überlebenden Glück und Erfolg. Für sie und auch für uns. Denn wir sind nach wie vor der Meinung, dass auch Deutschland keine Insel ist und sich nicht nur, wenn es um Datenschnüffeleien der Amerikaner geht oder um den festungsgleichen Ausbau gegen Flüchtlinge als ein Teil Europas gerieren kann.
Wir fordern europäische Rechte: Eine Entschädigung, die diesen Namen verdient und die es uns erlaubt, ohne Angst und in Würde unser Alter zu verbringen. . [ QUELLE: Vereinswebseite des Vereins ehemaliger Heimkinder e.V. @ www.veh-ev.eu/home/vehevinf/public_html/uncategorized/opferentschaedigung-fuer-ehemalige-heimkinder-auf-dem-weg-in-der-schweiz-nicht-hier/ oder auch @ www.veh-ev.eu/home/vehevinf/public_html/ ]
[ Verschlagwortet mit Ehemalige Heimkinder, Entschädigung, Fonds Heimkinder, Heimgeschichte, Kinderrechte, Pädagogik, Psychiatrie, Schweiz ] .