Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - Heimerziehung

Entschädigung für ehemalige Heimkinder

Heimkinder warten auf Entschädigung für ihr Martyrium !

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Heimkind-Opferentschädigungsantrag stattgegeben.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster) bewilligt Opferentschädigungsantrag eines ehemaligen Heimkindes in Zusammenhang mit dessen Unterbringung im Kindesalter in einem damaligen katholischen Kinderheim im Verantwortungsbereich des Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster).

WAZ - derWesten.de - WAZ NewMedia GmbH & Co. KG - Waz.de @ www.derwesten.de/staedte/emmerich/ex-heimkind-als-opfer-anerkannt-id8517369.html#plx2090863810 oder auch @ www.derwesten.de/staedte/emmerich/ex-heimkind-als-opfer-anerkannt-id8517369.html#plx460284325

Zitat:
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KINDERHEIM

Ex-Heimkind als Opfer anerkannt.

02.10.2013 | 15:18 Uhr

[ Foto: Das heutige St. Elisabeth Kinderheim in Emmerich. Foto: Konrad Flintrop ]

Emmerich. [ am Rhein. ] [ Landkreis Kleve im Regierungsbezirk Düsseldorf ]
[ WIKIPEDIA @ de.wikipedia.org/wiki/Emmerich_am_Rhein : „Das Emmericher Stadtgebiet wird im Süden durch den Rhein (Rheinmitte) begrenzt, im Westen und Norden durch die Staatsgrenze zu den Niederlanden.“ ]

Detlef Rudolph war als Kind im Heim St. Elisabeth [ in Emmerich ] untergebracht und hat dort Gewalt erfahren müssen. LWL sprach ihm Entschädigung zu.

Detlef Rudolph hat das Prozedere auf sich genommen. „Und endlich Bestätigung seitens des Staates erhalten“, wie er sagt. Andere hätten ihm oft keinen Glauben geschenkt. Doch nun hat er es schriftlich. Detlef Rudolph ist Opfer von Gewalttaten geworden. Dass er unter einer „posttraumatischen Belastungsstörung“ leidet, wurde nun durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes bestätigt. Die Schädigung geht auf „vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriffe“ aus einem bestimmten Zeitraum seines Lebens zurück: seine Kindheit. Einen Teil dieser hat Rudolph auch in Emmerich verbracht. Genauer gesagt: im Kinderheim St. Elisabeth.

Stellungnahmen von Zeugen

Im Sommer letzten Jahres machte er publik, was ihm dort widerfahren sei. Und das anhand von Zeugenaussagen, die nun auch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe zu dem Schluss kommen ließen, dass Rudolph seine Schädigung auch durch Taten erlitten hat, die er während seines Aufenthaltes im Emmericher Kinderheim erdulden musste. Vornehmlich ging es dabei um Schläge, die er damals als Dreizehnjähriger einsteckte. In einer der Zeugenaussagen, die er dem Versorgungsamt des LWL vorlegte, erinnerte sich etwa eine als Kinderpflegerin angestellte Erzieherin an folgendes: „Die körperlichen Züchtigungen fanden immer im Büro des Heimleiters hinter verschlossenen Türen statt. Die Kinder haben von heftigen Ohrfeigen und Prügel erzählt. Gesprochen wurde darüber aber nur hinter vorgehaltener Hand“. Die Gründe seien Ungehorsam, Schule schwänzen, aufsässiges Verhalten oder vermeintliches Stehlen gewesen.

Um im Rahmen des Opferentschädigungsverfahren eben als Opfer solcher Gewalttaten anerkannt zu werden, hat Detlef Rudolph nicht nur Zeugenaussagen ehemaliger Angestellter des Emmericher Kinderheimes dargebracht. Sondern auch die seiner Geschwister, die dort ebenfalls untergebracht waren. So ist nun auch bestätigt, dass einer seiner Brüder – maßgeblich durch Ohrfeien – Opfer von Gewalttaten in dem Heim wurde.

„Was damals passiert ist, finde ich noch heute bitter“, so Rudolph. Gerade in einer katholischen Einrichtung. Für das Opferentschädigungsverfahren hatte Rudolph seinerzeit die katholische Waisenhausstiftung als Träger des Kinderheimes um eine Stellungnahme gebeten. Die Stiftung konnte aber zur Klärung der Vorwürfe so gut wie nichts beitragen, weil in einer Akte aus jener Zeit nur einige wenige Schriftstücke vorhanden seien. Gleichwohl hatte sie ihm das Angebot zu einem Gespräch mit dem damaligen stellvertretenden Heimleiter gemacht. Dieses hat er bisher nicht wahrgenommen.

Verantwortung übernehmen

Für Detlef Rudolph – dem nach dem Opferentschädigungsgesetz nun eine Rente zusteht – ist damit das Kapitel „Kinderheim Emmerich“ beendet. Zumindest was das Offizielle angeht. Eine zivilrechtliche Klage gegen die heutige katholische Waisenhausstiftung als Träger will er nun nicht mehr anstreben. „Ich will mich nicht finanziell bereichern, sondern dass sich die Stellen ihrer Verantwortung bewusst werden und diese auch übernehmen.“ Und genau das habe nun der LWL getan.

Sarah Eul
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Bezüglich einem weiteren erfolgreichen Opferentschädigungsverfahren, einem früheren solchen Verfahren seitens eines anderen Ehemaligen Heimkindes, Alexa Whiteman, in Bayern, siehe folgenden Beitrag im

EHEHEMALIGE HEIMKINDER BLOG NR. 2 »„Heimopfer-Rechtsverfechter“ im Einsatz für „Ehemalige Heimkinder“: 9.11.2010 Schriftstück von Rechtsanwalt Christian Sailer über einen Fall in Bayern« @ heimkinderopfer2.blogspot.com/2010/11/heimopfer-rechtsverfechter-im-einsatz.html ( vom 12.11.2010 ) und

einen aufschlussreichen Bericht dazu auch seitens des hpd - Humanistische Pressedienst : 22.12.2010 - Nr. 10920 : Ehemalige Heimkinder - »Präzedenzfall: Rentenzahlungen sind möglich« @ hpd.de/node/10920 .
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Heimkinder warten auf Entschädigung für ihr Martyrium !

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Heimkind-Opferentschädigungsantrag stattgegeben.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster) bewilligt Opferentschädigungsantrag eines ehemaligen Heimkindes in Zusammenhang mit dessen Unterbringung im Kindesalter in einem damaligen katholischen Kinderheim im Verantwortungsbereich des Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster).

Zitat:
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RP ONLINE @ www.rp-online.de/niederrhein-nord/emmerich/nachrichten/entschaedigung-fuer-ehemaliges-heimkind-1.3723993

Emmerich [am Rhein] [innerhalb Deutschland, an der deutsch-niederländischen Grenze]

Entschädigung für ehemaliges Heimkind

VON SINA ZEHRFELD - zuletzt aktualisiert: 05.10.2013

Emmerich (RP). Vor gut einem Jahr erhob Detlef Rudolph Vorwürfe gegen das St.-Elisabeth-Heim: Er sei dort als Kind misshandelt worden. Jetzt soll er Anspruch auf Entschädigung haben. Die Katholische Waisenhausstiftung nimmt Stellung.

Das ehemalige Emmericher Heimkind Detlef Rudolph soll in seiner Kindheit wirklich Opfer von Misshandlungen geworden sein. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) [ in Münster ] habe ihm Ansprüche nach dem "Opferentschädigungsgesetz" bestätigt. Das ließ Rudolph jetzt öffentlich werden.

Im Juli vergangenen Jahres hatten die schweren Vorwürfe, die Detlef Rudolph gegen das St.-Elisabeth-Heim erhob, viele Emmericher aufgewühlt. Als 13-Jähriger hatte Rudolph in den 70er Jahren dort gelebt. Er berichtete von drakonischen Prügelstrafen.

Die Katholische Waisenhausstiftung, zu der das Haus gehört, war in die aktuelle Entwicklung nicht mehr involviert. "Wir sind nicht vom Landschaftsverband informiert worden", sagte der Geschäftsführer Hans-Jürgen Kraayvanger. "Es wundert mich, dass der LWL ohne mit uns Kontakt aufzunehmen so entschieden hat."

Er selbst hatte im Januar zuletzt mit Detlef Rudolph telefoniert. Ein Gespräch, das unschön verlief. Rudolph habe der Waisenhausstiftung vorgeworfen, ihn "als Lügner dastehen" zu lassen. "Er hat gesagt, dass ich auch noch lernen würde, was Schmerzen sind", berichtet Kraayvanger. Das klingt ernst, doch er wolle darüber hinweggehen: "Hätte mir das Angst gemacht, hätte ich die Polizei gerufen."

Die Waisenhausstiftung hatte vor einem Jahr zugesichert, sich um Aufklärung zu bemühen. Neue Erkenntnisse hat es anscheinend zwischenzeitlich nicht gegeben. "Wir haben mit etlichen Leuten gesprochen, die uns gesagt haben: Da ist nichts gewesen", erzählte Kraayvanger. Solche Rückmeldungen habe man sowohl von damaligen Erziehern als auch von ehemaligen Heimkindern erhalten. Es müsse auch Zeugen gegeben haben, die gegenteiliges berichteten: "Die haben sich aber nicht an uns gewandt."

Die Kriminalpolizei hatte 2012 nach Informationen über den damaligen Heimleiter gefragt. Der ist heute nicht mehr am Leben, weitere Anfragen kamen nicht. Alte Akten habe man gesichtet, ohne Ergebnis. Ein Treffen mit dem einstigen stellvertretenden Heimleiter habe Detlef Rudolph abgelehnt.

Kraayvangers Fazit: "Es kann durchaus sein, dass da was passiert ist. Wir können es aber heute nicht mehr nachvollziehen."

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe darf aus Datenschutzgründen keine Auskunft über den konkreten Fall geben. Grundsätzlich sei man aber zuständig, erklärte Sprecher Frank Tafertshofer: "In der Tat werden Fälle nach dem Opferentschädigungsgesetz untersucht." Und zwar nicht nur im LWL-Gebiet, sondern auch in Emmerich, wenn eine hiesige Einrichtung in den Fokus gerate. Die Suche nach Beweisen gestalte sich tatsächlich oft schwierig, "gerade, wenn Dinge so lange her sind". Erstens brauche man stichhaltige Zeugenaussagen oder Schriftstücke. Letztere sind aber oft nicht dienlich: "Werden sich Misshandlungen in den Akten finden? Wohl eher nicht." Zweitens müsse immer auch geklärt werden, ob es zwischen heutigen seelischen Leiden und einem Geschehen in der Vergangenheit nachweisbar einen Zusammenhang gebe.

Quelle: RP
. Eine aufschlussreiche detaillierte Reportagé letzten Jahres ( 2012 ) zu diesem institutionellen Misshandlungsfall - Detlef Rudolph / St. Elisabeth Kinderheim in Emmerich - ist hier zu finden:

WAZ - derWesten.de - WAZ NewMedia GmbH & Co. KG - Waz.de @ www.derwesten.de/staedte/emmerich/pruegel-vorwurf-gegen-ex-leiter-von-kinderheim-in-emmerich-id6874448.html oder auch @ www.derwesten.de/staedte/emmerich/ex-heimkind-als-opfer-anerkannt-id8517369.html#plx460284325

MISSHANDLUNG

Prügel-Vorwurf gegen Ex-Leiter von Kinderheim in Emmerich.

13.07.2012 | 07:00 Uhr
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Heimkinder warten auf Entschädigung für ihr Martyrium !

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Heimkind-Opferentschädigungsantrag stattgegeben.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster) bewilligt Opferentschädigungsantrag eines ehemaligen Heimkindes in Zusammenhang mit dessen Unterbringung im Kindesalter in einem damaligen katholischen Kinderheim im Verantwortungsbereich des Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster).

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster), in seiner Entscheidung im Opferentschädigungsverfahren im Fall von Detlef Ronald, orientierte sich ohne Zweifel am „GRUNDSATZURTEIL“ [ wenn ich das jetzt mal so nennen darf ] des BUNDESSOZIALGERICHTS in Kassel vom 17.4.2013, B 9 V 1/12R

d.h. orientierte sich an diesem hier wiedergegebenen Urteil - ein Urteil das ebenso gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster), als „Beklagter“ gerichtet war, bzw. ist !

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.4.2013, B 9 V 1/12R

@ juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13009

Siehe auch [ unbedingt ! ]:
Presse-Vorbericht Nr. 17/13 vom 2.4.2013 @ juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=12898&linked=pv
Presse-Sonderbericht Nr. 10/13 vom 17.4.2013 @ juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=12914&linked=ps
Presse-Mitteilung Nr. 17/13 vom 17.4.2013 @ juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=12915&linked=pm

Zitat:
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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.4.2013, B 9 V 1/12R

Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Schädigung in der Kindheit - seelische und körperliche Misshandlung - sexueller Missbrauch - tätlicher Angriff - Bestreiten des Beschuldigten - Zeugnisverweigerung der Tatzeugen - Beweiserleichterung - Glaubhaftmachung - aussagepsychologisches Gutachten - Orientierung am abgesenkten Beweismaßstab - sozialgerichtliches Verfahren - richterliche Beweiswürdigung - Amtsermittlung - Zurückverweisung

Leitsätze

Erscheinen die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, nach den Umständen des Falls glaubhaft, so sind sie auch dann der Entscheidung über eine Gewaltopferentschädigung zugrunde zu legen, wenn für den schädigenden Vorgang keine Tatzeugen vorhanden sind und der als Täter Beschuldigte die Tat bestreitet.

Reicht im Einzelfall für den Nachweis des schädigenden Vorgangs eine Glaubhaftmachung aus, hat sich ein als solches zulässiges aussagepsychologisches Gutachten an diesem - abgesenkten - Beweismaßstab zu orientieren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 aufgehoben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter betrifft.


In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.


Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2 Die 1962 geborene Klägerin beantragte am 16.9.1999 beim damals zuständigen Versorgungsamt B. Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Sie gab an, ihre Gesundheitsstörungen seien Folge von Gewalttaten und sexuellem Missbrauch im Elternhaus sowie von sexuellem Missbrauch durch einen Fremden. Die Taten hätten sich zwischen ihrem Geburtsjahr 1962 mit abnehmender Tendenz bis 1980 zugetragen.

3 Nachdem das Versorgungsamt die Klägerin angehört, eine Vielzahl von Arztberichten, insbesondere über psychiatrische Behandlungen der Klägerin, sowie eine schriftliche Aussage ihrer Tante eingeholt hatte, stellte die Ärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. W. mit Gutachten vom 26.9.2001 für das Versorgungsamt zusammenfassend fest, die Untersuchung der Klägerin habe nur in Ansätzen detaillierte Angaben zu den geltend gemachten Misshandlungen und dem sexuellen Missbrauch erbracht. Diagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Aufgrund der Symptomatik sei nicht zu entscheiden, ob die psychische Störung der Klägerin ein Milieuschaden im weitesten Sinne sei oder mindestens gleichwertig auf Gewalttaten im Sinne des OEG zurückzuführen sei. Das Versorgungsamt lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab: Die psychische Störung könne nicht als Folge tätlicher Gewalt anerkannt werden. Zwar seien einzelne körperliche Misshandlungen, Schläge und sexueller Missbrauch geschildert worden, insbesondere aber insgesamt zerrüttete Familienverhältnisse. Vor allem diese frühere, allgemeine familiäre Situation sei für die psychischen Probleme verantwortlich (Bescheid vom 15.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.5.2002).

4 Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die - zunächst gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) und ab 1.1.2008 gegen den jetzt beklagten Landschaftsverband [Westfalen-Lippe (LWL)] gerichtete - Klage nach Anhörung der Klägerin, Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Sozialmedizin Dr. S. vom 23.6.2005 sowie eines Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin H. vom 5.4.2005 auf aussagepsychologischem Gebiet durch Urteil vom 29.8.2008 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16.12.2011), nachdem es ua zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ein auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstattetes Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Sp. vom 25.9.2009 sowie eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. vom 20.4.2011 beigezogen hatte. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 OEG iVm § 31 BVG, weil sich vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe auf die Klägerin, die zur Verursachung der bei ihr bestehenden Gesundheitsschäden geeignet wären, nicht hätten feststellen lassen.

[ … weiterführend zu Punkt 5 und dann Punkt 6 bis Punkt 13 … ]

14 Die Klägerin [ d.h. die von den Schädigungen Betroffene ] beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 sowie des Sozialgerichts Detmold vom 29. August 2008 aufzuheben und den Beklagten [ Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ! ] unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen von sexuellem Missbrauch sowie körperlichen und seelischen Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.

15 Der Beklagte [ Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ! ] beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

16 Er [ der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ! ] hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

17 Der Senat [ d.h. das Bundessozialgericht, dass für die Beurteilung und Entscheidung dieses entgültigen Berufungsverfahrens in Kassel saß / tagte ] hat die Bundesrepublik Deutschland auf deren Antrag hin beigeladen (Beschluss vom 29.1.2013). Die Beigeladene [ d.h. die Anwaltstruppe / Fachleute der Bundesrepublik Deutschland / Bundesregierung ] hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

[ … Punkt 18 bis Punkt 64 … ]
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„ GRUNDSATZURTEIL“ B 9 V 1/12R - LÄNGERES URTEIL UND URTEILSBEGRÜNDUNG - HIER WEITERLESEN @
juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13009
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„Richter erleichtern Entschädigung“ : "Opferentschädigung".

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In einem Kommentar in der ÄRTZEZEITUNG wird darauf hingewiesen dass aus demselben zuvor erwähnten (BSG) Bundessozialgerichtsurteil – B 9 V 1/12 R vom 17.04.2013 – deutlich hervorgeht …

Zitat:
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@ www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/?sid=843063

Ärtze Zeitung 19.07.2013

Missbrauch

Richter erleichtern Entschädigung

Ohne Zeugen reichen "glaubhafte" Angaben des Betroffenen aus, um eine Entschädigung zu erhalten.

KASSEL. Opfer von sexuellem Missbrauch oder anderer Gewalttaten können künftig leichter eine staatliche Entschädigung bekommen.

Lässt sich mangels geeigneter Zeugen die Tat nicht eindeutig beweisen, "sind die glaubhaften Angaben der Antrag stellenden Person zu Grunde zu legen", wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

[ ......... ]

Das BSG [ Bundessozialgericht ] verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das LSG [ Landessozialgericht ] zurück. Um eine Opferentschädigung beanspruchen zu können, müsse eine "tätliche rechtswidrige vorsätzliche Handlung" vorliegen.

Auch sexueller Missbrauch müsse dabei im Regelfall bewiesen werden. Nach einer gesetzlichen Ausnahmeklausel sehe es aber anders aus, wenn es keine Zeugen oder andere Beweise für Jahre zurückliegende Taten gibt.

Dann reiche eine glaubwürdige Aussage. Psychologische Gutachter dürften dabei aber nicht zu strenge Maßstäbe anlegen.

[ ......... ]

[ Und in einem Opferentschädigungsantrag / Opferentschädigungsverfahren wo andere paralellaufende Möglichkeiten für Krankheitsursachen bestehen ... ] Dass solche anderen möglichen Krankheitsursachen die Glaubwürdigkeit des Opfers komplett infrage stellen, hielt das BSG für unzulässig. Es reiche in solchen Fällen aus, wenn der Gutachter von mehreren Möglichkeiten die wahrscheinlichste aufzeigt, urteilten die Kasseler Richter. (mwo)

Bundessozialgericht, Az. : B 9 V 1/12 R
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Heimkinder warten auf Entschädigung für ihr Martyrium !

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Ist dieses Ehemalige Heimkind, Helga Jontza / Helga Weitzel, nicht ebenso entschädigungsberechtigt gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ?

HNA.de @ www.hna.de/lokales/fritzlar-homberg/verhoehnt-gedemuetigt-helga-jontza-guxhagener-heimkind-1535601.html

Zitat:
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HNA.de - Hessische/Niedersächsische Allgemeine - Verlag Dierichs GmbH & Co KG

[ Kassel - im Bundesland Hessen ]

19.12.2011 - Fritzlar-Homberg

[ Foto: Ehemaliges Heimkind Helga Jontza blättert in ihren Unterlagen: Viele der so genannten „Entwicklungsberichte“ hat Helga Jontza nur auf Gerichtsbeschluss bekommen. Foto: Rose ]

Jetzt kämpft sie um Entschädigung
[ gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ]

Verhöhnt und gedemütigt: Helga Jontza ist ein Guxhagener Heimkind.

Stadtallendorf. Noch fast 50 Jahre später fühlt sich Helga Jontza gedemütigt und verhöhnt. Vom Staat und der Kirche. Die 59-Jährige ist ein Heimkind der 60-er Jahre.

13 Jahre wurde Helga Jontza unter massiver psychischer und physischer Gewalt in Einrichtungen in Maberzell bei Fulda und der Jugenderziehungsanstalt Fuldatal bei Guxhagen verwahrt.

Seit Jahren sammelt sie Beweise und kämpft um eine Opferentschädigung vom Landeswohlfahrtsverband und der Kirche. Die Stadtallendorferin heißt heute Weitzel, möchte ihre Geschichte jedoch unter ihrem Mädchennamen Jontza erzählen. „Vielleicht erinnern sich ehemalige Heimkinder an mich“, sagt sie. Bis heute weiß Helga Jontza nicht, warum sie und ihre vier Geschwister aus der Familie gerissen wurden.

[ ......... ]

[ ... ] Helga Jontza [ ... ] war bis vor fünf Jahren berufstätig [ ... ] So lange schleppt sich das Verfahren um Opferentschädigung nun schon dahin. „Wir werden weiter verhöhnt und gedemütigt. [ ... ].

Ihre Odyssee begann 1961 im Bischöflichen Kinderheim Maberzell. Da war die Stadtallendorferin neun Jahre alt. Disziplin und Gehorsam, harte Arbeit, körperliche Züchtigung und seelische Grausamkeiten - Helga Jontza hat nichts vergessen. Nicht die Bestrafungen mit dem Kleiderbügel im Refektorium, das schmale Essen, Kinder, die sich einnässten und in der nassen Wäsche schlafen mussten, die Medikamente, die man ihnen zur Ruhigstellung verabreichte. Vieles ist dokumentiert in den so genannten „Entwicklungsberichten“. Sie füllen, obwohl noch lückenhaft, schon einen dicken Ordner.

Bis 1966 war Helga Jontza in Maberzell untergebracht, nach und nach wurden die Geschwister getrennt. Ihre Brüder starben später an den Folgen der psychischen und physischen Gewalt. „Viele Kinder wurden im Heim zusehends aggressiv, woraufhin man sie mit Fesseln fixierte.“

[ ... ]
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Vielleicht hat Helga Jontza / Helga Weitzel ja jetzt, nach dem „Grundsatzurteil“ des Bundessozialgerichts, Urteil B 9 V 1/12 R vom 17.04.2013, ebenso eine bessere Chance ihren eigenen Antrag auf Entschädigung / Rente gemäß dem Opferentschädigungsgesetz durchzusetzen.

Und gemäß diesen Kriterien bist Du, d.h. ist jeder Leser hier, nicht ebenso entschädigungsberechtigt gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ?
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Heimkinder warten auf Entschädigung für ihr Martyrium !

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Ist dieses Ehemalige Heimkind, Helga Jontza / Helga Weitzel, nicht ebenso entschädigungsberechtigt gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ?

DAS-ERBE-HADAMARS BLOG @ das-erbe-hadamars.blog.de/2011/03/17/stadtallendorf-fuldatal-gewalt-staates-sagt-helga-jontza-vertrauen-mehr-staat-10847855/

Zitat:
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Das Erbe Hadamars

title-10847855

von HelgaWeizel @ 2011-03-17 – 23:54:31

Stadtallendorf/Fuldatal [ im Bundesland Hessen ]

„Wenn man einmal in der Gewalt des Staates ist…“, sagt Helga Jontza. Sie hat kein Vertrauen mehr in Staat. Und in die Kirche auch nicht. Verloren gegangen ist es ihr in den 1960er Jahren in den Einrichtungen, die Kinderheime genannt wurden, ihrem Wesen nach aber Zuchthäuser waren.

„Die Heime haben meine ganze Familie ruiniert. Ich bin als letzte noch übrig“, sagt Helga Jontza. Jontza ist ihr Mädchenname. Heute heißt sie Helga Weitzel. Ihre Geschichte will sie aber lieber unter dem Namen Jontza erzählen, denn den könnten andere ehemalige Heimkinder noch kennen. Sie sitzt in ihrem kleinen Wohnzimmer und blättert in den Unterlagen, die Auskunft über ihre „Heim-Laufbahn“ geben. Der Stapel ist dick, aber lückenhaft. Viele der Papiere hat sie nur auf Gerichtsbeschluss bekommen, andere hat sie trotz Gerichtsbeschluss bis heute nicht. Zum Beispiel die „Entwicklungsberichte“ über ihren Aufenthalt in den Anstalten. Der Landeswohlfahrtsverband behaupte, er habe die Akten nicht mehr im Archiv, erzählt sie.

Helga Jontza braucht diese Unterlagen, um vor dem Sozialgericht nachweisen zu können, dass ihr in den diversen Heimen damals Unrecht geschehen ist und dass dies der Grund ist, warum sie seit 15 Jahren in psychologischer Behandlung ist und vor fünf Jahren in die vorgezogene Rente gehen musste. Sie fordert Opferentschädigung vom Landeswohlfahrtsverband und von der Kirche, die für die Heime verantwortlich waren.

Seit vier Jahren läuft dieses Verfahren. Was sie nach den elf Jahren im Kinderheim noch an Vertrauen hatte, ist in diesen vier Prozessjahren flöten gegangen. Noch im Jahr 2008 habe ein Vertreter vom Caritas- Vorstand vor Gericht die Verhältnisse in denHeimen beschönigend geschildert und von verwahrlosten Kindern gesprochen, die Anleitung benötigt hätten. Und die Nonnen hätten vor Gericht ihre Rolle als „Frauen der Kirche“ herausgekehrt und nur ihre Schwesternnamen angeben wollen. Der Richter habe sie zwingen müssen, ihre bürgerlichen Namen zu nennen. Noch läuft das Verfahren.

Angefangen hat alles in Neustadt bei Marburg, wo Helga Jonzta aufgewachsen ist. Der Vater war Flüchtling, hatte keine Arbeit, kein Geld und lebte zusammen mit Frau und fünf Kindern in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Irgendwann fuhr ein schwarzes Auto vor, die fünf Kinder wurden eingesammelt und nach Maberzell in das Bischöfliche Erziehungsheim verfrachtet. Bis heute weiß Helga Jontza nicht,warum. Die Eltern wollten auch viele Jahre später nicht darüber reden.

"Von 1960 bis 1966 war Helga Jontza in Maberzell, anfangs zusammen mit ihren Geschwistern. Von denen wurde sie aber sofort getrennt. Auch Kontakte zu ihrer Familie oder zu andern Kindern aus dem Ort wurden unterbunden. Zwei Brüder waren eines Morgens verschwunden. Sie waren in der Schule nicht mitgekommen, waren auffällig geworden und deshalb über Nacht in eine psychiatrische Abteilung verlegt worden. „Erst nach Jahren durfte mein Vater uns alle sechs Wochen besuchen. Und dann war immer die Oberin dabei“, erinnert sie sich: „Wir durften dann nicht erzählen, dass wir geschlagen wurden. Die Nonnen hatten alle so einen dicken Schlüsselbund am Gürtel…“

Die Kinder in Maberzell mussten in der Landwirtschaft oder in der Wäscherei für das Mutterhaus in Fulda arbeiten. Die Freizeit bestand aus drei Gottesdiensten täglich, dem Beichten am Samstag und sonntäglichen Ausflügen zu einer nahe gelegenen Kapelle. Disziplin wurde mit Härte durchgesetzt. Singen und Lachen waren verboten. Dafür gab es Schläge mit dem erwähnten Schlüsselbund oder Besuche im „Refektorium“. So nannten die Nonnen den Prügelraum.

Nachts saß eine Nonne im Schlafsaal und passte auf. Wer nicht ruhig war, bekam Schläge oder musste die Nacht über auf dem kalten Steinboden stehen. Wenn ein Kind sich einnässte, bekam es das nasse Laken um die Ohren geschlagen und musste anschließend darauf schlafen. Einnässen kam bei den verängstigten Kindern häufig vor, erzählt Helga Jontza. Deshalb gab es ab 19 Uhr nichts mehr zu essen und zu trinken. „Das Schlimmste war der Hunger. Und die Prügel. Weil wir ja nicht wussten, wofür“, erinnert sie sich.

Viele Kinder wurden psychisch krank im Heim. Ein Mädchen zum Beispiel begann, mit dem Kopf gegen Wände zu schlagen, erinnert sich Helga Jontza. Sie wurde mit Fesseln fixiert, zerkratzte sich aber trotzdem Arme und Gesicht und hatte Schaum vor dem Mund. Der herbeigerufene Ortspfarrer diagnostizierte eine Besessenheit, die er durch das Auflegen eines Kruzifixes zu heilen versuchte: „Eines Nachts war sie dann weg. Ich weiß nicht, was aus ihr geworden ist.“

Kurzzeitig lebte Helga Jontza bei der Schwester ihres Vaters. Dann kam sie als 16-Jährige in die kirchliche Jugenderziehungsanstalt Fuldatal bei Guxhagen – nach Meinung vieler ehemaliger Heimkinder eines der schlimmsten Heime in Deutschland. Als Gedenkstätte Breitenau besteht es heute noch so, wie Helga Jontza es aus eigener Anschauung kennt.

Die Einrichtung wirkte auch äußerlich wie ein Zuchthaus. Vergitterte Fenster, spartanische Zellen, ein „Besinnungsraum“ mit einer harten Holzpritsche als einzigem Möbelstück, die 70 dort inhaftierten Mädchen mussten persönliche Kleidung abgeben und stattdessen Anstaltskluft tragen – und bei der Einweisung mussten sie eine Bestätigung unterschreiben, dass sie über das Gesundheitsrisiko bei Fluchtversuchen informiert seien und alle möglichen Folgen selbst zu verantworten hätten.

Nachts wurden die Türen verschlossen, Kleidung durfte nicht mit in die Zimmer genommen werden, Toiletten gab es dort nicht, nur einen großen Eimer für die jeweils drei Insassen.

Welche Zustände in der Anstalt in Fuldatal herrschten, wurde offenbar, als die Marburger Philipps-Universität Gottfried Sedlaczek – einen Lehrer, der ein Studium der Sonderschulpädagogik aufgenommen hatte – nach Fuldatal schickte. Sedlaczek sollte eigentlich eine Untersuchung über Heiminsassen mit Lese- und Rechtschreibschwäche anfertigen.

Sein Bericht war für das Heim vernichtend. Er schrieb seinerzeit, in der Einrichtung herrsche „ein Vergeltungsstrafrecht mit allen Härten. Ordnung und sinnlose Arbeit sind der Höchstwert dieses Erziehungsvollzugs“. Sedlaczek wurde in der Folge von den Verantwortlichen angefeindet, sein Bericht in Zweifel gezogen und zurückgehalten. Nun musste er auf Weisung des Sozialgerichts im Verfahren um Helga Jontzas Opferentschädigung vorgelegt werden.

Geleitet wurde das Heim in Fuldatal von Ingeborg Jungermann. „Eine Frau aus der NS-Zeit, mit Uniform und Reitpeitsche“, sagt Helga Jontza. So sah das auch der Sonderschulpädagoge Sedlaczek. Er hielt Jungermann in seinem Bericht vor, als Hilfskrankenschwester für ihre Tätigkeit völlig unqualifiziert zu sein, ihre Mitarbeiterinnen in eine Untertanenrangordnung zu zwingen und gegenüber den Insassen „großdeutsche Jugendverhetzung“ zu betreiben.

Unter dem Strich lief Sedlaczek Bericht darauf hinaus, dass das Heim für die dort festgehaltenen Mädchen ein unmenschliches Zwangssystem war und ihnen keinerlei Chance der Persönlichkeitsentwicklung bot. Eher scheint es um Kinderzwangsarbeit gegangen zu sein. Selbst 14-jährige Insassen mussten acht Stunden täglich arbeiten, zum Teil in akkordähnlichen Situationen.

Ein Jahr lang war Helga Jontza in dem Heim. Danach lebte sie in drei Heimen in Köln. Bis zu ihrem 21. Lebensjahr sollte sie dort bleiben. Mit 19 ist sie dann abgehauen. Aber mit Kinderheimen konnte sie auch dann noch nicht abschließen. Als sie – unverheiratet und zudem als Heimkind bekannt – einen Sohn bekam, wurde der ihr weggenommen. Sie werde das Kind erst zurückbekommen, wenn sie verheiratet sei, habe man ihr gesagt.

Per Gerichtsbeschluss musste sie den Jungen mehrfach aus Heimen holen. Auch um ihr zweites Kind musste sie später auf ähnliche Weise kämpfen. Kinderheime scheinen in Helga Jontzas Familie so etwas wie Schicksal zu sein. Schon ihre Mutter sei ins Heim gesteckt worden, als ihre Großmutter an „Fallsucht“ erkrankte. „Die Oma ist dann in Hadamar vergast worden“, erzählt die Stadtallendorferin. Ihr Leben hat Helga Jontza nie ganz in den Griff bekommen.

Sie lernte zunächst Friseuse, schulte dann auf Bürokauffrau um und arbeitete bis zu ihrer Frühverrentung in diesem Beruf. Das Trauma der Heimjahre ist sie nicht losgeworden. Sie nicht und ihre Geschwister auch nicht. Eine Schwester hat sie vor 28 Jahren, bei der Beerdigung des Vaters, zum letzten Mal gesehen, die anderen drei Geschwister sind tot, ein Bruder starb durch eigene Hand. Auch Helga Jontza hat zwei Selbstmordversuche hinter sich. „Ich konnte nie ein normales Leben führen“, sagt sie. Die Gründe dafür waren ihr selbst nicht klar: „Ich habe immer nur gemerkt: Es stimmt was nicht mit mir.“

Seit sie in Rente gegangen ist, hat sie sich intensiver mit ihrer Vergangenheit beschäftigt und bemüht sich um die Akten und Unterlagen zu ihre Heimaufenthalte. In der Zeit hat sie sich auch an das erinnert, was sie sich als Heimkind immer wieder gesagt hat: „Wenn ich mal rauskomme, dann zahle ich euch das alles zurück.“

Zweimal hat Helga Jontza in der Gedenkstätte im ehemaligen Erziehungsheim in Guxhagen Führungen für angehende Erzieherinnen gemacht, einen Film gedreht und Interviews gegeben. Die jungen Leute hätten schockiert geschwiegen, erinnert sie sich: „Keiner konnte glauben, was die Bundesrepublik Deutschland da mit uns gemacht hat.“

Was Helga Jontza rückblickend am meisten ärgert, ist der Umstand, dass die Heimkindern jahrzehntelang als „verlogene kleine Biester“ abgestempelt und für ihr Schicksal selbst verantwortlich gemacht worden sind: „Die haben uns 40 Jahre lang glauben lassen, dass wir schlechte Menschen sind – dass wir selbst schuld sind, im Heim gelandet zu sein. Aber Kinder werden nicht dumm geboren. Wir sind dämlich geprügelt worden.“

(Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von Jochen Schönig)
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Vielleicht hat Helga Jontza / Helga Weitzel ja jetzt, nach dem „Grundsatzurteil“ des Bundessozialgerichts, Urteil B 9 V 1/12 R vom 17.04.2013, ebenso eine bessere Chance ihren eigenen Antrag auf Entschädigung / Rente gemäß dem Opferentschädigungsgesetz durchzusetzen.

Und gemäß diesen Kriterien bist Du, d.h. ist jeder Leser hier, nicht ebenso entschädigungsberechtigt gemäß dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ?
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„Richter erleichtern Entschädigung“ : "Opferentschädigung".

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Nicht nur kürzlich das Bundessozialgericht in Kassel (BSG) ( Az.: B 9 V 1/12 R - Urteil vom 17.04.2013 ) aber auch kurz zuvor das Landessozialgericht Rheinland Pfalz in Mainz (LSG) ( Az.: L 4 VG 11/11 - Urteil vom 06.03.2013 ) STELLTEN SICH AUF DIE SEITE DER OPFER UM IHNEN VOLLUMFÄNGLICH JURISTISCHEN BEISTAND ZU LEISTEN UND IHNEN GESETZESGEMÄß ZU IHREM RECHT ZU VERHELFEN.

Das LSG-Opferentschädigungs-Urteil ( Az.: L 4 VG 11/11 - Urteil vom 06.03.2013 ) ist hier zu finden @ www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B03021862-F0A5-4418-88F4-A5723E372DB1%7D ( lang, detailliert und komplex )
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„Richter erleichtern Entschädigung“ : "Opferentschädigung".

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Ein weiteres in der Zivilgerichtsbarkeit / Sozialgerichtsbarkeit liegendes Gerichtsurteil das, m.M.n., ebenso in vielen Fällen der Ehemaligen Heimkinder anwendbar ist und anzuwenden wäre:


Zitat:
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Rechtsindex
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Das juristische Informationsportal

@ www.rechtsindex.de/sozialrecht/3505-opferentschaedigung-beweislastumkehr-wegen-unzureichender-ermittlungsarbeit

Sozialgericht Düsseldorf

[ Urteil vom 13.06.2013 ]

»Opferentschädigung - Beweislastumkehr wegen unzureichender Ermittlungsarbeit«

Das [ Sozialgericht ] SG Düsseldorf hat der Klage eines in Köln lebenden Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz stattgegeben. Ausschlaggebend war eine vom Gericht angenommene [ und „in der Rechtsprechung aller Obergerichte“ „grundsätzlich anerkannte“ ] Beweislastumkehr zugunsten des Klägers wegen unzureichender polizeilicher Ermittlungsarbeit.

Der Sachverhalt

Der 1970 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit hatte beim beklagten Landschaftsverband Rheinland (LVR) [ in Köln ] zur Begründung seines Antrags auf Beschädigtenversorgung angegeben, dass er im Oktober 2008 nach einem Besuch in dem Kölner Bordell "Pascha" überfallen und mit einem Baseballschläger attackiert worden sei und dabei u. a. schwere Kopfverletzungen erlitten habe. Er leide noch heute unter den körperlichen und psychischen Folgen der Tat und sei seitdem erwerbsunfähig.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Das Verfahren wurde im Dezember 2009 mangels hinreichenden Tatverdachts durch einen Amtsanwalt eingestellt.

Der LVR [ in Köln ] hatte eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz OEG) abgelehnt, da der Kläger den Nachweis, dass er sich eine gesundheitliche Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zugezogen habe, nicht erbracht habe. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, da die Angaben des Kläger und seines Begleiters (des Zeugen), widersprüchlich gewesen seien.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und den LVR [ in Köln ] verpflichtet für den Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung als Schädigungsfolge festzustellen und ihm eine Rente nach dem OEG unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 90 % zu gewähren.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Kläger zwar einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff auf ihn nicht habe beweisen können. Dies liege jedoch an den nach Auffassung der Kammer völlig unzureichenden Ermittlungen der Kölner Polizei und der Kölner Staatsanwaltschaft. So hätte angesichts des möglichen versuchten Tötungsdeliktes eine unmittelbare Tatortbesichtigung einschließlich der Auswertung der Überwachungskameras und die Befragung mehrerer Zeugen (Bordellbetreiber, Türsteher, Prostituierte, Taxifahrer des Opfers) erfolgen müssen. Auch die Vernehmung des von einem Zeugen zu 80 % als Täter identifizierten Beschuldigten sei unterblieben. Bei ordnungsgemäßen Ermittlungen hätte jedenfalls eine Gewalttat nachgewiesen werden können. Dies hätte für einen Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren ausgereicht. Ein bestimmter Täter müsse nicht identifiziert werden.

Vor dem Hintergrund des Krankenhausaufenthaltes des Klägers, dessen eigener Angaben zum Tathergang sowie der Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, wonach die erlittenen Gesundheitsschädigungen von dem Schlag mit einem Baseballschläger herrühren können, nahm das Gericht hier eine Beweislastumkehr an. Wenn der Staat seine Schutzpflicht im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten zulasten seiner Bürger nicht wahrnehmen könne, so könnten unzureichende Ermittlungen nach erfolgter Straftat nicht zu Lasten des Betroffenen, hier des Klägers, gehen. Daher sei dem Kläger hier die staatliche Opferentschädigung zu gewähren.

Themenindex:

Opferentschädigung (OEG), Beweislastumkehr

Gericht:

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2013 - S 35 VG 21/10 (nicht rechtskräftig)

SG Düsseldorf
Rechtsindex - Recht & Urteil
. Viel, viel mehr detailliert wird hier zu diesem Urteil vom 13.06.2013 - S 35 VG 21/10 an folgenden Stellen im Volltext berichtet:

@ www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_duesseldorf/j2013/NRWE_S_35_VG_21_10.html ,

@ www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2225.htm ,

@ openjur.de/u/633812.html sowohl wie auch hier

@ www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_duesseldorf/j2013/NRWE_S_35_VG_21_10.html

einen Bericht den man nicht nur überfliegen, sondern, m.E., jeder unbedingt eingehend studieren sollte.

Dieser Bericht bezüglich diesem Sozialgerichts-Urteil ist zwar markiert „nicht rechtskräftig“, aber ich nehme jetzt mal an, dass es doch seither rechtskräftig geworden ist – es sei denn es wurde seit dem 13.06.2013 seitens des beklagten „Landschaftsverband Rheinland (LVR)“, in Köln, Berufung dagegen eingelegt, was ich mir bei den in diesem Fall vom Sozialgericht festgestellten Fakten aber kaum vorstellen kann.
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„Richter erleichtern Entschädigung“ : "Opferentschädigung".

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BRD-»Opferentschädigungsgesetz (OEG)« LESEN UND STUDIEREN @ www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/oeg/gesamt.pdf ( insgesamt 7 Seiten ) ( Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de )
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Heimkinder warten auf Entschädigung für ihr Martyrium !

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„Richter erleichtern Entschädigung“ : »Opferentschädigungsgesetz (OEG)« !


Fakt ist und bleibt für Ehemalige Heimkinder Ost:

Alle drei dieser unabhängig von einander bestehenden Möglichkeiten existieren !

1.) Nichts hindert jemanden in Ost – d.h. ein Heimopfer-Ost – daran sich um ein „Almosen“ aus dem »Heimkinderfonds Ost« zu bewerben.

2.) Nichts hindert jemanden in Ost – d.h. ein Heimopfer-Ost – daran einen Antrag auf ENTSCHÄDIGUNG ( d.h. eine „Entschädigungsrente“ ! ) gemäß dem »Opferentschädigungsgesetz (OEG)« zu stellen.

3.) Nichts hindert jemanden in Ost – d.h. ein Heimopfer-Ost – daran einen Antrag auf ENTSCHÄDIGUNG gemäß dem »Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)« zu stellen ( was, letztendlich, auch in einer „Entschädigungsrente“ resultieren wird ! ).

Man kann sogar, unabhängig von einander, und sogar gleichzeitig, alle drei dieser Wege gehen !


Fakt ist und bleibt für Ehemalige Heimkinder West:

Alle drei dieser unabhängig von einander bestehenden Möglichkeiten existieren !

1.) Nichts hindert jemanden in West – d.h. ein Heimopfer-West – daran sich um ein „Almosen“ aus dem »Heimkinderfonds West« zu bewerben.

2.) Nichts hindert jemanden in West – d.h. ein Heimopfer-West – daran einen Antrag auf ENTSCHÄDIGUNG ( d.h. eine „Entschädigungsrente“ ! ) gemäß dem »Opferentschädigungsgesetz (OEG)« zu stellen.

3.) Nichts hindert jemanden in West – d.h. ein Heimopfer-West – daran einen Schädiger zivilrechtlich zu belangen und auf diese Weise einen Anspruch auf ENTSCHÄDIGUNG geltend zu machen, solange wie er / sie das Gericht davon überzeugen kann, dass die Schädigung nicht verjährt ist oder aus besonderen Gründen „die Einrede der Verjährung“ von dem Schädiger nicht in Anspruch genommen werden kann.

Man kann sogar, unabhängig von einander, und sogar gleichzeitig, alle drei dieser Wege gehen !


Man sollte sich aber, meines Erachtens, wenn man juristischen Rat braucht an einen qualifizierten Fachanwalt seiner eigenen Wahl und seines Vertrauens wenden und, in welchem Rechtsgebiet auch immer, sich nicht auf die Aussagen von Laien verlassen, auch dann nicht wenn solche Laien einem sogenannten „Arbeitskreis von Betroffenen“, einem sogenannten „Fachbeirat“ oder einem sogenannten „Lenkungsausschuss“, welcher „Branche“ auch immer, angehören, und schon garnicht wenn solche Laien der „Täterseite“ angehören oder auf irgend eine Weise mit ihr verbunden sind; z.B. auch dann schon garnicht wenn solche Laien, oder letztlich auch Juristen oder para legals, bei der „Täterseite“ oder „Anspruchsgegnerseite“ ihr Brot verdienen.
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ex-DDR-Schulkind Opferentschädigungsrente zugesprochen.

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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2013 - Az.: S 181 VG 167/07

Einer ehemaligen DDR-Bürgerin, die voll belegbar ohne ihres seinerzeitigen Wissens als minderjährige Schutzbefohlene von ihrem Sporttrainer in der DDR durch wiederholtes und langzeitiges Doping geschädigt wurde, wurde vor drei Wochen vom Sozialgericht Berlin ebenso eine Opferentschädigung zugestanden.

Zitat:
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Entschädigungsrente für DDR-Dopingopfer

Pressemitteilung
Berlin, den 27.09.2013

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2013 (S 181 VG 167/07):

Die Verabreichung von Dopingmitteln durch den Trainer einer DDR- Kinder- und Jugendsportschule an eine damals 16 Kanuleistungssportlerin stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff dar. Es ist – jedenfalls im konkreten Einzelfall – davon auszugehen, dass die Sportlerin über die wahre Bedeutung der ihr verabreichten Mittel bewusst im Unklaren gelassen wurde. Insofern lag auch keine Einwilligung in das Doping vor. Wegen der aus dem Dopinggebrauch resultierenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen ist der Sportlerin eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.

Die 1968 geborene Klägerin aus Berlin besuchte von 1982 bis 1988 in der DDR eine Kinder- und Jugendsportschule, wo sie als Kanutin trainierte. Seit sie 16 Jahre alt war, verabreichte ihr ihr Trainer „blaue Pillen“, die wohl den Wirkstoff Oral-Turinabol enthielten, und auch die Antibabypille. Die Medikamente bewirkten eine Zunahme der Muskelmasse und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Zeitweise war die Klägerin sogar Mitglied der DDR-Nationalmannschaft.

Mit 32 Jahren erkrankte die Klägerin an Brust- und später auch an Hautkrebs. Weitere Krankheiten und Beschwerden, auch psychischer Art, folgten.

Im Juni 2003 gewährte ihr das Bundesverwaltungsamt nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz eine finanzielle Einmalhilfe von 6000 Euro.

Im Juni 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten, dem Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) zusätzlich eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Sie trug vor, dass sie niemals gewusst habe, Dopingsubstanzen einzunehmen. Ihr Trainer habe ihr die blauen Pillen mit dem Hinweis gegeben, es handele sich um Vitamine. Für ihre gesundheitlichen Schäden sei das Doping in der DDR ursächlich. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die damals immerhin schon 16jährige Klägerin in den Dopinggebrauch eingewilligt habe.

Im Juli 2007 hat die Klägerin hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Das Gericht stellte umfangreiche Ermittlungen an, unter anderem durch Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten. Auf die heutige mündliche Verhandlung, in der die Klägerin auch persönlich angehört worden war, entschied die 181. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern) durch Urteil teilweise zugunsten der Klägerin:

Von einer Einwilligung der Klägerin in den Gebrauch von Dopingmitteln könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin sei von ihrem Trainer bewusst im unklaren gelassen geworden, um was für Substanzen es sich eigentlich handelte. Sie sei zwar bereit gewesen, leistungsfördernde Vitamine zu sich zu nehmen, habe aber keine Vorstellung von der eigentlichen Bedeutung der Präparate und deren möglichen Spätfolgen gehabt. Bei dieser Einschätzung sei sowohl das jugendliche Alter zum Zeitpunkt des Dopings zu berücksichtigen gewesen als auch die besonderen Umstände der Trainingssituation an einer DDR Jugendsportschule.

Das Gericht gehe des weiteren von einer Kausalität zwischen der Dopingeinnahme und der Brustkrebserkrankung aus. Ein Zusammenhang zwischen dem Doping und weiteren Erkrankungen habe sich hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen lassen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsrente bestehe allerdings nach der Gesetzeslage nur für den Zeitraum, in dem die Schädigungsfolgen einen Grad der Schädigung von 50 (vergleichbar einem Grad der Schwerbehinderung) ausgemacht haben. Dieser Zeitraum umfasse vorliegend ein halbes Jahr.

Wegen des darüber hinaus geltend gemachten Anspruchs (also Leistungen für einen längeren Zeitraum aufgrund weiterer Schäden) sei die Klage abzuweisen gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Die streitentscheidenden Vorschriften stammen aus dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

§ 1 Abs. 1 Satz 1: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes … infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person … eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 1 Abs. 2 Nr. 1: Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 steht gleich die vorsätzliche Beibringung von Gift.

§ 2 Abs. 1 Satz 1: Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

Gemäß § 10a sind diese Vorschriften mit gewissen Einschränkungen auch auf schädigende Ereignisse in der DDR anwendbar.

Die Entscheidung liegt noch nicht schriftlich vor. Sie wird voraussichtlich in einigen Wochen unter dem entsprechenden Link auf der Internetseite des Sozialgerichts Berlin (Rubrik Pressemitteilungen) abrufbar sein.
. QUELLE: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ( das Internet-Informationsangebot des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, der Berliner Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, der Justizvollzugsanstalten sowie der nachgeordneten Justizeinrichtungen ) @ www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20130927.1420.389837.html ( Bericht vom 27.09.2013 )

WEITERE QUELLE: www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-16jaehrige-sportlerin-und-ihre-angebliche-einwilligung-ins-doping-366944 ( Bericht vom 28.09.2013 ) ( Bericht ein klein wenig abgeändert )

WEITERE QUELLE: www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/aktuelles/2013/10/ddr-dopingopfer-erhaelt-befristet-entschaedigungsrechte.php ( Bericht vom 01.10.2013 ) ( Bericht ein klein wenig abgeändert )
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Opferentschädigungsgesetz - DER WEISSE RING EMPFIEHLT.

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WEISSER RING e.V.

DER WEISSE RING FORDERT UND EMPFIEHLT

Zitat:
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Opferentschädigungsgesetz

Hilfe für Opfer von Gewalt:

Das Wichtigste zum Opferentschädigungsgesetz

Staatliche Opferentschädigung greift zu selten!

WEISSER RING kritisiert: Rund 90 % aller Gewaltopfer stellen keinen Antrag auf Leistungen beim Versorgungsamt / Gesetzliche Regelungen weitgehend unbekannt.

Jahr für Jahr werden bundesweit mehr als 700.000 Menschen Opfer von Rohheitsdelikten, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen das Leben. Unter den Tatfolgen leiden nicht nur die Opfer, sondern auch deren Angehörige und Hinterbliebenen. Viele der Opfer können Ansprüche auf staatliche Unterstützung haben. Doch nur wenige der Geschädigten wissen um ihren Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetzt (OEG). Durch die erlittenen körperlichen und seelischen Schäden werden viele Betroffene zeitweise oder auf Dauer in ihrer persönlichen Lebensführung beeinträchtigt.

Bezogen auf jährlich rund 215.000 Gewalttaten stellen nur knapp 11 Prozent einen Antrag auf staatliche Entschädigung. Wenn es dem Staat nicht möglich ist, seine Bürger ausreichend vor Straftaten zu schützen, so muss er sich wenigstens ausreichend um die Opfer kümmern. Das ist der Leitgedanke des 1976 verabschiedeten Opferentschädigungsgesetzes.

Anspruch auf Leistungen hat derjenige, der in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Doch noch immer ist das OEG selbst bei Behörden und Rechtsanwälten weithin unbekannt, kritisiert die bundesweite Opferschutzorganisation. Nach Erhebungen des WEISSEN RINGS, basierend auf Behördenangaben, erhalten nur wenige Betroffene eine spürbare Hilfe bei der Bewältigung körperlicher, seelischer oder wirtschaftlicher Tatfolgen.

Zu viele Opfer gehen leer aus.

Bei nur 36 % der jährlich gestellten rund 23.000 Anträge kommt es zur Anerkennung und damit zur Übernahme von Heilbehandlungskosten (8.484 Fälle in 2007) sowie zu Rentenleistungen aufgrund andauernder Gesundheitsschäden infolge der erlittenen Straftat. Bei knapp 218.000 Gewaltopfern erhielten demnach im Jahr 2007 in ganz Deutschland nur 1.600 Personen, darunter 175 Witwen und Waisen, eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Bessere Inormationspolitik gefordert!

„Die Bilanz ist schlichtweg skandalös für das Selbstverständnis eines Rechts- und Sozialstaates und ein harter Schlag für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die er vor gewalttätigen Übergriffen nicht hatte schützen können“ kritisiert der WEISSE RING. „Wer das Gesetz nicht kennt, geht leer aus. Die eingehende Information der Bevölkerung und insbesondere der Kriminalitätsopfer durch staatliche Stellen muss noch weiter verbessert werden“.

Gewaltopfer sind keine lästigen Bittsteller, sondern haben Ansprüche und Rechte!

Ein respektvoller Umgang sollte selbstverständlich sein!

Der WEISSE RING fordert die sofort nach der Tat zur Verfügung stehende umfassende medizinische und therapeutische Unterstützung.

OEG–Passus gehört ins polizeiliche Anzeige–Formular!

Der WEISSE RING fordert die Aufnahme entsprechender Passagen in das polizeiliche Anzeige-Formular. Die beiden dort festgehaltenen Aussagen des Opfers „Ich habe durch die Straftat gesundheitliche Schädigungen erlitten: Ja/Nein“ und „Ich beantrage Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz: Ja/Nein“ würden den Betroffenen den Zugang zur staatlichen Opferentschädigung wesentlich erleichtern. Durch die Weiterleitung eines Durchschlages an das Versorgungsamt ist der OEG-Antrag formlos gestellt, Fristen bleiben gewahrt.

Straftaten auf dem Weg zur Arbeit oder an der Arbeitsstelle können auch einen Arbeitsunfall darstellen. Dann sind Berufsgenossenschaften für Heilbehandlung, Reha-Maßnahmen und Rentenleistungen zuständig. Empfehlenswert ist zugleich ein OEG-Antrag beim Versorgungsamt. Wer letztendlich zuständiger Leistungsträger ist, klären die Behörden untereinander. Dies darf die unverzügliche Versorgung des Opfers nicht beeinträchtigen.

Wer als Nothelfer anderen beisteht und dabei selbst zu Schaden kommt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII § 2 (1) Nr. 13).

Nothelfer erhalten Heilbehandlung sowie Rentenleistungen und darüber hinaus Schadenersatz für die Sachschäden, die ihnen durch den Einsatz für einen anderen Bürger entstanden sind. Gleiches gilt für diejenigen, die bei der Verfolgung von Straftätern zu Schaden gekommen sind.

Bei Straftaten im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug ist nicht das OEG zuständig, sondern die Verkehrsopferhilfe (VOH, 10117 Berlin), z. B. bei Fahrerflucht.

Der WEISSE RING rät:

Jedes Opfer einer Gewalttat sollte unverzüglich einen Antrag – auch formlos – beim örtlichen Versorgungsamt oder einer anderen Behörde stellen! Informationen dazu erhalten die Geschädigten beim WEISSEN RING (Tel. 01803 - 34 34 34), der bundesweit 420 Außenstellen hat. Sie erhalten dort auch schnell und unbürokratisch kostenlose Unterstützung.

Dietrich Brandhorst

(unter Verwendung des Textes eines Faltblattes vom WEISSEN RING)
. QUELLE:

Aus einer Weiterveröffentlichung von: DEUTSCHER JU-JUTSU-VERBAND e.V. (DJJV) , Bundesfachverband für Selbstverteidigung | Selbstverteidigung - Fitness - Wetkampf @ ju-jutsu.de/406 [ ohne Datum ! ]

Anzunehmen basierend auf eine Veröffentlichung seitens des WEISSEN RINGS @ www.weisser-ring.de/fileadmin/content/presse/Staatliche_Opferentschaedigung_greift_zu_selten.pdf [ ohne Datum ! ----- anscheinend aber - also möglicherweise – so um Ende März 2009 erstmalig vom WEISSEN RING deutschlandweit veröffentlicht und verbreitet ]


Eine m.M.n. diesbezüglich informative Webseite, die für so manchen Betroffenen ebenso hilfreich sein könnte, ist folgende: www.borderline-muetter.de/cms/gesellschaft/opferentschaedigung
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