Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - Heimerziehung

Entschädigung für ehemalige Heimkinder

ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT

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"ZWANGSARBEIT"

- HAUPTBEGRIFF -
im deutschen Grundgesetz (1949), im innerstaatlichen deutschen Bundesgesetz (1959), im Übereinkommen über Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit (1930), in den Anordnungen und Verordnungen und in den Befehlen der westlichen Siegermächte in Europa (1945-1949-1959), im Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1957, und im UNO-Völkerrecht / in der gesamten Menschenrechtslegislatur / in all international human rights legislation

"ZWANGSARBEIT" – "FORCED LABOUR" – "SLAVE LABOUR"

ALTERNATIVER BEGRIFF mancher, insbesondere deutscher Politiker: "ZWANG ZUR ARBEIT"

ALTERNATIVER BEGRIFF mancher, insbesondere deutscher Kirchenoberen: "ARBEITSTHERAPIE"

In der zweiten Hälfte der 1940er Jahre und innerhalb des gesamten Jahrzehnts der 1950er Jahre: Vertragspartner (d.h. „Staaten“) mit ihren Unterschriften and Staatssiegeln verpflichten und verpflichteten sich „die Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden“.


ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT


Zitat:
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[ Deutschland ]

"Grundgesetz" (Entwurf)

Formulierungen der Fachausschüsse, zusammengestellt nach Drucksache Nr. 203 vom 18. Oktober 1948
samt Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu diesen Formulierungen

Entwurf der Fachausschüsse des Parlamentarischen Rats

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 5. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Jeder Bundesangehörige hat das Recht, an jedem Ort des Bundesgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen sowie seinen Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Dem Gesetze bleibt es vorbehalten, die Berufsausübung zu regeln.

(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden außer im Rahmen einer allgemeinen für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur im Vollzug einer gerichtlichen angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses [ zu dem obigen Grundgesetzentwurf ]

Artikel 5 a. (1) Jeder Deutsche hat das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Ausnahmen sind nur im Interesse des gemeinen Wohls im Rahmen einer allgemeinen öffentlichen Dienstleistungspflicht und nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig. Im übrigen darf ein Zwang zur Arbeit nur im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ausgeübt werden.
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»Zwangsarbeit nach Völkerrecht« - »Wie beurteilt das Völkerrecht den Tatbestand der Zwangsarbeit?« @ www.versoehnungsfonds.at/db/admin/de/index_main.php?cbereich=3&cthema=333&carticle=703&fromlist=1


Im Übrigen war, was das damalige Gesetz betraf, "Fürsorgeerziehung" ( "FE" ) als solche oder auch "Freiwillige Erziehungshilfe ( "FEH" ) als solche ( auch „Erziehungsfürsorge“ genannt ) – mindestens nach dem Zusammenbruch in 1945 – nie mit „einer gerichtlich angeordneten "Freiheitsentziehung"“ verbunden gewesen, geschweige denn mit "ZWANGSARBEIT" verbunden gewesen.

In den meisten 'Heimen' und 'Anstalten' jedoch war "FREIHEITSENTZIEHUNG" automatisch »TEIL DES SYSTEMS DER "FÜRSORGEERZIEHUNG"«, und die 'Heime' und 'Anstalten' und deren Betreiber machten sich einfach, von sich aus, »"ZWANGSARBEIT" DER FÜRSORGEZÖGLINGE« ZUM NUTZEN und haben, zusammen mit diversen Hehlern, ganz masiv davon profitiert ----- und all dies war, in Deutschland sowohl wie auch in Österreich, voll und ganz vom Staat sanktioniert, und auch der Staat hat dadurch masiv davon profitiert.
Genauso wie in Bezug auf den irischen Staat kürzlich (2010/2011) seitens des UNO-Antifolter-Komitees einer Untersuchung der irischen bis 1996 betriebenen Magdalenenheime / Magdalenen Wäschereien festgestellt wurde; und letztere wurden ja auch, wie schon mehrfach bewiesen, in Deutschland sowohl wie auch in Österreich – und auch in noch so einigen anderen Ländern der Welt – jahrzehntelang von diesen katholischen Frauenorden betrieben und alleine mit "ZWANGSARBEIT" aufrecht erhalten.
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ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT

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Nach 1945: - "Fürsorgeerziehung" soll keinen Strafcharakter haben und bedeutet weder "Freiheitsentziehung", noch "Anstaltsunterbrinung" oder "Zwangsarbeit".


Der folgende, hier geschilderte Rechtsstreit nahm seinen Anfang am 19. Januar 1955 und wurde erst entgültig entschieden am 30. Januar 1963.

Bundessozialgericht @ www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=69312nv&templateID=printpreview&printTyp=document&xid=456313&print_mode=true

Zitat:
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[ Bundessolzialgericht-Gerichtsurteil vom 30. Januar 1963 ]

BSG, 30.01.1963 - 3 RK 36/59

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1963,
an der mitgewirkt haben
Senatspräsident Prof. Dr. Bogs als Vorsitzender,
die Bundesrichter Dr. Schraft und Dr. Langkeit sowie
die Bundessozialrichter Blum und Dr. Engels als ehrenamtliche Beisitzer,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers [ DIE INNERE MISSION / DIE DIAKONIE / DIE EVANGELISCHE KIRCHE ] gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe

1 – I.

Der klagende Verein für Innere Mission e.V. [ DIE INNERE MISSION / DIE DIAKONIE / DIE EVANGELISCHE KIRCHE ] unterhält ein Jugenderziehungsheim, den Fürsorgehof H. [ Herzogsägmühle ] in Schongau/Obb. [ Oberbayern ]. Die beigeladenen 91 Jugendlichen waren dort im Jahre 1955 untergebracht. Sie wurden in den staatlich anerkannten Lehrwerkstätten des Heims für die verschiedensten Berufe als Lehrlinge ausgebildet. 19 von ihnen (die Beigeladenen zu IV. Nr. 1 bis 19) waren durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts nach § 63 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl I S. 633) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 28. August 1953 (BGBl I S. 1035) - JWG - der Fürsorgeerziehung überwiesen worden. Die weiteren 72 Lehrlinge befanden sich in der Anstalt in freiwilliger Fürsorgeerziehung (Erziehungsfürsorge). 50 von ihnen (die Beigeladenen Nr. 20 bis 69) waren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auf Veranlassung behördlicher oder caritativer Einrichtungen (Jugendamt, Gesundheitsamt, Pfarramt, Evangelischer Jugenddienst e.V.), die restlichen 22 (die Beigeladenen Nr. 70 bis 91) nur auf Grund einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten im Fürsorgehof [ in Oberbayern ] aufgenommen worden. Den Lehrverhältnissen lag jeweils ein "Anstaltslehrvertrag" zugrunde, in dem die Dauer der Lehrzeit unter Berücksichtigung bereits nachgewiesener Lehrzeiten festgesetzt war. Im übrigen galten nach dem Lehrvertrag für die Lehrverhältnisse folgende Bestimmungen:

[ ……… ]

44

[ ……… ]

Wären die beigeladenen Jugendlichen den Insassen von Strafanstalten und Arbeitshäusern gleichzusetzen, die kraft ihrer Unterworfenheit durch die Anstaltsgewalt Arbeiten verrichten müssen, so wäre für ein freies Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis kein Raum. Eine solche Parallele besteht jedoch selbst bei den Jugendlichen nicht, die - wie im vorliegenden Streitfall - nach § 63 JWG a.F. (= § 64 JWG i.d.F. vom 11. August 1961, BGBl I S. 1206) durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts der Fürsorgeerziehung überwiesen sind. Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts hat keinen Strafcharakter und stellt auch keine Maßnahme der Sicherungsverwahrung dar. Er weist auch nicht den Jugendlichen in eine Fürsorgeanstalt ein, wie oft irrtümlich angenommen wird; würde er eine solche konkrete Regelung treffen, wäre er rechtswidrig (vgl. Bayer. Oberstes Landesgericht zu § 70 RJWG in Samml. von Entscheid des BayObLG in Zivilsachen Bd. 34 S. 426; Potrykus, JWG § 65 Anm. 8 ). Der vormundschaftsgerichtliche Beschluß beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Fürsorgeerziehung und hat zur Folge, daß das Recht und die Pflicht der Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und zur Beaufsichtigung des Minderjährigen als Teil des den Eltern zustehenden Gesamtpersonensorgerechts kraft öffentlichen Rechts auf die Organe der öffentlichen Jugendhilfe übergeht (vgl. Potrykus aaO § 63 Anm. 19). Mit Recht bezeichnet das LSG den mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung verbundenen staatlichen Zwang als in erster Linie gegen die Eltern – nicht gegen den Jugendlichen – gerichtet (vgl. auch Teitge, BABl 1958, 67, 69). Elterliche Rechte werden nach Erlaß des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses weitgehend von der Fürsorgerziehungsbehörde wahrgenommen. Entscheidet sich diese Behörde dafür, die Fürsorgeerziehung in einer "Erziehungsanstalt" (§ 62 JWG a.F. – jetzt "Heim", § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n.F. –) durchführen zu lassen – es kann auch eine "geeignete Familie" (§ 62 JWG a.F., § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n.F.), u.U. sogar die eigene Familie des Minderjährigen (§ 69 Abs. 4 JWG a.F., § 69 Abs. 3 Satz 2 JWG n.F) sein –, so kann allerdings damit für den Jugendlichen ein Öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis begründet werden, sofern er nämlich in eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Anstalt eingewiesen wird. Er ist in diesem Falle der Anstaltsgewalt unterworfen – im Grundsatz nicht anders als der Schüler gegenüber der Schule, der Student gegenüber der Universität – und hat den zwingenden Ge- und Verboten der Anstaltsordnung, die auch bestimmte Arbeiten betreffen können, nachzukommen.

[ Die in der Einrichtung untergebrachten Zöglinge, die „einer Lehre nachgehen“ oder anderweitig „einen Angestelltenberuf anstreben“ stehen in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis; Versicherungspflicht besteht !; vollumfängliche Krankenversicherung / Sozialversicherung ist daher vom Arbeitgeber, der INNEREN MISSION / DIAKONIE / EVANGELISCHEN KIRCHE zu zahlen ! ]

Von Rechts wegen.

veröffentlicht am 30.01.1963

Direkter Link zu diesem Dokument
www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=456313
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Bezüglich dem damals von der INNEREN MISSION / DIAKONIE / EVANGELISCHEN KIRCHE betriebenen Jugenderziehungsheim, dem Fürsorgehof Herzogsägmühle in Schongau, Oberbayern, siehe WIKIPEDIA @ de.wikipedia.org/wiki/Herzogs%C3%A4gm%C3%BChle
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ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT

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West-Heimkinder vom System völlig rechtllos gehalten.


Gutachterliche Stellungnahme von Verfassungsrechtler Erhard Denninger.

GOOGLE SUCHE: "Erhard Denninger"+"Jugendfürsorge und Grundgesetz"

RESULTAT: Fachzeitschrift "Kritische Justiz" @ www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1969/19694Denninger_S_379.pdf ( IMAGE - ein PFD-Dokument, das insgesamt 7 Seiten umfasst )
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Zitat:
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[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 1 ]

Erhard Denninger
Jugendfürsorge und Grundgesetz*

[ 379 ]

I.

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat ein »Recht auf Erziehung« (§ 1 Abs. I JWG), d. h. auf Entwicklung und Ausbildung derjenigen Fähigkeiten, die eine selbstverantwortliche Existenz im beruflichen und im privaten Leben sowie in einer demokratischen Gesellschaft politisch mündiger Bürger voraussetzt. Die in der Hessischen Landesverfassung (Art. 56 Abs. IV) nominierten Ziele der staatlich-schulischen Erziehung müssen als richtungsweisend angesehen werden, wo immer der Staat in mittelbarer oder unmittelbarer Verwaltung öffentliche Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Insbesondere sind sie bei der Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe [ auch „Erziehungsfürsorge“ genannt ] und der Fürsorgeerziehung zu beachten. Diese Erziehungsziele sind:

Heranbildung des jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit.

Vorbereitung zu beruflicher Tüchtigkeit und zu politischer Verantwortung.

Vorbereitung zum selbstständigen und verantwortlichen »Dienst am Volk und der Menschheit« durch Entwicklung der Tugenden: Ehrfurcht, Nächstenliebe, Achtung und Toleranz, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

Der »Dienst am Volk und der Menschheit« wird geleistet, indem der Bürger seinem Beruf nachgeht und seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrnimmt.

Die Auffassung 1, der Normierung eines Rechts auf Erziehung in § 1 Abs. I JWG komme nur die Bedeutung eines nicht unmittelbar rechtswirksamen Programmsatzes zu, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die staatliche Gemeinschaft ist verpflichtet, bedürftigen Mitbürgern zur Schaffung oder Erhaltung einer menschenwürdigen Existenz Hilfe zu leisten. Das folgt aus dem Auftrag, die Menschenwürde zu schützen (Art. 1 Abs. I Satz 2 GG) sowie auf den Grundsatz der Gewährung gleicher Chancen (Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. I GG). Der Gesetzgeber hat anerkannt, daß dieser staatlichen Pflicht ein subjektiv-öffentliches Recht des Bedürftigen korrespondiert (vergl. § 1 Abs. II und § 4 BSHG). Abgesehen davon, daß auch den Minderjährigen die Rechte aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zustehen, zumal das Recht auf Ausbildungshilfe (§§ 31 ff. BSHG), lassen sich die verfassungsrechtlichen Grundgedanken der allgemeinen Sozialhilfe auf die Jugendfürsorge sinngemäß übertragen: Der Staat erfüllt seinen Sozialauftrag, der seinerseits Ausdruck der Menschenwürde-Schutzverpflichtung ist, indem er sein Mindestmaß an Chancengleichheit der heranwachsenden Bürger garantiert und dem

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 2 ]

Jugendlichen einen gesetzlich näher auszugestaltenden [ 380 ] Rechtsanspruch darauf einräumt, in den Genuß angemessener Erziehungs- und Ausbildungsmöglichkeiten zu gelangen. Der erziehungsbedürftige Jugendliche ist insoweit [ mit ] dem fürsorgebedürftigen Erwachsenen zu vergleichen.

Eine weitere Überlegung führt ebenfalls zur Bejahung des »Rechtes auf Erziehung« – was immer sein Inhalt im einzelnen sein mag: wenn unsere vom Grundgesetz gewollte und garantierte Gesellschaftsordnung auf der freien Selbstbestimmung des sich seiner gesellschaftlichen Umwelt verpflichtet wissenden Bürgers aufbaut (Art. 2 GG 2), so muß diese Gesellschaftsordnung auch die elementaren Voraussetzungen erkennen und wollen, welche die freie Entscheidung der Persönlichkeit überhaupt erst ermöglichen. Für das Kind bedeutet dies: Einführung in den Sozialisationsprozeß, Erziehung. Dem Entfaltungsrecht des Erwachsenen entspricht also der Erziehungsanspruch des Kindes als eine Anleitung zu allmählich sich entwickelnder Selbstentfaltung 3.

II.

Aus diesem Verständnis des Rechtes auf Erziehung als eine Bedingung und Vorstufe des Rechtes auf autonome Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG) ergeben sich erste Grenzbestimmungen: In dem Maße, in dem die Fähigkeit zur Selbstbestimmung in Erscheinung tritt, nimmt das Recht des Kindes, erzogen zu werden [, zu ], nehmen auch Recht und Pflicht des Erziehers, erziehend einzuwirken, ab 4. »Bevormundende Fürsorge« ist niemals Selbstzweck, sondern »Hilfe zur Selbsthilfe«, d. h. hier: Anleitung zur Autonomie.

Alle Einzelmaßnahmen der öffentlichen Jugendfürsorge sind unter diesen Maßstab zu stellen.

III.

Verfassungsgemäße Erziehung wirkt also auf einen Reifungsprozeß ein, der durch die allmähliche Ablösung der Fremderziehung (Heteronomie) durch Selbsterziehung (Autonomie) gekennzeichnet ist. Diesem Sachverhalt trägt der rechtlich-normative Rahmen Rechnung: Während jeder Mensch vom Beginn seiner Existenz an »Träger«, Subjekt von Rechten und Grundrechten ist, kann er diese seine Rechte doch erst nach Erreichung gewisser Altersschwellen selbst aktiv ausüben. Das Privatrecht zieht diese Altersgrenzen (der beschränkten und unbeschränkten bürgerlich-rechtlichen Geschäftsfähigkeit) schematisch beim siebten bzw. 21. Lebensjahr. Entsprechende Einzelregelungen für die »Mündigkeit« in Bezug auf einzelne Grundrechte sieht die Verfassung nicht vor. Es wäre aber nicht nur sachlich unbegründet, sondern geradezu grundgesetzwidrig, wollte man das privatrechtliche Schema ohne nähere Prüfung in den grundrechtlichen Bereich übernehmen. Das würde, um nur ein Beispiel anzuführen, zu so unsinnigen Ergebnissen führen, daß zwar (wie jetzt gesetzlich geplant) einem Achtzehnjährigen eine verantwortliche Wählerentscheidung zugemutet werden könnte, ihm aber sonst bis zum 21. Lebensjahr das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vorenthalten werden könnte.

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 3 ]

[ 381 ]

Dem in Art. 2 Abs. I GG nominierten grundsätzlichen Freiheitsanspruch auch des Jugendlichen5 entspricht nur eine differenzierende Beurteilung der »Grundrechtsmündigkeit«, die auf schematisch angesetzte Altersschranken überhaupt verzichtet. Eine Erziehung, die dem Verfassungsgebot der Anleitung zur Autonomie gerecht werden will (s. oben Ziff. II.), wird praktizierte Grundrechtsmündigkeit zulassen und fördern, wann immer Anhaltspunkte für eine vernünftig motivierte Willensbildung des Jugendlichen schließt (auch eindringliche) Berating und eventuell Ermahnung keineswegs aus, wohl aber Korrekturen durch physischen oder psychischen Zwang.

»Erziehungs«-Maßnahmen und -Methoden, welche nicht geeignet sind, die Fähigkeiten des Kindes zu selbstverantwortlicher Entscheidung zu entwickeln und zu stärken, welche vielmehr bloße Dressurakte (Eingewohnung von Verhaltensmustern durch positive oder negative Sanktionen) zum Inhalte haben, verstoßen gegen das Prinzip der Anleitung zur Autonomie und sind verfassungswidrig. Das wäre etwa der Fall, wenn

a) Verstöße gegen geltende Vorschriften der Anstaltsordnung unspezifisch (d. h. ohne Bezug auf den Umgang mit Geld) durch Taschengeldentzug bestraft werden;

b) vor oder nach dem Essen stereotype Spruchformeln eingedrillt werden;

c) die Freizeitgestaltung durch Teilnahmepflichten für bestimmte Veranstaltungen reglementiert und sanktioniert wird;

d) etwa Abschreibeübungen als bloße Ordnungsstrafen und nicht primär um eines bestimmten Lehrerfolges willen auferlegt werden.

IV.

Elterlicher und staatlicher Erziehungsauftrag sind zu unterscheiden.

Man mag geteilter Meinung darüber sein, inwieweit das Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. II GG), das Selbstentfaltungsrecht des Kindes beeinflußt, inwieweit etwa Eltern berechtigt wären, dem widerstrebenden, sich anders entscheidenden Kinde bestimmte Erziehungsinhalte und bestimmte Erziehungsziele und bestimmte lebensgestaltende Entscheidungen aufzuzwingen. Dies betrifft Fragen des gesellschaftlichen Umgangs, des Lesestoffes und des Kinobesuches ebenso wie die ganz wichtigen Probleme, etwa die Berufs- oder Religionswahl. (Vergl. hierzu § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung). Tritt jedoch an die Stelle fehlender oder unzulänglicher elterlicher Erziehung staatliche Erziehungshilfe nach den §§ 62-77 JWG ein, so ist die Rechtslage eindeutig: der Staat hat kein Recht, dem Kinde oder dem Jugendlichen eine an einem bestimmten weltanschaulichen Leitbild inhaltlich fixierte Erziehung aufzuzwingen. Es ist zum Beispiel nicht zulässig, auch nicht in besonderen, verschärften Situationen, sofern diese überhaupt erlaubt sind, dem Zögling jegliche Lektüre außer der Bibel oder erbaulichen Traktätchen vorzuenthalten. Auch den Religionswahl-Mündigen (12 bzw. 14 Jahre als Altersgrenze) darf überhaupt kein Gewissenszwang ausgeübt werden. Gottesdienstbesuch, Bibellektüre, das Singen geistlicher Lieder sind von dieser Alterstufe an nur auf völlig freiwilliger Basis statthaft. Dabei muß gewährleistet sein, daß den Desinteressierten deshalb weder direkt noch indirekt Nachteile entstehen. Dies folgt aus Art. 4 GG und aus Art. 54 Hess. Verfassung.

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 4 ]

[ 382 ]

V.

Das Recht auf Erziehung umfast den Anspruch auf eine den Begabungen und Neigungen des Jugendlichen entsprechende Berufsausbildung. Die hier zu treffenden Maßnahmen bedürfen ganz besonderer Sachkunde und Sorgfalt. Der Staat, der dem Jugendlichen durch die zwangsweise Heimunterbringung die persönliche Freiheit weitgehend entzieht und dadurch auch tief in seine Möglichkeiten zur beruflichen Entfaltung eingreift, muß die volle Verantwortung für die Wahrnehmung der beruflichen Entwicklungschancen des jungen Menschen übernehmen.

Für ein möglichst breit gefächertes Angebot an Ausbildungschancen ist Sorge zu tragen. Es genügt nicht, wenn dem Jugendlichen die Wahl zwischen einer Gärtner-, einer Tischler- und einer Schlosserlehre geboten wird. Neben einer Vielzahl handwerklicher Berufe muß für einen entsprechend begabten Jugendlichen etwa auch die Möglichkeit offenstehen, einen kaufmännischen Beruf zu erlernen. Die Berufsberatung muß eingehend, individuell und unter Anwendung moderner Testmethoden erfolgen. Unter allen Umständen muß versucht werden, den völligen inneren Konsens des Jugendlichen bei der Auswahl des Berufes herbeizuführen. Andernfalls sind schwere Erziehungsschäden zu befürchten. Ist der Jugendliche hinreichend einsichtsfähig, selbst eine verantwortliche Berufswahl zu treffen, so muß ihm die Ausübung dieses Grundrechtes (Art. 12 Abs. I GG) in voller Freiheit überlassen bleiben. Auch hier muß die Berufsberatung mit größter Sorgfalt stattfinden.

Eine möglichst gute und fortschrittliche Berufsausbildung der Fürsorgezöglinge, liegt nicht nur im individuellen Interesse der Jugendlichen, sondern auch im besonderen Interesse der Gesellschaft: Eine Fürsorgeerziehung verfehlt ihren gesetzlichen Auftrag, wenn sie junge Menschen entläßt, die beruflich schlecht oder wirtschaftlich chancenlos ausgebildet sind und nicht zuletzt auch dadurch auf die Bahn des Kriminellen getrieben werden. Eine Fürsorgeerziehung, die sich im praktischen Ergebnis in der Mehrzahl der Fälle als »Vorschule« für das Gefängnis erweist, d. h. deren Absolventen später überwiegend kriminell werden, ist sinnlos und ohne Daseinsberechtigung.

Zur beruflichen Ausbildung im weiteren Sinne, die auch der Entwicklung der selbstverantwortlichen Persönlichkeit dienen soll, gehört auch, daß der Jugendliche möglichst früh den verantwortlichen Umgang mit den Erträgen seiner Arbeit lernt. Sofern keine spezifischen Gegenindikationen vorliegen (Verschwendungssucht, Neigung zu Schuldenmachen usw.) ist dem Heranwachsenden Jugendlichen nach und nach die volle Verfügung über seinen Arbeitslohn einzuräumen – (abzüglich eines Beitrages zu den Aufenthaltskosten). Es ist nicht zulässig und pädagogisch falsch, ihn mit einem minimalen Taschengeld (etwa 2,50 - 5,00 DM pro Woche) abzufinden. Auch hier ist vernünftige Beratung (über die sparsame Verwendung des Verdienten) im Einzelfall besser als ein starres Reglement.

Jugendliche, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erreicht haben oder eine andere zu erhalten wünschen, dürfen in keinem Fall längere Zeit mit bloßer Routinearbeit [ 383 ] ohne Ausbildungswert beschäftigt werden.

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 5 ]

Derartige Arbeiten à la Tütenkleben sind schon für einen modernen Strafvollzug untragbar, erst recht aber in einem Heim mit Erziehungsaufgaben.

VI.

Einschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur in dem durch den Erziehungszweck unabdingbar erforderlichen Ausmaß rechtmäßig. Nur bei konkreter Fluchtgefahr sind Beschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit – z. B. nächtliches Verschließen der Heime – zulässig. Die Fürsorgeerziehung könnte ihren Erfolg durch nichts besser beweisen als durch die freiwillige, ungezwungene Bejahung des Heimaufenthaltes durch die Zöglinge.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der bei allen in die Freiheitssphäre des Jugendlichen eingreifenden Maßnahmen zu beachten ist, verbietet Regelungen, welche die Heimerziehung zu einer Art Strafvollzug werden lassen oder welche Zustände herbeiführen, die selbst für den Strafvollzug als verfassungswidrig anzusehen sind. Als unverhältnismäßiger Eingriff in die persönliche Freiheit – Art. 2 Abs. I und II GG – wäre, auch bei fluchtverdächtigen Zöglingen, eine nächtliche Zimmereinschließung anzusehen, die auch ein Aufsuchen der außerhalb gelegenen Toilette unmöglich macht.

Werden die Fürsorgezöglinge dadurch gezwungen, ihre Notdurft auf einer Kübeltoilette im gemeinschaftlichen Schlafzimmer zu verrichten, so liegt hierin überdies ein Verstoß gegen das Gebot zur Achtung der Menschenwürde vor. Dies hat das OLG Hamm im Beschluss vom 23.6.1967 6 für einen ähnlichen Sachverhalt mit dankenswerter Klarheit herausgestellt.

Andere, gleichfalls die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. I GG) beschränkende Maßnahmen können nicht nur im Hinblick auf den erzieherischen Anstaltszweck: Anleitung zur Automie – vgl. o. – verfehlt und daher unzulässig sein, sondern auch bereits als unverhältnismäßige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht [ darstellen ]. Zu denken wäre etwa an folgende Regelungen:

Essenszwang: Zwang, die Tellerportionen aufzuessen, bei Vermeidung irgendwelcher Sanktionen;

Matratzenentzug: Verbot an den eingeschlossenen Jugendlichen, sich tagsüber auf sein Bett zu legen, verbunden mit der Aktion des nächtlichen Matratzenentzuges;

Die Uniformierung durch Kleidervorschriften oder

durch Vorschriften über die Haartracht;

kleinliche Handhabung der Rauchvorschriften;

Reglementierung der arbeitsfreien Zeit anstelle der Schaffung attraktiver Anregungen und Chancen zur Ausübung von Hobbies innerhalb des Heimes, aber auch zur Pflege des gesellschaftlichen Außenweltkontaktes. Der Jugendliche muß auch Gelegenheiten finden können, Beziehungen zu Angehörigen des anderen Geschlechtes anzuknüpfen.

Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität durch körperliche Züchtigungen. Es sollte selbstverständlich sein, das weder Ohrfeigen noch gar Prügelstrafen als erlaubte Disziplinarmaßnahmen angesehen werden können.

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 6 ]

[ 384 ]

VII.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Einschränkbarkeit der persönlichen Bewegungsfreiheit (Art. 2. Abs. II 2 GG) aus anderen Gründen als dem der unmittelbaren Fluchtverhinderung. Die besondere Bedeutung dieses Rechtsgutes und die Gefährdungen, denen es unterliegt, haben zu der von Verfassungswegen zwingend vorgeschriebenen Einschaltung des Richters geführt: »Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.« (Art. 104 Abs. II 1 GG). Eine Freiheitsentziehung in diesem Sinne kann auch die »weitere Freiheitsentziehung« sein, die innerhalb eines die Freiheit bereits einschränkenden Sonderstatusverhältnisses angeordnet wird. Die richterliche Anordnung der Fürsorgeerziehung oder der Freiwilligen Erziehungshilfe berechtigt zwar die durchführende Jugendwohlfahrtsbehörde zur Aufenthaltsbestimmung für den Zögling und zur Durchsetzung dieses Rechtes durch Einweisung in eine »geschlossene Anstalt«. D. h. die Anstalt als gesamter Gebäude- und Geländekomplex oder als teilkomplex kann – im Rahmen des Notwendigen, also stets gemäß dem Proportionalitätsprinzip – zur Nachtzeit oder evtl. auch ständig verschlossen gehalten werden. Zu einem weitergehenden Freiheitsentzug ist die Behörde grundsätzlich nicht berechtigt. Eine länger als nur ganz vorübergehende Zimmereinschließung, etwa unter den Voraussetzungen des § 127 StOP, eines oder mehrerer Zöglinge würde aus der Erziehungsunterbringung einen de-facto-Freiheitsstrafen-Vollzug werden lassen; sie ist deshalb unzulässig.

Eine Zimmereinschließung (»Karzer«) als disziplinarische Arreststrafe ist ohne ausdrückliche vorherige richterliche Anordnung aufgrund eines entsprechenden rechtsförmlichen Verfahrens absolut unzulässig: Art. 104 Abs. II S. 1 GG 7. Da es sich bei der Arrestbestrafung auch nicht um einen Fall vorläufiger Festnahme handelt, ist auch eine vorläufige Freiheitsentziehung durch die Verwaltungsbehörde unzulässig. Art. 104 Abs. II S. 2 GG trifft auf diesen Fall nicht zu.

Im übrigen könnte auch der Richter eine derartige Strafe nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes aussprechen (Art. 104 Abs. I S. 1 GG). Eine Berufung auf Anstaltsgewohnheitsrecht oder eine Herleitung aus dem Zweck des Sonderstatus kommt gegenüber der eindeutigen Verfassungsregelung nicht in Betracht.

VIII.

Die Achtung vor der Menschenwürde des jungen Mitbürgers verbietet grundsätzlich jedes Eindringen der Staatsorgane in den Intimbereich des Zöglings. Hierunter fallen auch alle Versuche der »Bespitzelung« – durch optische »Spione« in den Zimmertüren ebenso wie die durch Ausnutzung von Denunziation seitens der Mitzöglinge o. ä. Hierunter fällt auch die heimliche oder offen ausgeübte Kontrolle über ein- und ausgehende Post der Anstaltsbewohner. Art. 10 Abs. II S. 1 GG läßt Beschränkungen nur auf Grund eines Gesetzes zu. Als solche Gesetze kommen nur formelle Gesetze, nicht etwa auch Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht in Betracht 8.

Insbesondere ist die Anstaltsbehörde auch nicht etwa befugt, als erziehungsberechtigter gesetzlicher Vertreter ein Elternrecht zur Postkontrolle wahrzunehmen, es sei denn, die Eltern hätten dieses Recht ausdrücklich auf die Anstaltsbehörde übertragen.

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 7 ]

[ 385 ] Das hier eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der Behörde nicht angenommen werden darf, ergibt sich z. B. aus § 69 IV JWG. Analogien zu den für den Strafvollzug teilweise für zulässig gehaltenen Postüberwachungsmaßnahmen verbieten sich schon wegen der verschiedenen Zwecksetzung der beiden Arten von Anstaltsverhältnis. Außerdem begegnen auch die für den Strafvollzug in dieser Hinsicht vertretenen Auffassungen verfassungsrechtliche Bedenken. Eine Fürsorgeerziehung, die auf dem Prinzip des Mißtrauens statt auf dem Prinzip des Vertrauens aufbaut, kann nicht diejenigen sozialisierenden Wirkungen erzielen, um deretwillen der Gesetzgeber die Möglichkeiten staatlicher Erziehungshilfen eingeführt hat.

*Gutachten für Studenten, anlässlich von Verhandlungen mit dem hessischen Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen und dem hessischen Landeswohlfahrtsverband ( Vgl. 'DER SPIEGEL Nr. 47/1969', S. 116 ) [ tatsächlich gemeint ist aber anscheinend 'DER SPIEGEL Nr. 47/1969, 17.11.1969', »APO versorgt Schwererziehbare«, Seite 119, www.spiegel.de/spiegel/print/d-45439974.html ]
[ Siehe aber auch Fußnote 6 auf Seite 21 des Berichts »Runder Tisch mit ehemaligen Fürsorgezöglingen aus dem Landesfürsorgeheim Glückstadt« vom 19.01.2008 ( @[/color] www.schleswig-holstein.de/MSGFG/DE/KinderJugendFamilie/KinderJugendhilfe/AllgemeineInformationen/rundertisch1glueckst__blob=publicationFile.pdf ), wo es heist: 6 Erhard Denninger: Jugendfürsorge und Grundrechte, in: Kritische Justiz, 1969, S. 379 ff. und identisch in: AFETMitgliederrundbrief 1971, Nr. 1/2, S. 3 ff. ]

1 Vgl. etwa: Riedel, JWG-Kommentar, 4. Aufl. 1965, Anm. 7 zu § 1. [ d. h., möglicherweise gemeint ist, Rechtsgutachten, 1960 Riedel, Hermann: Jugendwohlfahrtsgesetz. Kommentar, 4. Aufl. 1965 ]
[ Siehe aber auch Leserkommentar #178 vom 28.02.2009 um 08:36 Uhr von »waelder« @ forum.spiegel.de/showthread.php?t=6330&page=18 :
„1969 war ich Gründungsmitglied des Vereins "Sozialpädagogische Sondermaßnahmen Köln" [ SSK Köln ]. [ … ] Als ein anderes wichtiges Buch aus der Staffelbergkampagne und den Frankfurter Lehrlingskollektiven entstand "Heimterror und Gegenwehr" (Fischer-Verlag Nr. 1234) mit einem Gutachten von Prof. Erhard Denninger zu Verfassungswidrigkeiten bei der Durchführung der Heimerziehung in der BRD.“
Für das Profil von »waelder« siehe @ forum.spiegel.de/member.php?u=78516 ]

2 Vgl. BVerfGE 4, 15 f.

3 Im Ergebnis wie hier: BVerfGE 24, 119 ff., bes. 144. Hierzu und zur Abgrenzung von Elterngrundrecht und Kindergrundrecht vgl.: K. W. Jans, Erziehungshilfen im Vorraum der Heimerziehung, heft 3 der Wissenschaftlichen Informationsschriften des Allgemeinen Fürsorgeerziehungstages e. V., Hannover 1969, S. 9 ff. Dort weitere Nachweise.

4 Ebenso: Reuter, Kindergrundrechte und elterliche Gewalt, 1968, S. 82 ff.

5 BVerfGE 17, 313 f.

6 JZ 1969, 236 ff. mit zust. Anm. v. Würtemberger.

7 Vgl. auch Maunz-Durig, GG, Art. 104 Rdnr 23 und 34.

8 So zutr. V. Mangoldt-Klein, Bonner GG, 2. Aufl., Bd. I, S. 442.
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Die von der hiesigen, jetzigen Redaktion (d.h. von dem Ehemaligen Heimkind Martin MITCHELL) jeweilig in eckige Klammern in Schrägschrift gestellten dreistelligen Nummern in obigem Text sind ebenso Seitenzahlen, anscheinend Seitenzahlen, die Anhaltspunkte zu einem umfangreicheren diesbezüglichen Fachbuch geben, aus dem dieser Textauszug stammt. Welches Fachbuch dies ist und sein Titel, war jedoch bisher seitens der hiesigen, jetzigen Redaktion nicht mit hundertprozentiger Sicherheit festzustellen.

Zur Person von Prof. Erhard Denninger (Stand: 2009):
Dr. iur Dr. iur h. c. Erhard Denninger
Professor emeritus für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie
An der Johann Wolfgang Goethe - Universität
Frankfurt am Main

Weiteres zur Person von Prof. Erhard Denninger (Jg. 1932):
siehe WIKIPEDIA @ de.wikipedia.org/wiki/Erhard_Denninger


Sollte Professor Erhard Denniger nicht auch eingeladen werden einen Bericht am »Runden Tisch Heimerziehung« abzugeben ? – Warscheinlich aber hatte die Tischvorsitzende Antje Vollmer ihn ja absichtlich wieder ausgeladen.


WEITERE RELEVANTE GOOGLE SUCHE UNTERNEHMEN: "Fürsorgeerziehung"+"bestrafen"+"Zwang"
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Einladung zur Heimkinder-Konferenz in Münster Sa. 14.06.2014

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… denn der »Runde Tisch Heimerziehung« war eine absolute Farce!

Dies bezieht sich auf den »Runden Tisch Heimerziehung« in der Bundesrepublik Deutschland, in Berlin (2009/2010), unter der Schirmherrschaft der evangelischen Theologin und vormaligen Bundestagsvizepräsidentin GRÜNE-Ikone Antje Vollmer.

Zitat:
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SEHR WICHTIG! - Für alle Ehemaligen!

Einladung zur Heimkinder-Konferenz in Münster am Samstag 14. Juni 2014.

Am Samstag, 14. Juni 2014 um 11.00 Uhr können wir versuchen, "das Ruder herumreißen" und zumindest mit Eurer Hilfe Perspektiven ins Auge fassen, um gegen den Betrug und die Manipulationen der Täternachfolgeinstitutionen am Vollmer´schen »Runden Tisch Heimerziehung« vorzugehen.

WIR PROTESTIEREN NICHT MEHR, WIR HANDELN! - EIN UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS MUSS KOMMEN!

Jede/r der/die möchte, kommt zur ersten HEIMKINDER-KONFERENZ des VEH im Rahmen einer öffentlichen Fraktionssitzung der DIE LINKE im LWL nach Münster/Westf. ins LANDESHAUS, Freiherr-vom-Stein-Platz 1.

Wir erwarten interessante Referenten aus verschiedenen Fachgebieten, die direkt mit unseren Themen zutun haben.

MACHT MIT! TUT ETWAS UND JAMMERT BITTE NICHT NUR ÜBER EUER SCHICKSAL! ES LIEGT IN EURER HAND ETWAS FÜR EUCH ZU ÄNDERN! TUT EUCH ETWAS GUTES! HANDELT!

Heidi Dettinger und auch ich werden anwesend sein!

Informationen stehen auf unserer Homepage. Wenn das noch nicht langt, dann ruft zwischen 14:00 und 18:00 Uhr Heidi oder mich an! Hier die Telebimmel: Heidi 05032 964647 oder Dirk 06106 15379

Schönes Wochenende mit ganz viel Sonnenschein!

LG Dirk
Dirk Friedrich
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PS. Auch Österreicher und andere Weltenbummler, die sich zur Zeit in der Umgebung von Münster, in Nordrhein-Westfalen, BRD, aufhalten, sind herzlich eingeladen!
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»Runde Tisch Heimerziehung« war eine absolute Farce!

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… denn der »Runde Tisch Heimerziehung« war eine absolute Farce!

Dies bezieht sich auf den »Runden Tisch Heimerziehung« in der Bundesrepublik Deutschland, in Berlin (2009/2010), unter der Schirmherrschaft der evangelischen Theologin und vormaligen Bundestagsvizepräsidentin GRÜNE-Ikone Antje Vollmer.

Zitat:
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Dierk Schaefers Blog

@ dierkschaefer.wordpress.com/2014/04/01/antje-vollmer-und-das-schmutzige-geschaft-der-politik/

Antje Vollmer und das schmutzige Geschäft der Politik.

Posted in Politik by dierkschaefer on 1. April 2014.

Einen Scherbenhaufen haben die westlichen Länder angerichtet, so Antje Vollmer. [1] Sie sollte sich um ihren eigenen Scherbenhaufen kümmern, um das Porzellan, das sie am Runden Tisch zerdeppert hat. Sie hat gekonnt die ehemaligen Heimkinder für Staat und Kirchen über den Tisch gezogen und ganz ungeniert einen Preis entgegengenommen, der den Namen eines ehrenwerten Mannes trägt. Absolut degoutant!

Vollmer braucht anscheinend wieder etwas publicity in ihrer wohlverdienten Versenkung. Die soll sie haben.
[ siehe » Der Runde Tisch Heimkinder und der Erfolg der Politikerin Dr. Antje Vollmer« ] dierkschaefer.wordpress.com/2011/01/31/der-runde-tisch-heimkinder-und-der-erfolg-der-politikerin-dr-antje-vollmer/ [ vom 31.01.2011 ]

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[1] www.publik-forum.de/Politik-Gesellschaft/gorbatschows-geplatzter-traum

Tagged with: Antje Vollmer, Runder Tisch
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Wortdefinition: "degoutant" de|gou|tant: ekelhaft, abstoßend.

Weiterverbreitung des Ganzen erlaubt und ausdrücklich erwünscht.
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Einladung zur Heimkinder-Konferenz in Münster Sa. 14.06.2014

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Auch deshalb

"Wir Protestieren Nicht Mehr, Wir Handeln! - Ein Untersuchungsausschuss Muss Kommen!"

… denn der »Runde Tisch Heimerziehung« war eine absolute Farce!

Dies bezieht sich auf den »Runden Tisch Heimerziehung« in der Bundesrepublik Deutschland, in Berlin (2009/2010), unter der Schirmherrschaft der evangelischen Theologin und vormaligen Bundestagsvizepräsidentin GRÜNE-Ikone Antje Vollmer.

Antje Vollmer und die Moral

Hier die Dokumentation der Arbeit des »Runden Tisches Heimerziehung« mit Dank an Pfarrer i.R. und Diplompsychologe Dierk Schäfer, Bad Boll:

Zitat:
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Dierk Schaefers Blog: Der Runde Tisch Heimkinder und der Erfolg der Politikerin Dr. Antje Vollmer

Posted in Heimkinder by dierkschaefer on 31. Januar 2011.

Der Runde Tisch Heimkinder und der Erfolg der Politikerin Dr. Antje Vollmer

Ein informationsgestützter Interpretationsversuch

Der Runde Tisch stand von Beginn an unter keinem guten Stern. Zwar hatte er eine nicht zu überschätzende parlamentarische Startbedingung durch den Auftrag des Petitionsausschusses bekommen, doch dann geriet das Verfahren unter die Räder der Alltagspolitik, die immer Interessenpolitik ist, bei der sich letztlich das Beharrungsvermögen (Trägheit inbegriffen) und die mächtigeren Interessen durchsetzen.

Da war zunächst die damalige Familienministerin Ursula von der Leyen, die ich als die böse Fee der Heimkinder sehe. Sie sorgte mit ihrem Votum für die „richtige“ Weichenstellung: „Die Einrichtung eines nationalen Entschädigungsfonds wird von Bundestag und Bundesregierung nicht angestrebt.“

Die psychologischen Auswirkungen dieses Satzes waren verheerend. Er hat einen ungeheuren Vertrauensschaden angerichtet.

Doch die Ministerin blieb am Ball: Im Zuge der Vergabe der Organisation des Runden Tisches kam es zu einer Kürzung des Budgets von rund einer Million auf rund vierhunderttausend Euro. Diese Zahlen waren mir bei meiner Anhörung am Runden Tisch am 2. April 2008 noch nicht bekannt ( http://dierkschaefer.files.wordpress.com/2009/04/runder-tisch-bericht-ds.pdf [re Dierk Schäfers Anhöring am RTH] ). Es war klar, daß mit dieser Summe nicht angemessen gearbeitet werden konnte. Sollte ja vielleicht auch nicht werden.

Zu welchem Zeitpunkt in diesem Hintergrundgeplänkel Frau Vollmer mit der Moderation beauftragt wurde, weiß ich nicht. Aus jahrelanger Erfahrung als Moderator weiß ich aber, daß ein Moderator, wenn nicht nach außen, so doch zumindest in der Gruppe, die er moderiert, unglückliche Startbedingungen benennen und mit der Gruppe überlegen muß, wie man damit umgehen will, um das Projekt erfolgreich anzugehen. Dies hat Frau Vollmer nicht getan.

Zudem hat ein Moderator darauf zu achten, daß kein Mitglied der Gruppe deutlich schwächer gestellt ist, als andere. Eine asymmetrische Machtverteilung gibt es zuweilen. Doch eine ungleichgewichtige Beteiligung darf ein Moderator nicht hinnehmen, sondern muß ihr gegensteuern. Das bedeutet, daß Frau Vollmer dafür Sorge hätte tragen müssen, daß den ehemaligen Heimkindern die begleitende Beratung durch eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei finanziert wird. Doch die bekamen nicht einmal ein eigenes Budget.

Alle anderen Teilnehmer am Runden Tisch waren den ehemaligen Heimkindern durch Bildung und Ausbildung, und auch durch ihre berufliche Position haushoch überlegen. Zudem hatten sie einen „Apparat“ im Hintergrund, den sie zumindest logistisch nutzen konnten. Zu erwähnen ist auch die Selbstverständlichkeit, daß ihre Tätigkeit zumeist im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten erfolgte.

All dieses nicht angesprochen und kompensiert zu haben, ist professionelles Versagen der Moderatorin [Antje] Vollmer. Zugleich ist es eine Frage der Berufsethik, die sie als Pfarrerin zu berücksichtigen hat, auch wenn sie nicht explizit als solche tätig wird.

Doch dabei blieb es nicht. Frau Vollmer hätte erkennen müssen, daß die am Runden Tisch beteiligten ehemaligen Heimkinder einen schweren Stand auch gegenüber ihrer Basis haben, gerade weil Frau von der Leyen sich so definitiv geäußert und schon die deutliche Verzögerung des Beginns des Runden Tisches verursacht hatte. Auch diesen Punkt habe ich in meiner Anhörung [meiner selbst am »Runden Tisch Heimerziehung«] deutlich herausgestellt. Sie [, Frau Vollmer,] hat jedoch die Alarmsignale ignoriert und eine Öffentlichkeitsarbeit betrieben, die als Verheimlichungsarbeit wahrgenommen werden mußte. Es ist zu konzedieren, daß die Politik des VEH ihr dabei in die Hände gespielt hat; eine Politik, die ich bei meiner Anhörung als problematisch bezeichnet habe. Doch Frau Vollmer hätte gegensteuern können und müssen. Allerdings scheint sie in der Person von Dr. [Hans-]Siegfried Wiegand ein williges Werkzeug gefunden zu haben, den sie nach meinen Informationen in mindestens einer separaten Unterredung auf Gefolgschaft einstimmen konnte. Dadurch hat sie die Position der ehemaligen Heimkinder am Runden Tisch noch mehr geschwächt, indem diese nun nicht nur dem Druck der Heimkinderöffentlichkeit ausgesetzt waren, sondern auch dem Konformitätsdruck innerhalb ihrer Dreierkonstellation; schließlich hatte Herr Wiegand erkennbar eine Leitfunktion inne und beanspruchte sie auch.

So eingefädelt konnten die Dinge ihren Lauf nehmen. Informationen vom Runden Tisch blieben eher formal, wenn auch ein paar Gutachten in Auftrag gegeben wurden, die zu anerkennenswerten Ergebnissen kamen. Die beim Runden Tisch eingerichtete Anlaufstelle für ehemalige Heimkinder hat nichts verlautbaren lassen, was auf eine erfolgversprechende Arbeit schließen ließe; ehemalige Heimkinder, die Kontakt mit mir hatten, haben sich ausschließlich negativ über die Stelle geäußert.

Dann kam der Zwischenbericht. Er wurde von Prof. [Manfred] Kappeler auf hohem fachlichem Niveau ausführlich analysiert. Herr [Holger] Wendelin vom Runden Tisch versicherte mir zwar, alles werde vom Runden Tisch wahrgenommen; doch die Analyse von Prof. Kappeler fand weder eine offizielle Anerkennung, noch wurden die aufgezeigten gravierenden Mängel in der Folgezeit kompensiert.

Die Schlußphase – Endlich hatten die drei Teilnehmer des Runden Tisches mit Heimhintergrund ein Papier mit konkreten Forderungen nicht nur vorgelegt, sondern auch offiziell eingebracht. Damit kamen Turbulenzen in die Beratungen des Schlußberichts, so daß die Schlußversion besser aussah als der Entwurf.

Die Analyse des Schlußberichts durch Prof. Kappeler ist aufschlußreich. Wie kam das Abstimmungsergebnis zustande? Die drei „ordentlichen“ Vertreter der Heimkinderseite [Dr. Hans-Siegfried Wiegand, Sonja Djurovic und Eleonore Fleth] hatten drei persönlich zugeordnete Stellvertreter bekommen [Jürgen Beverförden, Stefan Beuerle und Rolf Breitfeld]. Diese waren zwar redeberechtigt, was ihnen aber anscheinend nicht gleich gesagt wurde. Stimmberechtigt waren sie jedoch nur bei Nichtanwesenheit dessen, den sie zu vertreten hatten. Folgerichtig gab es also immer nur drei Heimkinderstimmen.
Zur Absegnung des Schlußberichts sollten auch die Stellvertreter plötzlich stimmberechtigt sein; die Heimkinder hätten also sechs Stimmen gehabt. Doch die Verdoppelung der Ohnmacht klappte nicht, denn ein Stellvertreter [Rolf Breitfeld] scherte aus. Eine Gegenstimme hätte nicht gut ausgesehen.
Den Stellvertretern wurde das gerade eben zugesprochene Stimmrecht schnurstracks wieder entzogen. Die anderen wurden vor die Alternative gestellt: entweder es gibt das, was nun aufgetischt ist, oder es gibt gar nichts.

Bei Tarifverhandlungen zwischen in etwa gleich starken Partnern ist das ein legitimes Mittel, einen Kompromiß herbeizuführen oder die Situation zu klären. Doch diese Konstellation war von Anfang bis Ende [am »Runden Tisch Heimerziehung«] nicht gegeben. Die Moderatorin setzte die schwächeren Partner unter Druck (und Zeitdruck) und bekam das, was sie später in der Presse eine immer gute Lösung nannte, den einstimmigen Beschluß.
So darf ein neutraler Moderator nicht verfahren.

Dennoch bin ich der Meinung, daß Frau Vollmer ihren Job professionell gemacht hat. Ich hänge jedoch nicht den Verschwörungstheorien vieler ehemaliger Heimkinder an. Die Realität dürfte banal sein. Frau Vollmer hat ausschließlich als Politikerin agiert und das gefördert, was angesichts der Verhältnisse machbar war und als persönlicher Erfolg verkauft werden konnte. Sie mußte dabei nur entsprechend jonglieren und aufpassen, daß kein Ball zu Boden fällt.

Das ist ihr zweifellos gelungen. Frau Vollmer hat ihren Job beendet und hält sich mit Recht für erfolgreich. Auch der Hauptvertreter der Heimkinder am Runden Tisch [Heimerziehung] [Dr. Hans-Siegfried Wiegand] kann sich im Erfolg sonnen, wie ich vermute, selbstgefällig: Er hat immerhin den ehemaligen Heimkindern einen Spatzen verdient.

Auch gekonnt-professionelles Handeln kann äußerst degoutant sein.
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QUELLE: Dierk Schaefers Blog ( vom 31.01.2011 ) @ http://dierkschaefer.wordpress.com/2011/01/31/der-runde-tisch-heimkinder-und-der-erfolg-der-politikerin-dr-antje-vollmer/ [re Verfahrensweise von Antje Vollmer am RTH]
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Vertragspartner - Pakt für bürgerliche und politische Rechte

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MENSCHENRECHTE UND HUMANITÄRES VÖLKERRECHT

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Nicht nur der Staat, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, muß sich an den "Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte" halten, aber auch der Staat, AUSTRALIEN (und auch der australische Bundesstaat VICTORIA), ist ohne Ausnahme jedem seiner Bürger gegenüber dazu verpflichtet.

The UN Human Rights Council / The UN Human Rights Committee

United Nations Human Rights Committee (UNHRC)
≈ UN Menschenrechtsausschuss ≈ Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen

UN Covenant on Civil and Political Rights (CCPR) =
Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte

Der UN Menschenrechtsausschuss ist ein bedeutendes Organ, das für die Beachtung und Durchsetzung von Menschenrechten auf internationaler Ebene von entscheidender Bedeutung ist.

[ … the Universal Declaration of Human Rights (1948), the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (1966), the International Covenant on Civil and Political Rights (1966), … ]

Zitat:
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ABC @ www.abc.net.au/7.30/content/2014/s3998348.htm

Justice for woman bashed by police 20 years ago.

Australian Broadcasting Corporation
Broadcast: 05/05/2014
Reporter: Louise Milligan

A Melbourne woman bashed by police in her own home has had the United Nations Human Rights Committee hand down a landmark ruling in her 20-year fight for justice.

Transcript

SARAH FERGUSON, PRESENTER: A United Nations human rights committee has castigated the Victorian Government and police over the case of a woman who was bashed senseless by police officers. A group of police broke into Corinna Horvath's home without a warrant and beat her unconscious. When she sued for damages, the state denied liability, saying it was not responsible for police who acted outside the line of duty. Now, more than 20 years later, the UN committee has found in a landmark ruling that the State of Victoria breached the UN Covenant on Civil and Political Rights and must pay compensation. Louise Milligan has this report.

LOUISE MILLIGAN, REPORTER: It's 18 years since the event that changed Corinna Horvath's life.

CORINNA HORVATH: For the first few years, I was very withdrawn. I was very nervy. It was hard. And I was scared all the time.

LOUISE MILLIGAN: This picture shows why she was so frightened, her nose smashed by a blow from a baton, her mouth gushing with clotted blood.

CORINNA HORVATH: My face was beaten to a pulp, my nose was broken, suspected broken jaw.

LOUISE MILLIGAN: The injuries to the 21-year-old were not meted out by street thugs. The blows were delivered by Victoria Police officers.

TAMAR HOPKINS, FLEMINGTON/KENSINGTON COMMUNITY LEGAL CENTRE: It's absolutely disgraceful what happened to Corinna. She was beaten senseless by officers who had no reason to do what they were doing.

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath's life has changed completely since then and she now devotes her time to rescuing horses.

CORINNA HORVATH: I'm a mum of three now. I've grown up. I do a lot on my own property. And, yeah, I'm a changed person from back then.

LOUISE MILLIGAN: Back then, Horvath was, by her own admission, something of a wild child. She and her boyfriend Craig Love lived in Summerville on Melbourne's southern fringe, partied hard and didn't like cops.

CORINNA HORVATH: Me and Craig were raided every now and then. We smoked a little bit of dope back then and so they would come in and they would get us for the little bit of dope that we had. So, they were doing that on a regular basis.

LOUISE MILLIGAN: On March 8, 1996, Horvath and Love were pulled over at a service station at nearby Hastings by a police officer she'd had several run-ins with before. The constable slapped an "unroadworthy" sticker on her car. As the police officer spoke to her, an angry Corinna Horvath turned up the car radio in defiance.

After the officer left, she drove home.

The next evening, Constable David Jenkin and his partner, Stephen Davison, turned up at Corinna Horvath's home, wanting to see her car. She declined and they began to struggle.

CORINNA HORVATH: Well I grabbed him to stop - I just put my hands up to stop him from going around the back. ... He left hand marks, finger marks around my neck, and by memory, I'd ripped his shirt.

LOUISE MILLIGAN: Later that night, eight officers turned up at Corinna Horvath's home.

CORINNA HORVATH: And all I remember hearing was, "We want Corinna". It was just bang, bang, bang. And I just thought, "S**t". I packed myself.

LOUISE MILLIGAN: Despite not having a warrant, Constable Jenkin and the other officers broke down the door and charged through the house.

CORINNA HORVATH: He made a V-Line straight for me, apparently. Didn't worry about anyone else. He knew exactly who he wanted; he wanted me.

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath doesn't remember what happened next, but several witnesses described it in court.

CORINNA HORVATH: Jenkin had handcuffed me and he had punched me in the face probably close to a dozen times while I was handcuffed and he was on my back. And Sergeant Christensen had walked past and smacked me in the nose with a baton and that's where my nose split. ... So, yeah, between the pair of them, they'd got into me good and proper.

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath was arrested for resisting police and then taken by ambulance to hospital.

11 charges laid against her laid by the police that night were all thrown out. The court learned of the officers fabricated evidence.

TAMAR HOPKINS: The police had lied on matters of major significance and also had in fact lied to the Ethical Standards Department as part of the original disciplinary process that they went through.

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath sued. She and others injured that night won, with the court awarding more than $300,000 in damages. The judge was scathing about police.

CORINNA HORVATH: (Reading from judge's judgement) "And I find that Jenkin in his conduct showed the most high-handed approach accompanied by excessive and unnecessary violence, wrought out of motives of ill will and a desire to get even."

LOUISE MILLIGAN: But that was not the end of the matter. The police wouldn't pay.

DYSON HORE-LACY, BARRISTER: These police officers, I've got to say, one went bankrupt - the main offender [Jenkin] went bankrupt and the other three officers all cried poor; they had no money.

LOUISE MILLIGAN: Despite the brutality of the police officers' actions, the State of Victoria appealed on the basis it wasn't liable to pay compensation because the police acted outside the realm of their duties and the state won, so Corinna Horvath did not receive her damages.

CORINNA HORVATH: Where's the assault charges? If it's that bad and they acted out of the scope of their duty, where is the assault charges that Jenkin, Davison, Christensen should be suffering?

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath's solicitor, Tamar Hopkins, says her case is not unique.

TAMAR HOPKINS: Unfortunately, time and time again, stories of heavy-handed, violent treatment meted out against people who've been arrested by police are told to community legal centres, lawyers, barristers across this state.

LOUISE MILLIGAN: In 2008, Corinna Horvath's lawyers took her case to the United Nations Human Rights Committee. Six years later, the committee has decided: Australia has violated the International Covenant on Civil and Political Rights and the state must pay compensation to Corinna Horvath, must review its legislation, must tell the UN how it's going to remedy this situation and must widely disseminate this decision. "A State cannot elude its responsibility for violations of the Covenant committed by its own agents."

DYSON HORE-LACY: It's a vindication of the stance that we took that Victoria was a signatory to the covenant. It agreed to abide by its terms and it wasn't just something that applied to African countries or other countries and not us; it applied to us as well. And we could do to look in our own backyard.

LOUISE MILLIGAN: In December [2014], the law will change to mean that if a claimant against a police officer who acts wrongfully on the job is unlikely to ever get their money and has exhausted all avenues, then the state must pay. Lawyers say this will still be an expensive and lengthy process.

None of the officers who beat Corinna Horvath lost their jobs. In fact, they were all promoted and two are still working for Victoria Police.

TAMAR HOPKINS: It's an extraordinary contradiction that the state would say that the officers were behaving with such wilful disregard and disrespect for a person and yet continue to employ them.

LOUISE MILLIGAN: The UN decision also requires that Victoria Police reopen its disciplinary proceedings against the officers. The State of Victoria has 180 days to respond.

DYSON HORE-LACY: We expect the Japanese to comply with a decision of the International Court of Justice on whaling. Be very hypocritical for the state to say, "Oh, no, we're not going to abide by this decision because we don't like it."

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath is glad to finally have vindication.

CORINNA HORVATH: It's bigger than me now. It's not about me. It's about everybody else who ends up in my position. If their [the state’s] police officers act as bad as what they do, they need to be responsible for them.

SARAH FERGUSON: Louise Milligan reporting. Victoria Police declined to comment on Corinna Horvath's case and Victorian Government said in a statement that it's currently reviewing the UN committee's finding.
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Vertragspartner - Pakt für bürgerliche und politische Rechte

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„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Bezüglich dem United Nations Human Rights Committee (UNHRC) ≈ UN Menschenrechtsausschuss ≈ Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen ≈ Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen – in dem Fall von schwerer Körperverletzung, die eine australische Bürgerin unter den Händen und Knüppeln der Polizei erlitt – bitte auch unbedingt die folgenden beiden Medienberichte lesen und studieren:

www.theage.com.au/national/un-to-hear-of-victorian-womans-brutal-bashing-20080830-4659.html ( 31.08.2008 ) ( leider nur in Englisch )

www.theage.com.au/victoria/un-says-victoria-should-compensate-victim-of-police-beating-20140505-zr52a.html ( 05.05.2014 ) ( leider nur in Englisch )
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„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Bezüglich dem United Nations Human Rights Committee (UNHRC) ≈ UN Menschenrechtsausschuss ≈ Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen ≈ Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen – in dem Fall von schwerer Körperverletzung, die eine australische Bürgerin unter den Händen und Knüppeln der Polizei erlitt – bitte auch unbedingt ( A. ) die folgende Stellungname der mandatierten Anwaltskanzlei in dieser Sache und ( B. ) die ausschlaggebende Entscheidung des UNHRC selbst lesen und studieren:

( A. ) Flemington & Kensington Community Legal Centre [ Melbourne, Victoria, Australia ]
www.communitylaw.org.au/flemingtonkensington/cb_pages/uncommunication.php ( RA-Kanzlei Stellungnahme: April/Mai 2014 ) ( leider nur in Englisch )

( B. ) United Nations - CCPR/C/110/D1885/2009 - International Covenant on Civil and Political Rights - Communication 1885/2009 - Human Rights Committee - 22. April 2014
Decision @ www.communitylaw.org.au/flemingtonkensington/cb_pages/files/UN%20decision%202014.pdf ( 22.04.2014 ) ( insgesamt 22 Seiten; Sicht der Dinge und Beschluss des Komittees auf Seite 16-18 unter der Überschrift "Consideration of the merits" ) ( leider nur in Englisch )

Und siehe natürlich auch unbedingt »United Nations Human Rights - Office of the Commissioner for Human Rights« @ www.ohchr.org/EN/HRBodies/CCPR/Pages/CCPRIndex.aspx ( leider nur in Englisch )
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„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

United Nations Human Rights Committee (UNHRC) ≈ UN Menschenrechtsausschuss ≈ Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen ≈ Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen @ de.wikipedia.org/wiki/UN-Menschenrechtsausschuss ( nicht viel – aber alles in Deutsch ).

HOW TO FILE COMPLAINTS ON HUMAN RIGHTS VIOLATIONS [ with the United Nations Human Rights Committee ] @ www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Wissenschaft/How_to_file_complaints_2010.pdf "German Commission for UNESCO and the United Nations Association of Germany" ( alles in Englisch )

[ Individuelle-Beschwerde-Prozedur ] INDIVIDUAL COMPLAINTS PROCEDURE @ en.wikipedia.org/wiki/United_Nations_Human_Rights_Committee ( complaints and supporting documents must be in English, French, Spanish or Russian ) ( alles in Englisch )

Current German member of the United Nations Human Rights Committee (2012-2016): Anja Seibert-Fohr
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law @ www.mpil.de/en/pub/organization/scientific_staff/aseibert.cfm

www.uni-goettingen.de/en/440075.html

www.ohchr.org/Documents/HRBodies/CCPR/Membership/Anja.pdf

www.internationallawobserver.eu/2009/09/08/anja-seibert-fohr-prosecuting-serious-human-rights-violations-new-york-oxford-university-press-2009/

www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/rechtspersonen/anja-seibert-fohr-fuer-die-menschenrechte-11929382.html (19.10.2012)

Example of an Australian case brought before the UNHRC @ www.abc.net.au/7.30/content/2014/s3998348.htm ( Media report from 05.05.2014 )

●●● www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?f=22&p=580&sid=150681e52aebf62adff196b1e5a6facf#p580

Und siehe auch das irische Beispiel der Magdalenen Heimwäschereien der Unbarmherzigen Schwestern, wo sich die irischen Opfer ebenso an das UNHRC gewandt hatten und DORT letztendlich Recht bekamen @ www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=552#p552 ( alles in Deutsch )
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„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Gestern habe ich diese Anfrage aufgesetzt und per Email nach Genf in der Schweiz abgeschickt.
Yesterday, 07.05.2014, I made formal written inquiry at the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) in Genever, Switzerland, in the following terms.

Zitat:
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Postal address:
Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR)
Palais des Nations
CH-1211 Geneva 10, Switzerland

Email: var m = String.fromCharCode(109,97,105,108,116,111)+':';var e = 'InfoDesk'+String.fromCharCode(64)+'ohchr'+String.fromCharCode(46)+'org';document.writeln(''+e+'');InfoDesk@ohchrorg
Website: www.ohchr.org/EN/HRBodies/CCPR/Pages/CCPRIndex.aspx


7 May 2014


Dear Sir/Madam
Dear folks

General inquiry.

Would you please be so kind and advise me where online (direct links please) I may find recorded in an unabridged text document the "Consideration of the merits" by the UNITED NATIONS Human Rights Committee in the matter of the "Communication" of the Former Irish Magdalene Laundries Inmates v. The Irish State, apparently decided by the UNHRC at some stage in the year 2010/2011.

Any and all information that would help me to ascertain all details of this Irish case before the UNHRC would indeed be much appreciated.

I myself (now in my late 60ies) am a like victim and many of my friends and acquaintances (all now in their late 40ies, 50ies, 60ies and 70ies) are, victims of similar state-sanctioned religious youth slave labour institutions existing en mass in the late 40ies, the 50ies, the 60ies and the 70ies in the Federal Republic of Germany (Bundesrepublik Deutschland / Westdeutschland), and we all are today left without any effective remedy and without appropriate compensation under existing German law for our pain, loss and historic as well as ongoing suffering in our old age; and nobody of all the parties involved and responsible for this state-sanctioned systemic abuse we have suffered has ever been taken or is being taken to task for all this.

Thank you for all the help you may be able to offer in the form of all relevant information relating to this subject.

With kind regards

Martin Mitchell
( Adelaide, Australia )
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„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Daraufhin erhielt ich heute – 07.05.2014 – folgende Antwort.
On account of my inquiry I received the following reply – on 07.5.2014 – from the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Genever, Switzerland.

Zitat:
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Petitions and Inquiries Section (Section des requêtes et des enquêtes)
Office of the High Commissioner for Human Rights
Palais des Nations
CH-1211 Genève 10
Switzerland
Fax: +41 22 9179022


7 May 2014


Dear Madam/Sir,

Please note that no "individual communication" against the Republic of Ireland concerning the issue you mentioned has been registered and/or adopted by the Human Rights Committee or any other Treaty Body examining "individual communication". All the decisions are otherwise made public and can be found on the pertaining Committee website [ HUMAN RIGHTS COMMITTEE Jurisprudence @ www.ohchr.org/EN/HRBodies/CCPR/Pages/Jurisprudence.aspx ].

We assume that there might be a confusion with regard to the case you are referring to and you may wish to check the case-law of the European Court of Human Rights, also available on the Court's website.

Best regards,

The Petitions Unit
[ Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Genever, Switzerland. ]
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