EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.
"Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats"
Woraufhin, oder vielmehr aufgrund dessen, d.h. aufgrund dieser meiner Feststellung und meines Hinweises, bezüglich "Staatshaftung" und "Staatshaftungsrecht" im unmittelbar vorhergehenden Beitrag ( oben hier in diesem Thread ) und meinerseits auch an vielen anderen Stellen im Internet gepostet
sagte »ekronschnabel« am 14. Februar 2014 um 21:26 Uhr im Dierk Schaefers Blog @ dierkschaefer.wordpress.com/2014/02/09/das-durfte-aufsehen-erregen/#comment-5010
Zitat: . @ MARTIN MITCHELL @ ALLE
Zu dem Thema gibt es ein Urteil vom Bundesgerichtshof, mit Pressemitteilung vom 21.10.2004.
Az: III ZR 254/03
Ein Jugendamt wurde zur Haftung für Schmerzensgeldzahlungen verurteilt, weil es die Aufsichtspflicht verletzte.
Dazu veröffentlichte die Anwaltskanzlei Bussler den gesamten Vorgang:
Dazu bitte auch § 225 StGB (Strafgesetzbuch) lesen.
Misshandlung Schutzbefohlener.
Das greift sachbezogen für die "Haftungspflicht", aus der sich auch der Staat nicht befreien kann, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [ O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ] belegt. . NA DAS, GENAU DIESER POST, d.h. die von »ekronschnabel« IN DIESEM POST im Dierk Schaefers BlogZUR VERFÜGUNG GESTELLTE INFORMATION, IST DOCH MAL EIN ERGÄNZENDER HILFREICHER HINWEIS FÜR UNS ALLE. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Dies, d.h. dieser Axel Springer SE / WELT KOMPAKT Artikel, ist jetzt erst im relevanten GOOGLE-Index indexiert:
DIE WELT 29.01.2014 Irland muss für sexuellen Missbrauch haften. - Diese Haftung, jedoch, ist nicht nur beschränkt auf sexuellen Missbrauch. - Es schließt ebenso ein Kindesmisshandlung / Folter / Quälerei / Arbeitsausbeutung / Zwangsarbeit / jede körperliche und seelische Misshandlung und Gewaltanwendung.
Zitat: . Irland muss für sexuellen Missbrauch haften
Urteil könnte auch Auswirkungen auf Entschädigungszahlungen in Deutschland haben
Der irische Staat trägt eine Mitverantwortung für Fälle von Kindesmissbrauch in einer irischen katholischen Schule in den 70er-Jahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gab gestern einer heute 50-jährigen Irin Recht, die nahe Kinsale in Cork zur Schule gegangen war. Sie war als Neunjährige mehrfach vom Schuldirektor missbraucht worden. Mindestens 20 anderen Schülern war damals ebenfalls sexuelle Gewalt angetan worden.
Der Schuldirektor, bei dem es sich nicht um einen Geistlichen handelte, wurde später in Irland zu einer Gefängnisstrafe und hohen Entschädigungszahlungen verurteilt. Versuche der Opfer, auch den irischen Staat zu verklagen, scheiterten hingegen. Die Straßburger Menschenrechts-Experten gelangten nun zu einer anderen Bewertung als die irischen Richter. "Es gehört zu den ureigenen Pflichten einer Regierung, Kinder vor Misshandlung zu schützen, besonders in Grundschulen", unterstrichen sie.
Sie verurteilten den Staat Irland wegen Vernachlässigung seiner Schutzpflicht und sprachen der Klägerin 30.000 Euro Entschädigung zu. Dabei nahmen sie auch Bezug auf die Besonderheiten des irischen Schulwesens in den 70er Jahren. Damals wurde ein Großteil der Grundschulen vom Staat finanziert, aber von einer Kirche hauptsächlich der katholischen geleitet. Gerade in einem solchen System der Auslagerung hätte es staatliche Kontrollmechanismen geben müssen, betonten die Straßburger Richter. Das Urteil könnte in Irland eine Welle von Schmerzensgeld-Forderungen anderer Missbrauchsopfer zur Folge haben. Laut deutschen Juristen lässt sich nur schwer eine Aussage treffen, inwiefern das Urteil auf Deutschland übertragbar wäre. Grund sind unter anderem die großen Unterschiede im Bildungswesen. In Deutschland sind Bund, Länder sowie die Kirchen an Hilfsfonds für Opfer von Missbrauch und gewalttätiger Heimerziehung beteiligt.
Aus den verschiedenen Fonds werden Hilfen, etwa für Therapien oder die Bewältigung anderer Spätfolgen bezahlt, aber keine Entschädigungen. Geldzahlungen müssen die Opfer bei den Trägern der Einrichtungen beantragen, in denen der Missbrauch geschah, also etwa bei der katholischen Kirche. Vor genau vier Jahren, am 28. Januar 2010, waren in Deutschland die ersten Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen bekannt geworden. . QUELLE: Dieser Artikel erschien am 29. Januar 2014 in WELT KOMPAKT / Axel Springer SE.
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FOLGENDE DARUNTERSTEHNENDE NOTIZ UNTERRICHTET DEN LESER:
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Wie berichtet in diesem Axel Springer SE / WELT KOMPAKT Artikel, sind unbekannte, nicht identifizierte and nicht identifizierbare deutsche Juristen diesbezüglich angeblich der Meinung, dass es schwer festzustellen sei, schwer auszulotzen sei, und schwer sei Aussage zu treffen ob und in wie fern dieses Urteil auch auf Deutschland übertragbar sei.
Alle wissen sie natürlich ganz genau, dass es sehr wohl voll und ganz auf Deutschland übertragbar ist --- sehr wohl voll und ganz auf alle Vertragspartner der Europäischen Menschenrechtskonvention übertragbar ist. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. . QUELLE: WKIPEDIA @ de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention SELBST DEN SEHR UMFANGREICHEN GESAMTINHALT IN DIESEM ORIGINAL STUDIEREN.
Zitat: . Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR mit Sitz in Straßburg entscheidet über Beschwerden in denen eine Verletzung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK von 1950 niedergelegten Rechte gerügt wird.
Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag durch den sich die Vertragsstaaten des Europarats verpflichten ihren Bürgern grundlegende zivile und politische Rechte zuzusichern.
Jeder Mitgliedsstaat des Europarats ist zur Ratifikation der Konvention verpflichtet.
Der Gerichtshof befasst sich mit Individualbeschwerden einzelner Personen gerichtet gegen einen Vertragsstaat der Konvention oder mit Staatenbeschwerden der Vertragsstaaten gegeneinander.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde hängt davon ab ob der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. In Deutschland ist Voraussetzung dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Rechte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen hat.
Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist öffentlich das Urteil ergeht in den Amtssprachen des Europarats Englisch und Französisch.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention fest kann er der verletzten Partei nach Artikel 41 eine gerechte Entschädigung zubilligen.
Die Parteien eines Rechtsstreits sind an die Urteile des Gerichtshofes gebunden und müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen um diese umzusetzen.
Das Ministerkomitee des Europarats überwacht den Vollzug der Urteile des EGMR. Mittels dieser Verfahrensregelung ist sichergestellt dass einem Rechtsspruch des Gerichts gegen einen Mitgliedstaat auf der politischen Ebene des Europarats solange nachgegangen wird bis der verurteilte Staat Vollzug meldet. Im Falle ausbleibenden Vollzugs wird der säumige Mitgliedstaat in der Regel durch sog. Interimsresolutionen vom Ministerkomitee aufgefordert, das Urteil zu vollziehen. . QUELLE (eine Art WIKI / ENCYCLOPAEDIA / ARCHIV): archive-de.com/de/a/auswaertiges-amt.de/2012-05-23_19954_80/Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Deutsche_Position/ .
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. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Herr Kronschnabel aus Leipzig schrieb an mich gerichtet diesbezüglich:
Zitat: . »ekronschnabel« sagte, am 16. Februar 2014, um 11:34 Uhr (MEZ)
Der DIE WELT-Artikel [ vom Fr. 31.02.2014 betitelt »Irland muss für sexuellen Missbrauch haften« - »Urteil könnte auch Auswirkungen auf Entschädigungszahlungen in Deutschland haben« ] stellt wenigstens in einem Punkt die Wahrheit klar.
Gezahlt wurden/werden bis jetzt lediglich Gelder als Hilfen zur Abmilderung von nachteiligen Heimaufenthaltsfolgen, aber KEINE ENTSCHÄDIGUNGEN.
SCHMERZENSGELDANSPRÜCHE sind damit nicht befriedigt. Und genau DAS sagt das Urteil des EGMR in Straßburg [ O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ].
Die Meinung deutscher Juristen vor allem von denen, die ihre Brötchen von Täterseite bezahlt bekommen sollte man nicht so ernst nehmen. Sie reagieren wie die Hofhunde, die kläffen auch nur für ihren Chef, weil der den Schlüssel zur Futterkammer hat. Solch ein Voll .Jurist hatte doch auch die Rotzigkeit, den EGMR-Richtern "mangelndes juristisches Denken" vorzuwerfen.
Motto: Nur an deutschem Justizwesen kann die Welt genesen! So hätten sie es gern, die Hofhunde der Täterseite.
Ich muss jetzt noch über die Fassungslosigkeit des Juristischen Oberkirchenrates der Lippischen Landeskirche lachen, als es um die von der Hannoverschen Landeskirche [ für Missbrauch eines Schutzbefohlenen ] gezahlten 32.000,00 ging. Es ist nicht nur die Summe, die diese Täternachfolgerhelfer erschreckt. Es ist der Schlag ins Gesicht, den sie von einer anderen Landeskirche bekamen, die Fehler bereinigen wollte. Die Kläffer der uneinsichtigen Täternachfolger merken langsam, dass ihr Machtgefüge bröselt. Und DAS macht der Bande wirklich Angst.
Nicht aufhören, Martin! - Die, nach denen wir mit Steinen werfen, sind so schön machtblind, dass sie nicht merken, dass sie uns die Steine unfreiwillig liefern. Die paar Sehenden auf der Täterseite leisteten uns wunderbare Hilfen, nutzen wir sie. . .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Genauso wie es immer noch Leugner nachkriegsdeutscher Zwangsarbeit gibt und genauso wie es immer noch Leugner nachkriegsösterreichischer Zwangsarbeit gibt, d.h., Mitglieder der deutschen sowohl wie auch der österreichischen Gesellschaft gibt, die vehement abstreiten, dass Ehemalige Heimkinder in Westdeutschland sowohl wie auch in Österreich in fast allen 'Heimen' und 'Anstalten' in denen man sie aus welchem Grunde auch immer eingesperrt hielt, haben Zwangsarbeit leisten müssen, gibt es auch immer noch genauso viele Leute, meistens genau die gleichen Leute, die leugnen, das Ehemalige Heimkinder in beiden dieser Länder in Westdeutschland sowohl wie auch in Österreich und für lange Zeit, auch nach dem Kriege noch, jahrzehntelang nach dem Kriede noch! , in diesen 'totalen Institutionen' gefoltert und gequält worden sind und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen und Behandlung unterworfen wurden.
Darum ist es wichtig, insbesondere für diese Leute, mal genau aufzuzeichnen und ihnen verständlich zu machen was Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eigentlich ist, d.h. wie all dies vom innerstaatlichen Recht und Gesetz und vom Völkerrecht definiert wird.
POLITISCHE BILDUNG
Zitat: . "Folter" wird in der UNO-Antifolterkonvention wie folgt definiert:
Zitat: . Folterverbot
Das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist eine Menschenrechtsnorm, die "absolute", ausnahmslose Rechtsgeltung beansprucht. In den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, in den Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht [ www.politischebildung.ch/themenfelder/menschenrechte/humanitaeres-voelkerrecht/ sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention [ www.politischebildung.ch/themenfelder/menschenrechte/europaeische-menschenrechtskonvention/ ] und in anderen regionalen Menschenrechtsabkommen ist unzweideutig gesagt, dass das Folterverbot keine Ausnahmen zulässt.
Auch in Notsituationen und bewaffneten Konflikten ist Folter unzulässig. In den letzten Jahren hat es aber vermehrt Versuche gegeben, das Folterverbot aufzuweichen. Zwar sind immer wieder Praktiken gegenüber Gefangenen vorgekommen, die das Folterverbot verletzen, aber neu ist, dass das Folterverbot auch in der Theorie in Frage gestellt wird, und zwar auch in westlichen Ländern. Die westliche "Führungsmacht" USA hat besonders seit dem Anschlag auf das New Yorker World Trade Center am 11. September 2001 und dem daraufhin lancierte "Krieg gegen den Terrorismus" gewisse Befragungstechniken gerechtfertigt, die an sich unter das Folterverbot fallen.
UNO-Antifolterkonvention
»Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe« wurde am 10. Dezember 1984 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Nach der Ratifizierung durch 20 Mitgliedstaaten (darunter der Schweiz) trat es am 26. Juni 1987 in Kraft.
Inhalt der Konvention
Teil I: Im Art.1 Abs. 1 wird der Begriff der "Folter" definiert:
Zitat: . »Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.« . In den Artikeln 2-16 werden die Pflichten der Vertragsstaaten aufgezählt, die die "Folter" wirksam verhüten sollen.
Teil II: In den Artikeln 1724 wird die Tätigkeit des UNO-Ausschuss gegen Folter geregelt.
Teil III: In den Artikeln 25-33 folgen weitere organisatorische Regelungen.
Die Schweiz und das Folterverbot
Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung verbietet ausdrücklich die Anwendung der Folter. Darüber hinaus hat die Schweiz verschiedene internationale Konventionen unterzeichnet, welche die Folter ebenfalls verbieten, so die Genfer Konventionen, die Europäische Menschenrechtskonvention, den UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die UNO-Antifolterkonvention.
Links ● Deutscher Text der Antifolterkonvention [ www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19840309/201211060000/0.105.pdf ] ● Rechtliche Überlegungen zur Absolutheit des Folterverbots [ www.humanrights.ch/upload/pdf/050524_nzz_folterverbot_niggli.pdf ] ● Essay "Zur Aufweichung des Folterverbots" von Heiner Bielefeldt [ files.institut-fuer-menschenrechte.de/437/IUS-028_E_Folter_RZ_WWW_ES.pdf ]
Medien
Thomas Bruha und Dominik Steiger (2006): Das Folterverbot im Völkerrecht [ www.politischebildung.ch/unterricht/medienprodukte/?tx_x4emedia_pi1%5BshowUid%5D=312&cHash=2f06b537e8df9adefe71222c42cd4bba ]. Stuttgart: Kohlhammer.
Heiner Bielefeldt (2006): Menschenwürde und Folterverbot. Eine Auseinandersetzung mit den jüngsten Vorstössen zur Aufweichung des Folterverbots [ www.politischebildung.ch/unterricht/medienprodukte/?tx_x4emedia_pi1%5BshowUid%5D=313&cHash=87f6d3f6a13e06861fe9ff469a710af1 ]. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte. . . QUELLE: www.politischebildung.ch/themenfelder/menschenrechte/folterverbot/?details=1&cHash=0937929282 IMPRESSUM DIESER WEBSEITE: www.politischebildung.ch/service/impressum/ .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. »Zeitungsausschnitte aus deutschen Zeitungen über die in Australien misshandelten Aborigines und auch über die in kirchlichen Institutionen misshandelten Kinder.«
Deutsche Zeitungen verschiedenen Datums über einen Zeitraum der letzten 50 Jahre machen den Regierungen in Australien Vorwürfe bezüglich der Behandlung und Misshandlung der Aborigines.
und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen in den von den christlichen Kirchen betriebenen 'Heimen' / 'Arbeitshausern' / "Missions" in Australien, vielfach auch von deutschen Gemeinden und Missionaren etablierten solchen Institutionen.
Alles was zu diesemen Thema passt bitte hier posten.
( Dies ist dann ein Thread den ich selbst für Boardnutzer »Jesus Christus« im Freigeisterhaus.de-Forum eröffnet habe um seinen Störversuch in dem anderen Thread - dem »MISSHANDELTE HEIMKINDER«-Thread einzuschränken. )
Der für den Boardnutzer »Jesus Christus« eingerichtete Thread: freigeisterhaus.de/viewtopic.php?t=34621&highligh
Der erste Beitrag in diesem für den Boardnutzer »Jesus Christus« eingerichteten Thread: freigeisterhaus.de/viewtopic.php?p=1903528#1903528
Der Boardnutzer »Jesus Christus« macht den Anfang.
Beitrag (#1902558) verfasst von Boardnutzer »Jesus Christus« - von ihm verfasst am Freitag, 14. Februar 2014, um 12:31 Uhr (MEZ); im Thread »MISSHANDELTE HEIMKINDER«, unter der momentanen Themenüberschrift »EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung« @ freigeisterhaus.de/viewtopic.php?p=1902558#1902558
Zitat: Premierminister Kevin Rudd hatte sich am Mittwoch als erster Regierungschef des Landes bei den Aborigines und vor allem bei der Gestohlenen Generation für das erlittene Unrecht entschuldigt. Zugleich schloss Rudd einen Entschädigungsfonds für die Ureinwohner aus.
Zitat: Im Februar hatte sich die australische Regierung für ähnliche Misshandlungen, die dort an den Kindern der Aborigines begangen wurden, offiziell entschuldigt. Anders als Kanada lehnt Australien Entschädigungszahlungen aber ab.
Zitat: Erst im Jahr 1967 erhielten die Ureinwohner das Wahlrecht und wurden bei Volkszählungen berücksichtigt. Jahrzehntelang betrieb die Regierung eine Politik der Zwangsassimilierung. Rund 70.000 Kinder wurden ihren Eltern fortgenommen und entweder von Weißen adoptiert oder in Heime gesteckt. Aborigines-Verbände fordern seit Jahrzehnten finanzielle Entschädigungen für die Menschenrechtsverletzungen. In der weißen Gesellschaft bekamen sie keine Chance. Sie mussten ihr Land verlassen und wurden in eine fremde Lebensart gezwungen.
Zitat: Auch wenn der gute Wille zu erkennen und ein historischer Anfang gemacht ist: Die Regierung Rudd wird es auch in Jahren nicht schaffen, die Untaten der Vergangenheit vergessen zu machen. Zu frisch sind noch viele der Wunden, die Unterdrückung und Diskriminierung hinterlassen haben. Misshandlungen und rätselhafte Todesfälle in Gefängnissen, gewalttätige Polizisten und zweifelhafte Gerichtsurteile - trotz einer gestiegenen Aufmerksamkeit für die Probleme der Ureinwohner liegt eine Gleichbehandlung mit weißen Australiern noch in weiter Ferne. Noch Ende 2007 schickte eine weiße Richterin neun junge Männer aus Queensland, die ein Aborigine-Mädchen vergewaltigt hatten, nicht ins Gefängnis, sondern nach Hause: Das zehnjährige Opfer habe der Tat "wahrscheinlich zugestimmt".
usw.
Beitrag (#1903371) verfasst von Boardnutzer »Jesus Christus« - von ihm verfasst am Dienstag, 18. Februar 2014, um 11:56 Uhr (MEZ) im Thread »MISSHANDELTE HEIMKINDER«, unter der momentanen Themenüberschrift »EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung« @ freigeisterhaus.de/viewtopic.php?p=1903371#1903371
Zitat: . [ Boardnutzer »Jesus Christus« beginnt mit dem Zitieren einer Frage von Boardnutzer »goatmountain ]«
Zitat: . Zitat: . Gibt es Unterschiede zwischen australischen (Aborigines) und deutschen Heimkindern? .
[ Worauf Boardnutzer »Jesus Christus« dann wie folgt antwortet: ]
Der Unterschied besteht darin, dass Martin Mitchell in diesem Fall nicht persönlich betroffen war / ist. ;-)
Zitat: >> Tausende britische Kinder aus benachteiligten und armen Familien wurden von Amts wegen ihren Eltern weggenommen und nach Australien geschickt. Doch das versprochene bessere Leben fanden die meisten von ihnen dort nicht vor. Stattdessen wurden sie häufig körperlich, seelisch und sexuell misshandelt und zu schweren Farmarbeiten herangezogen.....Dazu gehören neben einer halben Million Kindern, die zwischen 1930 und 1970 in Waisenhäusern und Kinderheimen misshandelt wurden, auch jene 7000 britischen Jungen und Mädchen, die gegen den Willen und meist ohne das Wissen ihrer Eltern auf die andere Seite des Globus verschickt worden waren. Die jüngsten dieser Kinder waren drei Jahre alt...
Die Kinder-Deportationen kamen sowohl den britischen wie den australischen Regierungen jener Zeit gelegen. London entledigte sich kostspieliger Sozialfälle, Canberra importierte problemlose neue Immigranten.
"Das Kind ist der beste Einwanderer", lautete damals ein populärer australischer Slogan. Bei den Kindern aus Britannien, so hieß es, handele es sich um "guten weißen Bestand". <<. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
.
Weiterführend zum vorletzten Beitrag ( oben - hier in diesem Thread ).
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Sind Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Bundestags rechtlich bindend? Kann man den Deutschen Bundestag insgesamt bei seinem und einzelne Kabinetminister bei ihrem Wort nehmen?
Einleitung.
Man kann durchaus davon ausgehen und es kann durchaus argumentiert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland in offiziellen Sitzungen im Bundesparlament d.h. im Deutschen Bundestag volles Geständnis abgelegt und volle Verantwortung für die damalige Heimerziehung, die sie weitgehend bei den Kirchen und anderen Privaten Trägern in Auftrag gegeben hatte, übernommen hat.
Die Bundesrepublik Deutschland will jedoch keine Verantwortung für etwaige Schäden die damaligen Schutzbefohlenen durch diese Heimerziehung entstanden sind übernehmen und die Opfer entschädigen.
Runder Tisch Heimerziehung [ RTH ].
Welche Rechtsverbindlichkeit hat der Abschlussbericht des Runden Tisches Heimerziehung für wen?
Die Urheberrechte-Inhaber des Schriftsatzes des »Abschlussberichtes des Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren« (ISBN: 978-3-922975-92-2 - Berlin, Dezember 2010) [ Seite 2 des Berichts ] obwohl kein eigentlicher Copyright-Vermerk als solcher dort angebracht worden ist sollen anscheinend gemeinsam die folgenden sein: Bundesrepublik Deutschland; Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ; V.i.S.d.P.: Peter Klausch; Redaktion: Holger Wendelin, Katharina Loerbroks; Satz und Layout: S. Stumpf Kommunikation & Design; Druck: DCM Druck Center. Diese Publikation wird aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes und von 11 Bundesländern über die Geschäftsstelle der AGJF sowie der Stiftung Deutsche Jugendmarke gefördert.
Sollte jedoch jemand diesbezüglich gegen die Bundesrepublik Deutschland vor Gericht ziehen wollen, würde die Bundesrepublik Deutschland (1.) abstreiten die schädigenden und Schaden verursachenden Verbrechen begangen zu haben, und (2.) abstreiten jeglichen damit in Zusammenhang stehenden Schaden verursacht zu haben, und (3.) sich auf die Einrede der Verjährung berufen und stützen.
Auszüge aus dem Abschlussbericht des Runden Tisches Heimerziehung.
[ Seite 5, erste Spalte (Mitte), des RTH-Abschlussberichtes ]
In seiner Sitzung am 4. Dezember 2008 folgte der Deutsche Bundestag der Empfehlung des Petitionsausschusses und beschloss einstimmig und in fraktionsübergreifendem Konsens die Einrichtung eines Runden Tisches. 4 Erstmalig in seiner Geschichte beschritt der Deutsche Bundestag mit diesem Beschluss einen solchen Weg. Der Runde Tisch [ RTH ] ist mit der Aufarbeitung und mit der Erarbeitung von Vorschlägen beauftragt. Er [ der RTH ] hat keine Weisungsbefugnis und seine Ergebnisse sind rechtlich nicht bindend. Die Umsetzung seiner Vorschläge liegt in der Verantwortung seiner Adressaten.
Der Runde Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren [ RTH ] konstituierte sich am 17. Februar 2009 unter der Moderation der ehemaligen Bundestagsvizepräsidentin Dr. Antje Vollmer und legt hiermit nach fast zweijähriger Arbeit seinen Abschlussbericht vor.
[ Fußnote 4 ]
BT-Plenarprotokoll 16/193, S. 20733A [ d.h. das Protokol der Sitzung und des Beschlusses des Deutschen Bundestags, des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland ]
[ WICHTIGER UND HOCH RELEVANTER HINWEIS HIER DAZWISCHENGESTELLT:
Ungefähr 2½ Jahre nach Inkrafttreten des Deutschen Grundgesetzes am 23. Mai 1949, ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland, am 5. Dezember 1952, die »Europäische Menschenrechtskonvention«, die, unter anderem, auch folgende Artikel enthält:
Zitat: . Artikel 3 - Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. ] .. [ Seite 5, zweite Spalte (Mitte), des RTH-Abschlussberichtes ]
Das Bundesministerium der Justiz wird anlassbezogen eingebunden und eingeladen.
[ Seite 6, erste Spalte (unten), des RTH-Abschlussberichtes ]
Der Berichterstattung der ehemaligen Heimkinder und den darin enthaltenen Unrechtserfahrungen wird geglaubt.
[ Seite 7, erste Spalte (oben), des RTH-Abschlussberichtes ]
1. Bewertung der Missstände in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre aus Sicht des Runden Tisches 8
[ Fußnote 8 ]
Die folgenden Ausführungen stützen sich auf den Zwischenbericht des Runden Tisches, die beiden Expertisen zu Rechtsfragen und zu Erziehungsvorstellungen der Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren sowie auf die Debatten am Runden Tisch. Hinsichtlich der Expertisen kann hier nur eine Zusammenfassung der Ausführungen dargestellt werden. Für eine intensive Auseinandersetzung wird die Lektüre der Expertisen, in denen auch zahlreiche Quellen und Belege ausgewiesen werden, empfohlen. Die Expertisen sind unter http://www.rundertisch-heimerziehung.de herunterzuladen.
[ Seite 7, zweite Spalte (unten), des RTH-Abschlussberichtes ]
Leid und Unrecht 9
Der Runde Tisch und auch schon der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sehen und erkennen Leid und Unrecht in der Heimerziehung: Der Runde Tisch sieht und erkennt, dass insbesondere in den 50er und 60er Jahren auch unter Anerkennung und Berücksichtigung der damals herrschenden Erziehungs- und Wertevorstellungen in den Einrichtungen der kommunalen Erziehungshilfe, der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe jungen Menschen Leid und Unrecht widerfahren ist.
[ Fußnote 9 ]
Die Darstellung stützt sich u.a. auf die Rechtsexpertise, S. 38 f.
[ Seite 8, erste Spalte (Mitte), des RTH-Abschlussberichtes ]
In der Anerkennung von Unrecht schwingt also die Anerkennung einer Regelüberschreitung oder Rechtsverletzung mit. Für diese Regelüberschreitung bzw. Rechtsverletzung oder Rechtsmissachtung kann im Regelfall eine Person oder Institution verantwortlich gemacht werden.
[ Seite 8, zweite Spalte (oben), des RTH-Abschlussberichtes ]
Rechtsverletzung nach zeitgenössischen Maßstäben
Unrecht kann zunächst ein Sachverhalt sein, der gegen geltendes Recht verstößt, also eine Handlung oder ein Zustand, die rechtswidrig sind. Die Rechtswidrigkeit kann sich am einfachen Recht oder aber an der Verfassung festmachen. Unrecht in diesem Sinne kann also auf zwei Ursachen beruhen: (1) Eine Handlung oder ein Zustand verstießen gegen das damals geltende Recht, das den betreffenden Lebensbereich regelte. (2) Eine Handlung oder ein Zustand verstießen gegen die Normen des Grundgesetzes in seiner damals geltenden Auslegung. Dieses Unrecht unterliegt heute größtenteils der Verjährung. Diese Tatsache schafft jedoch die Bewertung als Unrecht nicht aus der Welt; sie steht nur der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung entgegen sowie der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird.
Und was sagt die große Mehrheit der Richter im kürzlich im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschiedenen Fall OKeeffe gegen Irlan - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 in solchen Situationen in Bezug auf Staatshaftung?
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland informiert auf seiner Webseite:
Zitat: . Die Zulässigkeit einer Beschwerde [ beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ( EGMR oder auch EuGMR ) ] hängt davon ab, ob der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. In Deutschland ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Rechte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Das Verfahren vor dem [ Europäischen ] Gerichtshof [ für Menschenrechte in Straßburg ] ist öffentlich, das Urteil ergeht in den Amtssprachen des Europarats (Englisch und Französisch). .QUELLE: www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/EuropaeischerGerichtshofMenschenrechte_node.html
Die Bundesrepublik Deutschland bezüglich Menschenrechtsverstößen ausserhalb Deutschland d.h. also in anderen Ländern verkündet stolz:
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Mir, dem Australier Martin MITCHELL, wird deutscherseits vorgeworfen , dass ich für meine Zwecke immer nur die folgenden zwei Passagen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herauspicke und mich speziell nur auf diese beiden Passagen beschränke, wenn, das Ganze so der Vorwurf deutscherseits unbedingt in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss, weil erst dann klar wird so das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollen dass diese Verbote weder absolut, noch allumfassend sind.
Zitat: . Artikel 3 Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. .
Ich persönlich würde niemals jemanden die Europäischen Menschenrechtskonventionstexte (EMRK) in ihrer Gesamtheit vorenthalten wollen.
Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer offiziellen englischen Fassung kann jeder selbst hier studieren: conventions.coe.int/treaty/en/treaties/html/005.htm ( European Convention on Human Rights (ECHR) / Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms )
Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer offiziellen französischen Fassung kann jeder selbst hier studieren: conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/005.htm ( Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) / Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales )
Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)in ihrer inoffiziellen deutschen Fassung / nichtamtlichen Übersetzung ( die weder von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg selbst anerkannt wird ) kann jeder selbst hier studieren: conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/005.htm
Das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollen soll wohl dazu dienen rechtfertigen zu wollen, dass man in der damaligen Heimerziehung, unter Umständen, sehr wohl schwachsinnige schwererziebare und verwahrloste Kinder und schwachsinnige schwererziebare und verwahrloste Jugendliche foltern und quälen durfte und unmenschlichen und erniedrigenden Strafen und Behandlung unterwerfen durfte um diese gefügig zu machen und dass "Zwangsarbeit" / "Pflichtarbeit" durchaus zu dieser Erziehung gehörte und unabdingbar war vom innerstaatlichen Gesetz ( deutschem Gesetz (?) ) ausdrücklick erlaubt war.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall OKeeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 so das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollen kann daher nicht so einfach auf Deutschland angewandt und übertragen werden.
Deutsche Juristen und Politiker, die aktuell solche Argumente aufstellen oder zukünftig vorhaben solche oder ähnliche Argumente zu favourisieren und zu unterstützen, sollten sich, meines Erachtens, jedoch (a.) alle erst einmal mit vollem Namen vorstellen, (b.) alle ihre Qualifikationen vorlegen (c.) und genau angeben wessen Interessen sie mit solchen oder ähnlichen Argumenten vertreten. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Zitat: Martin MITCHELL . Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Zitat: . Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Staaten haften auch für unterlassene Hilfe bei Missbrauchsfällen in kirchlichen und privaten Einrichtungen [ ... aber natürlich nicht beschränkt auf Missbrauchsfälle ! ... ].
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg verurteilte in der letzten Woche in dem Fall O`Keeffe gegen Irland [ EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ] den irischen Staat zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro an eine heute 50-jährige Irin, welche als Neunjährige 1973 durch den Direktor ihrer Schule mehrfach sexuell missbraucht wurde.
Das Urteil verpflichtet den irischen Staat zwar nicht zur Änderung oder zum Erlass von Gesetzen und entfaltet auch keine unmittelbare Wirkung in anderen bzw. für andere Staaten.
Dennoch ist das Urteil als äußerst beachtlicher Schritt des Gerichtshofs zu werten.
Hintergrund des Urteils ist insbesondere die Tatsache, dass es bereits vor den durch die Klägerin erlittenen Missbrauchsfällen Beschwerden und Anzeigen der Mutter eines anderen Kindes aufgrund sexueller Übergriffe an der Schule gegeben hatte, es jedoch weder zu einem Ermittlungsverfahren, noch zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen gekommen war.
Der für die Schulaufsicht zuständige katholische Geistliche hatte der Mutter des Kindes lediglich geraten, dass das Mädchen künftig Hosen statt Kleider tragen solle.
In den innerstaatlichen Vorinstanzen in Irland wies wie auch in anderen Ländern nahezu typisch der Staat die Verantwortung für das Leid der Klägerin und zahlreicher weiterer ehemaliger Schüler mit dem Argument von sich, dass die betroffenen Schulen von der katholischen Kirche verwaltet wurden und nicht vom Staat selbst. In den Schulalltag mische sich der Staat nicht ein.
Besonders perfide erscheint in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Klägerin als auch über einhundert weiteren Klägern nach der Abweisung der Klage durch den irischen Supreme Court, dem höchsten irischen Gericht, von staatlicher Seite damit gedroht wurde, dass sämtliche Gerichtskosten gegenüber den Klägern geltend gemacht werden würden, falls diese ihre Klagen nicht endgültig fallen ließen.
Die Klägerin ließ sich hiervon jedoch glücklicherweise nicht abschrecken, rief stattdessen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und bekam nach einem insgesamt 15 Jahre andauernden Rechtsstreit von diesem die Bestätigung, dass sie unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten habe und angesichts des Verhaltens des irischen Staates der Möglichkeit beraubt worden sei, sich Recht zu verschaffen. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Genugtuung und sei zu entschädigen, so der Gerichtshof.
Insbesondere stellte der Gerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der Staat die Verantwortung dafür trage, dass alle Kinder in ALLEN Schulen vor Missbrauch und vergleichbaren Übergriffen geschützt werden und dass Mechanismen bestehen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können.
Was zunächst wie eine Selbstverständlichkeit klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als Aussage mit weitreichenden Konsequenzen.
Vereinfacht ausgedrückt, verdeutlichte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit diesem Ansatz erstmals seine Auffassung, dass ein Staat sich seiner staatlichen Schutzpflichten nicht dadurch entledigen kann, indem er typischerweise staatliche Aufgabenbereiche auf kirchliche oder private Einrichtungen überträgt.
Das heißt konkret, dass ein Staat auch für den Schutz von Schülern in kirchlichen oder allgemein religiösen sowie in privaten Einrichtungen verantwortlich ist und dementsprechend beim Auftreten von sexuellen Übergriffen auf Schüler haftbar gemacht werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Schutzpflichten nicht oder nicht ausreichend eingehalten oder gar ignoriert worden sind.
Diese Aussage des Gerichtshofs wird künftig auch durch die Gerichte in anderen Staaten Berücksichtigung zu finden haben, welche die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, somit auch in Deutschland.
Bedeutung kann dies in Deutschland vor allem in all jenen Fällen erlangen, in welchen der Staat nachweislich sehenden Auges seiner Verantwortung zum Schutz Minderjähriger vor sexuellen ODER sonstigen Übergriffen nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, etwa trotz Kenntnis von aufgetretenen Missbrauchsfällen in Heimen, Schulen oder sonstigen Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerorganisation und Ausgestaltung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2004 (Fall Görgülü) die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt.
Es besteht somit durchaus Hoffnung auf eine künftig betroffenenfreundlichere Rechtsprechung als in der Vergangenheit, auch wenn der (Rechts-)Weg bis zur Durchsetzung von Opferrechten nach wie vor lang und steinig bleiben wird. . . QUELLE: 03.02.2014: netzwerkB Pressemitteilung @ netzwerkb.org/2014/02/03/hoffnung-auf-betroffenenfreundlichere-rechtsprechung/ ( Weiterverbreitung erlaubt und ausdrücklich erwünscht. )
Diese jetzige Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg im Fall von O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 passt natürlich auch haargenau zu, und stimmt völlig überein mit, der Entscheidung des UNO-Antifolterkomitees von Mitte Juni 2011 bezüglich den Misshandlungen und der systematischen "Zwangsarbeit" in den irischen 'Heimen' mit angeschlossen industriellen Großwäschereien der (Un)Barmherzigen Schwestern ( of the Magdalene Sisters Laundries ) und weiteren von anderen katholischen Schwestern Orden im Auftrages des Staates betriebenen solchen Institutionen - einer Entscheidung in der der irische Staat vom UNO-Antifolterkomitee ebenso als voll verantwortlich angesehen wurde und zur vollumfänglichen Schadenersatzzahlung / Entschädigungszahlung / Schmerzensgeldzahlung an alle damaligen Insassen aufgefordert wurde. Und, anders als in Deutschland, Irland zahlt.
Auch dieses Thema die vorhergehende Entscheidung des UNO-Antifolterkomitees wird auch schon hier im EHEMALIGE-HEIMKINDER-FORUM.COM behandelt, in bisher insgesamt 12 Beiträgen im Thread »HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT in der Republik Irland (Éire).« in der Forumsrubrik »EHEMALIGE HEIMKINDER, die Nachkriegszwangsarbeiter« @ www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/phpBB3/viewtopic.php?f=3&t=19&hilit=Antifolterkomitee&start=10, wo jeder der möchte sichdortauchdarübereingehendinformierenkann. . .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
DER SPIEGEL berichtete ebenso am Mittwoch, 5. Februar 2014, um 18:27 Uhr (MEZ):
UNO-Bericht zu Kinderrechten in der Kirche: Katalog der gelebten Doppelmoral
Die UNO kritisiert die katholische Kirche für ihren Umgang mit Kindern - insbesondere Missbrauch, Vertuschung, Züchtigung. Das Fazit: Der Vatikan schütze seinen Ruf, nicht die Rechte Minderjähriger. Der Report ist eine weltliche Abrechnung mit der kirchlichen Doppelmoral.
Hamburg - Es ist ein Aufeinanderprallen zweier Welten: Die Vereinten Nationen, gegründet, um den Weltfrieden zu sichern - und die Weltkirche, die seit jeher Sonderrechte pflegt und verteidigt, vor allem gegen einen sich wandelnden Zeitgeist. Die Vereinten Nationen haben dem Vatikan in ihrem aktuellen Bericht zu Kinderrechten [ www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/genf-uno-kritisiert-vatikan-fuer-verhalten-im-missbrauchsskandal-a-943888.html ] ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Der Kirchenstaat sei vor allem darauf bedacht, sich selbst zu schützen - nicht aber die Kinder in seiner Obhut. Schadensbegrenzung heißt aus Sicht der katholischen Kirche demnach, Schaden von der eigenen Reputation abzuwenden.
Das UNO-Komitee für die Rechte des Kindes hält der Kirche einen weltlichen Spiegel vor. Sein Bericht leistet nicht weniger, als die Doppelmoral der Kirche zu enttarnen. Er zeigt Punkt für Punkt auf, wie die Kirche den Schutz der Schwachen versäumt und sich zur Rechtfertigung hinter Glaubensgrundsätzen verschanzt.
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Welche Punkte prangert der UNO-Bericht an?
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5. Die Kirche bietet Kindern keinen ausreichenden Schutz vor körperlicher Gewalt. Als besonders grausames Beispiel nennt der Bericht die Magdalenen-Heime in Irland [ www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/irische-regierung-entschuldigt-sich-bei-opfern-der-magdalenenheime-a-884530.html ]. Junge Frauen wurden dort bis zum Jahr 1996 gezwungen, ohne Entlohnung körperlich harte Arbeit zu verrichten. Es kam dort auch zu körperlichen Misshandlungen. Die UNO kritisiert: "Es wurde nichts unternommen, um das Verhalten der Ordensschwestern, die die Wäschereien betrieben, zu untersuchen, und es wurde nicht mit staatlichen Ermittlern kooperiert, um die für den Missbrauch Verantwortlichen und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die von der Arbeit der Mädchen profitierten." Die UNO mahnt außerdem Ausgleichszahlungen und eine intensive Aufarbeitung an.
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EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Zitat: . [ 2014 ] Die UNO kritisiert: "Es wurde nichts unternommen, um das Verhalten der Ordensschwestern, die die Wäschereien betrieben, zu untersuchen, und es wurde nicht mit staatlichen Ermittlern kooperiert, um die für den Missbrauch Verantwortlichen und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die von der Arbeit der Mädchen profitierten." .
Ein kurzer Vermerk zu diesem Aspekt auf der Webseite von Peter Wensierski ( Weiterverbreitung erlaubt und ausdrücklich erwünscht ):
@ schlaege.com/html/geschichte.html ( bitte dort runter scrollen ) oder auch @ www.wensierski.info/html/geschichte.html ( bitte dort runter scrollen )
Zitat: . 2003
In Deutschland läuft im Januar 2003 der Peter-Mullan-Film unter dem Titel "Die Unbarmherzigen Schwestern" in den Kinos. Kurz darauf nimmt Gisela Nurthen, ehemaliges Heimkind des Vincenzheims Dortmund, Kontakt mit dem SPIEGEL-Redakteur Peter Wensierski auf. Sie berichtet ihm nach 30 Jahren Schweigen von den Demütigungen, Misshandlungen und den Schlägen der Vincentinerinnen Anfang der 60er Jahre. Es handelt sich um den Orden der "Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul".
In einem SPIEGEL-Artikel im Mai 2003 mit dem Titel "Die Unbarmherzigen Schwestern" von Peter Wensierski wird über das Schicksal ehemaliger Heimkinder in Deutschland berichtet, darunter das von Gisela Nurthen, Marion Zagermann, Jürgen Schubert und Gerald Hartford. »Priester und Nonnen misshandelten in den fünfziger und sechziger Jahren Tausende Jugendliche, die ihnen [ vom Staat ] in Heimen anvertraut waren. Die damals Betroffenen wollen den Skandal nun aufklären, stossen aber auf eine Mauer des Schweigens.« Erstmals erfährt auch in Deutschland eine grössere Öffentlichkeit etwas über das Schicksal der Heimkinder der Nachkriegszeit. Das Echo auf den SPIEGEL-Bericht ist überwältigend: hunderte von Lesern schreiben, oft über ihr eigenes Schicksal.
Für die in dem irischen Spielfilm "Magdalene-Sisters" dokumentierten Grausamkeiten an jungen Mädchen entschuldigt sich im September 2003 eine US-Ordensgemeinschaft. "Wir bedauern zutiefst den zugefügten Schmerz und die Ungerechtigkeit", heißt es in einer in Washington veröffentlichten Erklärung der "Sisters of Mercy". Wortlaut in Englisch... [ www.wensierski.info/html/entschuldigung_usa.html oder auch schlaege.com/html/entschuldigung_usa.html ] .
Das letzte Wort in dieser Sache ist noch lange nicht gesprochen auch dann nicht wenn ein paar GEGENSTIMMEN es gerne so hätten. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
RÜCKBLICK - Archiv «Aus Kirche und Welt»
Berichtet in einem katholischen Kirchenblatt in der Schweiz
Zitat: . Kirchenblatt für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn
0701_Allan_Shatter
Magdalenenheime [ 'Heime' der Unbarmherzigen Schwestern ]
1. Juli 2013 Die Opfer der sogenannten Magdalenen-Wäschereien in Irland werden mit bis zu je 100.000 Euro (rund 123.000 Franken) entschädigt. Frauen, die länger als zehn Jahre zur Arbeit in den von katholischen Ordensgemeinschaften betriebenen Heimen gezwungen wurden, sollen 40.000 Euro (49.000 Franken) Entschädigung sowie eine nachträgliche Entlohnung von 60.000 Euro (73.000 Franken) erhalten, teilte Justizminister Allan Shatter am Mittwoch in Dublin mit. Die kleinste Entschädigungssumme sind demnach 11.500 Euro (14.000 Franken) für Insassinnen, die drei Monate oder weniger in den Heimen verbrachten. Die nachträglichen Bezahlungen sollen steuerfrei sein und alle noch lebenden Opfer eine kostenlose Gesundheitsversorgung durch den Staat erhalten. Weiter kündigte der Minister die Einrichtung einer Anlaufstelle für Begegnungen mit Kirchenvertretern sowie mit anderen Opfern und den Bau einer Gedenkstätte an. Nach Shatters Worten werden die gesamten Entschädigungskosten bei 34,5 bis 58 Millionen Euro (42,3 bis 71 Millionen Franken) liegen.
An die Adresse der Opfer sagte er, die Zahlung sei "ein ernsthafter Ausdruck der Reue des Staates, euch in der Vergangenheit im Stich gelassen zu haben." Im Februar [ 2013 ] hatte sich [ der irische ] Premierminister Enda Kenny "im Namen des irischen Staates, der Regierung und der irischen Bürger" für die "nationale Schande" systematischer Zwangsarbeit bei den Opfern entschuldigt. An der Entschädigungssumme sollen sich auch die Frauenorden beteiligen, die die Heime betrieben haben.
Vier Frauenorden betrieben die Heime für ausgestossene Frauen Die "Magdalene Laundries" (Heime für "gefallene Mädchen") wurden von vier irischen Frauenorden betrieben: den Sisters of Our Lady of Charity, der Congregation of the Sisters of Mercy, den Religious Sisters of Charity und den Sisters of the Good Shepherd. Die Heime wurden im 18. Jahrhundert als Reformanstalten für Prostituierte gegründet. Sie entwickelten sich jedoch später als Auffangstätten für junge Frauen, die aus verschiedenen Gründen aus der Gesellschaft ausgestossen wurden. Dort mussten sie unbezahlt schwere Arbeiten verrichten. Das letzte der Heime wurde erst 1996 geschlossen.
Staat duldete Zwangsarbeit Eine Untersuchungskommission hatte 2012 festgestellt, dass staatliche Behörden lukrative Verträge an die Heime vergeben hatten, ohne auf eine Durchsetzung von Bezahlung der Insassinnen und auf faire Arbeitsbedingungen zu achten. Die Kommission wurde eingesetzt, nachdem das UNO-Antifolterkomitee die Praxis der "Magdalenenheime" mit Zwangsarbeit gleichgesetzt und die irische Regierung zur Aufklärung aufgefordert hatte. (kipa/kna/bal) .
Und auch was die Bundesrepublik Deutschland und ihrenachkriegsdeutsche Zwangsarbeit in der Heimerziehung betrifft Das letzte Wort in dieser Sache ist noch lange nicht gesprochen auch dann nicht wenn ein paar GEGENSTIMMEN es gerne so hätten. .