EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Louise OKeeffe gegen Irland; Louise OKeefe v. Ireland [ 28.01.2014 ] [ Internetsuche. - Genügendes Aktenzeichen in Deutsch und in Englisch ] [ Internet search. - Adequate file number in German and in English ] EuGMR 027 (2014); ECHR 027 (2014) Bisher (13.03.2014) nirgens in der deutschen oder österreichischen rechtswissenschaftlichen Fachliteratur oder auf deutschen oder österreichischen Jura-Webseiten verbreitet/berichtet/geprüft/untersucht/besprochen.
und natürlich auch nicht auf kirchlichen oder staatlichen Webseiten erwähnt und darauf aufmerksam gemacht. .
Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen.
. Westdeutsche Gedenkstätte für die Opfer der nachkriegsdeutschen Heimerziehung. | Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen.
EHEMALIGE HEIMKINDER
Einrichtung eines Erinnerungsortes / Einrichtung einer Gedenkstätte jetzt auch zur westdeutschen Heimerziehung.
Bekanntgebung / Pressemitteilung
NRW - Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster) teilt mit. NRW - Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) (Köln) teilt mit.
Beirat der LWL-Anlaufstelle für ehemalige Heimkinder besucht Erinnerungsort im Solinger Halfeshof
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Solingen/Münster (lwl). Der Arrestzellentrakt im Solinger Jugendheim Halfeshof ist ein erschütterndes Zeugnis der Erziehungspraktiken, die in der Nachkriegszeit und bis in die Siebzigerjahre in deutschen Heimen an der Tagesordnung waren. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) [Köln] hat in dem Keller seiner Solinger Jugendhilfe-Einrichtung nun einen Erinnerungsort eingerichtet. Die begleitenden Arbeitskreise der Anlauf- und Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder bei den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe (LWL) [Münster] und LVR [Köln] haben sich jetzt zu einer gemeinsamen Sitzung und Besichtigung des Erinnerungsortes getroffen.
Nachdem [Köln] LVR-Jugenddezernent Reinhard Elzer sich bereits im Rahmen einer Betriebsausschusssitzung der [Köln] LVR-Jugendhilfe Rheinland einen Eindruck von den Räumen verschafft hatte, besuchte im Rahmen des Treffens nun auch [Münster] LWL-Jugenddezernent Hans Meyer den [nordrhein-westfälischen] Erinnerungsort.
Die Einrichtung eines Ortes, der an die Heimerziehung der 50er bis 70er-Jahre erinnert, ist Teil der Aufklärungsbemühungen der Landschaftsverbände [Köln und Münster]. LWL [Münster] und LVR [Köln] haben bereits im Jahr 2009 je eine Telefon-Hotline für ehemalige Heimkinder eingerichtet. Diese hat seitdem viele Betroffene bei der Recherche in der eigenen Vergangenheit unterstützt, etwa durch Hilfe bei der Suche nach Heimakten.
In Heimkinderstudien haben LWL [Münster] und LVR [Köln] die Vorgänge in ihren Jugendhilfe-Einrichtungen [in Nordrhein-Westfalen] und die Rolle ihrer Landesjugendämter als Heimaufsicht im Zeitraum vom Kriegsende bis in die 1970er Jahre von Forschern untersuchen lassen. Seit 2012 arbeiten bei den beiden Landschaftsverbänden Anlauf- und Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder, die Betroffene bei ihren Anliegen unterstützen. In Westfalen-Lippe [in Münster] können Betroffene unter Tel.: 0251 591 3635 auch Vereinbarungen über Leistungen aus dem bundesweiten Fonds Heimerziehung abschließen.
Pressekontakt: Markus Fischer, [Münster] LWL-Pressestelle, Telefon: 0251 591-235 var m = String.fromCharCode(109,97,105,108,116,111)+':';var e = 'presse'+String.fromCharCode(64)+'lwl'+String.fromCharCode(46)+'org';document.writeln(''+e+'');presse@lwlorg . Aufgrund dessen wird dann auch in einem Blog des Freien Journalisten DJ Plewka einem Blog, das er Newspol nennt am 18.09.2013 unter der Überschrift »Heimkinder-Erinnerungsort im Solinger Halfeshof« @ newspol.de/heimkinder-erinnerungsort-im-solinger-halfeshof/ wie folgt darüber berichtet:
Zitat: . Heimkinder-Erinnerungsort im Solinger Halfeshof
Der Arrestzellentrakt im Solinger Jugendheim Halfeshof ist ein erschütterndes Zeugnis der Erziehungspraktiken, die in der Nachkriegszeit und bis in die Siebzigerjahre in deutschen Heimen an der Tagesordnung waren. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) [Köln] hat in dem Keller seiner Solinger Jugendhilfe-Einrichtung nun einen Erinnerungsort eingerichtet. Die Kellerräume sind weitestgehend im Originalzustand erhalten und sollen Gästen einen ungefilterten Eindruck des damaligen Zeitgeistes vermitteln. Historische Dokumente in Form von Fotos und Schriftstücken sowie Informationsmedien klären Besucherinnen und Besucher über die dunklen Kapitel der Heimerziehung im Rheinland [Nordrhein-Westfalen] auf.
Die Anlauf- und Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder von LVR [Köln] und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) [Münster] werden in zwei begleitenden Arbeitskreisen von Betroffenen bei ihrer Arbeit unterstützt. In Solingen haben sich nun Vertreterinnen und Vertreter aus beiden Anlaufstellen und Arbeitskreisen zu einer gemeinsamen Sitzung und Besichtigung des Erinnerungsortes getroffen. Nachdem [Köln] LVR-Jugenddezernent Reinhard Elzer sich bereits im Rahmen einer Betriebsausschusssitzung der [Köln] LVR-Jugendhilfe Rheinland einen Eindruck von den Räumen verschafft hatte, besuchte im Rahmen des Treffens nun auch Hans Meyer, Jugenddezernent des [Münster] LWL, den [nordrhein-westfälischen] Erinnerungsort.
Die Einrichtung eines Ortes, der an die Heimerziehung der 50er bis 70er-Jahre erinnert, ist Teil der Aufklärungsbemühungen der Landschaftsverbände. LWL [Münster] und LVR [Köln] haben bereits im Jahr 2009 je eine Telefon-Hotline für ehemalige Heimkinder eingerichtet. Diese hat seitdem viele Betroffene bei der Recherche in der eigenen Vergangenheit unterstützt, etwa durch Hilfe bei der Suche nach Heimakten.
In Heimkinderstudien haben LWL [Münster] und LVR [Köln] die Vorgänge in ihren Jugendhilfe-Einrichtungen und die Rolle ihrer Landesjugendämter als Heimaufsicht [in Nordrhein-Westfalen] im Zeitraum vom Kriegsende bis in die 1970er Jahre von Forschern untersuchen lassen. Seit 2012 arbeiten bei den beiden Landschaftsverbänden Anlauf- und Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder, die Betroffene bei ihren Anliegen unterstützen. Im Rheinland [in Köln] können Betroffene unter 0800 8094001 auch Vereinbarungen über Leistungen aus dem bundesweiten Fonds Heimerziehung abschließen. . Siehe dann auch unbedingt noch den schon im HEIMKINDER-FORUM.DE seit Freitag, 27. April 2012, 09:58 bestehenden Thread »Isolierzellen im Halfeshof« @ heimkinder-forum.de/v3/board3-heim-talk/board7-offener-talk-heime/15124-isolierzellen-im-halfeshof/ . .
Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen.
. Nachdem ich gerade auf der Webseite der GRÜNEN POLITIKERIN KATJA DÖRNER ( @ katja-doerner.de/2014/01/20/erinnerung-an-das-leid-der-ehemaligen-heimkinder/ ) von einem persönlichen Besuch Mitte Januar 2014 von Politikerinnen und Politiker der Grünen aus NRW im Ehemalige Heimkinder Erinnerungsort im Jugendheim Halfeshof, gelesen habe
in einem dortigen Artikel der sich »ERINNERUNG AN DAS LEID DER EHEMALIGEN HEIMKINDER« benennt, gelesen habe
habe ich, der Australier Martin MITCHELL selbst ein Ehemaliges Heimkind-WEST der 1960er Jahre auch sofort ( am Freitag, 14. März 2014, um 05:46 Uhr (MEZ) ) ebenso zur Erinnerung an das Leid der Ehemaligen Heimkinder dort folgenden Kommentar abgegeben, der dann auch sogleichdortonlineerschien:
Zitat: . ERSTENS:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall OKeeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ): Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden..
. In diesem ganzen Zusammenhang, IN BEZUG AUF DIE NACHKRIEGSDEUTSCHE HEIMERZIEHUNG ( WEST ca. 1949-1985 | OST ca. 1949-1990 ), hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt ? Hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht somit ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu diversen schwerwiegenden Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bekannt ? Hat das Parlament der Bundesrepublik Deutschland der Deutsche Bundestag nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach bestätigt dass dem im Nachkriegsdeutschland tatsächlich so war ? Ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention somit nicht verpflichtet ALLE durch ihre Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention GESCHÄDIGTEN ANGEMESSEN ZU ENTSCHÄDIGEN ? ( Und hier ist nicht von Almosen oder Sozialhilfe die Rede ! --- HIERISTVONWIRKLICHERENTSCHÄDIGUNGDIEREDE! ) Worauf also wartet die Bundesrepublik Deutschland ?
Die Bundesrepublik Deutschland steht diesbezüglich nicht nur unter Beobachtung aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch unter Beobachtung der gesamten Weltengemeinschaft / Völkergemeinschaft ( einschließlichdemUNO-Antifolterkomitee! ) .
ZWEITENS:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall OKeeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ): Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden..
. DEUTSCH: Louise OKeeffe gegen Irland [ 28.01.2014 ]; ENGLISCH: Louise OKeefe v. Ireland [ 28.01.2014 ] [ Internetsuche. - Genügendes Aktenzeichen in Deutsch und in Englisch ] [ Internet search. - Adequate file number in German and in English ] DEUTSCH: EuGMR 027 (2014); ENGLISCH: ECHR 027 (2014). Bisher (14.03.2014) nirgens in der deutschen oder österreichischen rechtswissenschaftlichen Fachliteratur oder auf deutschen oder österreichischen Jura-Webseiten verbreitet/berichtet/geprüft/untersucht/besprochen.
und natürlich auch nicht auf kirchlichen oder staatlichen Webseiten erwähnt und darauf aufmerksam gemacht. .
DRITTENS:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall OKeeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ): Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden..
. "Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht."
Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch 'Gefangene' / 'Insassen' ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' in einem solchen Staat ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes, undnichts weniger. . .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Thilo Andres : »FRAGEN EHEMALIGER HEIMKINDER AN DEN STAAT UND DIE KIRCHEN« - ein Fragenkatalog meinerseits am 14. März 2014 als IMAGE in einem 3-seitigen PDF-Dokument ( 1.70 MB ) per Email erhalten.
Zitat: . FRAGEN EHEMALIGER HEIMKINDER AN DEN STAAT UND DIE KIRCHEN
1.) Der Runde Tisch Heimerziehung in Berlin [ RTH ] betont im Abschlussbericht, daß der Zeitgeist für das Unrecht an den Heimkindern Ursache gewesen sein soll. Einige Rechtsbrüche, die nicht zu bestreiten sind, wurden eingeräumt. Begriffe, wie Menschenrechtsverletzungen, Zwangsarbeit, etc. wurden bewusst unterdrückt.
FRAGE: Warum haben Kirchen und Staat in eigener Sache Ermittlungsrichter gespielt und den Heimkindern keine Waffengleichheit am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] zugestanden?
2.) 1949 wurde auf dem Gründungskongress der AGJ [ Arbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendhilfe ] von Kirchen, Staat und Verbänden eine dem demokratischen Rechtsstaat zukommende Fürsorge für die Heimkinder versprochen. So steht es im Protokoll.
FRAGE: Warum haben die Kirchen so etwas feierlich mitunterzeichnet?
3.) Kirchen und Staat kannten den Begriff Hospitalismus schon seit den zwanziger Jahren. Hauptsächlich die Kirchen haben zu verantworten, daß in den Säuglingsheimen die Pflege auf die physische Existenz beschränkt worden ist, als hätten Säuglinge keine Seelen. Es handelt sich hier eindeutig um Kinderseeleneuthanasie.
FRAGE: Warum wurde dazu am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] geschwiegen?
4.) Auch für die Kleinkinder gab es keine pädagogische Anleitung bzw. Zuwendung mit der Folge psychischer Störungen.
FRAGE: Warum konnten Laien ohne Gehör der Fachleute Urteile fällen, die das weitere Schicksal zum Nachteil der Heimkinder bestimmten?
5.) Staat und Kirchen hatten bewusst eine Schmalspurbeschulung für Heimkinder organisiert, wodurch die Kirchen prächtig Geld verdienen konnten. Fachleute haben immer wieder klargestellt, daß die Defizite hospitalisierter Heimkinder durchaus aufgeholt werden könnten, wenn man nur bereit wäre heilpädagogische Maßnahmen zu bezahlen. Staat und Kirchen haben wider besseres Wissen aus ökonomischen Gründen die Heimkinder leiden lassen.
FRAGE: Warum wurde am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] über die Benachteiligung der Heimkinder in den Heimschulen nicht gesprochen? Ist die mutwillige Zerstörung von Lebenschancen der ehemaligen Heimkinder den Kirchen keine Untersuchung wert?
6.) Es hat nach dem Prinzip der Selbstversorgung im großen Umfang Kinderarbeit gegeben. Reinigungspersonal wurde überwiegend eingespart. Die gesamte Hausarbeit wurde über die Institution Hausämter an die Heimkinder verteilt. Wer kein Hausamt erhielt, der musste Zwangsarbeit in der benachbarten Landwirtschaft leisten. Dies alles ging auf Kosten von Bildung, Sport und Spiel.
FRAGE: Warum wurde am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] so unverschämt behauptet, daß die Kinderarbeit Strafarbeit gewesen sein soll? Sollten die Heimkinder so böse gewesen sein, daß die Heime nur so sauber zu halten waren? Wie schmutzig wären Heime nach der Logik der Kirchen am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] gewesen, wenn es nur brave Heimkinder gegeben hätte? Warum öffnen die Kirchen nicht ihre Archive, um den Verbleib der Erlöse aus der Kinderarbeit zu klären?
7.) Der Berufsschulunterricht war gesetzlich vorgeschrieben. Dies galt gerade auch für Jugendliche, die keinen Lehrvertrag hatten. Der Berufsschulunterricht ist in vielen Einrichtungen der Kirchen regelrecht unterschlagen worden.
FRAGE: Was haben sich die Kirchen damals dabei gedacht? Wie denken die Kirchen heute darüber? Wurden die Erlöse aus der Zwangsarbeit statt Berufsschulunterricht immer ehrlich mit den Pflegesätzen verrechnet?
8.) Die Zwangsarbeit der Heimkinder wird vom Staat und den Kirchen nicht bestritten und trotzdem als Begriff nach wie vor unterdrückt. Die Tatbestandsmerkmale der Zwangsarbeit sind eindeutig erfüllt. Den Terminus Zwangsarbeit zu bestreiten, ist grober Unfug. Die Jugendlichen in den sog. Erziehungsheimen sind ohne gerichtliches Strafurteil wie Strafgefangene behandelt worden. Hier ist der Gleichheitsgrundsatz vorsätzlich missachtet worden. Die Gedankenlosigkeit fast aller Vormundschaftsrichter gerade im Hinblick auf die Zwecksetzung des JWG §1 qualifizierte alle Beschlüsse zur Freiheitsentziehung als Gleichsetzung mit Strafgefangenen. Straf- und Erziehungszweck sind verwechselt worden. Mit anderen Worten: Es handelt sich hier um eine Massenrechtsbeugung.
FRAGE: Wie konnten die Kirchen soweit weg vom Begriff Nächstenliebe sich dem säkularen Zeitgeist ergeben, als wären Bergpredigt, Menschenrechtskonvention (1953), Grundgesetz und Schutzgesetze nur Dekoration? Was für Motive hatten die Kirchen, sich den Heimkindern so zuzuwenden? Warum sagen die Kirchen nicht ehrlich, daß sie viel Geld verdienen wollten und verdient haben?
9.) Staat und Kirchen haben das Akten-, Daten- und Informationsmonopol.
FRAGE: Wann hören die Kirchen endlich damit auf die Betroffenen über angeblich vernichtete Fallakten zu belügen?
10.) Es erscheinen immer wieder Gefälligkeitsgutachten, die das Verwaltungshandeln der Behörden, die bewusste Hinterziehung der Gesetze durch die politische Administration nicht behandeln und somit keine objektiv brauchbare Untersuchung darstellen.
FRAGE: Wann entscheiden sich die Kirchen endlich, unabhängige Gutachten zu akzeptieren, um peinliche Gefälligkeitsgutachten zu vermeiden?
NOCH EINE FRAGE: Soll die unverschämt geringfügige Auskehrung monetärer Leistungen an die ehemaligen Heimkinder die Geringschätzung menschlichen Lebens betonen?
März 2014 Thilo Andres . QUELLE: Thilo Andres, westdeutsches ehemaliges Heimkind, Jg. 1952, das, zum Zwecke dieser Veröffentlichung »FRAGEN EHEMALIGER HEIMKINDER AN DEN STAAT UND DIE KIRCHEN«, diesen Pseudonym nutzt.
Seither korrekturgelesen und, zum Zweck der Veröffentlichung hier, wo notwendig von Martin MITCHELL korrigiert.
Thilo Andres ist ein ehemaliges Heimkind ( Jg. 1952 ). Er selbst mußte als Siebzehnjähriger Ende der 1960er Jahre als Fürsorgezögling in Westdeutschland, genauso wie ich Anfang der 1960er Jahre, als unentlohnter Zwangsarbeiter im Bethelschen FREISTATT im WIETINGSMOOR schuften.
Zur Erklärung der AGJ siehe WIKIPEDIA @ de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft_f%C3%BCr_Kinder-_und_Jugendhilfe .
Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen.
. Meine Verbreitung der Existenz einer Gedenkstätte für Westdeutsche Ehemalige Heimkinder.
Schon seit 22. September 2013 online gestellt --- und auch jetzt weiterhin von mir vielerorts im Internet fortgesetzt.
Wie es zu der Einrichtung der Westdeutschen Gedenkstätte für die Opfer der nachkriegsdeutschen Heimerziehung kam.
Von: ehg Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2013, 14:30 Uhr
WÜRSELEN [ bei Aachen ]. - Lange, zu lange hatte der heute 65-jährige Stadtverordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Ernst-Christoph Simon, verdrängt und verschwiegen, was er und sein jüngerer Bruder Rainer Thomas acht Jahre lang in Kinderheimen erlebt hatten.
Sich zu outen, dazu entschloss er sich vor viereinhalb Jahren, als der Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses 2009 einen Runden Tisch einrichtete, der die Geschehnisse in der Heimerziehung im westlichen Nachkriegsdeutschland aufarbeiten sollte.
Die erschreckenden Ergebnisse wurden in Form eines Abschlussberichtes zwei Jahre später veröffentlicht. Darin hieß es: In der Heimerziehung der frühen Bundesrepublik wurden die Rechte der Heimkinder durch körperliche Züchtigungen, sexuelle Gewalt, religiösen Zwang und Arbeitszwang massiv verletzt.
Aufsteigende Ängste
Der eigentliche Grund, dass der diplomierte Betriebswirt sein Schweigen brach, war aber, dass mit zunehmenden Alter verschüttete Ängste in mir wieder zum Vorschein kommen.
Nun ist Ernst-Christoph Simon zum Zeitzeugen geworden. Unter dem Titel Verdrängt und verschwiegen nahm der Klett-Verlag seine Geschichte in das 2013 erschienene Deutschbuch für die zehnte Klasse auf. Schüler sollen anhand dessen erläutern, warum die fehlende Aufarbeitung für ihn besonders schlimm war.
Was sich in der evangelischen Prosthofschule nahe Niederdollendorf und im Kreiskinderheim Waldbröl zwischen 1954 und 1962 abspielte, haben Ernst-Christoph Simon und sein Bruder nach umfangreichen Recherchen zu Papier gebracht.
Ihre alleinerziehende Mutter, die vom geschiedenen Vater keinen Unterhalt bekam, wusste nicht, was hinter den Türen der Heime vor sich ging. Das hatte nichts mit guter Erziehung zu tun.
Es kam oft vor, dass wir in den dunklen Kohlenkeller gesperrt wurden, kein Essen bekamen und die Toiletten nicht benutzen durften, erinnert Simon sich. Nachdem seine Mutter herausgefunden hatte, dass die Zustände in Waldbröl kaum erträglicher waren als in Niederdollendorf, holte sie ihre Söhne nach Hause.
Das Schicksal der Brüder Simon steht stellvertretend für das vieler Heimkinder in der Nachkriegszeit in ganz Deutschland. Der Würselener wurde in einen Arbeitskreis berufen.
Als Betroffener und Mitglied schlug er im April 2012 der zuständigen Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, Ulrike Lubek, die Einrichtung eines Erinnerungsortes an die schwarze Pädagogik in den Heimeinrichtungen der 1950er bis 1970er Jahre vor.
Zielstrebig verfolgte die Direktorin die Umsetzung dieser Idee, nachdem ein Ort für dessen Realisierung gefunden war. Eingerichtet wurde er im Arrestzellentrakt des Solinger Jugendheimes Halfeshof.
Im Originalzustand
Die Kellerräume sind weitestgehend im Originalzustand erhalten geblieben und vermitteln so einen ungefilterten Eindruck von den Erziehungspraktiken, die in der Nachkriegszeit bis in die 70er Jahre an der Tagesordnung waren. Informationsmedien klären Besucher über die dunklen Kapitel der Heimerziehung im Rheinland auf.
Simon: Die Einrichtung solch eines Ortes ist Teil der Aufklärungsbemühungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Diese hatten 2009 eine Telefon-Hotline für ehemalige Heimkinder eingerichtet.
Seit 2012 gibt es dort Anlauf- und Beratungsstellen, die Betroffene bei ihren Anliegen unterstützen. Letzte Hand wurde an den Ort der Erinnerung im September [ 2013 ] gelegt, so dass er jetzt besichtigt werden kann.
Anmeldungen nimmt das Jugendheim Halfeshof entgegen. Nicht zuletzt würden sich der Würselener Betroffene [ Ernst-Christoph Simon ] und dessen Bruder [ Rainer Thomas Simon ] freuen, wenn viele interessierte, vor allem junge Menschen dem Erinnerungsort einen Besuch abstatten würden. Die Einweihung erfolgt am Dienstag, 15. Oktober [ 2013 ]. . QUELLE: az-eb.de - Aachener Zeitung
Diesbezügliches kurzes Video. WDR Lokalzeit Aachen VIDEO: "Gedenkstätte für Eh. Heimkinder des LVR - Halfeshof NRW" @ www.livingscoop.com/watch.php?v=MzEzNw ( in ein paar Monaten, jedoch, wird dieses Video nicht mehr zur Verfügung stehen für immer verschwinden). .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seitheriges gleichlautendes Urteil in Großbritannien ( United Kingdom; UK ) zu dem Urteil im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg im Fall Louise OKeeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.
With compliments from a mature-age law student in Adelaide, South Australia.
an important 129-page Judgement of a UK court in quasi civil jurisdiction
PARALLEL DECISION
to Louise OKeeffe v Ireland ECHR 027 (2014) decided 28.01.2014 in Strasbourg
IN THE HIGH COURT OF JUSTICE QUEEN'S BENCH DIVISION Neutral Citation Number: [2014] EWHC 436 (QB) Case No: HQ10X03508 & HQ12X00388
Royal Courts of Justice Strand, London, WC2A 2LL
Date: 28/02/2014
before MR. JUSTICE GREEN
1) DSD; 2) NBV Claimants - and - The Commissioner of Police for the Metropolis Defendant
known as: - DSD & NBV v Commissioner of Police for Metropolis
[ LAW: Human Rights Act (HRA (UK) equivalent to the European Convention on Human Rights (ECHR) (applicable in the entire European Union) ]
Zitat: . C. THE LAW
[ commencing at p. 70, paragraph 138 of the judgement ]
[ and then at pp. 102, 103, paragraph 229 of the judgement ]
(i) Strasbourg case law is consistent and settled
229. First, the authorities from the Strasbourg Court set out in extenso above demonstrate that the duty on the State to investigate under Article 3 the conduct of private parties which amount to torture or degrading or inhuman treatment is established in a long line of consistent case law stretching back well over a decade. The principle is not a stray or maverick line of thought which having briefly emerged has been (and should be) forgotten. On the contrary, it represents clear, consistent and established principle which has evolved and solidified over many years and which has received approval from a very large cohort of Strasbourg Judges, including qua President, Sir Nicholas Bratza. I would be disregarding my duty under Section 2 Human Rights Act to take account of this case law if I was to attach no weight to it.
[ and then at p. 103, paragraph 230 of the judgement ]
230. Secondly, the above conclusion is not heretical to the common law. The duty on the police to investigate effectively is a bare minimum safeguard in any civilised State. In the course of argument I asked Mr Johnson QC [counsel for the defendant in this case] whether he accepted, on behalf of the Commissioner, that there was in domestic law a duty to investigate. He accepted that there was and, most helpfully, provided me with authority to support the proposition. He cited by way of authority a number of sources for this wholly unsurprising proposition.
[ and the Mr. Justice Green refers to a number of well known domestic (UK) cases establishing that proposition, that had in fact been furnished to the court by counsel for the defendant, ie. The Commissioner of Police for the Metropolis ]
[ and then study carefully the remainder of the judgment, especially pp. 102-108 ]
[ This entire judgement concludes at p. 129 ( original pagination, as well as digital pagination ). ] . With kind Regards
Martin MITCHELL .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Louise OKeeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.
DAS EIGENTLICHE URTEIL (28.01.2014) @ s.conjur.com.br/dl/europa-irlanda-abuso-escola.pdf (von den Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte selbst verfasst und gesprochen - ingesamt 82 Seiten in Englisch)
Alles andere im Internet sonstige Hinweise/Links zu diesem Fall sind nur kurze Zusammenfassungen oder Auszüge des Falls oder des diesbezüglichen Urteils in Straßburg.
. Louise OKeeffe versus Ireland ECHR 027 (2014), decided on 28.01.2014.
THE ACTUAL JUDGEMENT (28.01.2014) @ s.conjur.com.br/dl/europa-irlanda-abuso-escola.pdf (written and spoken by the judges of the the European Court of Human Rights themselves - 82 pages in toto in English)
Everything else on the internet all other references/links to the case are only short summaries or extracts of the case or the final judgement pertaining thereto in Strasbourg. .
Zitat des Bundesdeutschen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959
Folgend auf die »HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT«-Entscheidung in Irland von der, meinerseits, u.a., auch hier @ www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?f=3&t=19 berichtet wird.
Auch deutsche und österreichische Opfer von Menschenrechtsverbrechen / Zwangsarbeit fordern eine gerechte und angemessene Entschädigung.
"ABSCHAFFUNG DER ZWANGSARBEIT"
Zitat des Bundesdeutschen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959
Bundesrepublikanisches innerstaatliches Gesetz gegen Zwangsarbeit.
Ein kurzes Zitat aus dem Bundesgesetzblatt ( Bundesrepublik Deutschland ), Nr. 18 vom 24.04.1959 ( aus einem Gesetz das vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist ! ) @ www2.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=//*%5b@attr_id='bgbl259018.pdf'%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl259018.pdf'%5D__1395379262950
Zitat: . [ Bundesrepublik Deutschland ]
[ Seite 441 ]
Bundesgesetzblatt - Teil II
1959 - Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1959 - Nr. 18
Gesetz zum Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit.
Vom 20. April 1959
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
ARTIKEL 1
Dem in Genf am 25. Juni 1957 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht:
ARTIKEL 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
ARTIKEL 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkünding in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 4 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verwendet.
Bonn, den 20. April 1959
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung [Theodor] Blank
Der Bundesminister des Auswärtigen [Dr. Heinrich] von Brentano
[ auf den folgenden Seiten Seite 442, Seite 443, Seite 444 und Seite 445 dieses Bundesgesetzblattes der Bundesrepublik Deutschland befinden sich dann in drei nebeneinander aufgeführten Spalten, jeweilig der französische, englische und deutsche Text des internationalen Übereinkommens über die Abschaffung der Zwangsarbeit Convention 105 / Übereinkommen 105. ] . QUELLE: Bundesanzeiger Verlag ZITATLÄNGE DER ZITIERTEN GESETZESTEXTPASSAGE: insgesamt maximal 1221 Zeichen, einschließlich Leerzeichen. .
Zitat des Bundesdeutschen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959
. DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, u.a., MIT VERABSCHIEDUNG IHRES EIGENEN GESETZES ZUR
"ABSCHAFFUNG DER ZWANGSARBEIT" IM GANZEN LANDE UND ZUM WOHLE ALLER SEINER EINWOHNER IN IHREM LANDE
VERPFLICHTETE SICH ...
Zitat: . [ Seite 1 ] @ www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570115/201303210000/0.822.720.5.pdf
Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
[ Seite 2 ] @ www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570115/201303210000/0.822.720.5.pdf
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1957, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bezeichnet wird.
Art. 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
a. : als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äussern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden; b. : als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaflichen Entwicklung; c. : als Massnahme der Arbeitsdisziplin; d. : als Strafe für die Teilnahme an Streiks; e. : als Massnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.
Art. 2
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Massnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen. . WANN, IN WELCHEM JAHR, IST DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ABER NUN WIRKLICH ERSTMALIG VOLLUMFÄNGLICH DIESER VERPFLICHTUNG NACHGEKOMMEN? .
Zitat des österreichischen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959
. GENAUSO WIE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, u.a., HAT AUCH DIE REPUBLIK ÖSTERREICH SICH IN DEN 1950ER JAHREN DAZU VERPFLICHTET ...
JEGLICHE FORM DER "ZWANGSARBEIT" IM GANZEN LANDE, UND ZUM WOHLE ALLER SEINER EINWOHNER IN IHREM LANDE, EIN UND FÜR ALLE MALE ABZUSCHAFFEN.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
gibt bekannt @ www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008170
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abschaffung der Zwangsarbeit, Fassung vom 25.03.2014
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Sonstige Textteile
Nachdem das auf der 40. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Juni 1957 angenommene Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.
Ratifikationstext
Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 4 Z 3 am 5. März 1959 für Österreich in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 5. Juni 1957 zu ihrer vierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat die Frage der Zwangsarbeit geprüft, die den vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung bildet,
hat die Bestimmungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930,
zur Kenntnis genommen,
hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über die Sklaverei, 1926, bestimmt, daß zweckmäßige Maßnahmen ergriffen werden sollen, um zu verhüten, daß die Pflicht- oder Zwangsarbeit der Sklaverei ähnliche Zustände herbeiführt, und daß das Zusätzliche Übereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Gepflogenheiten, 1956, die völlige Abschaffung der Schuldknechtschaft und der Leibeigenschaft vorsieht,
hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949, bestimmt, daß der Lohn in regelmäßigen Zeitabschnitten bezahlt werden muß, und Lohnzahlungsmethoden untersagt, die dem Arbeitnehmer in Wirklichkeit die Möglichkeit nehmen, sein Arbeitsverhältnis zu beenden,
hat beschlossen, verschiedene weitere Anträge anzunehmen betreffend
die Abschaffung gewisser Formen der Zwangs- oder Pflichtarbeit, durch die eine Verletzung der Menschenrechte gegeben ist, auf die in der Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird und die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet werden, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1957, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bezeichnet wird.
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
a. : als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äussern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden; b. : als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaflichen Entwicklung; c. : als Massnahme der Arbeitsdisziplin; d. : als Strafe für die Teilnahme an Streiks; e. : als Massnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.
Artikel 2
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Massnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen. . WANN, IN WELCHEM JAHR, IST DIE REPUBLIK ÖSTERREICH ABER NUN WIRKLICH ERSTMALIG DIESER VERPFLICHTUNG VOLLUMFÄNGLICH NACHGEKOMMEN?
... UND AUCH IN DER HEIMERZIEHUNG VOLLUMFÄNGLICH NACHGEKOMMEN? .
ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT
. "ZWANGSARBEIT"
- HAUPTBEGRIFF - im deutschen Grundgesetz (1949), im innerstaatlichen deutschen Bundesgesetz (1959), im Übereinkommen über Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit (1930), in den Anordnungen und Verordnungen und in den Befehlen der westlichen Siegermächte in Europa (1945-1949-1959), im Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1957, und im UNO-Völkerrecht / in der gesamten Menschenrechtslegislatur / in all international human rights legislation
"ZWANGSARBEIT" "FORCED LABOUR" "SLAVE LABOUR"
ALTERNATIVER BEGRIFF mancher, insbesondere deutscher Politiker: "ZWANG ZUR ARBEIT"
ALTERNATIVER BEGRIFF mancher, insbesondere deutscher Kirchenoberen: "ARBEITSTHERAPIE"
In der zweiten Hälfte der 1940er Jahre und innerhalb des gesamten Jahrzehnts der 1950er Jahre: Vertragspartner (d.h. Staaten) mit ihren Unterschriften and Staatssiegeln verpflichten und verpflichteten sich die Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden.
ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT
Zitat: . [ Deutschland ]
"Grundgesetz" (Entwurf)
Formulierungen der Fachausschüsse, zusammengestellt nach Drucksache Nr. 203 vom 18. Oktober 1948 samt Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu diesen Formulierungen
Entwurf der Fachausschüsse des Parlamentarischen Rats
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Jeder Bundesangehörige hat das Recht, an jedem Ort des Bundesgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen sowie seinen Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Dem Gesetze bleibt es vorbehalten, die Berufsausübung zu regeln.
(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden außer im Rahmen einer allgemeinen für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur im Vollzug einer gerichtlichen angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses [ zu dem obigen Grundgesetzentwurf ]
Artikel 5 a. (1) Jeder Deutsche hat das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Ausnahmen sind nur im Interesse des gemeinen Wohls im Rahmen einer allgemeinen öffentlichen Dienstleistungspflicht und nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig. Im übrigen darf ein Zwang zur Arbeit nur im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ausgeübt werden. .
»Zwangsarbeit nach Völkerrecht« - »Wie beurteilt das Völkerrecht den Tatbestand der Zwangsarbeit?« @ www.versoehnungsfonds.at/db/admin/de/index_main.php?cbereich=3&cthema=333&carticle=703&fromlist=1
Im Übrigen war, was das damalige Gesetz betraf, "Fürsorgeerziehung" ( "FE" ) als solche oder auch "Freiwillige Erziehungshilfe ( "FEH" ) als solche ( auchErziehungsfürsorgegenannt ) mindestens nach dem Zusammenbruch in 1945 nie mit einer gerichtlich angeordneten "Freiheitsentziehung" verbunden gewesen, geschweige denn mit "ZWANGSARBEIT" verbunden gewesen.
In den meisten 'Heimen' und 'Anstalten' jedoch war "FREIHEITSENTZIEHUNG" automatisch »TEIL DES SYSTEMS DER "FÜRSORGEERZIEHUNG"«, und die 'Heime' und 'Anstalten' und deren Betreiber machten sich einfach, von sich aus, »"ZWANGSARBEIT" DER FÜRSORGEZÖGLINGE« ZUM NUTZEN und haben, zusammen mit diversen Hehlern, ganz masiv davon profitiert ----- und all dies war, in Deutschland sowohl wie auch in Österreich, voll und ganz vom Staat sanktioniert, und auch der Staat hat dadurch masiv davon profitiert. Genauso wie in Bezug auf den irischen Staat kürzlich (2010/2011) seitens des UNO-Antifolter-Komitees einer Untersuchung der irischen bis 1996 betriebenen Magdalenenheime / Magdalenen Wäschereien festgestellt wurde; und letztere wurden ja auch, wie schon mehrfach bewiesen, in Deutschland sowohl wie auch in Österreich und auch in noch so einigen anderen Ländern der Welt jahrzehntelang von diesen katholischen Frauenorden betrieben und alleine mit "ZWANGSARBEIT" aufrecht erhalten. .
ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT
. Nach 1945: - "Fürsorgeerziehung" soll keinen Strafcharakter haben und bedeutet weder "Freiheitsentziehung", noch "Anstaltsunterbrinung" oder "Zwangsarbeit".
Der folgende, hier geschilderte Rechtsstreit nahm seinen Anfang am 19. Januar 1955 und wurdeerstentgültig entschiedenam 30. Januar 1963.
Zitat: . [ Bundessolzialgericht-Gerichtsurteil vom 30. Januar 1963 ]
BSG, 30.01.1963 - 3 RK 36/59
In dem Rechtsstreit hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1963, an der mitgewirkt haben Senatspräsident Prof. Dr. Bogs als Vorsitzender, die Bundesrichter Dr. Schraft und Dr. Langkeit sowie die Bundessozialrichter Blum und Dr. Engels als ehrenamtliche Beisitzer, für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers [ DIE INNERE MISSION / DIE DIAKONIE / DIE EVANGELISCHE KIRCHE ] gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
1 I.
Der klagende Verein für Innere Mission e.V. [ DIE INNERE MISSION / DIE DIAKONIE / DIE EVANGELISCHE KIRCHE ] unterhält ein Jugenderziehungsheim, den Fürsorgehof H. [ Herzogsägmühle ] in Schongau/Obb. [ Oberbayern ]. Die beigeladenen 91 Jugendlichen waren dort im Jahre 1955 untergebracht. Sie wurden in den staatlich anerkannten Lehrwerkstätten des Heims für die verschiedensten Berufe als Lehrlinge ausgebildet. 19 von ihnen (die Beigeladenen zu IV. Nr. 1 bis 19) waren durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts nach § 63 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl I S. 633) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 28. August 1953 (BGBl I S. 1035) - JWG - der Fürsorgeerziehung überwiesen worden. Die weiteren 72 Lehrlinge befanden sich in der Anstalt in freiwilliger Fürsorgeerziehung (Erziehungsfürsorge). 50 von ihnen (die Beigeladenen Nr. 20 bis 69) waren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auf Veranlassung behördlicher oder caritativer Einrichtungen (Jugendamt, Gesundheitsamt, Pfarramt, Evangelischer Jugenddienst e.V.), die restlichen 22 (die Beigeladenen Nr. 70 bis 91) nur auf Grund einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten im Fürsorgehof [ in Oberbayern ] aufgenommen worden. Den Lehrverhältnissen lag jeweils ein "Anstaltslehrvertrag" zugrunde, in dem die Dauer der Lehrzeit unter Berücksichtigung bereits nachgewiesener Lehrzeiten festgesetzt war. Im übrigen galten nach dem Lehrvertrag für die Lehrverhältnisse folgende Bestimmungen:
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Wären die beigeladenen Jugendlichen den Insassen von Strafanstalten und Arbeitshäusern gleichzusetzen, die kraft ihrer Unterworfenheit durch die Anstaltsgewalt Arbeiten verrichten müssen, so wäre für ein freies Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis kein Raum. Eine solche Parallele besteht jedoch selbst bei den Jugendlichen nicht, die - wie im vorliegenden Streitfall - nach § 63 JWG a.F. (= § 64 JWG i.d.F. vom 11. August 1961, BGBl I S. 1206) durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts der Fürsorgeerziehung überwiesen sind. Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts hat keinen Strafcharakter und stellt auch keine Maßnahme der Sicherungsverwahrung dar. Er weist auch nicht den Jugendlichen in eine Fürsorgeanstalt ein, wie oft irrtümlich angenommen wird; würde er eine solche konkrete Regelung treffen, wäre er rechtswidrig (vgl. Bayer. Oberstes Landesgericht zu § 70 RJWG in Samml. von Entscheid des BayObLG in Zivilsachen Bd. 34 S. 426; Potrykus, JWG § 65 Anm. 8 ). Der vormundschaftsgerichtliche Beschluß beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Fürsorgeerziehung und hat zur Folge, daß das Recht und die Pflicht der Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und zur Beaufsichtigung des Minderjährigen als Teil des den Eltern zustehenden Gesamtpersonensorgerechts kraft öffentlichen Rechts auf die Organe der öffentlichen Jugendhilfe übergeht (vgl. Potrykus aaO § 63 Anm. 19). Mit Recht bezeichnet das LSG den mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung verbundenen staatlichen Zwang als in erster Linie gegen die Eltern nicht gegen den Jugendlichen gerichtet (vgl. auch Teitge, BABl 1958, 67, 69). Elterliche Rechte werden nach Erlaß des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses weitgehend von der Fürsorgerziehungsbehörde wahrgenommen. Entscheidet sich diese Behörde dafür, die Fürsorgeerziehung in einer "Erziehungsanstalt" (§ 62 JWG a.F. jetzt "Heim", § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n.F. ) durchführen zu lassen es kann auch eine "geeignete Familie" (§ 62 JWG a.F., § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n.F.), u.U. sogar die eigene Familie des Minderjährigen (§ 69 Abs. 4 JWG a.F., § 69 Abs. 3 Satz 2 JWG n.F) sein , so kann allerdings damit für den Jugendlichen ein Öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis begründet werden, sofern er nämlich in eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Anstalt eingewiesen wird. Er ist in diesem Falle der Anstaltsgewalt unterworfen im Grundsatz nicht anders als der Schüler gegenüber der Schule, der Student gegenüber der Universität und hat den zwingenden Ge- und Verboten der Anstaltsordnung, die auch bestimmte Arbeiten betreffen können, nachzukommen.
[ Die in der Einrichtung untergebrachten Zöglinge, die einer Lehre nachgehen oder anderweitig einen Angestelltenberuf anstreben stehen in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis; Versicherungspflicht besteht !; vollumfängliche Krankenversicherung / Sozialversicherung ist daher vom Arbeitgeber, der INNEREN MISSION / DIAKONIE / EVANGELISCHEN KIRCHE zu zahlen ! ]
Von Rechts wegen.
veröffentlicht am 30.01.1963
Direkter Link zu diesem Dokument www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=456313 . Bezüglich dem damals von der INNEREN MISSION / DIAKONIE / EVANGELISCHEN KIRCHE betriebenen Jugenderziehungsheim, dem Fürsorgehof Herzogsägmühle in Schongau, Oberbayern, siehe WIKIPEDIA @ de.wikipedia.org/wiki/Herzogs%C3%A4gm%C3%BChle .